286 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006, S. 29), umgesetzt und

           2. die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006, S. 1) geschaffen.

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird die Wortgruppe „eine gerichtliche Voruntersuchung“ durch die Wortgruppe „ein Ermittlungsverfahren“ und die Wortgruppe „eingeleitet worden ist“ durch die Wortgruppe „geführt wird“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 5 erster und zweiter Satz lauten:

„Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung dienen.“

3. In § 25 Abs. 6 wird nach dem Wort „Geldwäscherei“ die Wortgruppe „oder von Terrorismusfinanzierung“ eingefügt.

4. § 25 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird.“

5. In § 25 Abs. 7 vierter Satz wird die Wortgruppe „die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO“ durch die Wortgruppe „eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 7 Z 2 wird die Wortgruppe „Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO“ durch die Wortgruppe „Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 9 wird der Ausdruck „§ 84 StPO“ durch den Ausdruck „§ 78 StPO“ ersetzt.

8. § 44 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;“

9. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.“

10. § 48h lautet:

§ 48h. Das Hauptverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Im Fall des § 48b Abs. 1 2. Fall ist für die Hauptverhandlung und Urteilsfällung das Landesgericht als Schöffengericht zuständig.“

11. § 48i lautet:

§ 48i. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig.

(2) Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hat jedoch die Kriminalpolizei einzuschreiten, wenn dies auf Grund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere deren Art und Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall. Gleiches gilt, wenn die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder der aufzuklärende Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte.

(3) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft Wien schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie vom Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information durch eine bestimmte Person Kenntnis erlangt. Ermittlungen zur unmittelbaren Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(4) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub über den Fortschritt und das Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen zu berichten. Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.“

12. § 48j entfällt.

13. § 48k Abs. 1 lautet:

„(1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.“

14. § 48k Abs. 2 erster Satz lautet:

„Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:“

15. § 48k Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,“

16. § 48k Abs. 2 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.“

17. In § 48k Abs. 3 wird der Ausdruck „(§ 46 Abs. 3 StPO)“ durch den Ausdruck „(§ 72 Abs. 2 und 3 StPO)“ ersetzt.

18. § 48m lautet:

§ 48m. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen.“

19. § 48n lautet:

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.“

20. In § 48p Abs. 1 wird die Wortgruppe „Anklägerin an Stelle der Staatsanwaltschaft“ durch das Wort „Subsidiarankläger“ ersetzt.

21. § 48q Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO).“

22. § 87 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:

           1. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;

           2. alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.

Ist der Emittent von Aktien nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in Artikel 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b der Richtlinie 78/660/EWG Bezug genommen wird.“

23. Dem § 102 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 3, § 25 Abs. 5 bis 7 und Abs. 9, § 44 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 48h, § 48i, § 48k, § 48m, § 48n, § 48p, § 48q und § 87 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 15. Dezember 2007 in Kraft. § 48j tritt mit Ablauf des 14. Dezember 2007 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 vierter Satz lautet wie folgt:

„Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.“

2. In § 1a Abs. 1 wird der Verweis „den §§ 18a, 18b und 18c“ durch den Verweis „den §§ 18b und 18c“ ersetzt und nach dem Verweis „§ 86m Abs. 2 und 3,“ wird der Verweis „§§ 98a bis 98h,“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 Z 1, § 107b Abs. 1 Z 2, § 118i Abs. 1 Z 5 und § 131 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „§ 11a“ durch die Wortfolge „§ 11b“ ersetzt.

4. § 11a erhält die Bezeichnung § 11b. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen

§ 11a. (1) Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführende Direktoren dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren.

(2) Nimmt ein Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei einem Versicherungsunternehmen nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrats verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ergeben;

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessene Kenntnisse im Bereich des Betriebes und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens voraus;

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrats dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführender Direktor eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts zum Zeitpunkt der Wahl 500 Millionen Euro übersteigen.“

5. In § 17b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.“

6. In § 17c Abs. 1b wird nach der Wortfolge „mit Sitz in einem Vertragsstaat“ die Wortfolge „und von Rückversicherungsunternehmen, die eine inländische Konzession besitzen,“ eingefügt.

7. In § 18 Abs. 4 wird im ersten Satz das Wort „Versicherten“ durch das Wort „Versicherungsnehmern“ ersetzt.

8. § 18a entfällt.

9. In § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Höhe der Gebühr festzusetzen und kann, soweit dies erforderlich ist, in diesem Zusammenhang auch nähere Einzelheiten über Auszahlung und Erstattung der Gebühr regeln.“

10. In § 24a Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „Versicherten“ durch das Wort „Versicherungsnehmer“ ersetzt.

11. In § 73f Abs. 5 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „angeführten Betrag“ die Wortfolge „und in Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG für den in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführten Betrag“ eingefügt.

12. In § 82 Abs. 6 wird der Verweis „und 18a“ durch den Verweis „und 98a bis 98h“ ersetzt.

13. In § 82b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In Versicherungsunternehmen jedweder Rechtsform, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro übersteigen oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und in der Berichterstattung in für das betreffende Versicherungsunternehmen angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Abschlussprüfers.“

14. Nach § 98 wird folgendes Achtes Hauptstück eingefügt:

„Achtes Hauptstück

VERHINDERUNG DER GELDWÄSCHEREI UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 98a. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Versicherungsunternehmen im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung.

(2) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

                1. politisch exponierte Personen: sind diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen;

                a) „Wichtige öffentliche Ämter“ sind hiebei die folgenden Funktionen:

                     aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;

                    bb) Parlamentsmitglieder;

                     cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;

                    dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;

                     ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;

                      ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

               b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:

                     aa) Ehepartner;

                    bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;

                     cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;

                    dd) die Eltern.

                c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:

                     aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder ein sonstiges enges geschäftliches Naheverhältnis zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;

                    bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.

           2. Geschäftsbeziehung: ist eine geschäftliche Beziehung, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem oder den Kunden durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages, die Übernahme eines Versicherungsvertrages oder die Abtretung eines Anspruches aus einem Versicherungsvertrag begründet wird.

           3. wirtschaftlicher Eigentümer: sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:

                a) bei Gesellschaften:

                     aa) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;

                    bb) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;

               b) bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:

                     aa) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25 % oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;

                    bb) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;

                     cc) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25 % oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.

           4. Kunde: sind der Versicherungsnehmer und der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag. Dem Begünstigten ist derjenige gleichzuhalten, der die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgetreten erhält.

Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 98b. (1) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen:

           1. vor Begründung einer Geschäftsbeziehung;

           2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;

           3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 [StGB]) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen;

           4. bei Zweifel an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß §§ 98c und 98e abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat denjenigen, der eine Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsunternehmen begründen will aufzufordern, bekannt zu geben, ob er als Treuhänder auftritt; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt dieser bekannt, dass er als Treuhänder auftreten will, so hat er dem Versicherungsunternehmen auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des § 98e.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben weiters:

           1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

           2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

           3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Versicherungsunternehmens über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Versicherungsunternehmen müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1 können Versicherungsunternehmen die Identität des Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag auch erst vor der Auszahlung, oder wenn der Begünstigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt, überprüfen.

(6) Für den Fall, dass die Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Abs. 1 bis 3 zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (§ 6 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991 [SPG]) gemäß § 98f Abs. 1 in Erwägung zu ziehen.

(7) Die Versicherungsunternehmen haben die Sorgfaltspflichten gemäß diesem Hauptstück zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden.

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

           1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen festgelegt sind;

           2. die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte.

(9) Im Zusammenhang mit Nichtkooperationsstaaten ist § 78 Abs. 9 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG) sinngemäß anzuwenden.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 98c. (1) Die Versicherungsunternehmen sind von den in § 98b Abs. 1 Z 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 festgelegten Pflichten in folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Abs. 2 befreit:

           1. Wenn es sich bei dem Kunden um

                a) ein Versicherungsunternehmen, soweit es den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegt, ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder ein Kredit- und Finanzinstitut gemäß Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG (ABl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S. 15),

               b) ein in einem Drittland ansässiges Versicherungsunternehmen, Kreditinstitut oder anderes Finanzinstitut, im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG, das dort gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,

                c) eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Vertragsstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus einem Drittland, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85 Abs. 10 BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,

               d) eine inländische Behörde oder

                e) eine Behörde oder öffentliche Einrichtung,

                     aa) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Europäischen Gemeinschaften mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde,

                    bb) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,

                     cc) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und

                    dd) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Europäischen Gemeinschaften oder den Behörden eines Vertragsstaats rechenschaftspflichtig ist oder anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen,

handelt.

           2. Gegenüber Kunden in Bezug auf nachstehende Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen:

                a) Lebensversicherungsverträge, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt,

               b) Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben zu bewerten, ob mit den in Abs. 1 Z 1 lit. c bis e genannten Kunden und mit den in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Produkten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Hierbei ist Tätigkeiten dieser Kunden und der Art der Produkte und Transaktionen, bei denen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf die Verwendung zum Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung geschlossen werden kann, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wenn die den Versicherungsunternehmen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist, so sind die in diesem Paragraphen geregelten Befreiungen nicht anzuwenden.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Vorraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(4) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung zu verfügen, dass die Befreiungen nach Abs. 1 nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(5) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in Abs. 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 98d. (1) Die Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden. Sie haben jedenfalls zusätzlich:

           1. in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des § 98b Abs. 1 vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben – außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß § 98b Abs. 1 Z 3, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat – dafür zu sorgen, dass zumindest:

entweder

                a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 (SigG) vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsunternehmens schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,

               b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Versicherungsunternehmen vor der Begründung der Geschäftsbeziehung vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und

                c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes gemäß § 98e Abs. 1 Z 3, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des § 98b Abs. 1, 2, Abs. 3 Z 1 oder 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig

oder

               d) die erste Zahlung im Rahmen der Geschäftsbeziehung über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut gemäß § 98e Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des § 98b Abs. 1, 2, Abs. 3 Z 1 oder 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde.

Z 1 gilt vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht in Bezug auf die in § 98c Abs. 1 Z 2 genannten Versicherungsverträge und die damit zusammenhängenden Transaktionen.

           2. bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen von anderen Vertragsstaaten oder von Drittländern

                a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht;

               b) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen;

                c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden und

               d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben jede Begründung einer Geschäftsbeziehung und jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, sofern es ihres Erachtens besonders wahrscheinlich ist, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um der Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

Ausführung durch Dritte

§ 98e. (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Versicherungsunternehmen, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten:

           1. Versicherungsunternehmen, soweit sie den Bestimmungen dieses Hauptstückes unterliegen, Versicherungsunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG;

           2. Versicherungsvermittler gemäß § 365m Abs. 3 Z 4 GewO 1994, Versicherungsvermittler gemäß Art. 3 Z 2 lit. e der Richtlinie 2005/60/EG;

           3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und Z 2 lit. a, c, d und f der Richtlinie 2005/60/EG; sofern sie jeweils nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) oder des Finanztransfergeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 23 BWG) verfügen;

           4. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen mit Sitz im Inland oder EWR.

(2) Juristische oder natürliche Personen mit Sitz in einem Drittland, die den in Abs. 1 Genannten gleichwertig sind, gelten als Dritte im Sinne des Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass sie

           1. einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und

           2. Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die in diesem Hauptstück oder in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen.

Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt.

(3) Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Versicherungsunternehmen, zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen.

(4) Die Versicherungsunternehmen haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Versicherungsunternehmen zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden.

(5) Dieser Paragraph gilt nicht für „Outsourcing“- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der „Outsourcing“-Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach § 98b Abs. 1, 2 und 3 Z 1 und 2 verpflichteten Versicherungsunternehmen anzusehen ist.

Meldepflichten

§ 98f. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme,

           1. dass die beabsichtigte Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine bestehende Geschäftsbeziehung der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,

           2. dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) dient,

           3. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 98b Abs. 2 zuwider gehandelt hat oder

           4. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung oder die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, hat bis zur Klärung des Sachverhalts von der Begründung der Geschäftsbeziehung Abstand zu nehmen und darf keine Transaktion durchführen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Die Versicherungsunternehmen haben hierbei jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens nach besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Insbesondere fallen komplexe oder unübliche Vertragsgestaltungen sowie Transaktionen, die keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck haben, darunter. Darüber sind in geeigneter Weise Aufzeichnungen zu erstellen. Die Versicherungsunternehmen sind berechtigt, von der Behörde (§ 6 SPG) zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Behörde (§ 6 SPG) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(3) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat sie auch auf die in § 67c des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen.

(4) Die Behörde (§ 6 SPG) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(5) Die Versicherungsunternehmen haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden zur Behörde (§ 6 SPG) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde (§ 6 SPG) sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz

           1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung,

           2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Tochterunternehmen aus Vertragsstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern diese gleichwertigen Pflichten, wie in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen, unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen und

           3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehrere Versicherungsunternehmen gemäß § 98e Abs. 1 Z 1 oder Kreditinstitute gemäß § 98e Abs. 1 Z 3 beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen, sofern sie in einem Vertragsstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen Versicherungsunternehmen und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.

(6) Ergibt sich der FMA bei Ausübung der Versicherungsaufsicht der Verdacht, dass eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(7) Bei sonstiger Nichtigkeit dürfen zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten Daten, die von der Behörde (§ 6 SPG) gemäß Abs. 1, 2 oder 6 ermittelt wurden, in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen, des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (§ 6 SPG) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 (FinStrG) zu unterlassen.

(8) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Versicherungsunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 98b Abs. 2 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten

§ 98g. Die Versicherungsunternehmen haben die nachstehenden Dokumente und Informationen im Hinblick auf die Verwendung in Ermittlungsverfahren wegen möglicher Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder im Hinblick auf die Durchführung entsprechender Analysen durch die Behörde (§ 6 SPG) oder die FMA aufzubewahren:

           1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach § 98b Abs. 1 bis 3 und 7 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages;

           2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

Interne Verfahren und Schulungen

§ 98h. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

           1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern;

           2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;

           3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Begründung von Geschäftsbeziehungen und der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Vertragsabschlüsse oder Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten;

           4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (§ 6 SPG) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;

           5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;

           6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 98a bis 98h zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen.

(2) Die Behörde (§ 6 SPG) hat den Versicherungsunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über die Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“

15. Vor § 99 wird die Gliederungsbezeichnung „Achtes Hauptstück“ durch die Gliederungsbezeichnung „Neuntes Hauptstück“ ersetzt.

16. Vor § 107b wird die Gliederungsbezeichnung „Neuntes Hauptstück“ durch die Gliederungsbezeichnung „Zehntes Hauptstück“ ersetzt.

17. In § 107b Abs. 1 wird nach Z 2c folgende Z 2d eingefügt:

       „2d. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 11a Abs. 4 unterlässt;“

18. In § 108a Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 18a“ durch den Verweis „§§ 98a bis 98h“ ersetzt.

19. Vor § 115 wird die Gliederungsbezeichnung „Zehntes Hauptstück“ durch die Gliederungsbezeichnung „Elftes Hauptstück“ ersetzt.

20. Vor § 119 wird die Gliederungsbezeichnung „Elftes Hauptstück“ durch die Gliederungsbezeichnung „Zwölftes Hauptstück“ ersetzt.

21. In § 119i werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) § 1 Abs. 2, § 17c Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 10. Dezember 2007 in Kraft.

(20) § 1a Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 1, § 11a, § 17b Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 24a Abs. 1, § 73f Abs. 5, § 82 Abs. 6, § 82b Abs. 4, §§ 98a bis 98h samt Überschriften, § 107b Abs. 1 Z 2 und 2d, § 108a Abs. 1 Z 2, § 118i Abs. 1 Z 5, § 131 Z 1, 4 und 4a, Anlage D Abschnitt B) Z 4 lit. d und die Gliederungsbezeichnungen vor den §§ 99, 107b, 115, und 119 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18a außer Kraft. § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrats, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.“

22. In § 131 Z 1 entfällt der Verweis „des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG,“ und es wird nach dem Verweis „der §§ 87 bis 96,“ der Verweis „des § 98f Abs. 8,“ eingefügt.

23. § 131 Z 4 lautet:

         „4. hinsichtlich des § 98f Abs. 1 bis 3 und 7 letzter Satz der Bundesminister für Inneres;“

24. Nach § 131 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a. hinsichtlich des § 98h Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;“

25. In der Anlage D Abschnitt B) Z 4 lit. d entfällt die Wortfolge „abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben“.

Artikel 4

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 6, § 12 Abs. 4, § 91 Abs. 1 Z 5 und Z 6, § 95 Abs. 8 Z 1 und § 95 Abs. 9 Z 2 wird nach dem Ausdruck „40“ der Ausdruck „, 40a, 40b, 40d“eingefügt.

2. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Zwecke dieses Paragrafen und § 61 sind die in § 58 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 58 Abs. 2 Z 1 lit. i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat.“

3. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.“

3a. § 75 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben.“

3b. Dem § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die Beitragseinhebung gemäß Abs. 3 und die Entschädigungsauszahlungen treuhändig abzuwickeln. Sie hat zu diesem Zweck jeweils ein Verzeichnis aller Anlegerforderungen (Abs. 4) und der zu leistenden Beiträge (Abs. 3) zu erstellen. Beiträge gemäß Abs. 3 und Forderungen gemäß Abs. 4 sind unter der Bilanz auszuweisen und hat die Entschädigungseinrichtung keine Rückstellungen gemäß § 198 Abs. 8 UGB zu bilden. Eine Aufstellung des Treuhandvermögens ist als Anhang zum Jahresabschluss auszuweisen.“

3c. Im § 77 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Jahresabschlüsse“ die Wortgruppe „samt dem in § 76 Abs. 6 genannten Anhang“ eingefügt.

4. § 91 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen, dass diese bei Gericht einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, stellt.“

5. In § 91 Abs. 3 Z 11 und Abs. 7 wird je der Ausdruck „§ 84 StPO“ durch den Ausdruck „§ 78 StPO“ ersetzt.

5a. Dem § 103 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. (zu § 76 Abs. 6)

§ 76 Abs. 6 ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anlegerforderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß § 76 Abs. 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgenden Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß § 76 Abs. 6 auszuweisen.“

6. Der § 108 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6, § 12 Abs. 4, § 60 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Z 5 und 6, § 91 Abs. 3 Z 6 und 11, § 91 Abs. 7, § 95 Abs. 8 Z 1 und § 95 Abs. 9 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 treten am 15. Dezember 2007 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 erhalten die Abs. 3a und 3b die Bezeichnungen „(3c)“ und „(3d)“; nach Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Beiträgen oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Die Risikobewertung sowie die erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten sind im Geschäftsplan anzugeben. Die Pensionskasse hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.

(3b) Die Pensionskasse hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Beiträge oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“

2. Dem § 51 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 20 Abs. 3a bis 3d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“