25/ABPR XXIII. GP
Eingelangt am 29.01.2008
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Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Wien, 25. Januar 2008
GZ.11020.0040/26 – L1.1/2007
A N F R A G E B E A N T W O R T U N G
Die Abgeordneten Dr. Graf, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Dezember 2007 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 27/JPR betreffend die Übermittlung von Akten zu Hypo-Alpe-Adria an den Kärntner Landtag gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
1) Warum wurden dem Untersuchungsausschuss des Kärntner Landtages gemäß Anforderung vom 26.6.2007 die angeforderten Akten und Unterlagen nicht übermittelt?
Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 hat mir der Präsident des Kärntner Landtages folgenden Beschluss des Untersuchungsausschusses des Kärntner Landtages zur Überprüfung und Feststellung, welche finanziellen Auswirkungen sich für das Land Kärnten aus der strategischen Partnerschaft der Hypo Alpe-Adria-Bank mit der Bayrischen Landesbank ergeben, mitgeteilt:
„Gem. § 32 Abs. 4 K-LTGO richtet der Untersuchungsausschuss an die Parlamentsdirektion die Anfrage, ob es Unterlagen gibt, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand sind und diese bejahendenfalls zu übermitteln.“
Der Untersuchungsausschuss des Nationalrates betreffend Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo Alpe-Adria-Bank und weitere Finanzdienstleister fasste am 29. Juni 2007 mit Stimmenmehrheit den Beschluss, gemäß dem Schreiben des Präsidenten des Kärntner Landtages vom 26. Juni 2007 Akten, Unterlagen und Protokolle aus dem Akten- bzw. Protokollbestand des Untersuchungsausschusses dem Kärntner Landtag zu übermitteln.
Der Rechts- Legislativ- und Wissenschaftliche Dienst der Parlamentsdirektion stellte hiezu in seiner gutächtlichen Stellungnahme zur Frage, ob vom Untersuchungsausschuss des Nationalrates angeforderte Akten an einen Untersuchungsausschuss des Landtages übermittelt werden können, wörtlich folgendes fest:
„..........
3. Abgesehen davon, dass sowohl die Anfrage des Kärntner Landtages vom 26. Juni 2007 als auch der gefasste Beschluss des ho. Untersuchungsausschusses so generell gefasst sind, dass nicht klar ist, welche konkreten Akte übermittelt werden sollen, stellt sich die Frage, auf welcher Norm der Übermittlungsbeschluss des ho. Untersuchungsausschusses basiert.
3.1 Die Verfahrungsordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse bietet keine Grundlage für Untersuchungsausschüsse, einen Beschluss auf Übermittlung von Akten, Unterlagen oder Protokollen an andere Organe zu fassen.
3.2 § 24 Abs. 3 VO-UA bestimmt, dass die von öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 25) nicht veröffentlicht werden dürfen. Der Umfang des Wortes „veröffentlicht“ wird in der Verfahrensordnung zwar nicht näher definiert, doch ergibt sich aus der systematischen Interpretation der Verfahrensordnung (Abschnitt IX. Vertraulichkeit), dass an eine Weitergabe von Akten außerhalb des Parlaments wohl nicht gedacht war.
3.3 Nach § 24 Abs. 2 VO- UA hat die Präsidentin für eine sichere Verwahrung der über vertrauliche Sitzungen angefertigten Protokolle Sorge zu tragen. Daraus folgt, dass auch diese Dokumente nicht übermittelt werden können.
3.4 Gemäß Art. 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden nur im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass nur für den eigenen Wirkungsbereich angefertigte Akten der Amtshilfe unterliegen können.
4. Aus den dargelegten Überlegungen folgt, dass der Beschluss des Untersuchungsausschusses vom 29. Juni 2007 ohne Rechtsgrundlage gefasst wurde und daher mit Nichtigkeit behaftet ist. Er kann somit auch nicht durchgeführt werden.“
2) Wie lautet die genaue Begründung (ggf. wird um eine Kopie des Schriftverkehrs ersucht) ?
Die Begründung aus dem Antwortschreiben an den Präsidenten des Kärntner Landtages vom 25. Juli 2007 wurde oben wörtlich wiedergegeben. Eine Kopie des Antwortschreibens wird in der Anlage beigegeben.
3) Gem. § 25 VO-UA ist ein Untersuchungsausschuss eines Landtages verpflichtet, sämtliche angeforderten Akten und Unterlagen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates zu übermitteln - vertreten Sie die Ansicht, dass dies auch im umgekehrten Fall zu gelten hat?
3) Wenn nein, warum nicht?
4) Warum werden Beschlüsse eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht umgesetzt?
5) Mit welcher Begründung?
Zu Fragen 3. – 5.:
Diesbezüglich schließe ich mich der Auffassung des Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienstes der Parlamentsdirektion sowie Auffassung der Lehre an, dass die Verpflichtung zur Vorlage von Akten an Untersuchungsausschüsse des Nationalrates nach Art. 53 B-VG nur die Vollziehung, nicht aber die Organe der Gesetzgebung betrifft (Vgl. Kahl in: Korinek – Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar zu Art. 53, RZ 17). Demgegenüber sind nach Art 69 der Kärntner Landesverfassung idgF dem Untersuchungsausschuss des Landtages nur die Landesbehörden verpflichtet, Akten vorzulegen, nicht aber - abgesehen von der mittelbaren Bundesverwaltung - die Bundesbehörden und schon gar nicht die Bundesgesetzgebung; letzteres wäre bundesverfassungskonform – aus Gründen der Wahrung des bundesstaatlichen Prinzips - auch gar nicht möglich (Vgl aaO, RZ 10). – Zur Nichtigkeit des Beschlusses des Untersuchungsausschusses vom 29. Juni 2007 siehe oben, Beantwortung der Frage 1 Punkt 4.
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die von der Präsidentin des Nationalrates übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.