124 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (72 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)

Die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility - GEF) wurde 1991 eingerichtet, um Entwicklungs- und Transformationsländer bei der Bewältigung von sechs grundlegenden weltweiten Umweltproblemen zu unterstützen, nämlich:

Die weltweite Erwärmung der Atmosphäre, insbesondere die Auswirkungen von Treibhausgas-Emissionen auf das Weltklima, die auf den Einsatz fossiler Brennstoffe und die Abholzung von Kohlenstoff absorbierenden Wäldern zurückzuführen sind.

Die Verschmutzung internationaler Gewässer, die primär eine Folgeerscheinung der Anhäufung von Schadstoffen in Ozeanen und internationalen Flusssystemen und deren Verseuchung durch ausgelaufenes Öl ist.

Die Zerstörung der biologischen Vielfalt in Folge von negativen Veränderungen natürlicher Lebensräume und des Abbaus von Bodenschätzen.

Die Ausdünnung der stratosphärischen Ozonschicht aufgrund von Emissionen von Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffen (FCKWs), Halogen-Kohlenwasserstoffen und anderen Gasen.

Die Reduzierung und Eliminierung persistenter organischer Schadstoffe inklusive Pestizide und industrielle Chemikalien, welche durch Produktion, Verwendung oder Entweichung entstehen.

Die Landverödung in ariden, semi-ariden und subtropischen Gebieten, die durch verschiedene Faktoren, insbesondere durch Klimaänderung und menschlicher Aktivitäten verursacht werden.

Zum 6. Juni 2006 hatte die GEF 177 Mitglieder. Österreich ist Gründungsmitglied der GEF und ist dem Übereinkommen zur Errichtung der GEF mit Wirkung vom 21. Juni 1994 beigetreten.

Die GEF ist eine administrative Dachorganisation, die über Mittel aus verschiedenen Fonds verfügt. Die wichtigste Rolle kommt dabei dem Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF-Treuhandfonds) zu, der von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) treuhändisch verwaltet wird. Die Hauptverantwortung für die Implementierung von GEF-Projekten obliegt drei Organisationen, nämlich der Weltbank, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme - UNEP). Daneben werden GEF-Projekte zunehmend auch von den so genannten Exekutierungsagenturen der GEF, eine davon ist die United Nations Industrial Development Organization – UNIDO sowie weiteren multilateralen Organisationen durchgeführt. Diese Institutionen werden nach dem Grundsatz des komparativen Vorteils und der Kosteneffizienz eingesetzt. Innerhalb dieses Rahmens kommen den drei Hauptorganisationen fest umrissene Rollen zu:

Die Weltbank ist für die Verwaltung der Fazilität und für Investitionsprojekte zuständig; sie übernimmt ferner die Rolle des Treuhandfonds-Verwalters.

Dem UNDP obliegt die Verantwortung im Bereich der technischen Hilfe. Im Rahmen seines weltweiten Büronetzes trägt es ebenfalls dazu bei, anhand von Investitionsuntersuchungen, die vor dem Investitionszeitpunkt erfolgen, Projekte zu identifizieren. Zudem ist es mit der Leitung des "kleinen Beihilfeprogramms" für nichtstaatliche Organisationen (Non-Governmental Organizations - NGOs) betraut.

Das UNEP stellt sowohl das Sekretariat für das Wissenschaftliche und Technische Beratungsgremium (Scientific and Technical Advisory Panel - STAP) als auch das umweltpolitische Fachwissen für die GEF-Abwicklung bereit.

Der UNIDO, die sich an der strategisch wichtigen Schnittstelle zwischen Industrie und Umwelt positioniert hat, kommt im Rahmen der GEF besondere Bedeutung zu. Es liegt im Interesse Österreichs und in seiner Funktion als Sitzstaat der UNIDO, dass die GEF die besondere Expertise der UNIDO in einigen Umweltbereichen anerkennt.

Alle Länder, die ein Pro-Kopf-Einkommen von weniger als 4.000 US‑$ pro Jahr und ein UNDP-Programm aufweisen, sind grundsätzlich dazu berechtigt, GEF-Mittel in Anspruch zu nehmen. Die Verteilung der Gelder auf diese Länder erfolgt nach dem neu eingeführten und auf Performance der Empfänger abgestellten Resource Allocation Framework (RAF). Damit soll der effiziente Einsatz der GEF-Mittel gewährleistet werden. Zudem wird der Zugang zu GEF-Mitteln nur für solche Projekte gewährt, die nicht der lokalen, sondern der globalen Umwelt zu Gute kommen; GEF-Projekte müssen weiters innovativ sein und die Effektivität einer bestimmten Technologie bzw. eines bestimmten Verfahrens nachweisen können.

Die Beratungen über die 4. Wiederauffüllung der GEF fanden im Laufe von fünf Sitzungen zwischen März 2005 und Juni 2006 statt. Im Rahmen der Assembly 2006 genehmigte der Rat der Assembly die 4. Wiederauffüllung der GEF mit Resolution Nr. 2006‑0008 vom 19. Oktober 2006.

Die wesentlichen Inhalte der Wiederauffüllungsverhandlung wurden in dem Bericht "Policy Recommendations for the Fourth Replenishment of the GEF Trust Fund " zusammengefasst.

In den Empfehlungen wird auf die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen globaler Umwelt und nachhaltiger Entwicklung verwiesen und eine stärkere Integration der globalen Umweltherausforderungen in die Entwicklungsarbeit der GEF-Agenturen gefordert.

Weiters wird eine Verbesserung der strategischen Ausrichtung und der Erfolgsorientierung durch eine Überprüfung und Anpassung der sechs GEF-Bereiche unter Berücksichtigung der übergreifenden Angelegenheit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und des gesunden Chemikalienmanagements gefordert.

Einführung der Vergabe der knappen Fördermittel nach einem auf Performance beruhenden Ressource Allocation Framework (RAF). Dieser soll zunächst auf die Bereiche Klimawandel und biologische Vielfalt angewendet werden mit dem Ziel der Ausweitung auf alle sechs GEF-Bereiche.

GEF-Projekte, insbesondere Investitionsprojekte sollen nur von jenen GEF-Agenturen durchgeführt werden, deren internes Kontroll- und Prüfsystem internationalen Standards entspricht.

Die Auswahl der GEF-Agenturen soll stärker als bisher nach dem Grundsatz des komparativen Vorteils und der Kosteneffizienz erfolgen.

Die bereitstehenden Mittel sollen während der GEF‑4-Periode anteilsmäßig in etwa wie folgt für die einzelnen Umweltbereiche eingesetzt werden:

Klimaänderung:   33 %;

Biologische Vielfalt:   33 %;

Internationale Gewässer:   12 %;

Persistente Organische Schadstoffe               :   10%

Landverödung:   10% und

Ozon:   1% (hier stehen auch Ressourcen des Montrealer Protokolls zur Verfügung)

Finanzielle Auswirkungen:

Für die GEF‑4-Periode (Geschäftsjahre 2006 bis 2010) werden voraussichtlich insgesamt knapp 2.137,23 Mio. SZR (3.128,72 Mio. US‑$) zur Verfügung stehen, wobei 1.560,66 Mio. SZR durch Geberbeiträge aufgebracht werden; Veranlagungsgewinne werden mit 250,91 Mio. SZR angesetzt und 325,67 Mio. SZR werden aus GEF‑3 übertragen.

Die 4. Wiederauffüllung setzt sich aus Basisbeiträgen und zusätzlichen Beiträgen der Geber zusammen. Im Rahmen der Wiederauffüllungsverhandlungen wurde von österreichischer Seite - vorbehaltlich der parlamentarischen Genehmigung - eine Gesamtbeitragsleistung in Höhe von 24,38 Mio. EUR zugesagt. Österreich hat somit, wie die Mehrheit der Geberländer, seinen Beitrag von GEF 3 beibehalten. Der österreichische Anteil an der 4. Wiederauffüllung der GEF beträgt knapp über 1 %. Die Höhe des österreichischen Beitrags wurde im Verhandlungswege festgesetzt und entspricht ungefähr der Wirtschafts- und Finanzkraft Österreichs im Verhältnis zu anderen Industriestaaten.

Der österreichische Beitrag zur GEF wird zur Gänze durch den Erlag von nicht übertragbaren, unverzinslichen und auf Abruf fälligen Bundesschatzscheinen in den Jahren 2007 bis 2009 geleistet werden. Dieser Betrag ist auf die österreichische ODA-Quote zu 77 % anrechenbar. Die Einlösung der Bundesschatzscheine erfolgt in den Jahren 2007 bis 2012 wie in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1: Schatzscheineinlösungsplan

in Prozent

in EUR

2007

 17,74

 4.325.000

2008

 29,74

 7.250.000

2009

 15,38

 3.750.000

2010

 15,38

 3.750.000

2011

 13,56

 3.305.000

2012

  8,20

 2.000.000

Gesamt

100,00

24.380.000

Kompetenzgrundlage:

Bei der gegenüber der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung als Treuhänder der GEF abzugebenden Verpflichtungserklärung Österreichs zur Beitragsleistung zum GEF-Treuhandfonds handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt C Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Mai 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter für den Ausschuss Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Josef Bucher und Ing. Hermann Schultes sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit

angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (72 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 05 24

                          Mag. Andreas Schieder                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann