383 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisations­gesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, Art VIII, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2a lautet:

„(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“

2. nach § 19 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:

„(2b) Abs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“