17/ABPR XXIII. GP

Eingelangt am 06.08.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Die Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde haben am 28. Juni 2007 die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12/JPR an mich gerichtet. Einleitend m
öchte ich
festhalten, dass das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ein Kernst
ück des
Österreichischen Agrarrechtes ist und laut Urteil des Verfassungsgerichtshofes bis 1. Juli
2007 ge
ändert werden musste. Für unsere Bäuerinnen und Bauern war die rechtzeitige
Umsetzung dringend notwendig, um Rechtssicherheit und Planbarkeit zu gew
ähren. Die
bestm
ögliche Ausschöpfung der EU-Geldmittel sowie effiziente Abwicklung der EU-
Marktordnungen waren Ziel der Verhandlungen. Im Zuge der parlamentarischen Arbeit
haben wir uns verst
ändigt einen Landwirtschaftsausschuss zum Thema MOG 2007 für den
26. Juni 2007 einzuberufen. Da bis kurz vor dem Ausschuss noch Verhandlungen zwischen
den Regierungsparteien zum MOG stattfanden, einigten wir uns laut Rundlauf vom 22. Juni
2007 auf eine Aktuelle Aussprache als Tagesordnungspunkt. In diesem Zusammenhang
wurde auf eine eventuelle Erg
änzung der Tagesordnung bei einem positiven
Verhandlungsergebnis zum MOG 2007 hingewiesen. Da die Verhandlungen zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden konnten, beschr
änkte sich die Tagesordnung
auf eine aktuelle Aussprache, bei der
über den gegenwärtigen Verhandlungsstand zum
MOG 2007 informiert wurde.

 


Zu den Fragen 1 und 2

Laut meinen Informationen wurde zwischen den Klubs die Vereinbarung getroffen, dass bei
einer Ergänzung der Tagesordnung in dem Punkt Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
jedenfalls auch die Antr
äge 127/A (E) und 55/A (E) aufgenommen werden. Da dies nicht der
Fall war, sah ich keinen Grund die Tagesordnung zu ergänzen. Ebenfalls war aus meiner
Sicht eine abweichende Vorgangsweise oder eine Sitzungsunterbrechung zur R
ücksprache
mit den Klubdirektoren nicht erforderlich.

 

 

Zu den Fragen 3 bis 5

Aufgabe des Ausschussobmannes ist für mich die Handhabung der Geschäftsordnung. Dazu
darf ich im konkreten Fall feststellen, dass ich mich bei Beendigung der "Aussprache über
aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses" am 26. Juni 2007 auf
§ 34 Abs. 5
letzter Satz GOG-NR berufen habe, wonach der Ausschussobmann das Recht hat, "die
Aussprache nach einer ausreichenden Er
örterung für beendet zu erklären". "Ausreichende
Er
örterung" wird nicht näher definiert. Die Bewertung obliegt daher dem
Ausschussvorsitzenden. Die GO sieht auch keine Einwendungen dazu vor; es ist daher ein
gestaltendes Recht des Vorsitzenden, so wie eine Sitzungsunterbrechung. Einen Schluss
der Rednerlnnen-Liste gibt es in der GO nicht, allenfalls den Antrag auf Schluss der Debatte
gem.
§ 41 Abs. 7 GOG, der aber bei dieser Aussprache unzulässig wäre, weil er das
besagte Recht des Obmanns beschneiden w
ürde (s. auch FN 19 auf S. 201 des Atzwanger-
Zögernitz Kommentars zu § 34). Bei dieser Debatte war aber die Beendigung der
Aussprache ein Recht des Obmanns. Da die Tagesordnung mit Beendigung der Aussprache
ersch
öpft war, konnte ich die Sitzung schließen (s. auch FN 10 auf S. 200 des Atzwanger-
Z
ögernitz Kommentars zu § 34).

Zur Frage 6

Grundsätzlich halte ich fest, dass ich seit Jahren eine objektive Vorsitzführung des
Landwirtschaftsausschusses im
Österreichischen Nationalrat vornehme. Da ich als
Ausschussobmann keine Fehler begangen habe, sehe ich auch keinen Anlass
Konsequenzen bez
üglich meines Vorgehens am 26. Juni 2007 zu ziehen. Wie bisher werde
ich mich in Zukunft um eine geschäftsordnungskonforme Ausschussführung bemühen.