23/ABPR XXIII. GP

Eingelangt am 24.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 10. Oktober 2007 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 23/JPR betreffend Nichtbeachtung von Entschließungsanträgen des Nationalrats durch die Bundesregierung oder durch einzelne Mitglieder der Bundesregierung gerichtet.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG kann der Nationalrat seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Bundes in Form von Entschließungen Ausdruck geben. Nach herrschender Rechtsauffassung handelt es sich dabei um parlamentarische Willensäußerungen, die die Regierung rechtlich nicht binden, aber Empfehlungen für die Regierung bzw. ihrer Regie-rungstätigkeit bedeuten. Insofern sehen weder die Bundes-Verfassung noch das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates rechtliche Konsequenzen für den Fall vor, dass Entschließungen inhaltlich nicht entsprochen wird oder wurde. Von dieser rechtlichen Ausgangslage ist die politische Beurteilung der Nichtbeachtung einer Entschließung zu unterscheiden. Zur Thematisierung eines solchen Umstands steht eine Reihe von Minderheitenrechten zur Verfügung. So haben die Anfragesteller in der 35. Sitzung des Nationalrates zu dem in der Anfrage relevierten Sachverhalt eine Dringliche Anfrage an die Bundesministerin für Justiz eingebracht. Letztlich kann als politische Konsequenz gegen die Bundesregierung bzw. einzelne ihrer Mitglieder ein Misstrauensantrag eingebracht werden.


 

Die Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Meine persönliche Beurteilung bzw. Meinung ist nicht Gegenstand des Fragerechts im Sinn des § 89 Abs. 1 GOG-NR.

Zur Frage 3:

Vor dem rechtlich skizzierten Hintergrund sieht weder die Bundes-Verfassung noch das Ge- schäftsordnungsgesetz des Nationalrates eine dementsprechende Kontrollpflicht des Präsidenten des Nationalrates/der Präsidentin des Nationalrates vor. Abgesehen von den rechtlichen Grundlagen stellt sich die politische Frage, ob für die Beurteilung der Umsetzung einer Entschließung ausschließlich ein in derselben enthaltenes Datum ausschlaggebend ist.

Zur Frage 4:

Hinsichtlich dieser Frage verweise ich auf die Einleitung. Ich werde die Anfrage aber zum Anlass nehmen, den Bundeskanzler auf die Thematik aufmerksam zu machen.

Zur Frage 5:

Wie den Anfragestellern bekannt ist, habe ich mich mehrfach für eine erhöhte Effizienz der Kontrollrechte bzw. für den Ausbau der Minderheitenrechte des Parlaments eingesetzt.

Zur Frage 6:

Im Hinblick auf meine Ausführungen habe ich nicht die Absicht, den Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst mit der Ausarbeitung einer Geschäftsordnungsänderung zu beauftragen. Es steht den Anfragestellern frei, diesbezügliche Änderungswünsche im Geschäftsordnungskomitee einzubringen.