9/ABPR XXIII. GP
Eingelangt am 25.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Die Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Juni 2007 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 10/JPR betreffend Wert von Beschlüssen der Präsidialkonferenz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Richtig ist, dass ich mit dem Vorsitzenden des Eurofighter-Untersuchungsausschusses ein Gespräch über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses geführt habe. Der Vorsitzende hat mich darüber informiert, dass Verhandlungen im Untersuchungsausschuss darüber geführt werden, zu welcher Zeit jene Personen noch gehört werden können, die bislang trotz Vorladung nicht im Untersuchungsausschuss erschienen sind. Er hat mich auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zwei Möglichkeiten sieht, nämlich entweder einen weiteren Sitzungstermin am 28. Juni vorzusehen oder weitere Vorladungen für den 26. Juni zu beschließen. In der selben Sitzung würden auch die Verhandlungen über den Endbericht vollständig aufgenommen werden. Ich habe dem Ausschussvorsitzenden mitgeteilt, dass ein weiterer Sitzungstermin nur im Konsens mit allen Fraktionen möglich erscheint. Sollten weitere Ladungen tatsächlich notwendig sein, würden diese ohne den sonstigen Fahrplan außer Kraft zu setzen, am 26. Juni
möglich erscheinen. Ich habe den Ausschussvorsitzenden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass alle notwendigen Schritte so geplant werden müssen, dass diese dem Präsidialbeschluss betreffend die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bis zu den Plenarsitzungen im Juli entsprechen. Weiters habe ich dem Ausschussvorsitzenden und dem Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dr. Spindelegger telefonisch mitgeteilt, dass ich es für äußerst fragwürdig halte, dass geladene Auskunftspersonen von vornherein - ohne genaue Ladungstermine zu kennen - medial kundtun, dem Untersuchungsausschuss fern zu bleiben. Dies würde ein faktisches Außerkraftsetzen der Ausschussarbeit bedeuten. Im Zentrum der Überlegungen stehe, dass der Untersuchungsausschuss plangemäß seine Arbeiten beendet.
Zu den Fragen 3 bis 6:
Nach dem derzeitigen Regelungsschema des Geschäftsordnungsgesetzes ist die Präsidialkonferenz ein beratendes Organ. Sie erstattet unter anderem Vorschläge bezüglich der Durchführung der parlamentarischen Arbeit, die in der parlamentarischen Praxis in den meisten Fällen von den Ausschüssen und vom Plenum des Nationalrates auch angenommen werden.
Dies zeigt mir einerseits wie wertvoll und wichtig die Arbeit der Präsidialkonferenz für den reibungslosen Ablauf des parlamentarischen Geschehens ist, andererseits ändert die weitläufige Annahme der Beratungsergebnisse der Präsidialkonferenz durch die Ausschüsse und das Plenum des Nationalrates nichts daran, dass die von den Mitgliedern der Präsidialkonferenz erarbeiteten Ergebnisse im juristischen Sinne nicht verbindlich, sondern nur Empfehlungen sind.
Darauf weisen auch Atzwanger-Zögernitz in ihrem Kommentar zur Nationalrat- Geschäftsordnung, 3. Auflage, Wien 1999, S 82 hin, wenn sie unter der Fußnote 6 anmerken: „Es handelt sich hiebei um Empfehlungen der PräsKonferenz, zu deren Beachtung die AusschußObm rechtlich nicht verpflichtet, aber aus technischen Gründen verhalten sind."
Es führt zu Irritationen, wenn von den Fraktionen gemeinsam in Aussicht genommene, der Präsidialkonferenz unterbreitete Arbeitspläne nicht eingehalten werden können. Von einer „absoluten Entmachtung der Präsidiale" oder gar von „Rechtsbrüchen" kann nicht gesprochen werden, wenn Ausschüsse von in der Geschäftsordnung normierten Rechten - im vorliegenden Fall vom Recht auf Ladung von Auskunftspersonen - Gebrauch machen.
Bereits in der Anfragebeantwortung 8 / AB PR, XXIII. GP. - NR vom 13. Juni 2007 habe ich ausgeführt, dass ich an der parlamentarischen Praxis weiterhin festhalte, dass Ausschusstermine im Einvernehmen mit den Fraktionen festgelegt werden. Aus dem Empfehlungscharakter der Beratungsergebnisse der Präsidialkonferenz folgt, dass die Ausschüsse in ihren nach der Geschäftsordnung zustehenden Rechten (wie beispielsweise Ergänzung der Tagesordnung, Ladung von Auskunftspersonen) nicht eingeschränkt werden können. Auch dies ist zu berücksichtigen.
Die ratio legis der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz betreffend die Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse sowie der damit zusammenhängenden Ausschusstätigkeit erfordert die Notwendigkeit eines Bemühens, die Präsidialkonferenz bei dieser Koordinierungstätigkeit zu unterstützen. Dies bedeutet auch, von der Präsidialkonferenz einvernehmlich in Aussicht genommene Vorgangsweisen bestmöglich einzuhalten.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die Ladungsbeschlüsse wurden geschäftsordnungskonform gefasst und daher auch ausgefertigt. Als Präsidentin setze ich alles daran, dass die Geschäftsordnung gesetzeskonform vollzogen werden kann.