38/ABPR XXIII. GP

Eingelangt am 22.07.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Mai 2008 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 38/JPR betreffend Offenlegungs-pflichten gerichtet.

Diese Anfrage darf ich wie folgt beantworten:

Zu Frage 1:

Nein. Die Listen erfassen entsprechend der bislang unbestrittenen Praxis seit Einführung der gesetzlichen Norm gemäß § 9 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) den aktuellen Stand hinsichtlich der gegen-wärtig dem Nationalrat und Bundesrat angehörenden Mitglieder.

Zu Frage 2 und 4:

Dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BezBegrBVG entsprechend haben die Präsidenten jeweils eine Liste zu führen. Der Zweck des Gesetzes wurde auch dem Wortlaut nach darin gesehen, Transparenz in die potentielle aktuelle Einflussnahme von Rechtsträgern auf die Mitglieder des National- und Bundesrates zu bringen. Aus diesem Grund ist es bestehende Praxis, wie sie auch schon unter meinen Amtsvorgängern gehandhabt wurde, dass sich die geführte Liste auf den jeweiligen aktuellen Stand hinsichtlich der gegenwärtig dem National- und Bundesrat ange-hörenden Mitglieder bezieht.


Bezüglich des zeitlichen Umfangs der Offenlegung sieht § 9 BezBegrBVG allerdings keine bestimmte Vorgangsweise vor. Da das Gesetz bezüglich des Zeitpunktes unbestimmt ist, wäre auch ein Abruf der Daten im Internet zu vergangenen Zeitpunkten mit den damals dem National-und Bundesrat angehörenden Mitgliedern grundsätzlich nicht auszuschließen. Ein Abgehen von der bisher allgemein akzeptierten Praxis würde allerdings politischen Konsens erfordern.

Außerdem darf ich erwähnen, dass die Listen seit November 2007 nach Meldung durch den/die Abgeordnete/n durch die Parlamentsdirektion laufend aktualisiert werden und im Internet zugänglich sind, wodurch eine umfassende Transparenz erreicht wurde.

Zu Frage 3:

Die für die Mitglieder des Britischen Unterhauses geführten Listen sind sehr detailliert und ein Vergleich mit der Regelung des § 9 BezBegrBVG ist in keiner Weise zutreffend. Auch würde unsere derzeitige Rechtslage derartige detaillierte Auskünfte im Internet nicht zulassen. Aber auch ein Abgehen von der bisherigen Praxis im Rahmen dieser Rechtslage würde - wie erwähnt - einen politischen Konsens voraussetzen.

Zu Frage 5 und 7:

Nach dem Wortlaut des § 9 BezBegrBVG ist der Rechtsträger anzugeben. Bei Einkünften aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen einer Berufsberechtigung ist der Beruf anzugeben, der konkrete Inhalt der Beratungstätigkeit ist in keinem Fall anzugeben.

Zu Frage 6:

Nach § 9 BezBegrBVG haben Mandatare zu melden:

a)                              den Beruf und allenfalls die Gesellschaft oder juristische Person

b)                              die Dienstgeberin / den Dienstgeber

Zu Frage 8 und 9:

Für Abgeordnete in den Landtagen sind die Listen vom Präsidenten / von der Präsidentin des jeweiligen Landtages zu führen. Diese Fragen betreffen daher nicht den Zuständigkeitsbereich der Präsidentin des Nationalrates.


Zu den Fragen 10, 11 und 12:

Zunächst darf ich feststellen, dass es im Verantwortungsbereich jedes Mitgliedes des National-rates und Bundesrates liegt, ihren/seinen Meldepflichten nachzukommen. Dies wird dadurch unterstützt, dass sowohl neu eintretenden und wieder gewählten MandatarInnen als auch bei bekannt gewordenen Änderungen ein Formblatt samt Erläuterungen übermittelt wird.

Darüber hinaus wird bei Meldung von mehr als zwei Rechtsträgern, die der Rechnungshof-kontrolle unterliegen, umgehend mit dem jeweiligen Mandatar persönlich Kontakt aufgenommen und auf die erforderliche Stilllegung des dritten Bezuges hingewiesen.