19/ABPR XXIII. GP
Eingelangt am 03.09.2007
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möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Dr. Zinggl, Kolleginnen und Kollegen haben am 5. Juli 2007 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 15/JPR betreffend den Allgemeinen Entschädigungsfonds und den Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Ich möchte in Erinnerung rufen, dass dem Fragerecht gemäß § 89 GOG grundsätzlich nur die dem Präsidenten des Nationalrates im GOG übertragenen Aufgaben unterliegen. Der zulässige Inhalt einer Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates bestimmt sich durch die in den §§ 13,14 GOG übertragenen Aufgaben. Diese sind präzis umrissen. Die in der Anfrage gestellten Fragen unterliegen nicht dem Fragerecht nach § 89 GOG.
Dies gilt unbeschadet der Wichtigkeit der Arbeit des Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus sowie des Allgemeinen Entschädigungsfonds. Ich werde die schriftliche Anfrage sowie meine Beantwortung daher den Mitgliedern des Kuratoriums des Nationalfonds der Republik Österreich übermitteln. Dem Kuratorium gehören Mitglieder aller fünf parlamentarischen Fraktionen an.