75 der Beilagen XXIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 lautet:

         „4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

           5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

           6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,“

2. In § 3 wird der Beistrich nach Abs. 1 Z 8 durch einen Punkt ersetzt, Abs. 1 Z 9 entfällt.

3. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.“

4. § 23 lautet samt Überschrift:

„Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

§ 23. An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

           1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;

           2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.“

5. § 26 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

           1. Vollwaisen,

           2. verheiratete Studierende,

           3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

           4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.“

6. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.“

7. § 28 lautet:

§ 28. Studierenden, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 67  Euro (jährlich 804  Euro).“

8. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.“

9. In § 39 Abs. 3 entfällt das Wort „Akademien“ und das anschließende Komma.

10. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

           1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;

           2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;

           3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;

           4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.“

11. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“

12. § 56a lautet samt Überschrift:

„Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien

§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

           1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,

           2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

           3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.“

13. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.“

14. § 62 Abs. 1 und 2 lautet samt Überschrift:

„Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Budgetkapitel 12) im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

           1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und

           2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.“

15. Dem § 75 werden folgende Absätze 26 bis 29 angefügt:

„(26) Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die §§ 3 Abs. 1 Z 4, 23 Abs. 2 und 3, 46 Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 2, 56a und 62 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(27) Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08 aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß § 23 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung nachweisen.

(28) Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer um weitere zwei Semester.

(29) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/08 bewilligt wurde, ist die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der ab 1. September 2007 geltenden Bestimmungen um 12 % zu erhöhen. Die Studierenden sind über diese Erhöhung zu informieren.“

16. § 76 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der Universitäten, der Universitäten der Künste, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten und der Fachhochschul-Studiengänge der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich der Pädagogischen Hochschulen, der Akademien für Sozialarbeit und der Konservatorien die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und

           3. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien und der Hebammenakademien die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.“

17. Dem § 78 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 3 Abs. 1 und 5, § 23, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 5, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 56a, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 26 bis 29 sowie § 76 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“