9/ABPR XXIII. GP

Eingelangt am 25.06.2007 

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

 

 

 

 

Die Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Kolleginnen und Kollegen haben am 21. Juni  2007 an die Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 10/JPR betreffend Wert von  Beschlüssen der Präsidialkonferenz gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Richtig ist, dass ich mit dem Vorsitzenden des Eurofighter-Untersuchungsausschusses ein  Gespräch über die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses geführt habe. Der Vorsitzende hat  mich darüber informiert, dass Verhandlungen im Untersuchungsausschuss darüber geführt  werden, zu welcher Zeit jene Personen noch gehört werden können, die bislang trotz Vorladung  nicht im Untersuchungsausschuss erschienen sind. Er hat mich auch darüber in Kenntnis  gesetzt, dass er zwei Möglichkeiten sieht, nämlich entweder einen weiteren Sitzungstermin am  28. Juni vorzusehen oder weitere Vorladungen für den 26. Juni zu beschließen. In der selben  Sitzung würden auch die Verhandlungen über den Endbericht vollständig aufgenommen  werden. Ich habe dem Ausschussvorsitzenden mitgeteilt, dass ein weiterer Sitzungstermin nur  im Konsens mit allen Fraktionen möglich erscheint. Sollten weitere Ladungen tatsächlich  notwendig sein, würden diese ohne den sonstigen Fahrplan außer Kraft zu setzen, am 26. Juni


möglich erscheinen. Ich habe den Ausschussvorsitzenden ausdrücklich darauf aufmerksam  gemacht, dass alle notwendigen Schritte so geplant werden müssen, dass diese dem  Präsidialbeschluss betreffend die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses bis zu den  Plenarsitzungen im Juli entsprechen. Weiters habe ich dem Ausschussvorsitzenden und dem  Zweiten Präsidenten des Nationalrates Dr. Spindelegger telefonisch mitgeteilt, dass ich es füäußerst fragwürdig halte, dass geladene Auskunftspersonen von vornherein - ohne genaue  Ladungstermine zu kennen - medial kundtun, dem Untersuchungsausschuss fern zu bleiben.  Dies würde ein faktisches Außerkraftsetzen der Ausschussarbeit bedeuten. Im Zentrum der  Überlegungen stehe, dass der Untersuchungsausschuss plangemäß seine Arbeiten beendet.

Zu den Fragen 3 bis 6:

Nach dem derzeitigen Regelungsschema des Geschäftsordnungsgesetzes ist die  Präsidialkonferenz ein beratendes Organ. Sie erstattet unter anderem Vorschläge bezüglich der  Durchführung der parlamentarischen Arbeit, die in der parlamentarischen Praxis in den meisten  Fällen von den Ausschüssen und vom Plenum des Nationalrates auch angenommen werden.

Dies zeigt mir einerseits wie wertvoll und wichtig die Arbeit der Präsidialkonferenz für den  reibungslosen Ablauf des parlamentarischen Geschehens ist, andererseits ändert die weitläufige  Annahme der Beratungsergebnisse der Präsidialkonferenz durch die Ausschüsse und das  Plenum des Nationalrates nichts daran, dass die von den Mitgliedern der Präsidialkonferenz  erarbeiteten Ergebnisse im juristischen Sinne nicht verbindlich, sondern nur Empfehlungen sind.

Darauf weisen auch Atzwanger-Zögernitz in ihrem Kommentar zur Nationalrat-  Geschäftsordnung, 3. Auflage, Wien 1999, S 82 hin, wenn sie unter der Fußnote 6 anmerken:  Es handelt sich hiebei um Empfehlungen der PräsKonferenz, zu deren Beachtung die  AusschußObm rechtlich nicht verpflichtet, aber aus technischen Gründen verhalten sind."

Es führt zu Irritationen, wenn von den Fraktionen gemeinsam in Aussicht genommene, der  Präsidialkonferenz unterbreitete Arbeitspläne nicht eingehalten werden können. Von einer  absoluten Entmachtung der Präsidiale" oder gar von Rechtsbrüchen" kann nicht gesprochen  werden, wenn Ausschüsse von in der Geschäftsordnung normierten Rechten - im vorliegenden  Fall vom Recht auf Ladung von Auskunftspersonen - Gebrauch machen.


Bereits in der Anfragebeantwortung 8 / AB PR, XXIII. GP. - NR vom 13. Juni 2007 habe ich  ausgeführt, dass ich an der parlamentarischen Praxis weiterhin festhalte, dass  Ausschusstermine im Einvernehmen mit den Fraktionen festgelegt werden. Aus dem  Empfehlungscharakter der Beratungsergebnisse der Präsidialkonferenz folgt, dass die  Ausschüsse in ihren nach der Geschäftsordnung zustehenden Rechten (wie beispielsweise  Ergänzung der Tagesordnung, Ladung von Auskunftspersonen) nicht eingeschränkt werden  können. Auch dies ist zu berücksichtigen.

Die ratio legis der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz betreffend die  Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse sowie der damit zusammenhängenden  Ausschusstätigkeit erfordert die Notwendigkeit eines Bemühens, die Präsidialkonferenz bei  dieser Koordinierungstätigkeit zu unterstützen. Dies bedeutet auch, von der Präsidialkonferenz  einvernehmlich in Aussicht genommene Vorgangsweisen bestmöglich einzuhalten.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die Ladungsbeschlüsse wurden geschäftsordnungskonform gefasst und daher auch  ausgefertigt. Als Präsidentin setze ich alles daran, dass die Geschäftsordnung gesetzeskonform  vollzogen werden kann.