35/ABPR XXIII. GP
Eingelangt am
26.06.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Mai 2008 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 39/JPR betreffend „Misstraut die Präsidentin des Nationalrates den Juristen der Parlamentsdirektion durch ,Zukauf´ von juristischem Wissen durch die Präsidentin des Nationalrates?" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 2:
Die Aufnahme in den Bundesdienst und die Betrauung mit bestimmten Funktionen und Arbeitsplätzen im Bundesdienst erfordern nach dem Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989 idgF, eine Ausschreibung. Herr Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger steht mir ehrenamtlich im Rahmen meines Büros zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Ausschreibungsgesetzes sind daher nicht gegeben.
Zu den Fragen 3 und 9:
Herr Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger wird mich bei allen verfassungspolitischen Fragestellungen beraten.
Zu den Fragen 4 und 6:
Hinsichtlich der Aufgaben von Herrn Univ.-Prof. Dr. Öhlinger verweise ich auf die Antwort zu Frage 3. Im Übrigen gehe ich selbstverständlich davon aus, dass alle Beteiligten am Gesetzwerdungsprozess ihre verfassungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen.
Zu Frage 5:
Ich habe bereits Veranlassungen dafür getroffen, dass ein Vorgang wie im Zusammenhang mit der Novelle zur Gewerbeordnung letztes Jahr im Dezember 2007 in Zukunft nicht mehr erfolgen kann.
Zu den Fragen 7 und 8:
In der Parlamentsdirektion sind derzeit 47 Personen mit juristischer Ausbildung beschäftigt, wobei davon insgesamt 15 Personen den PräsidentInnenbüros und den Klubs zur Dienstleistung zugewiesen sind. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der in der Parlamentsdirektion bestehenden Mehrfachverwendung bei einigen Kolleginnen und Kollegen das Schwergewicht ihrer Tätigkeit nicht in der juristischen Arbeit liegt.
Verfassungsrechtliche Fragestellungen sind ua. vom Nationalratsdienst, Bundesratsdienst und vom Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst zu behandeln, die von insgesamt 15 Juristinnen und Juristen wahrgenommen werden. Die genaue Zuordnung ergibt sich aus der Geschäftseinteilung.
Im Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst ist eine Abteilung mit der Wahrnehmung von Verfassungsrechtsangelegenheiten betraut, in der zwei JuristInnen tätig sind.
Zu Frage 10:
Die Leistungen der Juristinnen und Juristen der Parlamentsdirektion entsprechen den von mir gewünschten Anforderungen in vollem Unfang.
Zu Frage 11:
Zu den Aufgaben von Herrn Univ.-Prof. Dr. Öhlinger verweise ich auf meine Antwort zu Frage 3. Daraus ergibt sich, dass weder eine Desavouierung noch eine Konkurrenz zum Rechts-,
Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst besteht.
Zu Frage 12:
Wie zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt, steht mir Herr Univ.-Prof. Dr. Öhlinger ehrenamtlich, dh. unentgeltlich, zur Verfügung.