22/ABPR XXIII. GP

Eingelangt am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. September 2007 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 22/JPR betreffend Weigerung der Bundesregierung, dem Parlament die österreichischen Kandidaten für den Europäischen Rechnungshof bekanntzugeben, gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass auch aus den parlamentarischen Materialien (bei Beschlussfassung des Art. 23c B-VG) hervorgeht, dass die Bundesregierung sich für eine Person zu entscheiden hat und dann für diese Person das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen ist. Der Hauptausschuss des Nationalrates muss mit einem Vorschlag der Bundesregierung einverstanden sein, um der EU das österreichische  Mitglied des  Europäischen  Rechnungshofes namhaft zu  machen.  In den


parlamentarischen Materialien wird auch zum Ausdruck gebracht, dass für den Fall einer Nichtzustimmung des Hauptausschusses, die Bundesregierung einen geänderten Vorschlag den Hauptausschuss neuerlich zu befassen hat.

Für Ihre Frage, ob die österreichische Bevölkerung berechtigt ist, zu erfahren, wer Interesse für die gegenständliche Funktion im Europäischen Rechnungshof bekundet hat, ist nicht maßgeblich welche persönliche Meinung ich vertrete, sondern die entsprechenden Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung, des Geschäftsordnungsgesetzes und des Datenschutzgesetzes.

Zu Ihre Frage wie das gesetzlich vorgeschriebene Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates hergestellt werden soll, wenn diesem keine Alternativen zum Vorschlag der Bundesregierung bekannt sind, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder des Hauptausschusses aus ihrer langjährigen parlamentarischen Praxis bzw. ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit wohl in der Regel Personen kennen, auf die das Anforderungsprofil für den Europäischen Rechnungshof passt. Die Mitglieder des Hauptausschusses können daher aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen und Kenntnisse prüfen, ob der Vorschlag der Bundesregierung das Einvernehmen des Hauptausschusses verdient.

Darüber hinaus ist es nach Auffassung des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes der Parlamentsdirektion rechtlich möglich, dass alle Kandidaten, die sich bei der Bundesregierung für ein solches Amt melden, gefragt werden, ob sie im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 des Datenschutzgesetzes einverstanden sind, dass ihre Namen bei einer parlamentarischen Debatte im Hauptausschuss des Nationalrates erwähnt werden dürfen.