Vorblatt

 

Problem:

Der EU-Rat hat am 7. Juni 2007 einen neuen Beschluss über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (Eigenmittelbeschluss) gefasst und empfiehlt diesen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß deren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

 

Ziel:

Annahme des Eigenmittelbeschlusses durch Österreich.

 

Inhalt:

Mit dem Eigenmittelbeschluss wird die Aufbringung der Mittel für die Finanzierung der Ausgaben des Gesamthaushaltsplanes der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Die neue Regelung enthält folgende Änderungen:

           1. Festsetzung eines fixen MwSt-Abrufsatzes iHv 0,30% der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten;

           2. vorübergehende (2007-2013) Reduktion des MwSt-Abrufsatzes für Niederlande und Schweden auf 0,10%, Deutschland auf 0,15% und Österreich auf 0,225%;

           3. vorübergehende (2007-2013) Reduktion der BNE-Beiträge für Niederlande um 605 Mio. € und Schweden um 150 Mio. €;

           4. Reduktion der Korrektur für das Vereinigte Königreich.

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Verglichen mit der letzten Finanzperiode 2000-2006 wird der jährliche österreichische EU-Beitrag gemessen am Bruttonationaleinkommen (BNE) in der neuen Finanzperiode 2007-2013 voraussichtlich durchschnittlich von rd. 0,83% auf rd. 0,88% anwachsen.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Eigenmittelbeschluss ist in Art. 269 EG-Vertrag vorgesehen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art.49 Abs. 2 B-VG


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Der Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 163 vom 23.06.2007 (Eigenmittelbeschluss 2007) ist in Österreich als gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag zu behandeln und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch den Beschluss keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

 

Der Eigenmittelbeschluss 2007 ist in allen zweiundzwanzig Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

 

Die Eigenmittel werden aus dem Bundeshaushalt an den Gesamthaushalt der EU abgeführt und die daraus dem Bund erwachsenden Lasten im Sinne des § 4 F-VG 1948 im Wege finanzausgleichsgesetzlicher Regelungen durch die Länder und Gemeinden mitgetragen. Ab 2005 gilt hiefür § 9 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 lit. a FAG 2005.

 

1. Die Grundsätze der Finanzierung des EG-Gesamthaushaltes:

 

Art. 269 Abs. 1 EG-Vertrag legt fest, dass der Haushalt („Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union“) unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird. Hiedurch wird die finanzielle Unabhängigkeit der EG gegenüber den Mitgliedstaaten begründet. Die Einnahmen der EG werden nicht durch Finanzbeiträge (etwa wie Beiträge zu internationalen Organisationen) aufgebracht; vielmehr soll die EG bei der Finanzierung ihres Haushaltes unmittelbar auf eigene Einnahmen greifen können. Dieser Zugriff auf nationale Mittel erfolgte bisher stets unter wesentlicher Einbindung der Mitgliedstaaten, insbesondere dadurch, dass die Einhebung bzw. Abfuhr der Mittel nur durch Organe der Mitgliedstaaten erfolgt.

Allerdings kommen den Gemeinschaftsorganen wichtige Rechte zu:

Das materielle Recht für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel – Abschöpfungen, Zölle und Zuckerabgaben – ist ausschließlich EU-Recht. (Die Ertragshoheit an diesen Abgaben ist abgestuft: Die Leistung der Abgaben erfolgt ausschließlich an den Mitgliedstaat; die Abfuhr der traditionellen Eigenmittel an die EG obliegt dem Mitgliedstaat und erfolgt – nach Abzug einer Einhebungsvergütung – teils auf Basis der festgestellten [d.h. vorgeschriebenen], teils der tatsächlich eingehobenen Abgaben. Die diesbezüglichen Durchführungsvorschriften ergehen gemäß Art. 8 des Eigenmittelbeschlusses; vgl. die Erläuterungen zu Art. 8).

Das Mehrwertsteuerrecht und die Erfassung des Bruttonationaleinkommens sind Gegenstand von harmonisierenden EU-Vorschriften.

In bezug auf die Vollziehung des Eigenmittelrechtes kommen der Kommission und dem Rat weitgehende Informations- und Kontrollrechte zu.

An diesen Grundsätzen wird auch durch den neuen Eigenmittelbeschluss nichts geändert.

Weiters ergibt sich aus Art. 269 Abs. 1 EG-Vertrag, dass der EU-Gesamthaushalt nicht durch Anleihen und sonstige Finanzschulden finanziert werden darf; der Haushalt muss ausgeglichen sein (vgl. auch Art. 268 Abs. 3 EG-Vertrag).

Die Erzeugung der Rechtsgrundlagen für die Eigenmittel wird in Art. 269 Abs. 2 EG-Vertrag geregelt: Hiernach legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlamentes einstimmig die Bestimmungen über das System Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Auf dieser Grundlage wurden die Eigenmittelvorschriften der EG erlassen. Die erste Regelung stammt aus dem Jahr 1970 und sah Agrarabschöpfungen, Zölle und eine an der Mehrwertsteuer orientierte Finanzierungsquelle vor. Dieses System gelangte erst ab 1980 zur vollständigen Anwendung, sodass das Finanzierungsgebot gemäß Art. 269 Abs. 2 EG-Vertrag erst relativ spät erfüllt wurde. Eine Weiterentwicklung dieses Systems erfolgte mit 1985, 1988 und 1994 gefassten Beschlüssen des Rates. Der Eigenmittelbeschluss aus dem Jahr 2000 ist Grundlage des derzeit noch geltenden Eigenmittelsystems, welches durch den im Juni 2007 beschlossenen Eigenmittelbeschluss abgelöst werden soll.

 

2. Derzeit geltende Rechtslage:

 

Der derzeit geltende Eigenmittelbeschluss des Rates 2000/597/EG, Euratom vom 29. September 2000, ABl. L 253/42 vom 7.10.2000 sowie BGBl. III Nr. 70/2002 (EMB 2000), beruht auf den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin (24./25. März 1999) und sah gegenüber dem Beschluss aus 1994 insbesondere folgende Neuerungen vor:

             - Reduktion des maximalen Abrufsatzes für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel von 1% auf 0,75% für die Jahre 2002 und 2003 sowie 0,50% ab 2004.

             - Änderung des Systems zur Berechnung der Korrektur für das Vereinigte Königreich (VK-Korrektur):
Die VK-Korrektur wird um den Betrag verringert, der dem Vorteil infolge der Anhebung der Kosten für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel entspricht, sowie um den Betrag, der sich zum Zeitpunkt der Erweiterung aus der Anpassung der Vorbeitrittsausgaben ergibt.

             - Neuer Finanzierungsmodus der VK-Korrektur:
Die Finanzierung ist so zu ändern, dass der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung auf 25% ihres normalen Anteils reduziert wird.

             - Erhöhung der Einhebungsvergütung für die traditionellen Eigenmittel von 10% auf 25% mit Wirkung ab 1. Jänner 2001

 

3. Der neue Eigenmittelbeschluss:

 

Die Beschlüsse des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005:

In seiner politischen Einigung im Dezember 2005 über den Finanzrahmen 2007-2013 beschloss der Europäische Rat folgende einnahmenseitigen Änderungen:

           1. Festsetzung eines fixen Abrufsatzes für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel iHv 0,30% der begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen der Mitgliedstaaten aus Gründen der Transparenz und Vereinfachung;

           2. Reduktion des MwSt-Abrufsatzes für Niederlande und Schweden auf 0,10%, Deutschland auf 0,15% und Österreich auf 0,225% für 2007-2013;

           3. Reduktion der jährlichen BNE-Beiträge für Niederlande um 605 Mio. € und Schweden um 150 Mio. € für 2007-2013;

           4. Reduktion der VK-Korrektur durch Beteiligung des VK an den Erweiterungskosten. In der Periode 2007-2013 soll diese Reduktion maximal 10,5 Mrd. € betragen.

 

Die förmlichen Vorschläge der EG-Kommission für einen neuen EG-Eigenmittelbeschluss

Zur Umsetzung der politischen Beschlüsse des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 hat die EU-Kommission im Mai 2006 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union (KOM(2006)99) unterbreitet. Darin sieht sie neben der rechtlichen Umsetzung der oben angeführten Beschlüsse des Europäischen Rates weitere Änderungen vor, welche mit 1. Jänner 2007 wirksam werden.

             - Anpassung des neuen EMB an die gängige Praxis: (z.B. seit 2002 Verwendung von Bruttonationaleinkommen BNE anstelle von Bruttosozialprodukt BSP für Zwecke der Eigenmittelbeschlusses);

             - technische Anpassung der Eigenmittelobergrenze infolge der Umstellung vom Europäischen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ESVG 79 auf ESVG 95 (nunmehr 1,24% resp. 1,31% BNE lt. ESVG 95 anstelle von 1,27% und 1,335% BSP lt. ESVG 79);

             - Streichung aller Hinweise auf Reserven (EAGFL-Währungsreserve, Soforthilfe-, und Finanzierung von Darlehensgarantien);

             - Aufhebung der Unterscheidung zwischen Agrarabgaben und Zöllen aufgrund der geschlossenen Übereinkommen infolge der Uruguay-Runde;

             - Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben und -Einnahmen inkl. VK-Korrektur.

 

Darüber hinaus erhielt der Rat von den Dienststellen der Kommission im März 2006 das Arbeitsdokument „Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte in den Haushaltsplan gemäß den Art. 4 und 5 des Beschlusses des Rates über das System der Eigenmittel der der Europäischen Gemeinschaften“ über die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte, welches das entsprechende Arbeitspapier aus dem Jahr 2000 ersetzen sollte.

 

Ratsberatungen; Europäisches Parlament

Zum Vorschlag der Europäischen Kommission nahmen das Europäische Parlament, der Europäische Rechnungshof und der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 4. Juli, 28. Juni bzw. am 5. Juli 2006 Stellung.

Nach fast einjähriger Beratung auf Ratsebene konnte im April 2007 eine politische Einigung zum Rechtstext sowie dem Arbeitsdokument gefunden werden. Förmlich angenommen hat der Rat den Eigenmittelbeschluss auf seiner Tagung am 7. Juni 2007.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Annahme des Eigenmittelbeschlusses beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluss von Staatsverträgen“ und auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“).

 

Finanzielle Auswirkungen:

Verglichen mit der letzten Finanzperiode 2000-2006 wird der jährliche österreichische EU-Beitrag gemessen am Bruttonationaleinkommen (BNE) in der neuen Finanzperiode 2007-2013 voraussichtlich durchschnittlich von rd. 0,83% auf rd. 0,88% anwachsen. Zurückzuführen ist der erwartete Anstieg sowohl auf die einnahmenseitigen Veränderungen im neuen Eigenmittelbeschluss als auch die geplante Entwicklung der Ausgaben gemäß Finanzrahmen 2007-2013 (Bestandteil der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) 2006 Abl. C 139/01 vom 14.06.2006):

 

 

Vergleich alter und neuer Finanzrahmen (in Preisen 2004):

 

 

Jahresdurchschnitt

Periode
2000-06

Jahresdurchschnitt

Periode
2007-13

Veränderung

gegenüber der Vorperiode

 

 

 

 

Beitrag (MwSt&BNE) p.a. in Mio. €

1.900

2.300

+400

Beitrag in % des BNE

0,83%

0,88%

+0,05%

 

 

 

 

 

Quelle: Schätzungen BMF

 

 

 

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Art. 1 ist inhaltsgleich mit Art. 1 des Beschlusses von 2000 (EMB 2000).

 

Zu Art. 2 :

Abs. 1 lit. a berücksichtigt die Umsetzung der Uruguay-Runde und damit den Wegfall der signifikanten Unterschiede zwischen Agrarabgaben und Zöllen. Damit werden Abs. 1 lit. a und b des EMB 2000 zusammengefasst.

Abs. 1 lit. b nimmt Bezug auf die in Abs. 4 UA 2 geregelte vorübergehende Reduktion der Mehrwertsteuer-Abrufsätze für NL, S, D und Ö.

Abs. 1 lit. c nimmt Bezug auf die in Abs. 5 UA 2 geregelte vorübergehende Reduktion der BNE-Beiträge von NL und S.

Abs. 2 ist inhaltsgleich mit Abs. 2 des EMB 2000.

In Abs. 3 entfällt der im EMB 2000 enthaltene Hinweis auf den Übergang von 10 zu 25% Einhebungsvergütung ab 1. Jänner 2001. Dieser Übergang ist bereits vollzogen.

Abs. 4 legt Erleichterungen in der Kalkulation der Mehrwertsteuer-Eigenmittel fest und fixiert die ständige Einführung eines einheitlichen 0,30%igen Mehrwertsteuer-Abrufsatzes mit Ausnahme einer vorübergehenden Reduktion für die großen Nettozahler Niederlande und Schweden auf 0,10%, für Deutschland auf 0,15% und für Österreich auf 0,225% im Zeitraum 2007-2013.

Abs. 5 weist darauf hin, dass der BNE-Abrufsatz für alle Mitgliedstaaten einheitlich ist.

Darüberhinaus hält er die befristeten (2007-2013) BNE-Pauschalkorrekturen für die Niederlande (jährlich brutto 605 Mio. € in Preisen 2004) und S (jährlich brutto 150 Mio. € in Preisen 2004) fest. Diese Beträge werden jährlich angepasst mittels BIP-Deflator gültig zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsvorentwurfes (Jänner) durch die Kommission.

Die BNE-Kürzungen sollen brutto erfolgen, d.h. nach der Berechnung der VK-Korrektur, um zu verhindern, dass sich der Betrag der VK-Korrektur weiter erhöht. Würde die Bruttoverminderung bei der Berechnung der VK-Korrektur berücksichtigt, ändert sich der VK-Vorteil: er wird geringer. Zur Erklärung: Vor 1988 waren die MwSt-Eigenmittel die Hauptfinanzierungsquelle. Der Umstieg auf die BNE-Eigenmittel ist für das VK ein großer Vorteil, da deren Anteil an der Summe des EU-BNEs geringer ist als der Anteil an der MwSt-Basis. Der daraus entstehende VK-Vorteil vermindert die Korrektur, d.h. je niedriger der VK-Vorteil, umso höher ist die Korrektur, umso günstiger für das VK.

Auch sollen die BNE-Kürzungen nach Berechnung der VK-Korrektur-Finanzierungsanteile erfolgen. Die Pauschalkorrekturen dürfen nicht zur Folge haben, dass sich der Anteil der NL und S an deren Finanzierung verringert. Dies wäre der Fall, würde die Höhe des Finanzierungsanteiles nicht nach dem normalen BNE–Anteil der Mitgliedstaaten berechnet sondern nach jenem BNE-Anteil, der sich nach der Finanzierung der Pauschalkorrekturen ergibt.

Abs. 6 eliminiert die Bezugnahme auf Währungsreserve (obsolet), Soforthilfereserve (die Inanspruchnahme ist in der IIV 2006 geregelt) und Reserve für Darlehensgarantien (geregelt in den externen Finanzinstrumenten).

Abs. 7 Im Fall wesentlicher eigenmittelwirksamer Änderungen des ESVG 95 wären die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten. Eine allfällige Rekalkulation der Obergrenze hätte der Rat auf Vorschlag der Kommission – nach Anhörung des Europäischen Parlamentes - einstimmig zu beschließen.

 

Zu Art. 3:

Abs. 1 und 2 enthalten nunmehr explizit die derzeit gültigen Prozentsätze für die Obergrenzen von Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen.

Abs. 3 enthält die allgemeine Formel zur Anpassung dieser Obergrenzen.

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Zu Art. 4:

Art. 4 hält fest, dass eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt wird.

Abs. 1 lit. a bis d ist inhaltsgleich mit Abs. 1 lit. a bis d des EMB 2000 jedoch angepasst an die Änderungen in Art. 2 Abs. 1 (Wegfall der Unterscheidung von Agrarabgaben und Zöllen). Er beschreibt in Grundzügen das System zur Berechnung der VK-Korrektur. Die detaillierte von der Kommission angewendete Kalkulationsmethode ist dem Arbeitsdokument der Kommission (Dok. 9851/07 ADD 2) „Berechnung, Finanzierung, Zahlung und Einstellung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs in den Haushaltsplan gemäß den Art. 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften" zu entnehmen, welches Bestandteil der Protokollerklärung (Dok. 9851/07 ADD 1 REV 1) des Rates ist.

Abs. 1 lit. f hält fest, dass die Gültigkeit der Bestimmung, wonach jährliche Heranführungsausgaben in den beitretenden Ländern von der Berechnung der VK-Korrektur heraus genommen werden, im Jahr 2013 endet, und zwar mit Berechnung jener VK-Korrektur, die erstmals 2014 im Haushaltsplan ausgewiesen wird.

Abs. 1 lit. g legt im Gegenzug fest, dass sich das VK schrittweise ab 2011 uneingeschränkt an der Finanzierung der Ausgaben für Mitgliedstaaten, die nach dem 30. April 2004 beitreten, beteiligen muss, mit Ausnahme der Agrarausgaben (Direktausgaben und marktbezogene Ausgaben sowie Garantieteil der ländlichen Entwicklung).

Abs. 2 begrenzt die sich dadurch ergebenden Mehrausgaben des VK auf insgesamt 10,5 Mrd. € für den Zeitraum 2007-2013. Diese Obergrenze wird im Falle weiterer Beitritte (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien) vor 2013 nach oben korrigiert.

 

Zu Art. 5:

Art. 5 regelt, wie der Ausgleich für das Vereinigte Königreich von den übrigen Mitgliedstaaten zu finanzieren ist.

Abs. 1 lit. a hält fest, dass sich das VK nicht daran beteiligt. und die Höhe des Finanzierungsanteils nach dem BNE–Anteil der Mitgliedstaaten berechnet wird und nicht nach jenem BNE-Anteil, der sich nach der Finanzierung der Pauschalkorrekturen ergibt.

Abs. 1 lit. b ist unverändert, d.h. S, NL, D und Ö tragen auch künftig lediglich 25% ihres normalen Anteils an der Finanzierung der VK-Korrektur.

 

Abs. 2 – 4 sind inhaltsgleich mit Abs. 2 - 4 des EMB 2000.

 

Zu Art. 6 und Art. 7:

Eliminierung von Hinweisen auf Währungsreserve (obsolet), Soforthilfereserve (die Inanspruchnahme ist nunmehr in der IIV 2006 geregelt) und Reserve für Darlehensgarantien (geregelt in den externen Finanzinstrumenten).

 

Zu Art. 8:

Art. 8 enthält Vorschriften über den Vollzug des Eigenmittelbeschlusses und ist inhaltsgleich mit Art. 8 des EMB 2000.

 

Zu Art. 9:

Der Europäische Rat vom Dezember 2005 (Dok. 15915/05) hat eine Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben und –Einnahmen gefordert. Diese Forderung wurde auch in eine Erklärung zur IIV 2006 aufgenommen. Art. 9 nimmt nun Bezug auf diese Überprüfung und hebt lediglich hervor, dass diese auch eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems umfassen soll; eine Ausweitung des Überprüfungsauftrages ist hiermit nicht verbunden.

 

Zu Art. 10:

Abs. 1 regelt die Aufhebung des EMB 2000.

Abs. 2 enthält notwendige Übergangsbestimmungen. Er stellt klar, dass für die Berechnung der Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage sowie für die Berechnung der endgültigen VK-Korrektur für die Haushaltsjahre 1988 bis 2006 nach wie vor die Beschlüsse aus 1988, 1994 resp. 2000 anzuwenden sind.

Abs. 3 regelt die Übergangsbestimmung für die Anwendung der erhöhten Einhebungsvergütung für Einfuhrabgaben und die Zuckerabgabe. Grundsätzlich gilt der angeführte Stichtag 28. Februar 2001 als Übergangsdatum von 10% auf 25% Einhebungsvergütung. Für Mitgliedstaaten, die sich nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht befinden, d.h. traditionelle Eigenmittel verspätet feststellen oder zur Verfügung stellen, gilt - soferne die Schuld vor dem 28. Februar 2001 entstanden ist - auch nach dem 28. Februar 2001 die niedrigere Einhebungsvergütung auf den in Frage stehenden verzugszinsenpflichtigen Betrag,

 

Zu Art. 11:

Die Eigenmittelabfuhren der Mitgliedstaaten werden bis zum Inkrafttreten des EMB 2007 nach dem EMB 2000 vorgenommen und danach auf Basis des neuen EMB rückverrechnet.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages zu beschließen, dass die dänische, bulgarische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundes­ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen. Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Über­dies ist diese Regierungsvorlage mit allen Sprachfassungen auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.