V O R B L A T T

Problem:

In den letzten Jahren hat die Gesundheitsstatistik immer mehr an Bedeutung gewonnen. Bei der Bundesanstalt Statistik Österreich ist gemäß § 44 Bundesstatistikgesetz 2000 ein Statistikrat eingerichtet, dessen Hauptaufgabe die Überwachung der Einhaltung der in diesem Gesetz und in europäischen Normen festgelegten Grundsätze für die Erstellung von Statistiken ist. Derzeit ist im Statistikrat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend nicht vertreten.

Ziel:

Erweiterung des Statistikrates der Bundesanstalt Statistik Österreich durch einen Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

Alternativen:

Zu dieser Maßnahme besteht keine näher in Betracht zu ziehende Alternative.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt im Bereich der Budgets des Bundes, der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein. Auf Seiten der Bundesanstalt Statistik Österreich treten insoweit Mehrkosten ein, als für ein zusätzliches Mitglied im Statistikrat ein Sitzungsgeld (§ 44 Abs. 8 Bundesstatistikgesetz 2000) in der Höhe von 72,-- Euro pro Sitzung zu leisten ist.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorgeschlagenen Gesetzesänderung stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


E R L Ä U T E R U N G E N

Zu Z 1 (§ 44 Abs. 2)

Durch die vorgesehene Regelung wird der Statistikrat um ein Mitglied erweitert, das vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominiert wird.

Zu Z 2 (§ 73):

Die vorgesehenen Änderungen dienen der redaktionellen und legistischen Bereinigung. Die Befristung der Funktionsperiode des erstmals gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der vorgeschlagenen Fassung von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist angezeigt, um für alle Mitglieder die Funktionsperiode zu vereinheitlichen. Dies entspricht auch dem Gedanken von § 44 Abs. 3, vorletzter Satz.


TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Errichtung des Statistikrates

§ 44. (1)

(2) Der Statistikrat besteht aus 15 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:

           1.

           2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft entsandt,

           3.

(3) bis (8)

Errichtung des Statistikrates

§ 44. (1)

(2) Der Statistikrat besteht aus 16 Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden:

           1.

           2. je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandt,

           3.

(3) bis (8)

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(5) § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, findet auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätigen Zentralausschuß beim Bundeskanzleramt keine Anwendung.

(6) Die Vorkehrungen für die Möglichkeit der Auskunftspflicht auf elektronischem Wege gemäß § 28 und die Veröffentlichung über das Internet gemäß § 30 Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2001 abgeschlossen zu sein.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(8) Investitionsmehrkosten der Bundesanstalt, die durch die Anwendbarkeit des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verursacht sind, sowie die durch die Konsumerhebung und durch die Großzählung 2001 der Bundesanstalt zusätzlich erwachsenden Kosten werden der Bundesanstalt nach Bedarf durch den Bund gesondert ersetzt, soweit sie nicht bereits beim Kostenersatz gemäß § 32 berücksichtigt wurden.

(9) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.

(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.

„(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.“