Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit gesetzlicher Maßnahmen, um in die Pensionsanpassung 2007 weitere soziale Komponenten einfließen zu lassen.

Lösung:

Außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze in Umsetzung einer Entschließung des Nationalrates.

Alternative:

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirschaftsstandort Österreich:

Kaufkraftsteigerung der PensionsbezieherInnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Maßnahme bringt für den Bund Mehrkosten in der Höhe von rund 76 Millionen Euro mit sich.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.


Erläuterungen

Der Nationalrat hat mit Entschließung vom 29. November 2006, 4/E (XIII. GP), die Bundesregierung ersucht, – entsprechend der Armutsbekämpfungsschwelle – umgehend eine Gesetzesvorlage zu übermitteln, mit der die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. Jänner 2007 folgendermaßen erhöht werden:

„Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 ASVG werden wie folgt festgesetzt:

lit. a) aa) ……………………………….1 091,14 €

lit. a) bb) …………………………………726,-- €“

Der dieser Entschließung zugrunde liegende Antrag war wie folgt begründet:

„Armutsbekämpfung ist ein wichtiges Anliegen der österreichischen Sozialpolitik. Gerade auch im Bereich der Pensionisten sind daher vorrangig Maßnahmen notwendig. Als wichtiger Schritt zur effizienten Armutsbekämpfung sollen daher bereits mit Jänner 2007 die Ausgleichzulagenrichtsätze erhöht werden.“

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Sozialrechts‑Änderungsgesetzes 2007 soll der genannten Entschließung Rechnung getragen werden.

Es wird vorgeschlagen, nicht nur die in der Entschließung ausdrücklich genannten Richtsätze (nämlich den Richtsatz für Ehepaare und den Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte), sondern auch die übrigen Ausgleichszulagenrichtsätze (für hinterbliebene Pensionsberechtigte), die ja vom Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte abgeleitet sind, und den Kinderzuschlag zu den Ausgleichszulagenrichtsätzen mit 1. Jänner 2007 außertourlich zu erhöhen.

Die beabsichtigte Erhöhung des Richtsatzes für Ehepaare entspricht einer Steigerung gegenüber dem Jahr 2006 um 3,33 %, die Erhöhung der anderen Richtsätze (und des Kinderzuschlages) entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahr um jeweils 5,22 %. Im Hinblick auf diese außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze werden die AusgleichszulagenbezieherInnen von der Einmalzahlung für das Jahr 2007 ausgenommen.

Von der vorgeschlagenen Maßnahme werden rund 230 000 Personen profitieren; die Mehrkosten hiefür werden sich auf rund 76 Millionen Euro belaufen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Richtsätze

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                  gemeinsamen Haushalt leben .................. 1 072,89 €,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                  gemeinsamen Haushalt leben .... 1 091,14 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ….701,04 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ….726,00 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension ... 701,04 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .... 726,00 €,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .... 257,86 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 387,16 €,

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .... 267,04 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind ..... 400,94 €,

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..... 458,20 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 701,04 €.

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..... 474,51 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 726,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 73,48 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 76,09 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2007

 

§ 630. (1) § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(2) Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.

(3) Personen, die im (Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 629.

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Richtsätze

Richtsätze

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                  gemeinsamen Haushalt leben .... 1 072,89 €,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                  gemeinsamen Haushalt leben .... 1 091,14 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen …. 701,04 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ….726,00 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .... 701,04 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .... 726,00 €,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .... 257,86 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind ..... 387,16 €,

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .... 267,04 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind ..... 400,94 €,

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..... 458,20 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 701,04 €.

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..... 474,51 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind ...... 726,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 73,48 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 76,09 € für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2007

 

§ 316. (1) § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(2) Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 sind abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 315.

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Richtsätze

Richtsätze

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

           a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                  gemeinsamen Haushalt leben .... 1 072,89 €,

              aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im

                  gemeinsamen Haushalt leben .... 1 091,14 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen .... 701,04 €,

             bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen .... 726,00 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .... 701,04 €,

          b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension .... 726,00 €,

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

           c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .... 257,86 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 387,16 €,

              aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres .... 267,04 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 400,94 €,

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .... 458,20 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 701,04 €.

             bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres .... 474,51 €,

                  falls beide Elternteile verstorben sind .... 726,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 73,48 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 76,09 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) bis (4) unverändert.

(2) bis (4) unverändert.

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2007

 

§ 306. (1) § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(2) Die Richtsätze nach § 141 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 sind abweichend von § 141 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 für das Kalenderjahr 2007 nicht zu vervielfachen.

(3) Personen, die im Jänner 2007 Anspruch auf Ausgleichszulage haben, gebührt keine Einmalzahlung nach § 305.