20 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 62/A der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ridi Steibl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 14. Dezember 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Auf Grund der geltenden Gesetzeslage nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) erhalten Kinder von rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden und Kinder von Asylberechtigten Leistungen erst ab Ausstellung des Aufenthaltstitels bzw. des Asylzuerkennungsbescheides. Dies führt bei strikter Wortinterpretation der anspruchsbegründenden Gesetze dazu, dass eine rückwirkende Auszahlung von Leistungen für nachgeborene Kinder, die sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtspaketes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht erfolgen kann.

Eine entsprechende Ergänzung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes soll nunmehr für die notwendige Klarstellung sorgen. Damit wird sichergestellt, dass für nachgeborene Kinder von Fremden mit Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. für nachgeborene Kinder von Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt werden kann, wenn schließlich für die Kinder der Nachweis des Aufenthaltsrechts erbracht wird.

Nachgeboren sind jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an den zusammenführenden Fremden (Elternteil) – dh. Ausstellung des Aufenthaltstitels oder Erlassung des Asylzuerkennungsbescheides – geboren werden.

Die Auszahlungen erfolgen frühestens ab Gewährung des Aufenthaltstitels bzw. ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für das Kind, jedoch rückwirkend bis frühestens zur Geburt des Kindes. Jedenfalls müssen bei der Rückzahlung die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bzw. nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz erfüllt sein.

Für im Ausland geborene Kinder würde daher nach den nun eingefügten Bestimmungen eine rückwirkende Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bis zu jenem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet begründet haben und dem Elternteil ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt bzw. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Familienbeihilfe wird für im Ausland geborene Kinder unter den Voraussetzungen des § 2 FLAG gewährt, wobei auch hier die Rückzahlung längstens bis zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bzw. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Elternteil erfolgen kann.

Die für nachgeborene Kinder vorgeschlagenen Bestimmungen sollen gleichermaßen auch für Adoptiv- und Pflegekinder gelten (vgl. § 2 Abs. 3 FLAG und § 2 Abs. 1 KBGG), und zwar mit der Maßgabe, dass die Familienbeihilfe bzw. das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Adoptiv- bzw. Pflegekindes in Österreich gewährt wird, sofern dem Adoptiv- bzw. Pflegeelternteil bereits vorher ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt bzw. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als notwendige Voraussetzung gilt weiters, dass zum Zeitpunkt der Begründung des Lebensmittelpunkts des Kindes in Österreich das Adoptions- bzw. Pflegeverhältnis bereits rechtswirksam bestanden hat.

Als Datum für das rückwirkende In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Bestimmungen wird der 1. Juli 2006 normiert.

Mit einer Übergangsregelung im KBGG werden nun auch all jene Fälle erfasst, deren Anträge seit der Geltung des Erlasses der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bereits erledigt und deren Verfahren abgeschlossen wurden. Kinder, die im Jahr 2006 geboren wurden und deren Eltern einen Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld gestellt haben, haben nun nach der neu eingefügten Bestimmung des § 49 Abs. 12 KBGG zumindest sechs Monate Zeit einen Antrag – bzw. einen neuerlichen Antrag, wenn ein bereits gestellter Antrag negativ erledigt wurde – auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes zu stellen. Damit ist sichergestellt, dass diese Personengruppe nicht schlechter gestellt wird und auch in Bezug auf den bereits zurückliegenden Zeitraum einen Antrag stellen kann.

Die Familienbeihilfe kann gemäß § 10 Abs. 3 FLAG für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Aus diesem Grund erscheint eine gesonderte Übergangsbestimmung analog zum KBGG nicht notwendig.

Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.

Durch die Bezugnahme auf einen Rechtsstatus nach dem Asylgesetz 2005 sind auch Personen miterfasst, denen bereits nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen (zB AsylG 1997) ein entsprechender Status eingeräumt wurde (siehe die Übergangsbestimmungen nach § 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005).“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. Dezember 2006 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ridi Steibl, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Terezija Stoisits, Sigisbert Dolinschek, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Karl Öllinger, Maria Rauch-Kallat, Dr. Reinhold Mitterlehner, Christine Marek sowie die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz  Ursula Haubner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Heidrun Silhavy.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Heidrun Silhavy und Ridi Steibl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Durch die vorliegende Änderung im Familienlastenausgleichsgesetz wird über den Initiativantrag hinausgehend die rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld auch für nachgeborene Kinder mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 erweitert.

Die Umstellung der Absatzbezeichnung erfolgte aus Gründen der Klarstellung.

Die Änderung im Kinderbetreuungsgeldgesetz enthält redaktionelle Klarstellungen.“

 

Ein vom Abgeordneten Sigisbert Dolinschek eingebrachter Abänderungsantrag betreffend Anfügung eines Abs. 4 in § 3 in Art. 1 und Anfügung eines Abs. 3 in § 55 in Art. 1 sowie Anfügung eines Abs. 3 in § 4 in Art. 2 und Anfügung eines Abs. 11 in § 49 in Art. 2 fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Heidrun Silhavy und Ridi Steibl mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 12 14

                             Mag. Andrea Kuntzl                                                             Heidrun Silhavy

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau