Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

§ 2.                (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

           1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht,

§ 2.                (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern

           1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,

§ 2. Abs. 1 Z 2 unverändert

§ 2. Abs. 1 Z 2 unverändert

           3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14 600 € nicht übersteigt,

           3. der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16 200 € nicht übersteigt,

§ 2. Abs. 2 bis 4 unverändert

§ 2. Abs. 2 bis 4 unverändert

(5) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§ 5 Abs. 6), wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.

(5) Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (§ 5 Abs. 6), wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich. Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich.

§ 3. Abs. 1 unverändert

§ 3. Abs. 1 unverändert

§ 3. (2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat des Kindes 7,27 € täglich.

§ 3. (2) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat des Kindes 7,27 € täglich.

§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1.

§ 3a. (1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des § 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a oder 5b) bis maximal zur Vollendung des 36., 24. oder 18. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind je nach der für die Mehrlingskinder gewählten Leistungsart (§§ 3, 5a oder 5b) gemäß Abs. 1 ab dem 25., 17. oder 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

§ 5. Abs. 1 bis 4 unverändert

§ 5. Abs. 1 bis 4 unverändert

§ 5. (5) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Endet der Anspruch für das weitere Kind vorzeitig, lebt der Anspruch für jenes Kind, für welches davor Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, wieder auf.

§ 5.  (5) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht.


§ 5a.

Kurzleistungen

§ 5a. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 20,8 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat des Kindes 10,4 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 20. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.

§ 5b.

§ 5b. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 26,6 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat des Kindes 13,3 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 15. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.

§ 6. Abs. 1 und 2 unverändert

§ 6. Abs. 1 und 2 unverändert

§ 6. (3)

§ 6. (3) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Der Differenzbetrag zwischen den vergleichbaren ausländischen Familienleistungen und dem Kinderbetreuungsgeld wird nach Ende der ausländischen Familienleistungen auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.

§ 7. Abs. 1 unverändert

§ 7. Abs. 1 unverändert

§ 7. (2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum        14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

§ 7. (2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 25. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum        14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.

§ 7. (3) Ungeachtet des Abs. 2 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn

           1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

           2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.

§ 7. (3) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung

           1. gemäß § 5a Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 17. Lebensmonat

           2. gemäß § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat

besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 11. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.



§ 7. (4)

§ 7.(4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn

           1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder

           2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen.

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15 % zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

§ 8. Abs. 2 unverändert

§ 8. Abs. 2 unverändert

§ 8a.

Einschleifregelung

§ 8a. Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 9 Abs. 3 bzw. § 12, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.

§ 9. Abs. 1 unverändert

§ 9. Abs. 1 unverändert

§ 9. (2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

§ 9. (2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5.200 € übersteigt.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16 200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3.600 €.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12.200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €.

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

           1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

          mehr als 10 175 € .... 3%

          mehr als 12 720 € .... 5%

          mehr als 16 355 € .... 7%

          mehr als 19 990 € .... 9%

        des Einkommens,

           2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

          mehr als 25 440 € .... 5%

          mehr als 29 070 € .... 7%

          mehr als 32 705 € .... 9%

        des Einkommens.

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

           1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von

          mehr als 14 000 € .... 3%

          mehr als 18 000 € .... 5%

          mehr als 22 000 € .... 7%

          mehr als 27 000 € .... 9%

        des Einkommens,

           2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

          mehr als 35 000 € .... 5%

          mehr als 40 000 € .... 7%

          mehr als 45 000 € .... 9%

        des Einkommens.

§ 19. (2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

           1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

           2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 19. (2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

           1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

           2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 24. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder zuletzt versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. Als versichert im Sinne des ersten Satzes gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren.

§ 24. (1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, welcher sich gemäß § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.

§ 26a.

Wahl der Leistungsart

§ 26a. Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.

§ 31. Abs. 1 bis 3 unverändert

§ 31. Abs. 1 bis 3 unverändert

§ 31. (4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

           1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

           2. die Rückforderung stunden,

           3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

§ 31. (4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers

           1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

           2. die Rückforderung stunden,

           3. auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.

Dabei sind die §§ 60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.

§ 31. Abs. 5 und 6 unverändert

§ 31. Abs. 5 und 6 unverändert

§ 31. (7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

§ 31. (7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

§ 36. Abs. 2 Z 1 bis 4 unverändert

§ 36. Abs. 2 Z 1 bis 4 unverändert

           5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 2.

           5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 3 Abs. 2, 3a Abs. 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 2.

§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch.

§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.

§ 43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist gemäß §  290 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 nicht pfändbar.

(2) Kinderbetreuungsgeld ist von der Einkommensteuer befreit und gehört auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

§ 43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.

(2) Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.

§ 45. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch zu Unrecht Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2000 € zu bestrafen.

§ 45. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch

           1. zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder

           2. einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben

sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

§ 49. Abs. 1 bis 12 unverändert

§ 49. Abs. 1 bis 12 unverändert

(13)

(13) §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3, 2 Abs. 5, 3a Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 5, 5a, 5b, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 12, 19 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 26a, 31 Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 5, 42, 43 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14)

(14) §§ 8 Abs. 1 Z 1, 8a und 31 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume nach dem Jahr 2007 anzuwenden. § 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.

(15)

(15) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Verordnung des Bundes-ministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung), BGBl. II Nr. 405/2001 idF BGBl. II Nr. 91/2004, außer Kraft. Auf Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 ist sie jedoch weiter anzuwenden.

(16)

(16) Für Geburten vor 2008 kann trotz bereits erfolgter Antragstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Jänner 2008 einmalig auf das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung (§ 5a oder § 5b) umgestiegen werden. Hiezu ist eine gesonderte Antragstellung spätestens bis 30. Juni 2008 nötig. § 26a zweiter und dritter Satz sowie § 4 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Artikel 2

Änderung des Karenzgeldgesetzes

§ 2. (1) bis (6) unverändert

§ 2. (1) bis (6) unverändert

(7) Die §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 6 und 8 Abs. 2 KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

(7) Die §§ 2 Abs. 5, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2 und 8a KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

§ 5. (1) und (2) unverändert

§ 5. (1) und (2) unverändert

(3 Die §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 6 und 8 Abs. 2 KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

(3) Die §§ 2 Abs. 5, 5 Abs. 6, 8 Abs. 2 und 8a KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

§ 17. (1) bis (3) unverändert

§ 17. (1) bis (3) unverändert

(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß § 8 KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gemäß § 12 Abs. 1 KBGG treten.

(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß § 8 KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gemäß § 12 KBGG treten.

§ 57. (1) bis (20) unverändert

§ 57. (1) bis (20) unverändert

 

„(21) § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 162. Abs. 3a Z 1 unverändert

§ 162. Abs. 3a Z 1 unverändert

2. den BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes.

2. den BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes. Berechnungsgrundlage ist der im § 3 Abs. 1 KBGG genannte Betrag.

§ 634.

Schlussbestimmung zu Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 634. § 162 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.