41/ABPR XXIII. GP
Eingelangt am
26.08.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete Walter Murauer hat am 31. Juli 2008 die schriftliche Anfrage 44/JPR betreffend Vorlage des Rohberichts und Endberichts des Rechnungshofes zu den Eurofighter-Vergleichsverhandlungen gestellt. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Der im Landesverteidigungsausschuss beschlossene Antrag gemäß § 40 GOG-NR betreffend die Einleitung von schriftlichen Erhebungen (Rohbericht des Rechnungshofes zu dem vom Bundesminister für Landesverteidigung abgeschlossenen Vergleich und zur Detailvereinbarung betreffend die Beschaffung von Eurofightern) wurde dem Bundesminister für Landesverteidigung am 30. Mai 2008 mit Boten zugestellt.
Zu den Fragen 2, 3, 7 bis 9 und 11:
Rohberichte sind eine Vorstufe der zu veröffentlichenden Tätigkeits-, Wahrnehmungs- und Sonderberichte des Rechnungshofes. Unter Berücksichtigung der vom Kontrollunterworfenen vorgebrachten Rechtfertigungsmomente verfasst der Rechnungshof dann den Endbericht, der dem Nationalrat vorgelegt wird. Nach Vorlage an den Nationalrat wird der Bericht des Rechnungshofes gemäß Art. 126d Abs. 1 B-VG veröffentlicht.
Es steht dem Nationalrat jedoch frei, bereits vor Vorliegen des Endberichtes des Rechnungshofes die ihm von der Bundesverfassung und dem GOG-NR zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, Vorgänge im Wirkungsbereich eines Bundesministers zum Gegenstand parlamentarischer Kontrollrechte zu machen. Im vorliegenden Fall wurde vom Landesverteidigungsausschuss ein Beschluss auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 GOG-NR gefasst, in dem um die Einleitung von Erhebungen ersucht wird. Dieser Beschluss entbindet den Bundesminister jedoch nicht von den Verpflichtungen, die sich aus Art. 20 Abs. 3 B-VG (Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit) ergeben. Der zuständige Bundesminister hat im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob einer Mitteilung an den Ausschuss auf der Grundlage von § 40 GOG-NR die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegensteht.
Unbestritten ist jedoch, dass es in der politischen Verantwortung des zuständigen Ministers liegt, wenn er einem Erhebungsersuchen eines Ausschusses nicht Folge leistet.
Zu den Fragen 4, 5 und 6:
Bundesminister Mag. Darabos hat bis dato dem Parlament den Rohbericht des Rechnungshofes nicht übermittelt, sondern mit Schreiben vom 17. Juni 2008 seine rechtlichen Bedenken gegen die Übermittlung des Rohberichts mitgeteilt. Insbesondere hat er als Gründe die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit bzw. Interessen der umfassenden Landesverteidigung ins Treffen geführt. Eine inhaltliche Überprüfung, ob die geltend gemachten Tatbestände des Art. 20 Abs. 3 B-VG zu Recht geltend gemacht werden, kann ich persönlich nicht vornehmen; dies fällt auch nicht in meinen Kompetenzbereich. Diese Mitteilung des Bundesministers wurde umgehend den Fraktionsführern des Landesverteidigungsausschusses zugeleitet.
Im gegebenen Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage bei Erhebungen nach § 40 GOG-NR nicht vergleichbar ist mit den verfassungsrechtlich verankerten Verpflichtungen bei Aktenanforderungen durch einen Untersuchungsausschuss. Hier besteht nach Art. 53 Abs. 3 B-VG eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Verpflichtung, auf Verlangen des Untersuchungsausschusses alle Akte vorzulegen.
Zu den Fragen 10 und 12:
Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen ist die Stellungnahme des Bundesministers am 5. August 2008 beim Rechnungshof eingelangt.
Es gehört nicht zu den Aufgaben der Nationalratspräsidentin bzw. des Nationalratspräsidenten, dem Rechnungshofpräsidenten eine Frist für die Vorlage eines Berichtes zu setzen. Wie in allen anderen Fällen konnte davon ausgegangen werden, dass der Rechnungshof seinen Bericht nach Fertigstellung umgehend an das Parlament weiterleiten wird. Am 22. August 2008 ist der Bericht des Rechnungshofes, Reihe Bund 2008/9 dem Nationalrat vorgelegt worden. Im Übrigen ist es Praxis, Rechnungshofberichte, die durch den Ablauf einer Gesetzgebungsperiode nicht mehr behandelt werden können, in der neuen Gesetzgebungsperiode nochmals einzubringen, damit jedenfalls eine parlamentarische Behandlung gewährleistet ist.