14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 18/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 30. Oktober 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1: Die Definition des neuen Marktteilnehmers wird den neuen Formulierungen in § 11 Abs. 7 angepasst. Weiters wird klargestellt, dass auch eine Anlagenerweiterung als neuer Marktteilnehmer gilt.

Zu Z 2: Mit dieser Änderung wird ein sinnstörender Schreibfehler berichtigt.

Zu Z 3: Derzeit ist in § 11 Abs. 4 vorgesehen, dass eine Reserve von mindestens 1% der gesamten zugeteilten Menge pro Periode im Zuteilungsplan festzulegen ist. Der tatsächliche Bedarf ist allerdings auf Grund einiger geplanter Großprojekte und der Länge der Periode nur sehr schwer abschätzbar. Eine sehr große Reserve, die nicht ausgeschöpft wird, könnte zwar am Markt verkauft, nicht aber für die Abdeckung von Emissionen aus anderen Sektoren genützt werden. Eine zu kleine Reserve könnte einen erheblichen Standortnachteil bedeuten. Daher soll — wie dies auch in Deutschland bereits in der ersten Periode vorgesehen war — eine wieder befüllbare Reserve geschaffen werden. Mit der Schaffung der wieder befüllbaren Reserve soll Rechtssicherheit für die Betreiber von Neuanlagen und eine Gleichstellung aller Neuanlagen gewährleistet werden. Nach der nunmehr vorgesehenen Regelung kauft eine beauftragte Stelle zusätzliche Zertifikate, die sie für Neuanlagen zur Verfügung stellt. Diese beauftragte Stelle erhält als Kompensation Zertifikate aus der Reserve, die für die nächste Zuteilungsperiode gebildet wird. Diese Reserve muss groß genug sein, um die Ansprüche der beauftragten Stelle abzudecken. Die dafür verwendeten Emissionszertifikate stehen dann für die Zuteilung an die Anlagen des jeweiligen Sektors nicht mehr zur Verfügung.

Im Rahmen des Vertrages, der mit der beauftragten Stelle abgeschlossen wird, ist festzulegen, in welcher Form das mit der Preisentwicklung der Emissionszertifikate verbundene Risiko der beauftragten Stelle und die Transaktionskosten abgedeckt werden. Für den Fall, dass keine Stelle beauftragt werden kann, ist vorgesehen, dass der BMLFUW den Ankauf der notwendigen Emissionszertifikate aus dafür verfügbaren Budgetmitteln vornimmt. Je nach Zuteilung an die neuen Marktteilnehmer können dafür unterschiedlich hohe jährliche Kosten anfallen. Geht man beispielsweise von einem durchschnittlichen Bedarf von 2 Millionen Emissionszertifikaten jährlich aus, würde dies unter Annahme des derzeitigen Preises von ca. 16 Euro pro Emissionszertifikat einen Budgetbedarf von durchschnittlich 32 Millionen Euro jährlich ergeben. Es ist damit zu rechnen, dass die ersten Anlagen 2009 in Betrieb gehen, so dass der Mittelbedarf 2009 bis 2012 - ansteigend — gegeben wäre.

Zu Z 4: Mit dieser Einfügung soll es dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermöglicht werden, zwischen den Anlagen, die bis zum Stichtag einen Antrag auf Genehmigung gestellt haben, zu differenzieren und nur jene Anlagen in den Zuteilungsplan aufzunehmen, deren Inbetriebnahme realistischerweise absehbar ist und deren Emissionen ausreichend bestimmbar sind, um eine fixe Zuteilung zu ermöglichen. Damit soll vermieden werden, dass im Zuteilungsplan neue Anlagen aufgenommen werden, von denen nicht absehbar ist, ob sie ihre Zuteilung tatsächlich beanspruchen werden, da dies die Zuteilung an die anderen Anlagen der jeweiligen Branche vermindern würde. Einem ähnlichen Zweck dient die Bestimmung, dass die Zuteilung bedingt erfolgt.

Zu Z 5: Aus der Zuteilungsverordnung für die Periode 2005 bis 2007 sollen prozedurale Bestimmungen in das EZG übernommen werden.

Zu Z 6: Anlagen, die gemäß § 11 Abs. 7 im Zuteilungsplan berücksichtigt wurden, wurden in der Vergangenheit in einigen Fällen nicht zu dem Termin in Betrieb genommen, der vom Anlageninhaber angenommen wurde. Mit den vorliegenden Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Behörde über solche Umstände rechtzeitig informiert wird und Emissionszertifikate nur dann auf das Konto der Anlage gebucht werden, wenn eine Inbetriebnahme tatsächlich in dem angenommenen Jahr erfolgt.“

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seinen Sitzungen am 12. und am 14. Dezember 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Karlheinz Kopf die Abgeordneten Werner Neubauer, Kai Jan Krainer, Dr. Ruperta Lichtenecker, Sigisbert Dolinschek und für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft der Bundesminister Dr. Martin Bartenstein sowie die Ausschussobfrau Dr. Eva Glawischnig-Piesczek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1: Alle Bestimmungen, die eine Bindung eines österreichischen obersten Organs an eine Entscheidung der Europäischen Kommission implizieren, hätten dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2006 folgend zu entfallen.

Zu Z 4 und 5: Die Änderungen in § 11 tragen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Oktober 2006, mit dem der § 13 Abs. 4 des Emissionszertifikategesetzes und die Zuteilungsverordnung aufgehoben wurden, Rechnung. Es wird darin deutlich gemacht, dass der nationale Zuteilungsplan gemäß § 11 ein Planungsdokument ist, aber keine rechtsetzende Wirkung hat.

Zu Z 6: Im Antrag 18/A ist eine Änderung des § 11 Abs. 4 vorgesehen. Im Sinn einer eindeutigen Trennung von Zuteilungsplan und rechtsverbindlicher Zuteilung sollen diese Regelungen aber in § 11 entfallen; sie werden großteils in § 13 aufgenommen.

Zu Z 7: Damit wird der Planungscharakter des Zuteilungsplans verdeutlicht.

Zu Z 8: Mit dieser Einfügung soll es dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermöglicht werden, zwischen den Anlagen, die bis zum Stichtag einen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt haben, zu differenzieren und nur jene Anlagen in den Zuteilungsplan aufzunehmen, deren Inbetriebnahme realistischerweise absehbar ist und deren Emissionen ausreichend bestimmbar sind, um eine fixe Zuteilung zu ermöglichen. Damit soll vermieden werden, dass im Zuteilungsplan neue Anlagen aufgenommen werden, von denen nicht absehbar ist, ob sie ihre Zuteilung tatsächlich beanspruchen werden, da dies die Zuteilung an die anderen Anlagen der jeweiligen Branche vermindern würde. Einem ähnlichen Zweck dient die Bestimmung, dass die Zuteilung bedingt erfolgt.

Zu Z 9: Die Bestimmungen der neuen Abs. 9 und 10 sind aus § 13 übernommen, da sie den Zuteilungsplan betreffen und nicht die Zuteilungsverordnung, die in § 13 geregelt ist.

Zu Z 11: Da nunmehr alles, was die Zuteilungsverordnung betrifft, in § 13 geregelt werden soll, um eine strikte Trennung zwischen dem Planungsdokument „Nationaler Zuteilungsplan“ und der normativen Regelung der Zuteilung deutlich zu machen, werden alle für die rechtsverbindliche Zuteilung relevanten Bestimmungen in § 13 aufgenommen.

Zu Z 12: Die Regelungen für die Reserve werden in dieser Bestimmung zusammengefasst; sie enthält sowohl die Grundlage für die so genannte „flexible Reserve“ für neue Anlagen, die keine fixe Zuteilung für ihre Emissionen erhalten, als auch einige Verfahrensbestimmungen, die aus der Zuteilungsverordnung übernommen wurden, da sie systematisch besser in das Gesetz passen.

Derzeit ist in § 13 Abs. 5 vorgesehen, dass eine Reserve von mindestens 1% der gesamten zugeteilten Menge pro Periode in der Zuteilungsverordnung festzulegen ist. Der tatsächliche Bedarf ist allerdings auf Grund einiger geplanter Großprojekte und der Länge der Periode nur sehr schwer abschätzbar. Eine sehr große Reserve, die nicht ausgeschöpft wird, könnte zwar am Markt verkauft, nicht aber für die Abdeckung von Emissionen aus anderen Sektoren genützt werden. Eine zu kleine Reserve könnte einen erheblichen Standortnachteil bedeuten. Daher soll – wie dies auch in Deutschland bereits in der ersten Periode vorgesehen war – eine wieder befüllbare Reserve geschaffen werden. Mit der Schaffung der wieder befüllbaren Reserve soll Rechtssicherheit für die Betreiber von Neuanlagen und eine Gleichstellung aller Neuanlagen gewährleistet werden.

Nach der nunmehr vorgesehenen Regelung kauft eine beauftragte Stelle zusätzliche Emissionszertifikate, die sie für Neuanlagen zur Verfügung stellt. Diese beauftragte Stelle erhält als Kompensation Emissionszertifikate aus der Reserve, die für die nächste Zuteilungsperiode gebildet wird. Diese Reserve muss groß genug sein, um die Ansprüche der beauftragten Stelle abzudecken. Die dafür verwendeten Emissionszertifikate stehen dann für die Zuteilung an die Anlagen des jeweiligen Sektors nicht mehr zur Verfügung.

Im Rahmen des Vertrages, der mit der beauftragten Stelle abgeschlossen wird, ist festzulegen, in welcher Form das mit der Preisentwicklung der Emissionszertifikate verbundene Risiko der beauftragten Stelle und die Transaktionskosten abgedeckt werden. Bei Ankauf der Emissionszertifikate durch die geeignete Stelle und Verkauf nach Refundierung in der nächsten Zuteilungsperiode soll vom Bund nur das Preisänderungsrisiko übernommen werden. Allfällige Gewinne auf Grund dann herrschender höherer Marktpreise als zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs wären dem Bund abzüglich der Transaktionskosten rückzuerstatten. Allfällige Verluste bei negativer Preisentwicklung wären vom Bund gemäß der oben genannten vertraglichen Vereinbarung abzudecken. Für den Fall, dass keine Stelle beauftragt werden kann, ist vorgesehen, dass der BMLFUW den Ankauf der notwendigen Emissionszertifikate aus dafür verfügbaren Budgetmitteln vornimmt. Je nach Zuteilung an die neuen Marktteilnehmer können dafür unterschiedlich hohe jährliche Kosten anfallen. Geht man beispielsweise von einem durchschnittlichen Bedarf von 2 Millionen Emissionszertifikaten jährlich aus, würde dies unter Annahme des derzeitigen Preises von ca. 16 Euro pro Emissionszertifikat einen Ankaufspreis von durchschnittlich 32 Millionen Euro jährlich ergeben. Es ist damit zu rechnen, dass die ersten Anlagen 2009 in Betrieb gehen, so dass der Mittelbedarf 2009 bis 2012 – ansteigend – gegeben wäre.

Zu Z 15: Wenn die Buchung der Emissionszertifikate für ein laufendes Jahr nicht erfolgen kann, weil der Zuteilungsbescheid infolge eines Erkenntnisses eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts aufgehoben wurde, könnten die Anlageninhaber von der Möglichkeit des Vorgriffs auf die Zuteilung des laufenden Jahres zur Abdeckung der Emissionen des Vorjahres nicht Gebrauch machen und müssten fehlende Emissionszertifikate sofort am Markt zukaufen.

Um eine solche Situation auszuschließen, wird in Abs. 1a nach dem Vorbild des § 359c der Gewerbeordnung eine Auffangregelung geschaffen, die es ermöglicht, die ursprünglich vorgesehene Anzahl von Emissionszertifikaten in jedem Fall zu buchen und allfällige Differenzen später auszugleichen.

Zu Z 16: Anlagen, die gemäß § 11 Abs. 7 im Zuteilungsplan berücksichtigt wurden, wurden in der Vergangenheit in einigen Fällen nicht zu dem Termin in Betrieb genommen, der vom Anlageninhaber angenommen wurde. Mit den vorliegenden Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Behörde über solche Umstände rechtzeitig informiert wird und Emissionszertifikate nur dann auf das Konto der Anlage gebucht werden, wenn eine Inbetriebnahme tatsächlich in dem angenommenen Jahr erfolgt.

Zu Z 17: Mit dem § 28a soll eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, die es dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermöglicht, nach Aufhebung einer Zuteilungsverordnung durch den Verfassungsgerichtshof für die betreffende Periode eine neue Verordnung zu erlassen. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof Zuteilungsbescheide aufhebt, ist eine gesetzliche Grundlage nötig, um die Verordnung und auf deren Grundlage die Bescheide neu erlassen zu können.

Zu Z 18: Durch Änderungen im § 13 und durch Einfügung des § 28a ist die Vollzugsklausel entsprechend anzupassen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf  in der Fassung des oben erwähnten gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Umweltausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung zu Z 12 des gesamtändernden Abänderungsantrags betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz geändert wird:

Der Ausschuss geht davon aus, dass das Preisänderungsrisiko für die Stelle, die zum Ankauf der für die flexible Reserve benötigten Zertifikate beauftragt wird, aus den Erlösen der Versteigerung eines Teils der Gesamtzuteilungsmenge des 2. Zuteilungsplans abgedeckt werden kann und damit nicht budgetwirksam wird. Die flexible Reserve ist ein Vorgriff auf die 3. Zuteilungsperiode (ab 2013); die entsprechende Anzahl an Zertifikaten wird anteilsmäßig bei jenen Sektoren in Abzug gebracht, die während der 2. Zuteilungsperiode eine Zuteilung aus der flexiblen Reserve erhalten haben.

Der Ausschuss geht weiters davon aus, dass durch Festlegung des sogenannten Potentialfaktors (Untergrenze 0,65 und Obergrenze 1,05) eine ausreichende Differenzierung der Zuteilung in Abhängigkeit von Effizienz und Brennstoffeinsatz von kalorischen Kraftwerken gewährleistet wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nunmehr ein größerer Anteil an Zertifikaten den hocheffizienten KWK-Anlagen zugute kommt, welche mit derselben Zertifikatemenge mehr Strom produzieren können.

Der Ausschuss geht davon aus, dass jene neuen Marktteilnehmer, die bereits während der Stellungnahmefristen gemäß § 11 Abs. 9 und 10 das Vorliegen einer anlagenrechtlichen Genehmigung nachweisen konnten, einen Rechtsanspruch auf die kostenlose Zuteilung einer entsprechenden Zertifikatsmenge haben und, falls die fixe Reserve zur Bedeckung nicht ausreicht, entsprechende Mengen an Emissionszertifikaten angekauft und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, um die rechtzeitige Buchung der zugeteilten Emissionszertifikate sicherzustellen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 12 14

                                  Karlheinz Kopf                                                     Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau