24/ABPR XXIII. GP

Eingelangt am 15.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Dr. Graf, Kolleginnen und Kollegen haben am 11. Oktober 2007 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 24/JPR betreffend die mangelnde Effizienz des Interpellationsrechtes gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

1.         Wie beurteilen Sie als Adressatin der Anfragebeantwortungen - die falsche Tatsachenbehauptung des Bundesministers für Inneres in der Anfrage­beantwortung 1232/AB vom 31. August 2007 generell?

Adressat einer Anfragebeantwortung ist gem Art 52 B- VG der Nationalrat. Der Präsidentin obliegt nach § 13 Abs 6 GOG - NR die Vertretung des Nationalrates nach außen. - Meine persönliche Beurteilung bzw. Meinung ist nicht Gegenstand des Fragerechts im Sinn des § 89 Abs. 1 GOG-NR.

2.         Erachten Sie die falsche Tatsachenbehauptung des Bundesministers für Inneres als strafrechtlich relevant?

Sh. Z 1.

3.        Wenn ja, haben Sie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden informiert?

Gemäß § 84 StPO sind strafbare Handlungen anzuzeigen, wenn das Organ (Behörde oder öffentliche Dienststelle") diese bei Besorgung der nicht dem Bereich der Gesetzgebung zuzurechnenden Aufgaben selbst wahrgenommen hat oder diese hiebei zur Kenntnis gelangt sind (vgl. Atzwanger - Zögernitz, Nationalrat - Geschäftsordnung, 2. Auflage, S.105). Ein derartiger Sachverhalt liegt im vorliegenden Fall nicht vor, daher wurden die Strafverfolgungsbehörden nicht informiert.

4.        Wenn nein, warum nicht?

Sh. Z 3.

5.        Was    gedenken    Sie     zu    unternehmen,     um    solche     Verletzungen     des Interpellationsrechtes in Zukunft hintanzuhalten?

Als Präsidentin des Nationalrates bin ich gemäß § 13 des Geschäftsordnungsgesetzes zuständig, die Rechte des Nationalrates zu wahren. Dazu zählen auch die parlamentarischen Kontrollrechte nach Art. 52 B-VG. Ein ausdrückliches inhaltliches Prüfungsrecht kommt der Präsidentin des Nationalrates hinsichtlich der Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Mitglieder der Bundesregierung nicht zu. Vielmehr dienen dazu die nach der Bundesverfassung und der Geschäftsordnung des Nationalrates durch den Nationalrat wahrzunehmenden Rechte, wie zum Beispiel die Besprechung einer Anfragebeantwortung und die Stellung eines Antrages auf Nicht -Kenntnisnahme gemäß § 92 GOG - NR sowie in letzter Konsequenz die Versagung des Vertrauens gemäß Art. 74 und die Ministeranklage gemäß Art 142 B-VG.

6.         Teilen   Sie   die   Meinung,   dass   die   Gerichtsanhängigkeit   eines   angefragten Sachverhaltes  alleine  ausreicht   um  eine  parlamentarische  Anfrage  nicht zu beantworten?

Das Interpellationsrecht steht dem Nationalrat auf verfassungsrechtlicher Ebene zu und kann nicht aufgrund einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Die Beantwortung hat im Rahmen der sonstigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Das befragte Mitglied der Bundesregierung kann sich auf die Amtsverschwiegenheit nur in Rahmen der Güterabwägung nach Art 20 Abs 3 B-VG, zum Beispiel auf das öffentliche Interesse an der Vorbereitung einer Entscheidung, berufen. Die Letztentscheidung über eine gerechtfertigte Verweigerung der Beantwortung liegt ausschließlich beim Nationalrat (sh Z 5).


7.         Was gedenken Sie zu tun, um solche Verletzungen bzw. Einschränkungen des Interpellationsrechtes künftig hintanzuhalten?

Sh. Z 5.

8.         Erachten Sie die Ausführungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in der Anfragebeantwortung 499/AB vom 7. Mai 2007 zu § 89 ff GOG- NR für zutreffend?

Sh. Z 1.

9.         Wenn ja, erachten Sie, vor dem  Hintergrund zahlreicher Ausgliederungen, das Interpellationsrecht insofern als novellierungsbedürftig, als sie eine Ausdehnung auf die Tätigkeit ausgegliederter Rechtsträger befürworten würden?

Im derzeit tagenden Geschäftsordnungskomitee werden auch Vorschläge zur Novellierung des Interpellationsrechtes beraten. Es steht den Anfragestellern frei, weitere Änderungswünsche im Geschäftsordnungskomitee einzubringen