221 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Antrag 276/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 05.Juli 2007 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Begründung:

Zu Z 1:

In § 14 Abs. 3 IG-L ist geregelt, dass die Prüfung, ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse für eine Ausnahmegenehmigung (Einfahrt in das Sanierungsgebiet) vorliegt, der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt. Nach § 4 AVG wäre grundsätzlich von jeder berührten Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Behörden ein Bescheid zu erlassen. Nunmehr wird klargestellt, dass dies nur von einer Behörde zu geschehen hat und zwar von jener, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Diese Lösung umfasst auch ausländische Fahrzeuge, weshalb es nicht sinnvoll ist, auf den Wohnort oder Sitz des Zulassungsbesitzers abzustellen. Wenn allerdings der Zulassungsbesitzer seinen Sitz in einem politischen Bezirk hat, der im Sanierungsgebiet liegt, ist davon auszugehen, dass dort die erstmalige Einfahrt erfolgt.

Zu Z 2:

Die Verweise auf § 44 Abs. 1a  und 2 StVO, wo die Kundmachung geregelt wird, wurden ergänzt. § 44 Abs. 1a StVO normiert die Kundmachung im Rahmen einer Verkehrsbeeinflussungsanlage (§ 14 Abs. 1a IG-L).

Ebenso wird die Möglichkeit geschaffen, die Zusatztafel nicht nur wie durch § 54 StVO vorgesehen unter dem entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzubringen. Diese Bestimmung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng auszulegen. In der Praxis haben sich allerdings erhebliche technische Schwierigkeiten bei den bereits errichteten Verkehrsbeeinflussungsanlagen herausgestellt, da diese in der Konzeption auf andere Schaltbilder ausgelegt waren. Soweit daher das Zusatzzeichen auf einer anderen Stelle am Anzeigequerschnitt einer Verkehrsbeeinflussungsanlage angebracht werden soll, ist eine diesbezügliche Klarstellung erforderlich. Zudem soll nach dem Konzept der Verkehrsbeeinflussungsanlage ermöglicht werden, dass das Zusatzzeichen mit einem Gefahrenzeichen „andere Gefahren“ angebracht wird.

Da die Schaltung der Anlage technisch nur von der ASFINAG oder einer von ihr beauftragten Firma und nicht von einer Landesbehörde erfolgen kann, wird festgelegt, dass der jeweilige Straßenerhalter für die Kundmachung zu sorgen hat.

Zu Z 3:

Mit den vorliegenden Bestimmungen soll die Möglichkeit, die mit § 14 Abs. 1a IG-L bereits im Grundsatz geschaffen wurde und wie es sie für den Bereich von straßenpolizeilichen Verordnungen durch § 44c StVO bereits seit einigen Jahren gibt, näher spezifiziert werden, vorbeugend Verkehrsmaßnahmen zu verhängen, damit Grenzwertüberschreitungen vermieden werden. Da eine transparente, bundesweit einheitliche Vorgangsweise notwendig ist, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit VO die Kriterien für die Auswahl der Parameter für die Auslösung der Geschwindigkeitsbeschränkungen festzulegen. Hinsichtlich der Überschreitungen von Grenzwerten sind zwei Messstellen anzustreben. “

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. September 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Petra Bayr die Abgeordneten Lutz Weinzinger, Franz Hörl, Dr. Gabriela Moser und Dr. Ruperta Lichtenecker.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 20 09 2007

                                     Petra Bayr                                                         Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau