185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (83 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Mit Neuseeland besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am 21. Juni 2004 sind daher in Wien Verhandlungen mit Neuseeland zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen worden. Die Verhandlungen konnten nach einer zweiten Verhandlungsrunde im Februar 2005 in Wien abgeschlossen werden und haben zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt, dessen englische Fassung am 9. Februar 2005 paraphiert wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. Juni 2007 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Neuseeland auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (83 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2007 06 27

                          Mag. Andreas Schieder                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann