360 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Z 1 sinngemäß.“

2. In § 17a Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.

3. In § 45 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter)“ durch den Klammerausdruck „(Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer)“ ersetzt.

4. Nach § 100 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“