17/ABPR XXIII. GP
Eingelangt am 06.08.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Die Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen
und Freunde haben am 28. Juni 2007 die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 12/JPR an mich gerichtet. Einleitend
möchte ich
festhalten, dass das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ein Kernstück des
Österreichischen Agrarrechtes ist
und laut Urteil des Verfassungsgerichtshofes bis 1. Juli
2007 geändert werden musste. Für unsere Bäuerinnen und Bauern war die rechtzeitige
Umsetzung dringend notwendig, um Rechtssicherheit und Planbarkeit zu gewähren. Die
bestmögliche Ausschöpfung der EU-Geldmittel sowie effiziente
Abwicklung der EU-
Marktordnungen waren Ziel der Verhandlungen. Im Zuge der parlamentarischen
Arbeit
haben wir uns verständigt einen
Landwirtschaftsausschuss zum Thema MOG 2007 für den
26. Juni 2007 einzuberufen. Da bis kurz vor dem Ausschuss noch Verhandlungen
zwischen
den Regierungsparteien zum MOG stattfanden, einigten wir uns laut Rundlauf vom
22. Juni
2007 auf eine
Aktuelle Aussprache als Tagesordnungspunkt. In diesem Zusammenhang
wurde auf eine eventuelle Ergänzung
der Tagesordnung bei einem positiven
Verhandlungsergebnis zum MOG 2007 hingewiesen. Da die Verhandlungen zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden konnten, beschränkte sich die Tagesordnung
auf eine aktuelle Aussprache, bei der über den gegenwärtigen
Verhandlungsstand zum
MOG 2007 informiert wurde.
Zu den Fragen 1 und 2
Laut meinen
Informationen wurde zwischen den Klubs die Vereinbarung getroffen, dass bei
einer Ergänzung der Tagesordnung in dem Punkt
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
jedenfalls auch die Anträge 127/A (E)
und 55/A (E) aufgenommen werden. Da dies nicht der
Fall war, sah ich
keinen Grund die Tagesordnung zu ergänzen.
Ebenfalls war aus meiner
Sicht eine abweichende Vorgangsweise oder
eine Sitzungsunterbrechung zur Rücksprache
mit den
Klubdirektoren nicht erforderlich.
Zu den Fragen 3 bis 5
Aufgabe des
Ausschussobmannes ist für mich die Handhabung der Geschäftsordnung.
Dazu
darf ich im konkreten
Fall feststellen, dass ich mich bei Beendigung der "Aussprache über
aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des
Ausschusses" am 26. Juni 2007 auf § 34 Abs. 5
letzter Satz GOG-NR
berufen habe, wonach der Ausschussobmann das Recht hat, "die
Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären". "Ausreichende
Erörterung" wird nicht näher definiert. Die Bewertung obliegt daher
dem
Ausschussvorsitzenden. Die GO sieht auch keine Einwendungen dazu vor; es ist
daher ein
gestaltendes Recht des Vorsitzenden, so wie eine Sitzungsunterbrechung. Einen
Schluss
der Rednerlnnen-Liste gibt es in der GO
nicht, allenfalls den Antrag auf Schluss der Debatte
gem. § 41 Abs. 7 GOG, der aber bei
dieser Aussprache unzulässig wäre, weil er das
besagte Recht des Obmanns beschneiden würde (s. auch
FN 19 auf S. 201 des Atzwanger-
Zögernitz Kommentars zu § 34). Bei dieser Debatte war aber die
Beendigung der
Aussprache ein Recht des Obmanns. Da die
Tagesordnung mit Beendigung der Aussprache
erschöpft war, konnte ich die Sitzung
schließen (s. auch FN 10 auf S. 200 des
Atzwanger-
Zögernitz Kommentars zu § 34).
Zur Frage 6
Grundsätzlich halte ich fest, dass ich seit
Jahren eine objektive Vorsitzführung
des
Landwirtschaftsausschusses im Österreichischen
Nationalrat vornehme. Da ich als
Ausschussobmann keine Fehler begangen habe, sehe ich auch keinen Anlass
Konsequenzen bezüglich meines
Vorgehens am 26. Juni 2007 zu ziehen. Wie bisher werde
ich mich in Zukunft
um eine geschäftsordnungskonforme Ausschussführung bemühen.