Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten kann nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.

(2) Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.

(3) …

(3) …

§ 26. (1)

§ 26. (1)

(2) Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Abs. 1 sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich, im Übrigen entscheidet das Zuvorkommen.

(2) Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach Abs. 1 sind besondere Vorschriften anderer Gesetze zu beachten. Des Weiteren zieht die Staatsanwaltschaft, die für das Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, das Verfahren wegen anderer Straftaten an sich; im Übrigen entscheidet die Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter, wenn jedoch keiner dieser Fälle vorliegt, das Zuvorkommen.

§ 30. (1) …

           1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),

           2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),

           3. des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von      Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),

           4. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),

           5. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),

           6. des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) und

           7. der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.

§ 30. (1) …

           1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),

           2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),

           3. des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB),

           4. des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),

           5. des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB),

           6. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),

           7. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),

           8. des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB),

           9. des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB 1. Fall StGB) und

         10. der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.

(2) …

(2) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) …

(4) …

2.    der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Vergehen,

2.    der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,

§ 32. (1) bis (2) …

§ 32. (1) bis (2) …

(3) Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein. Beschlüsse nach den §§ 260 Abs. 3, 352, 357, 410 Abs. 1 und § 495 haben hingegen anstelle des Geschworenengerichts der Schwurgerichtshof und anstelle des Schöffengerichts ein Senat von drei Richtern zu fassen.

(3) Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein. Beschlüsse nach den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und § 495 haben hingegen anstelle des Geschworenengerichts der Schwurgerichtshof und anstelle des Schöffengerichts ein Senat von drei Richtern zu fassen.

(4) Die Geschworenen werden in dem vom Gesetz (XIX. Hauptstück) vorgesehenen Umfang tätig; die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang aus. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf Geschworene und Schöffen anzuwenden. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Berufung von Geschworenen und Schöffen sind im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256, geregelt.

(4) Die Geschworenen werden in dem vom Gesetz (15. Hauptstück) vorgesehenen Umfang tätig; die Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang aus. Soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf Geschworene und Schöffen anzuwenden. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Berufung von Geschworenen und Schöffen sind im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256, geregelt.

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …

           4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 25 Abs. 3, 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 4),

           4. vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (§§ 25 Abs. 3, 177 Abs. 5, 194, 197 Abs. 3, 206 und 208 Abs. 3),

§ 70. (1)

§ 70. (1)

(2) Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:

           1. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,

           2. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z 2),

           3. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3),

           4. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 2).

(2) Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:

           1. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,

           2. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 158 Abs. 1 Z 2),

           3. zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 165, 250 Abs. 3),

           4. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 1).

§ 72. (1)…

§ 72. (1)…

(2) Tritt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist eine Erklärung nach Abs. 1 sogleich abzugeben. Erfolgt dies nicht, ist der Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung nicht erschienen oder unterlässt er es, in der Hauptverhandlung zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderliche Anträge zu stellen, so ist der Angeklagte freizusprechen (§ 259 Z 2).

(2) Tritt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist eine Erklärung nach Abs. 1 sogleich abzugeben. Erfolgt dies nicht, ist der Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen oder unterlässt er es, in der Hauptverhandlung zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderliche Anträge zu stellen, so ist der Angeklagte freizusprechen (§ 259 Z 2).

(3) Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen 14 Tagen abgeben kann. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

(3) Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so hat das Gericht den Privatbeteiligten zu verständigen, der seine Erklärung binnen einem Monat abgeben kann. Gleiches gilt, wenn der Privatbeteiligte, ohne darauf verzichtet zu haben, zur Hauptverhandlung nicht geladen wurde oder seine Ladung nicht ausgewiesen ist. Sofern er dies nicht tut, wird angenommen, dass er die Verfolgung nicht aufrecht halte. In diesem Fall ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

§ 76. (1) bis (2) …

§ 76. (1) bis (2) …

 

(2a) Wird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.

§ 82. (1)…

§ 82. (1)…

(2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.

(2) Die §§ 8, 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie 10 des Zustellgesetzes sind außer im Fall des § 180 Abs. 4 nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen anzuwenden.

§ 86. (1)…

§ 86. (1)…

(2) Jeder Beschluss, der nach dem Gesetz zu verkünden ist, ist längstens binnen vierzehn Tagen schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.

(2) Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.

(3) Ausfertigung und Zustellung des Beschlusses können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach Verkündung auf Beschwerde verzichten. In diesem Fall und soweit das Gesetz die Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vorsieht, jedoch ein selbstständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen nicht zulässt, ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses im Protokoll zu beurkunden.

(3) Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten. In diesem Fall und soweit das Gesetz die Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vorsieht, jedoch ein selbstständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen nicht zulässt, ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses im Protokoll zu beurkunden.

§ 89. (1) bis (4) …

§ 89. (1) bis (4) …

(5) Das Rechtsmittelgericht kann vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen; § 24 zweiter Satz ist anzuwenden.

(5) Das Rechtsmittelgericht kann vom Erstgericht und von der Staatsanwaltschaft weitere Aufklärungen verlangen. Vor seiner Entscheidung hat es dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Äußerung binnen sieben Tagen einzuräumen, es sei denn, dass der Gegenstand der Beschwerde auf die Bewilligung einer Anordnung gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt wird; § 24 zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 110. (1) bis (2) …

§ 110. (1) bis (2) …

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen, wenn

           1. sich die Gegenstände in niemandes Verfügungsmacht befinden,

           2. sie am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten,

           3. sie geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

           4. ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),

           5. in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterieverordnung, Abl. Nr. L 341 vom 30.12.94,   S. 8.

(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,

           1. wenn sie

                a. in niemandes Verfügungsmacht stehen,

                b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,

                c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder

                d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,

           2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),

           3. mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1aufgefunden werden, oder

           4. in den Fällen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (Amtsblatt Nr. L 196 vom 02/08/2003  S. 0007 - 0014).

§ 113. (1) …

§ 113. (1) …

(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 5 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Produktpirateriegesetzes, BGBl. I Nr. 65/2001, vorzugehen.

(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft über jede Sicherstellung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt. Dieser Bericht kann jedoch mit dem nächstfolgenden verbunden werden, wenn dadurch keine wesentlichen Interessen des Verfahrens oder von Personen beeinträchtigt werden und die sichergestellten Gegenstände geringwertig sind, sich in niemandes Verfügungsmacht befinden oder ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1). Im Fall des § 110 Abs. 3 Z 5 hat die Kriminalpolizei nach den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 des Produktpirateriegesetzes 2004, BGBl. I Nr. 56/2004 vorzugehen.

(3) …

(3) …

§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Das Opfer darf jedoch auch in diesem Fall nicht dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).

§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).

(2) …

(2) …

§ 122. (1) Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 122. (1) Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 124. (1) bis (2) …

§ 124. (1) bis (2) …

(3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin zu beauftragen. Diesem ist das Untersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck (Abs. 1 und 4) erforderlich ist.

(3) Mit der molekulargenetischen Untersuchung ist ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin oder der Forensischen Molekularbiologie zu beauftragen. Diesem ist das Untersuchungsmaterial in anonymisierter Form zu übergeben. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass Daten aus molekulargenetischen Untersuchungen nur insoweit einer bestimmten Person zugeordnet werden können, als dies für den Untersuchungszweck (Abs. 1 und 4) erforderlich ist.

(4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten. Sicherheitspolizeiliche Vorschriften (§§ 65 bis 67, 70 SPG) bleiben hievon unberührt.

(4) Untersuchungsmaterial, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, und die Ergebnisse der Untersuchung dürfen nur so lange verwendet und verarbeitet werden, als die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung der Identität oder der Abstammung nicht ausgeschlossen ist; danach sind sie zu vernichten. Sicherheitspolizeiliche Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG) bleiben hievon unberührt.

(5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind den Sicherheitsbehörden auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten nach sicherheitspolizeilichen Vorschriften (§§ 65 bis 67, 70 SPG) zulässig wäre.

(5) Daten, die auf Grund dieser Bestimmung ermittelt wurden, sind den Sicherheitsbehörden auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten nach sicherheitspolizeilichen Vorschriften (§§ 65 bis 67, 75 SPG) zulässig wäre.

§ 126. (1)…

§ 126. (1)…

(2) Als Sachverständige und Dolmetscher sind vor allem Personen zu bestellen, die in eine Sachverständigen- oder Dolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen als Sachverständige oder Dolmetscher bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.

(2) Als Sachverständige und Dolmetscher sind vor allem Personen zu bestellen, die in eine Sachverständigen- oder Dolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen als Sachverständige oder Dolmetscher bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren. Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

(3) Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§ 104, 105) und für das Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) jedoch vom Gericht zu bestellen. Die Beteiligten des Verfahrens und im Ermittlungsverfahren die Kriminalpolizei sind über die Person zu verständigen, die bestellt werden soll. Liegt Gefahr im Verzug vor, so kann diese Verständigung auch nach der Bestellung erfolgen. Die Beteiligten des Verfahrens haben das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben; darüber sind sie zu informieren.

(3) Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§ 104, 105) und für das Hauptverfahren (§ 210 Abs. 2) jedoch vom Gericht zu bestellen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. Die Beteiligten des Verfahrens und im Ermittlungsverfahren die Kriminalpolizei sind über die Person zu verständigen, die bestellt werden soll. Liegt Gefahr im Verzug vor, so kann diese Verständigung auch nach der Bestellung erfolgen. Die Beteiligten des Verfahrens haben das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben; darüber sind sie zu informieren.

§ 128. (1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei erforderlichenfalls einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2) und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.

§ 128. (1) Sofern nicht ein natürlicher Tod feststeht, hat die Kriminalpolizei einen Arzt beizuziehen und grundsätzlich am Ort der Auffindung die äußere Beschaffenheit der Leiche zu besichtigen, der Staatsanwaltschaft über das Ergebnis der Leichenbeschau zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2) und dafür zu sorgen, dass die Leiche für den Fall der Obduktion zur Verfügung steht.

(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung den Leiter eines Instituts für Gerichtliche Medizin einer Universität zu beauftragen hat.

„(2) Eine Obduktion ist zulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat verursacht worden ist. Sie ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, die mit der Durchführung einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin zu beauftragen hat. Handelt es sich um einen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihm der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diesen Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.

§ 133. (1) bis (3) …

§ 133. (1) bis (3) …

(4) Nach Beendigung der Observation nach § 130 Abs. 2 und der verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2 und nach Abschluss des Scheingeschäfts sind dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Anordnungen und Genehmigungen nach Abs. 1 und 2 zuzustellen. Diese Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

(4) Nach Beendigung der Observation nach § 130 Abs. 3 und der verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2 und nach Abschluss des Scheingeschäfts sind dem Beschuldigten und den Betroffenen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, die Anordnungen und Genehmigungen nach Abs. 1 und 2 zuzustellen. Diese Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen in diesem oder in einem anderen Verfahren gefährdet wäre.

§ 135. (1) bis (2) ...

§ 135. (1) bis (2) ...

(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,

           3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben oder zu planen,

           4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.

(3) Überwachung von Nachrichten ist zulässig,

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2, sofern der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Überwachung zustimmt,

           3. wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten wesentlich erschwert wäre und

                a. der Inhaber der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, oder einer Straftat gemäß §§ 278 bis 278b StGB dringend verdächtig ist, oder

                b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine der Tat (lit. a) dringend verdächtige Person die technische Einrichtung benützen oder mit ihr eine Verbindung herstellen werde;

           4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.

§ 142. (1) bis (3) ...

§ 142. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Datenschutzkommission steht gegen die gerichtliche Bewilligung einer Anordnung gemäß Abs. 2 das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 87 zu.

§ 153. (1) …

§ 153. (1) …

(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 69) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

(3) …

(3) …

§ 166. Zum Nachteil eines Beschuldigten - außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:

           1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, BGBl. Nr. 492/1987) zustande gekommen sind, oder

           2. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.

§ 166. Zum Nachteil eines Beschuldigten - außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist - dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:

           1. unter Folter (Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 1 Abs. 1 sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, BGBl. Nr. 492/1987) zustande gekommen sind, oder

           2. sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.

§ 183. (1) bis (4) ...

§ 183. (1) bis (4) ...

 

(5) Nach Rechtswirksamkeit der Anklage ist der Angeklagte, soweit die Zuständigkeit eines anderen Landesgerichts begründet wird, unverzüglich in die Justizanstalt des nunmehr zuständigen Landesgerichts zu überstellen.

§ 191. Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn …

§ 191. (1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn …

 

„(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

§ 197. (1) bis (3) ...

§ 197. (1) bis (3) ...

 

(4) Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der freiwillig erklärt, sich dem Verfahren stellen zu wollen, kann sicheres Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel die zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, allenfalls gegen Sicherheitsleistung sowie gegen Ablegung der im § 173 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte wegen der Straftat, für die das sichere Geleit erteilt wurde, bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll. Für die Sicherheitsleistung, ihren Verfall und den Verlust der Wirkung des sicheren Geleits gilt § 180 sinngemäß.

11. Hauptstück

Rücktritt von Verfolgung (Diversion)

11. Hauptstück

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 200. (1) bis (2) ...

§ 200. (1) bis (2) ...

(3) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.

(3) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.

(4) …

(4) …

(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat die Staatsanwaltschaft von Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

(5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

§ 201. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

§ 201. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat vorläufig zurücktreten, wenn sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

(2) …

(2) …

(3) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.

(3) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist.

(4) …

(4) …

(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat die Staatsanwaltschaft von Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

(5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat die Staatsanwaltschaft von Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

§ 203. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von Verfolgung.

§ 203. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von Verfolgung.

(2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der vorläufige Rücktritt von Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

(2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 207 zu informieren. Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).

(3) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 207 zu informieren. Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).

(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.

§ 204. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn durch die Tat Rechtsgüter einer Person unmittelbar beeinträchtigt sein könnten und der Beschuldigte bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

§ 204. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurücktreten, wenn durch die Tat Rechtsgüter einer Person unmittelbar beeinträchtigt sein könnten und der Beschuldigte bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinander zu setzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 205. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200 Abs. 5, 201 Abs. 5, 203 Abs. 4 und 204 Abs. 1) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.

§ 205. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten nach diesem Hauptstück (§§ 200 Abs. 5, 201 Abs. 5, 203 Abs. 4 und 204 Abs. 1) ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Beschuldigte dies verlangt.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn

           1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt,

           2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder

           3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 200 Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 203 Abs. 3), oder ist die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat vorläufig zurückgetreten (§§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1), so hat sie das Strafverfahren fortzusetzen, wenn

           1. der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt,

           2. der Beschuldigte übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder

           3. gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 207. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 205 Abs. 2) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388).

§ 207. Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Beschuldigte eingehend über seine Rechte zu informieren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, über die sonstigen Umstände, die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 205 Abs. 2) und über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388).

§ 208. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Opfer, mit dem Beschuldigten und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher Tatausgleich zweckmäßig wäre.

§ 208. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann die Staatsanwaltschaft den Leiter der für den Tatausgleich zuständigen Einrichtung ersuchen, mit dem Opfer, mit dem Beschuldigten und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein Tatausgleich zweckmäßig wäre.

(2) …

(2) …

(3) Die Probezeit nach § 203 Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB). Gleiches gilt für die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4).

 

(4) Vom Rücktritt von Verfolgung hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 199 eingestellt, obliegen die Verständigungen diesem. In der Verständigung sind die maßgebenden Umstände für die Erledigung in Schlagworten darzustellen.

(3) Vom Rücktritt von Verfolgung hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 199 eingestellt, obliegen die Verständigungen diesem. In der Verständigung sind die maßgebenden Umstände für die Erledigung in Schlagworten darzustellen.

§ 209. (1) Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).

§ 209. (1) Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 210. (1) bis (2) …

§ 210. (1) bis (2) …

(3) Die Festnahme des Beschuldigten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.

(3) Die Festnahme des Angeklagten ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht anzuordnen, auch andere Zwangsmittel und Beweisaufnahmen, die im Ermittlungsverfahren einer Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfen, sind nach Einbringen der Anklage durch das Gericht anzuordnen oder zu bewilligen. Die Durchführung obliegt weiterhin der Kriminalpolizei; Berichte und Verständigungen hat sie an das Gericht zu richten. Anträge auf Einstellung des Verfahrens (§ 108) sind nach dem Einbringen der Anklage nicht mehr zulässig, bereits eingebrachte werden gegenstandslos.

(4) …

(4) …

XVII. Hauptstück

Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

13. Hauptstück

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

§ 220. (1) Jeder verhaftete Angeklagte muss in der Regel (§ 221 Abs. 2) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde.

§ 220. Beteiligte des Hauptverfahrens sind neben der Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs. 2) der Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 2), der Haftungsbeteiligte (§ 64), der Privatankläger (§ 71), der Subsidiarankläger (§ 72) sowie der Privatbeteiligte (§ 67).

(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassen, in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.

 

(3) Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 38a, 41).

 

§ 221. (1) Der Tag der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden in der Art bestimmt, dass dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen und, falls es sich um eine dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesene strafbare Handlung handelt, eine Frist von wenigstens acht Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt. Der Tag der Hauptverhandlung ist sowohl dem Angeklagten und dessen Verteidiger als auch dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten bekanntzugeben. Die Vorladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, dass er im Falle seines Ausbleibens zu gewärtigen habe, dass je nach Umständen entweder die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder er durch einen Vorführungsbefehl zur Verhandlung gestellt oder, falls dies nicht zeitgerecht ausführbar sei, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt werde. Auch die Zeugen und Sachverständigen sind hiezu in der Art vorzuladen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag, an dem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von drei Tagen liegt.

§ 221. (1) Zur Hauptverhandlung sind die Beteiligten und Opfer sowie deren Vertreter (Prozessbegleitung) zu laden; Kriminalpolizei sowie ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer sind vom Termin der Hauptverhandlung zu verständigen. Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 61 und 126). Die Ladung von Privatbeteiligten und Opfern darf insoweit unterbleiben, als diese einem Auftrag gemäß § 10 des Zustellgesetzes nicht entsprochen oder auf ihr Recht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein, verzichtet haben. Gleiches gilt unabhängig von diesen Voraussetzungen, wenn eine Ausforschung des Aufenthalts von Opfern und Privatbeteiligten oder die Zustellung einer Ladung oder Verständigung an diese im Rechtshilfeweg zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.

(2) Der Regel nach findet die Hauptverhandlung am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz statt; doch kann dessen Vorsteher zur Ersparung unverhältnismäßiger Reiseauslagen oder aus anderen wichtigen Gründen nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten anordnen, dass die Hauptverhandlung an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes gelegenen Ort abgehalten werde.

(2) Der Vorsitzende hat den Tag der Hauptverhandlung in der Art zu bestimmen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Ladung (§§ 61 Abs. 3 und 63) eine Frist von wenigstens acht Tagen, im Fall des Abs. 4 jedoch 14 Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Durch den Wechsel der Person des Verteidigers wird die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist nicht verlängert. Die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern soll grundsätzlich so erfolgen, dass zwischen der Zustellung und dem Tag, an dem ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist, eine Frist von wenigstens drei Tagen liegt.

(3) Ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte von längerer Dauer sein werde, so ist anzuordnen, dass ein Ersatzrichter und ein Ersatzschöffe der Verhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder Schöffen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein weiterer Ersatzschöffe beigezogen werden. Die Ersatzrichter treten in der in der Geschäftsverteilung bestimmten Reihenfolge an die Stelle des verhinderten Richters, die Ersatzschöffen in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Schöffen. Auf § 13 Abs. 5 ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Hauptverhandlung findet grundsätzlich am Sitz des Landesgerichts statt; zu Zwecken der Wahrheitsfindung kann der Vorsitzende die Hauptverhandlung an einem anderen im Sprengel des Landesgerichts gelegenen Ort durchführen.

 

(4) Ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung mehr als zehn Verhandlungstage in Anspruch nehmen wird, so ist für den Fall der Verhinderung eines Richters oder Schöffen die erforderliche Anzahl von Ersatzrichtern und Ersatzschöffen, und zwar nach der in der Geschäftsverteilung beziehungsweise Dienstliste (§§ 13 und 14 des Geschworenen- und Schöffengesetzes – GSchG, BGBl. Nr. 256/1990) zu bestimmenden Reihenfolge zu laden. Auf § 32 Abs. 2 ist Bedacht zu nehmen.

§ 222. (1) Will der Ankläger, der Privatbeteiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen beantragen, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Erkenntnisse vorzuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Tatsachen und Punkte, über die der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen.

§ 222. (1) Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, sollen Beteiligte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen (§ 55 Abs. 1), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

(2) Die Liste der neu zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen; außerdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht eingeräumten Ermächtigung (§ 254).

(2) Ist dem Antrag stattzugeben, so hat der Vorsitzende die Liste der neuen Beweismittel samt jeweiligem Beweisthema den übrigen Beteiligten längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen. Im gegenteiligen Fall hat der Vorsitzende die Entscheidung über den Beweisantrag einer erneuten Antragstellung in der Hauptverhandlung vorzubehalten (§ 238) und davon den Antragsteller und die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung des Antrags (Abs. 1 letzter Satz) zu verständigen.

 

(3) Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§ 244 Abs. 3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs. 1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1.

§ 224. (1) Sollte der Angeklagte oder sein Verteidiger darauf antragen, dass ein zur Verteidigung dienender Umstand noch näher erforscht werde, so hat der Vorsitzende, wenn er das Begehren begründet findet, die Erhebung ohne Zeitverlust zu veranstalten und, nachdem sie geschehen ist, dem Ankläger und dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zum Zweck allfälliger Einsichtnahme und weiterer Antragstellung davon Kenntnis zu geben. Eine gleiche Vervollständigung der Voruntersuchung ist auch auf Antrag des Anklägers oder des Privatbeteiligten zulässig.

 

(2) Die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel (§ 227) der Hauptverhandlung vorbehalten.

 

§ 225. (1) Glaubt der Vorsitzende, dass einem auf Grund der §§ 222 und 224 gestellten Antrage nicht stattzugeben sei, so entscheidet hierüber die Ratskammer. In gleicher Weise hat er die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er in Fällen, wo kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben wurde, Bedenken trägt, alle darin namhaft gemachten Zeugen und Sachverständigen vorzuladen.

 

(2) Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig; jedoch kann der Antrag in der Hauptverhandlung erneuert werden.

 

§ 226. Weist der Angeklagte nach, dass er wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, oder beantragt der Ankläger oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen Grund die Verlegung der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende hierüber zu entscheiden. Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gerichte so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte.

§ 226. (1) Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen durch Beschluss des Vorsitzenden vertagt werden, wenn

           1. sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines Beteiligten ein für ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt;

           2. das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare Amtshandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Durchführung der Hauptverhandlung verhindert ist;

           3. eine in der Hauptverhandlung nicht sofort durchführbare, für die Urteilsfällung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird;

           4. die Hauptverhandlung aus anderen Gründen nicht geschlossen werden kann.

 

(2) Ein Antrag auf Vertagung ist zu begründen, gegebenenfalls vorhandene Bescheinigungsmittel sind vorzulegen.

 

(3) Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Wegen Verhinderung anderer Beteiligter als des Angeklagten findet eine Vertagung nur statt, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.

 

(4) Gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 steht den Beteiligten ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.

§ 227. (1) Tritt der Ankläger vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlung.

§ 227. Tritt die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so ist nach § 72 Abs. 3 vorzugehen, im Übrigen jedoch das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen.

(2) Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, so hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des XVI. Hauptstückes vorzugehen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat das Recht, die von ihr eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen, wenn dies erforderlich ist, um eine gemeinsame Verfahrensführung wegen neuer Vorwürfe oder einer auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel geänderten rechtlichen Beurteilung zu ermöglichen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach den im 12. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.

XVIII. Hauptstück

Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile

14. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

§ 229. (1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschließung von Amts wegen oder auf den Antrag des Anklägers oder des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und Beratung mit Beschluß. Der Beschluß ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluß ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

§ 229. (1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:

           1. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;

           2. vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;

           3. zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen..

(2) Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten sowie vor der Vernehmung eines Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleiben (§ 166a), hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechend.

(2) Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss. Der Ausschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.

 

(3) Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.

 

(4) Die Verkündung des Urteils (§§ 259, 260) hat stets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

§ 230. (1) …

§ 230. (1) …

(2) Nur die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten Verletzten, wirklich angestellte Richter, die Konzeptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Bundesministeriums für Justiz und die in der Verteidigerliste eingetragenen Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, dass der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. § 162 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 4 genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtshofes während der Hauptverhandlung

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

§ 231. Die Anordnung einer geheimen Sitzung auf Grund des § 229 kann nach dem Aufrufe der Sache in jedem Momente der Verhandlung begehrt werden. Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung stattfinden. Die Verkündung des Urteiles aber muss stets öffentlich geschehen.

 

§ 234. Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, dass er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluß des Gerichtshofes auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung aus dieser entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers verkündet werden.

§ 234. Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, dass er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluß des Schöffengerichts auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung aus dieser entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Schöffengerichts in Gegenwart des Schriftführers verkündet werden.

§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen.

§ 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Haben sich Angeklagte, Privatankläger, Privatbeteiligte, Opfer, Haftungsbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige solche Äußerungen erlaubt, so kann das Schöffengericht gegen sie auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen gemäß §§ 233 Abs. 3 und 234 vorgehen. Gegebenenfalls ist der Betroffene über seine Rechte zu belehren.

§ 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 000 Euro belegt werden.

§ 236. (1) Macht sich ein Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 4) oder ein Vertreter (§ 73), Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Schöffengericht mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 000 Euro belegt werden.

(2) Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches Benehmen fort, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern. Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann ihm auch von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden.

(2) Setzt ein solcher Vertreter sein ungebührliches Benehmen fort, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und den Beteiligten zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern. Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann ihm auch von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden.

(3) Bei erschwerenden Umständen kann der Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

(3) Bei erschwerenden Umständen kann das Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem schuldigen Vertreter auch die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

§ 236a. Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

§ 236a. Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.

§ 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse sind sofort zu vollstrecken.

(2) Begründet das in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetze vorgesehene strafbare Handlung, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden.

(2) Eine in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Ordnungsstrafe ist nicht zu verhängen, soweit das Verhalten den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt (§§ 278 und 279), es sei denn, dass einer der in § 71 Abs. 2 zweiter Satz oder § 92 Abs. 1 zweiter Satz erwähnten Umstände eintritt.

(3) Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, dass er sich das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenen strafbaren Handlung vorbehalte oder dass er auf das Klagerecht verzichte, steht der Anwendung der in den §§ 233 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegen.

 

§ 238. (1) Wenn im Laufe einer Hauptverhandlung über einzelne Punkte des Verfahrens von den Parteien entgegengesetzte Anträge gestellt werden oder wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet, so entscheidet über solche Zwischenfragen der Gerichtshof sofort, ohne dass ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig ist.

§ 238. (1) Über Beweisanträge (§ 55 Abs. 1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§ 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§ 254) nicht Folge zu geben gedenkt.

(2) Die Entscheidungsgründe müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden.

(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt.

 

(3) Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (§ 86 Abs. 3).

§ 240a. (1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die Schöffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede:

„Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand, außer mit den Mitgliedern des Gerichtshofes, Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.“

§ 240a. (1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die Schöffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede:

„Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand, außer mit den Mitgliedern des Schöffengerichts, Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.“

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 241. (1) Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben. Nach Umständen kann auch der Privatankläger oder Privatbeteiligte, wenn er als Zeuge zu vernehmen ist, unbeschadet seines Rechtes, sich durch einen anderen bei der Verhandlung vertreten zu lassen, zur Entfernung aus dem Sitzungssaal angewiesen werden. Der Vorsitzende ordnet auch nach Befinden Maßregeln an, um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern.

§ 241. (1) Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben. Der Vorsitzende hat die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen, um Verabredungen und Besprechung der Zeugen zu verhindern.

(2) …

(2) …

§ 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Gerichtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen.

§ 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.

(2) Ist diese nicht möglich, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten oder seines Verteidigers, ob die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung ihrer in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen vorgenommen werden soll.

(2) Ist die unverzügliche Vorführung nicht möglich, so ist eine allfällige Verlesung der im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß § 252 zu beurteilen oder aber über eine Vertagung zu entscheiden.

(3) Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu verurteilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden.

(3) Über den Ausgebliebenen ist mit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Musste die Hauptverhandlung vertagt werden, so ist der Ausgebliebene überdies in diesem Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten. Soweit dies erforderlich ist, um Anwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der Vorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (§ 210 Abs. 3).

§ 243. (1) Gegen die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kann der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben.

§ 243. (1) Eine Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 242 Abs. 3 ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.

(2) Wenn er nachzuweisen vermag, dass ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten hat, wird ihm die Strafe nachgesehen.

(2) Der Vorsitzende hat die verhängte Strafe nachzusehen, wenn der Zeuge oder Sachverständige bescheinigt, dass ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder dass ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abgehalten hat. Der Vorsitzende kann auch eine Milderung aussprechen, wenn die Bescheinigung erbracht wird, dass die Strafe oder der Kostenersatz zur Schuld oder den Folgen des Ausbleibens unverhältnismäßig wäre.

(3) Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzutun imstande ist, dass diese Strafe oder Kostenverurteilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht.

(3) Wird der Beschwerde nicht durch eine im Abs. 2 erwähnten Maßnahme zur Gänze entsprochen, so hat sie der Vorsitzende dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 89). Im Übrigen ist gegen einen Beschluss gemäß Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen oder Sachverständigen gegen die Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

 

(5) Im übrigen ist gegen die Entscheidung über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig.

 

§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen.

§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Beschluss des Oberlandesgerichts vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieser zu berücksichtigen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 179a Abs. 2) vorführen lassen.

§ 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, dass er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 172 Abs. 1) vorführen lassen.

 

(1a) Der Angeklagte ist auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (§§ 67 Abs. 1 und 1 Abs. 3) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (§ 69 Abs. 2).

(2) Der Angeklagte kann zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht verhalten werden.

(2) Für die Vernehmung des Angeklagten gilt § 164 Abs. 4.

(3) Es ist dem Angeklagten unbenommen, sich auch während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger zu besprechen; es ist ihm jedoch nicht gestattet, sich mit dem Verteidiger unmittelbar über die Beantwortung der einzelnen an ihn gestellten Fragen zu beraten.

(3) Der Angeklagte darf sich während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger besprechen, jedoch nicht über die Beantwortung einzelner Fragen beraten.“

§ 247. (1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern.

§ 247. Zeugen und Sachverständige werden einzeln aufgerufen und in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens vernommen. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu erinnern und über die Folgen einer falschen Aussage zu belehren.“.

(2) Außer diesem Fall ist jeder von ihnen nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (§ 170) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt.

 

(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung der Zeugen vorbehalten werden.

 

§ 248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sachverständigen die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Er hat dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand nicht zugegen sei.

§ 248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen grundsätzlich nach den für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzugehen. Ist zu besorgen, dass der zu vernehmende Zeuge durch die Anwesenheit von anderen Zeugen in einer freien und vollständigen Aussage beeinflusst werden könnte, so hat der Vorsitzende anzuordnen, dass die betreffenden Zeugen den Verhandlungsort verlassen.

(2) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen.

(2) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, bis sie der Vorsitzende entlässt. Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.

(3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entläßt oder ihr Abtreten anordnet. Die einzelnen Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen.

(3) Dem Angeklagten muss nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Aussagen geboten werden..

(4) Der Angeklagte muss nach der Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe.

 

§ 249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.

§ 249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.

(2) …

(2) …

 

(3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen, ohne jedoch selbst Fragen an den Sachverständigen richten zu dürfen.

§ 250. (1) bis (2) …

§ 250. (1) bis (2) …

(3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 162a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

(3) Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in § 165 Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen § 165 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Schöffengerichts Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

§ 251. Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

§ 251. Die Beteiligten des Verfahrens können verlangen, dass sich Zeugen nach ihrer Vernehmung aus dem in § 248 Abs. 1 letzter Satz genannten Grund aus dem Sitzungssaal entfernen und später wieder aufgerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen erneut vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen.

§ 252. (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten (§ 179a Abs. 2) oder Zeugen (§ 162a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

           1. bis 2. …

         2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);

           3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich

           4. …

(1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

           1. bis 2. …

         2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§ 156, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247);

           3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern; endlich

           4. …

(2) Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.

(2) Amtsvermerke über einen Augenschein (§ 149 Abs. 2) und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.

(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind.

(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Schöffengerichts als auch den Beteiligten zugänglich sind.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers oder Angeklagten Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.

§ 254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.

(2) Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordern oder andere Beweismittel herbeischaffen lassen, mit dem Gericht einen Augenschein vornehmen oder hiezu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, das darüber Bericht zu erstatten hat.

(2) Der Vorsitzende kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen, insbesondere einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen oder durch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, ist über die Ergebnisse in der Hauptverhandlung zu berichten.

§ 256. (1) …

§ 256. (1) …

(2) Doch steht es dem Vorsitzenden oder dem Gerichtshofe (§ 238) frei, zu verfügen, dass die Schlußvorträge über die Schuldfrage von denen über die Strafbestimmungen, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Prozeßkosten zu trennen seien. In diesen Fällen werden, nachdem der Gerichtshof über die Schuld des Angeklagten entschieden und seinen Ausspruch verkündet hat, neuerlich Schlußvorträge gehalten, die jedoch auf die noch zu entscheidenden Fragen einzuschränken sind.

(2) Doch steht es dem Vorsitzenden oder dem Schöffengericht (§ 238) frei, zu verfügen, dass die Schlußvorträge über die Schuldfrage von denen über die Strafbestimmungen, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Prozeßkosten zu trennen seien. In diesen Fällen werden, nachdem das Schöffengericht über die Schuld des Angeklagten entschieden und seinen Ausspruch verkündet hat, neuerlich Schlußvorträge gehalten, die jedoch auf die noch zu entscheidenden Fragen einzuschränken sind.

§ 257. Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

§ 257. Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

§ 258. (1) bis (2) …

§ 258. (1) bis (2) …

(3) Bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen, dem nach § 166a gestattet worden ist, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prüfen, ob dem Gericht und den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen.

(3) Bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen, dem nach § 162 gestattet worden ist, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prüfen, ob dem Gericht und den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen.

§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen:

           1. …

           2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe der Gerichtshof sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;

           3. wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:

           1. …

           2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;

           3. wenn das Schöffengericht erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

§ 260. (1) …

§ 260. (1) …

(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten

           1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder

           2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.

(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten

           1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder

           2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene Straftaten eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt.

(3) Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.

(3) Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen (§ 32 Abs. 3). Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.

§ 261. (1) Erachtet das Schöffengericht, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Nichtzuständigkeit aus.

§ 261. (1) Erachtet das Schöffengericht, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Unzuständigkeit aus.

(2) Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger längstens binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung oder - falls deren Wiedereröffnung nicht notwendig ist - wegen Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzubringen. Im ersten Falle muss eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen.

(2) Sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, hat die Staatsanwaltschaft binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts das Ermittlungsverfahren fortzuführen oder die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht zu beantragen, wenn weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind. Im ersten Falle muss eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen.

§ 262. Erachtet der Gerichtshof, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete, nicht einem Gerichte höherer Ordnung vorbehaltene strafbare Handlung begründen, so hat er die Parteien über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das Urteil schöpft er nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.

§ 262. Erachtet das Schöffengericht, dass die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete, nicht einem Gerichte höherer Ordnung vorbehaltene strafbare Handlung begründen, so hat es die Beteiligten des Verfahrens über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das Urteil schöpft es nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein.

§ 263. (1) Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so kann der Gerichtshof, wenn sie von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des durch diese Tat Verletzten, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.

§ 263. (1) Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so kann das Schöffengericht, wenn sie von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder auf Begehren des Opfers die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre.

(2) Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung oder kann nicht sofort geurteilt werden, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint oder weil der Gerichtshof zur Aburteilung über die hinzugekommene strafbare Handlung nicht zuständig ist, so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, außer welchem Falle wegen dieser Tat eine Verfolgung nicht mehr zulässig ist.

(2) Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung oder kann nicht sofort geurteilt werden, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint oder weil das Schöffengericht zur Aburteilung über die hinzugekommene Straftat nicht zuständig ist, so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, außer welchem Falle wegen dieser Tat eine Verfolgung nicht mehr zulässig ist.

(3) Nach Umständen kann der Gerichtshof auch, wenn er über die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteilt, die Hauptverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorbehalten.

(3) Nach Umständen kann das Schöffengericht auch, wenn es über die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteilt, die Hauptverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fallenden Straftaten einer neuen Hauptverhandlung vorbehalten.

(4) In beiden Fällen muss der Ankläger binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) seine Anträge  wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen.

(4) In beiden Fällen muss der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts von der Verfolgung zurücktreten (§ 209 Abs. 1), die Anklage einbringen oder das Ermittlungsverfahren fortführen.

§ 264. (1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht entgegen, dass die Verfolgung wegen einer anderen strafbaren Handlung noch vorbehalten ist.

§ 264. (1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht entgegen, dass die Verfolgung wegen einer anderen Straftat noch vorbehalten ist.

(2) Macht der Ankläger von dem im § 263 erwähnten Vorbehalte Gebrauch, so kann der Gerichtshof anordnen, dass die Vollstreckung des unter diesem Vorbehalt erlassenen Urteiles bis zur Entscheidung über die neue Anklage auf sich zu beruhen habe. In diesem Falle sind beide Urteile hinsichtlich der Rechtsmittel so zu behandeln, als wären sie gleichzeitig gefällt worden.

(2) Macht der Ankläger von dem im § 263 erwähnten Vorbehalte Gebrauch, so kann das Schöffengericht anordnen, dass die Vollstreckung des unter diesem Vorbehalt erlassenen Urteiles bis zur Entscheidung über die neue Anklage auf sich zu beruhen habe. In diesem Falle sind beide Urteile hinsichtlich der Rechtsmittel so zu behandeln, als wären sie gleichzeitig gefällt worden.

§ 265. (1) …

§ 265. (1) …

(2) Für den Beschluß nach Abs. 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des XXVIII. Hauptstückes dem Sinne nach.

(2) Für den Beschluß nach Abs. 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des 24. Hauptstückes dem Sinne nach.

§ 267. An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, dass er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde.

§ 267. An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, dass es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).

§ 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

§ 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des Schöffengerichts ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.

§ 270. (1) …

§ 270. (1) …

(2) …

           1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes sowie den des Staatsanwaltes (Privatanklägers) und des Privatbeteiligten;

           2. bis 3. …

           4. das Erkenntnis des Gerichtshofes über die Schuldfrage, und zwar im Fall eines Strafurteiles mit allen im § 260 aufgeführten Punkten; endlich

           5. die Entscheidungsgründe. In diesen muss in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im § 259 angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.

(2) …

           1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens;

           2. bis 3. …

           4. den Ausspruch des Schöffengerichts über die Schuld des Angeklagten, und zwar im Fall einer Verurteilung mit allen in § 260 angeführten Punkten; schließlich

           5. die Entscheidungsgründe. In diesen muss in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Schöffengericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände es gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im § 259 angegebenen Gründe sich das Schöffengericht zur Freisprechung bestimmt gefunden hat.

(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche  Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muss allen Ausfertigungen beigefügt werden.

(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche  Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Beteiligten, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muss allen Ausfertigungen beigefügt werden.

§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und – soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird – vom Schriftführer zu unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten hat:

           1. …

           2. die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, der Parteien und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,

           3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden,

           4. bis 5. …

           6. alle Anträge der Parteien und die darüber getroffenen Entscheidungen,

           7. …

Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:

           1. …

           2. die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,

           3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen,

           4. bis 5. …

           6. alle Anträge der Beteiligten des Verfahrens und die darüber getroffenen Entscheidungen,

           7. …

Den Beteiligten des Verfahrens steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 23 Abs. 2), so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.

(4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen, so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Schöffengerichts für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.

(5) …

(5) …

(6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen einer Partei wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.

(6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen eines Beteiligten des Verfahrens wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.

(7) …

(7) …

§ 271a. (1) …

§ 271a. (1) …

(2) Den Parteien steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen.

(2) Den Beteiligten des Verfahrens steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder ein Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt; § 77 Abs. 1 und 3 ist anzuwenden. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen.

(3) Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.

(3) Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Beteiligten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.

§ 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Gerichtshofes in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.

§ 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Schöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.

§ 275. Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, dass er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine in der Voruntersuchung abgegebene Erklärung vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen.

§ 275. Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, dass er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, dass die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen.

§ 276. Eine Vertagung der Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes auch dann beschlossen werden, wenn der Gerichtshof aus irgendeinem Anlasse vorläufig noch neue Erhebungen oder Untersuchungshandlungen oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anzuordnen findet oder wenn sich wegen äußerer Hindernisse eine zeitweilige Aufschiebung der Verhandlung als notwendig oder zweckmäßig darstellt.

§ 276. Für die Vertagung der Hauptverhandlung gilt § 226.

§ 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen  und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen.

§ 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, dass ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen  und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch festnehmen und dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.

§ 278. (1) …

§ 278. (1) …

(2) Ist zur Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig oder die sofortige Aburteilung nicht tunlich, so läßt der Vorsitzende den Täter dem Untersuchungsrichter vorführen.

(2) Ist zur Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig oder die sofortige Aburteilung nicht tunlich, so läßt der Vorsitzende den Täter dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen.

(3) …

(3) …

§ 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz.

§ 280. Gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an das Oberlandesgericht.

§ 281. (1) …

           1. wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, dass der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;

         1a. …

           2. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

           3. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, § 149h Abs. 2, 151, 152, 170, 221, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);

           4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

           5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;

         5a. …

           6. wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit (§ 261) ausgesprochen hat;

           7. bis 10. …

       10a. wenn nach der Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

         11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.

§ 281. (1) …

           1. wenn das Schöffengericht nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, dass der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde;

         1a. …

           2. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

           3. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);

           4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

           5. wenn der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;

         5a. …

           6. wenn das Schöffengericht zu Unrecht seine Unzuständigkeit (§ 261) ausgesprochen hat;

           7. bis 10. …

       10a. wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

         11. wenn das Schöffengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.

(2) …

(2) …

(3) Die unter Abs. 1 Z 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.

(3) Die unter Abs. 1 Z 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie, abgesehen von dem im § 282 Abs. 2 geregelten Fall, nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Schöffengerichts begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.

§ 281a. Der Umstand, dass der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat (§§ 214 und 218), nicht zuständig war, kann durch eine gegen das Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

§ 281a. Der Umstand, dass ein unzuständiges Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 215), kann mit einer gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden.

§ 282. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.

§ 282. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem gesetzlichen Vertreter und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit von den Eltern und vom gesetzlichen Vertreter ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.

(2) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden.

(2) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger sowie vom Privatbeteiligten, jedoch von diesem nur gegen einen Freispruch aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 4 ergriffen werden. Der Privatbeteiligte kann den zuvor angeführten Nichtigkeitsgrund überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte.

§ 283.  (1) …

§ 283.  (1) …

(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe kann die Berufung von allen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen werden. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe kann mit Berufung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus anderen Gründen ergriffen wird.

(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe kann die Berufung von allen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Ausnahme des Privatbeteiligten ergriffen werden. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe kann mit Berufung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus anderen Gründen ergriffen wird.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (§ 269).

§ 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Landesgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (§ 269).

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 285. (1) …

§ 285. (1) …

(2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat der Gerichtshof erster Instanz die in Abs. 1 genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der – insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.

(2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat das Landesgericht die in Abs. 1 genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der – insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten.

(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist.

(3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Landesgericht innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 285a. Der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, hat diese zurückzuweisen:

           1. ...

           2. wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist;

           3. wenn die unter Z 2 geforderte Angabe, soweit es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde handelt, nicht entweder zu Protokoll oder in einer Eingabe gemacht wird, die von einem Verteidiger (§ 39) unterschrieben ist. Besteht der Mangel lediglich im Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen vierzehn Tagen zurückzustellen.

§ 285a. Das Landesgericht, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, hat diese zurückzuweisen:

           1. …

           2. wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 oder im § 281a angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist;

           3. wenn die unter Z 2 geforderte Angabe, soweit es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde handelt, nicht entweder zu Protokoll oder in einer Eingabe gemacht wird, die von einem Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 4) unterschrieben ist. Besteht der Mangel lediglich im Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen vierzehn Tagen zurückzustellen.

§ 285b. (1) …

§ 285b. (1) …

(2) Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden.

(2) Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Landesgericht einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des § 285a Z 1 die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Eröffnung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach § 285 vorzugehen.

(5) Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des § 285a Z 1 die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Bekanntmachung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach § 285 vorzugehen.

§ 285d. (1) …

           1. wenn sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a hätte zurückgewiesen werden sollen oder wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt ist;

           2. wenn die Nichtigkeitsbeschwerde sich auf die im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe stützt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.

§ 285d. (1) …

           1. wenn sie schon gemäß § 285a hätte zurückgewiesen werden sollen oder wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt ist;

           2. wenn die Nichtigkeitsbeschwerde sich auf die im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 oder im § 281a angegebenen Nichtigkeitsgründe stützt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.

(2) …

(2) …

§ 285e. Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Gleiches gilt, wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen sein wird.

§ 285e. Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Gleiches gilt, wenn nach dem 11. Hauptstück vorzugehen sein wird.

§ 285i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz zurück und war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung verbunden, so entscheidet über diese der Gerichtshof zweiter Instanz. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten sofort Folge gegeben wird (§ 285e) und der Oberste Gerichtshof nur noch über die Berufung in Ansehung eines anderen Angeklagten zu entscheiden hätte.

§ 285i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung durch das Landesgericht zurück und war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung verbunden, so entscheidet über diese das Oberlandesgericht. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten sofort Folge gegeben wird (§ 285e) und der Oberste Gerichtshof nur noch über die Berufung in Ansehung eines anderen Angeklagten zu entscheiden hätte.

§ 286. (1) Wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anberaumt, so ist die Vorladung des Angeklagten sowie des allenfalls einschreitenden Privatanklägers in der Art vorzunehmen, dass sie diese wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstag erhalten. Dabei ist ihnen zu bedeuten, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Beschwerden und Ausführungen vorgetragen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden würden.

§ 286. (1) Vom Termin des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens zu verständigen. Der Angeklagte, ist er jedoch bereits durch einen Verteidiger vertreten, nur sein Verteidiger sowie der allenfalls einschreitende Privatbeteiligte oder Privatankläger sind so rechtzeitig zu laden, dass ihnen eine Vorbereitungszeit von acht Tagen verbleibt. In der Ladung sind sie darauf aufmerksam zu machen, dass im Fall ihres Ausbleibens ihre Ausführungen und Beschwerden vorgetragen und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden würden..

(2) …

(2) …

(3) Hat er einen Verteidiger bereits namhaft gemacht, so ist die Vorladung nur an diesen zu richten.

 

(4) Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 41 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

(4) Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 61 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben.

§ 287. (1) Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der § 228 bis 231.

§ 287. (1) Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der § 228 bis 230a.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 288. (1) …

§ 288. (1) …

(2) …

           1. Liegt einer der im § 281 Abs. 1 unter Z 1 bis 5a angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so ordnet der Oberste Gerichtshof eine neue Hauptverhandlung an und verweist die Sache nach seinem Ermessen entweder an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz.

           2. Hat der Gerichtshof mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht erledigt (§ 281 Abs. 1 Z 6 und 7), so trägt ihm der Oberste Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich im Falle der Z 7 auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.

         2a. Hat der Gerichtshof erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an denselben oder an einen anderen Gerichtshof, erforderlichenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.

           3. In allen anderen Fällen erkennt der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, indem er seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde legt, die der Gerichtshof erster Instanz ohne Überschreitung der Anklage (§ 281 Abs. 1 Z 8) festgestellt hat. Findet der Oberste Gerichtshof jedoch im Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen nicht festgestellt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse  zugrunde zu legen wären, so verweist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz, geeignetenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht.

(2) …

           1. Liegt einer der im § 281 Abs. 1 unter Z 1 bis 5a angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so ordnet der Oberste Gerichtshof eine neue Hauptverhandlung an und verweist die Sache nach seinem Ermessen entweder an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht.

           2. Hat das Schöffengericht mit Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht erledigt (§ 281 Abs. 1 Z 6 und 7), so trägt ihm der Oberste Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich im Falle der Z 7 auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.

         2a. Hat das Schöffengericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem 11. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht, erforderlichenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen.

           3. In allen anderen Fällen erkennt der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, indem er seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde legt, die das Schöffengericht ohne Überschreitung der Anklage (§ 281 Abs. 1 Z 8) festgestellt hat. Findet der Oberste Gerichtshof jedoch im Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen nicht festgestellt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse  zugrunde zu legen wären, so verweist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dasselbe oder an ein anderes Landesgericht, geeignetenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht.

§ 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.

§ 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.

§ 291. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist, nachdem sich dieser in den Gerichtssaal zurückbegeben hat, samt den Entscheidungsgründen mündlich zu verkünden; hat der Angeklagte der Verhandlung beim Obersten Gerichtshofe nicht beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteiles durch den Gerichtshof erster Instanz zuzustellen. Für die Ausfertigung des Urteiles und die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerichtshofes sind die in den §§ 260, 268 bis 271 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.

§ 291. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist, nachdem sich dieser in den Gerichtssaal zurückbegeben hat, samt den Entscheidungsgründen mündlich zu verkünden; hat der Angeklagte der Verhandlung beim Obersten Gerichtshofe nicht beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteiles durch das Landesgericht zuzustellen. Für die Ausfertigung des Urteiles und die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerichtshofes sind die in den §§ 260, 268 bis 271 enthaltenen Vorschriften zu beobachten.

§ 294. (1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen.

§ 294. (1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen.

(2) Dem Beschwerdeführer muss, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Wurde dem Beschwerdeführer für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs. 2 eine längere Frist gewährt, so gilt diese auch für die Ausführung der Berufung. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls der Gerichtshof zweiter Instanz darauf keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen worden, so muss der Beschwerdeführer auch erklären, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne.

(2) Dem Beschwerdeführer muss, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Wurde dem Beschwerdeführer für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs. 2 eine längere Frist gewährt, so gilt diese auch für die Ausführung der Berufung. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls das Oberlandesgericht darauf keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen worden, so muss der Beschwerdeführer auch erklären, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne.

(3) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen, der über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung berät, wenn der Berichterstatter oder der Oberstaatsanwalt beantragt, die Berufung aus einem der im folgenden Absatz angeführten Gründe zurückzuweisen.

(3) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten dem Oberlandesgericht vorzulegen, das über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung berät, wenn der Berichterstatter oder der Oberstaatsanwalt beantragt, die Berufung aus einem der im folgenden Absatz angeführten Gründe zurückzuweisen.

(4) Der Gerichtshof zweiter Instanz kann die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Das Oberlandesgericht kann die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht zu nehmen ist.

(5) …

(5) …

§ 295. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen. Setzt er die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger aus Gründen herab, die auch anderen zustatten kommen, so hat er von Amts wegen so vorzugehen, als hätten auch diese Mitschuldigen die Berufung ergriffen.

§ 295. (1) Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen. Setzt es die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger aus Gründen herab, die auch anderen zustatten kommen, so hat es von Amts wegen so vorzugehen, als hätten auch diese Mitschuldigen die Berufung ergriffen.

(2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Gerichtshof zweiter Instanz keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.

(2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann das Oberlandesgericht keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.

(3) …

(3) …

§ 296a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

           1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder

           2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,

so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei  denn, dass im Falle der Z 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).

§ 296a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

           1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder

           2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,

so hat der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei  denn, dass im Falle der Z 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).

XIX. Hauptstück

Von den Geschworenengerichten

15. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

§ 300. (1) Das Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank.

 

(2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschworenenbank setzt sich aus acht Geschworenen zusammen.

 

(2a) Liegt dem Angeklagten eine der in den §§ 201 bis 207 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen zur Last, so müssen dem Geschworenengericht sowohl mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde.

 

(3) Ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, dass ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworene der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschworenen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworene beigezogen werden.

 

(4) Sind mehrere Ersatzgeschworene beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschworenen. Auf Abs. 2a ist Bedacht zu nehmen.

 

§ 301. (1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Gerichtshof erster Instanz in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.

§ 301. (1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Landesgericht in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.

(2) …

(2) …

 

(3) § 221 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 302. (1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des XVIII. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.

§ 302. (1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des XIV. Hauptstückes. Was dort für das Schöffengericht und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.

(2) …

(2) …

§ 305. (1) Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind. Er gibt die Namen der schon beeidigten Geschworenen bekannt und erinnert diese an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides. Sodann fordert er die Geschworenen auf, sich von den Sitzen zu erheben, und hält an sie folgende Anrede:

„Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes und Ihren Mitgeschworenen Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.“

§ 305. (1) Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind. Er gibt die Namen der schon beeidigten Geschworenen bekannt und erinnert diese an die Bedeutung des von ihnen abgelegten Eides. Sodann fordert er die Geschworenen auf, sich von den Sitzen zu erheben, und hält an sie folgende Anrede:

„Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes und Ihren Mitgeschworenen Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 307. § 244 gilt dem Sinne nach.

 

§ 309. (1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.

§ 309. (1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.

(2) …

(2) …

§ 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, das nach § 307 vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz, die Beweisgegenstände, Augenscheinprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen.

§ 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, den gemäß § 244 Abs. 1 vorgelesenen Beschluss des Oberlandesgerichts, die Beweisgegenstände, Augenscheinprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen.

§ 323. (1) …

§ 323. (1) …

(2) Im Anschluß an die Rechtsbelehrung bespricht der Vorsitzende mit den Geschworenen die einzelnen Fragen; er führt die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurück, hebt die für die Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen hervor, verweist auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen, und gibt die von den Geschworenen etwa begehrten Aufklärungen. Er bespricht mit den Geschworenen das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2). Ist einem Zeugen nach § 166a gestattet worden, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, so fordert der Vorsitzende die Geschworenen auf, insbesondere zu prüfen, ob ihnen und den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen. Er belehrt ferner den Obmann der Geschworenen über die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere über den Vorgang bei der Abstimmung und Aufzeichnung ihres Ergebnisses.

(2) Im Anschluß an die Rechtsbelehrung bespricht der Vorsitzende mit den Geschworenen die einzelnen Fragen; er führt die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurück, hebt die für die Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen hervor, verweist auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen, und gibt die von den Geschworenen etwa begehrten Aufklärungen. Er bespricht mit den Geschworenen das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2). Ist einem Zeugen nach § 162 gestattet worden, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, so fordert der Vorsitzende die Geschworenen auf, insbesondere zu prüfen, ob ihnen und den Beteiligten ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen. Er belehrt ferner den Obmann der Geschworenen über die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere über den Vorgang bei der Abstimmung und Aufzeichnung ihres Ergebnisses.

(3) …

(3) …

§ 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

§ 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Schwurgerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen.

§ 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist.

§ 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Schwurgerichtshofs oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist

(2) …

(2) …

§ 345. (1) …

           1. wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 67, 68) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben;

           2. …

           3. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung vorgelesen worden ist;

           4. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, 149h Abs. 2, 151, 152, 170, 221, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);

           5. wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

           6. bis 12. …

       12a. wenn nach der Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

         13. …

§ 345. (1) …

           1. wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 43 und 46) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben;

           2. …

           3. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

           4. wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340,427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);

           5. wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

           6. bis 12. …

       12a. wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

         13. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Abs. 1 Z 2, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat.

(4) Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Abs. 1 Z 2, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, dass die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. § 282 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 347. Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

§ 347. Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das Oberlandesgericht zu.

§ 349. (1) Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z 7 angeführten Grunde den Angeklagten freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.

§ 349. (1) Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z 7 angeführten Grunde den Angeklagten freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.

(2) …

(2) …

§ 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch die Geschworenen vorbehaltenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, im Wahrspruche der Geschworenen nicht festgestellt, so verweist er die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes, wenn aber die strafbare Handlung bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.

§ 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch die Geschworenen vorbehaltenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, im Wahrspruche der Geschworenen nicht festgestellt, so verweist er die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Landesgerichts, wenn aber die strafbare Handlung bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.

XX. Hauptstück

16. Hauptstück

Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 352. (1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen.

§ 352. (1) Abgesehen von den Bestimmungen über die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 193, 195 und 196), kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen einen Beschuldigten, das durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen eingestellt wurde, nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist, und

           1. die Einstellung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Beschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder

           2. der Beschuldigte später ein Geständnis der ihm angelasteten Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben , die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 210 Abs. 1).

(2) Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.

(2) Dem Privatankläger steht der Antrag auf Wiederaufnahme ausschließlich im Fall einer Einstellung gemäß § 215 Abs. 2 zu.

(3) Dem Privatankläger, der seine Klage zurückgenommen hat, kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden.

 

§ 353.

           1. wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung einer dritten Person veranlaßt worden ist;

           2. und 3. …

§ 353.

           1. wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlaßt worden ist;

           2. und 3. …

§ 354. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können, und zwar auch nach dessen Tod, alle Personen stellen, die berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen. Erlangt der Staatsanwalt die Kenntnis eines Umstandes, der einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten begründen kann (§ 353), so ist er verpflichtet, hievon den Angeklagten oder sonst eine zur Stellung dieses Antrages berechtigte Person in Kenntnis zu setzen oder selbst den Antrag zu stellen.

§ 354. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können, und zwar auch nach dessen Tod, alle Personen stellen, die berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen. Erlangt die Staatsanwaltschaft die Kenntnis eines Umstandes, der einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten begründen kann (§ 353), so ist sie verpflichtet, hievon den Angeklagten oder sonst eine zur Stellung dieses Antrages berechtigte Person in Kenntnis zu setzen oder selbst den Antrag zu stellen.

§ 355. Der Staatsanwalt oder Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, nur insofern beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder

           1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis, Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder

       2.             der Angeklagte später gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Angeklagten zu begründen.

§ 355. Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen beantragen.

§ 356. Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, dass eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im § 355 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat …

§ 356. Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, dass eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im § 352 Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat …

§ 357. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist bei dem Gerichtshof erster Instanz zu beantragen, bei dem es anhängig war. Ist eine der im § 356 angeführten Taten von einem Bezirksgericht abgeurteilt worden, so ist der Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz zu stellen, zu dessen Sprengel das Bezirksgericht gehört.

§ 357. (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist im Fall einer gerichtlichen Einstellung im Ermittlungsverfahren bei dem Landesgericht einzubringen, das die Einstellung beschlossen hat, im Falle eines nicht bloß vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach den im 11. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen bei dem Landesgericht, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre, in den übrigen Fällen jedoch bei dem Landesgericht, das für das Hauptverfahren zuständig war.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die Tatsachen zu erheben, durch die der Antrag begründet wird. Sodann ist im Falle des § 353 der Staatsanwalt oder der Privatankläger, in den Fällen der §§ 355 und 356 aber der Beschuldigte zu vernehmen und vom Gerichtshof erster Instanz über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.

(2) Das Landesgericht (§ 32 Abs. 3) hat den Antrag dem Gegner des Antragstellers mit der Belehrung zuzustellen, dass er seine Gegenäußerung binnen 14 Tagen überreichen könne. Das Landesgericht kann Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder Beweise selbst aufnehmen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen oder Beweisaufnahmen hat es Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen 14 Tagen einzuräumen. Sodann entscheidet das Landesgericht  grundsätzlich nach nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss. Sofern sich jedoch die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über die Wiederaufnahme entscheiden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht Antragsteller und Antragsgegner Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.

(3) Gegen diesen Beschluß steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen.

(3) Der Antrag eines Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht, es sei denn, dass das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft oder des Privatanklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet und mit Beschluss die Hemmung ausspricht.

(4) Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Wiederaufnahme des Verfahrens, so ist er auch berechtigt, einen anderen Gerichtshof zur Führung der Untersuchung zu bestellen.

 

§ 358. Durch den Beschluß, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben.

§ 358. (1) Das frühere Urteil wird in den Fällen der §§ 353 bis 356 durch die Bewilligung der Wiederaufnahme insoweit für aufgehoben erklärt, als es die Straftat betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Urteil ausgesprochenen Verurteilung bleiben bis zur neuerlichen Entscheidung aufrecht. Der Vollzug der Strafe ist unverzüglich einzustellen und über die Haft des Beschuldigten nach den im 9. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.

 

(2) Das Verfahren tritt durch die Wiederaufnahme grundsätzlich (§ 360) in den Stand des Ermittlungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft hat die nach Maßgabe der bewilligenden Entscheidung erforderlichen Anordnungen oder Anträge zu stellen. Die für das Ermittlungsverfahren und die Anklage geltenden Bestimmungen sind auch hier anzuwenden.

 

(3) Wird das wiederaufgenommen Ermittlungsverfahren ohne Durchführung oder außerhalb einer Hauptverhandlung eingestellt, so hat der Beschuldigte das Recht, eine Veröffentlichung der Entscheidung zu verlangen.

 

(4) Wird der Angeklagte im wiederaufgenommenen Verfahren erneut verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).

 

(5) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so gilt das Verbot der Verschlechterung (§ 16).

 

(6) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.

§ 359. (1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (§ 360) in den Stand der Voruntersuchung. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen. Die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften sind auch hier anzuwenden. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Hauptverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses zu verlangen, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird.

 

(2) Kommt es zur neuen Hauptverhandlung, so ist von ihr auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es sind die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, die nicht mehr vernommen werden können, aus den Akten vorzulesen, und schließlich ist ein neues Urteil zu schöpfen.

 

(3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).

 

(4) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe über ihn verhängen, als ihm das erste Erkenntnis auferlegte.

 

(5) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil.

 

§ 361. (1) Das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, dass der über die Wiederaufnahme entscheidende Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.

 

(2) Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme rechtskräftig ausgesprochen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglich einzustellen (§ 358) und über die Haft des Beschuldigten nach den im XIV. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden.

 

§ 362. (1) bis (3)…

§ 362. (1) bis (3)…

(4) Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind die §§ 358 und 359 anzuwenden.

(4) Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist § 358 anzuwenden.

§ 363. Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitet oder fortgesetzt werden:

           1. wenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;

           2. wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;

           3. wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 34 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 57 Abs. 3 die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.

§ 363. Das Hauptverfahren kann unabhängig von den Voraussetzungen der Wiederaufnahme durchgeführt werden, wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Opfers (§ 71) erfolgt ist.

§ 363b. (1) bis (2) …

§ 363b. (1) bis (2) …

(3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder  zweiter Instanz verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, dass das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.

(3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Landesgericht oder Oberlandesgericht verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, dass das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte.

§ 363c. (1) …

§ 363c. (1) …

(2) Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurückweist noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz.

(2) Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurückweist noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist die Sache erforderlichenfalls an das Landesgericht oder Oberlandesgericht.

§ 364. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im § 46 Abs. 3 angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatankläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie …

§ 364. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens (§ 220) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie …

(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:

           1. im Falle des § 46 Abs. 3 das Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde;

           2. …

           3. ...

(2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet:

           1. entfällt.

           2. …

           3. ...

(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten,  sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gerichtshof vor.

(3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten,  sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gericht vor.

(4) ...

(4) ...

(5) Gegen einen Beschluß nach Abs. 2 Z 1 steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Abs. 2 Z 2 steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig.

(5) entfällt

(6) ...

(6) ...

XXI. Hauptstück

Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche

17. Hauptstück

Verfahren über privatrechtliche Ansprüche

§ 365. (1) Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und die sonstigen für die privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Dem Geschädigten ist, wenn es zweifelhaft ist, ob er vom stattfindenden strafrechtlichen Verfahren Kenntnis habe, hievon Mitteilung zu machen, damit er von seinem Rechte, sich dem Strafverfahren anzuschließen, Gebrauch machen könne.

 

(2) Im Falle des Anschlusses bleibt es dem Privatbeteiligten oder, falls dieser sich selbst zu vertreten nicht berechtigt ist, dessen gesetzlichem Vertreter überlassen, seine Ansprüche auszuführen und genügend darzutun. Der Beschuldigte ist darüber zu vernehmen; auch sind die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Der Privatbeteiligte kann die Verfolgung seiner Ansprüche zu jeder Zeit, selbst während der Hauptverhandlung, wieder aufgeben.

 

§ 366. (1) Wird der Beschuldigte nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 366. (1) Wird der Angeklagte freigesprochen, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Wird der Beschuldigte verurteilt, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten zu entscheiden. Nur wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können, ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(2) Wird der Angeklagte verurteilt, so ist im Urteil (§§ 260 Abs. 1 Z 5 und 270 Abs. 2 Z 4) über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden (§§ 395, 407 und 409 ZPO). Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs (§ 69 Abs. 1), so ist der Privatbeteiligte auch in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.

(3) Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen, wenn schon der Gerichtshof nach dem vorstehenden Absatz über die privatrechtlichen Ansprüche hätte entscheiden sollen.

(3) Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so steht diesem, seinem Nachlass und seinen Erben die Berufung aus dem Grund zu, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß Abs. 2 hätte entschieden werden können.

§ 367. (1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, dass sie dem Privatbeteiligten gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet der Gerichtshof an, dass sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.

§ 367. (1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, dass sie dem Opfer gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet das Gericht an, dass sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.

(2) Ein solcher Gegenstand kann auf Antrag auch schon vor der Hauptverhandlung durch den Untersuchungsrichter nach Anhörung des Anklägers und des Beschuldigten zurückgestellt werden, wenn …

(2) Ein solcher Gegenstand kann auf Antrag auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar auch im Ermittlungsverfahren durch das Gericht nach Anhörung des Anklägers und des Beschuldigten zurückgestellt werden, wenn …

(3) …

(3) …

§ 368. Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Geschädigten streitig oder kann der Geschädigte sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 368. Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.

§ 369. (1) Wenn das dem Geschädigten entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist im Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.

§ 369. (1) Wenn das dem Opfer entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist im Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.

(2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe zu vermuten, dass der Geschädigte seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige ermäßigen.

(2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe zu vermuten, dass dass Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige ermäßigen.

§ 371. (1) …

§ 371. (1) …

(2) Der rechtswirksame Ausspruch, dass eine Ehe nichtig sei, bleibt jedoch stets dem Zivilgerichte vorbehalten. Das Strafgericht kann die Nichtigkeit einer Ehe nur als Vorfrage beurteilen (§ 5).

(2) Der rechtswirksame Ausspruch, dass eine Ehe nichtig sei, bleibt jedoch stets dem Zivilgerichte vorbehalten. Das Strafgericht kann die Nichtigkeit einer Ehe nur als Vorfrage beurteilen (§ 15 und 69 Abs. 1).

§ 373a. (1) Ist dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden, so kann der Bund dem Privatbeteiligten oder seinen Erben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Vorschuß auf die Entschädigungssumme gewähren. Der Zuerkennung einer Entschädigung im Strafurteil steht die Erlangung eines anderen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verurteilten wegen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden strafbaren Handlung durch den Verletzten gleich.

§ 373a. (1) Ist dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden, so kann der Bund dem Privatbeteiligten oder seinen Erben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Vorschuß auf die Entschädigungssumme gewähren. Der Zuerkennung einer Entschädigung im Strafurteil steht die Erlangung eines anderen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verurteilten wegen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden strafbaren Handlung durch das Opfer gleich.

(2) …

(2) …

(3) Eine Vereitelung der alsbaldigen Zahlung einer Entschädigung im Sinne des Abs. 2 ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Verurteilte zwar die über ihn verhängte Geldstrafe, sei es auch in Teilbeträgen, zahlt oder diese Geldstrafe sonst von ihm eingebracht wird, Zahlungen an den Geschädigten oder seine Erben aber nicht erfolgen und auch im Wege einer Zwangsvollstreckung nicht erwartet werden können.

(3) Eine Vereitelung der alsbaldigen Zahlung einer Entschädigung im Sinne des Abs. 2 ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Verurteilte zwar die über ihn verhängte Geldstrafe, sei es auch in Teilbeträgen, zahlt oder diese Geldstrafe sonst von ihm eingebracht wird, Zahlungen an das Opfer oder seine Erben aber nicht erfolgen und auch im Wege einer Zwangsvollstreckung nicht erwartet werden können.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

(8) Über Anträge auf Gewährung von Vorschüssen entscheidet der Vorsitzende durch Beschluß. Der Beschluß kann anordnen, dass der Vorschuß innerhalb eines Jahres in Teilbeträgen auszuzahlen ist. Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem Verurteilten zuzustellen. Dem Staatsanwalt und dem Antragsteller steht dagegen die binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Sobald der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses rechtskräftig ist, hat der Vorsitzende den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz um die Auszahlung, allenfalls nach Maßgabe der hierüber getroffenen Anordnung, zu ersuchen.

(8) Über Anträge auf Gewährung von Vorschüssen entscheidet der Vorsitzende durch Beschluß. Der Beschluß kann anordnen, dass der Vorschuß innerhalb eines Jahres in Teilbeträgen auszuzahlen ist. Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem Verurteilten zuzustellen. Dem Staatsanwalt und dem Antragsteller steht dagegen die binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung einzubringende Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Sobald der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses rechtskräftig ist, hat der Vorsitzende die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien um die Auszahlung, allenfalls nach Maßgabe der hierüber getroffenen Anordnung, zu ersuchen.

(9) Soweit der Bund einen Vorschuß geleistet hat, gehen die Ansprüche des Antragstellers von Gesetzes wegen auf den Bund über. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Verurteilten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Sobald die Ansprüche auf den Bund übergegangen sind, hat der Verurteilte Zahlungen bis zur Höhe des gewährten Vorschusses an den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz zu erbringen.

(9) Soweit der Bund einen Vorschuß geleistet hat, gehen die Ansprüche des Antragstellers von Gesetzes wegen auf den Bund über. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Verurteilten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Sobald die Ansprüche auf den Bund übergegangen sind, hat der Verurteilte Zahlungen bis zur Höhe des gewährten Vorschusses an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien zu erbringen.

(10) Soweit der Verurteilte keine Zahlungen (Abs. 9) leistet, hat der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Soweit eine sofortige zwangsweise Hereinbringung mit Rücksicht auf den Vollzug der Strafe offenbar aussichtslos wäre, kann sie bis nach dessen Beendigung aufgeschoben werden.

(10) Soweit der Verurteilte keine Zahlungen (Abs. 9) leistet, hat die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Soweit eine sofortige zwangsweise Hereinbringung mit Rücksicht auf den Vollzug der Strafe offenbar aussichtslos wäre, kann sie bis nach dessen Beendigung aufgeschoben werden.

§ 373b. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden.

§ 373b. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder eines Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.

§ 375. Wenn bei einem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist vom Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, dass es zwar vom Eigentümer erkannt werden kann, dass jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um ihre Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten.

§ 375. (1) Werden bei einem Beschuldigten nach allem Anschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, deren Eigentümer er nicht angeben kann oder will, so sind sie zu beschlagnahmen (§ 115 Abs. 1 Z 2) und in einem Edikt (§ 376) so zu beschreiben, dass der Eigentümer den Vermögenswert zwar als den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.

 

(2) Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der §§ 367 bis 369.

§ 377. Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, dass es sich ohne Gefahr des Verderbens nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine umständliche Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufschillings den Akten beizulegen.

§ 377. Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, dass es sich ohne Gefahr des Verderbens oder eines sonstigen raschen Wertverlusts nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufpreises auf die im § 376 beschriebene Weise zu veröffentlichen.

§ 378. (1) Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, wenn sie aber der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, dass die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei.

§ 378. Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, wenn sie aber der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, dass die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei.

(2) Gegen diese Beschlüsse, die vom Vorsitzenden zu fassen sind, steht dem Ankläger und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

 

XXII. Hauptstück

Von den Kosten des Strafverfahrens

18. Hauptstück

Kosten des Strafverfahrens

§ 380. (1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.

§ 380. Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.

(2) Werden Beschuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen.

 

§ 381. (1) …

           1. einen Pauschalbetrag als Anteil an den im folgenden nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege einschließlich der Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz (Pauschalkostenbeitrag);

           2. bis 4. …

           5. die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;

           6. und 7. …

           8. die Kosten der Verteidiger und anderer Parteienvertreter;

           9. die Kosten der Prozessbegleitung (§ 49a) in der Höhe, wie sie durch das Bundesministerium für Justiz abgegolten werden.

§ 381. (1) …

           1. einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;

           2. bis 4. …

           5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten gemäß §§ 111 Abs. 3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde;

           6. und 7. …

           8. die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;

           9. einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66 Abs. 2) bis zu 1 000 Euro.

(2) …

(2) …

(3) …

           1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ........... 5 000 Euro,

           2. im Verfahren vor den Schöffengerichten .................... 2 500 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ...................................................................................... 1 500 Euro,

           4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten .......................   500 Euro.

(3) …

           1. im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ...................................................................................... 5 000 Euro,

           2. im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht ...................................................................................... 2 500 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ...................................................................................... 1 500 Euro,

           4. im Verfahren vor dem Bezirksgericht ..........................   500 Euro

(4) Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind.

(4) Spricht ein Landesgericht lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind.

(5) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.

(5) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Abs. 3 sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.

 

(5a) Bei Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 Z 9 sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die im Abs. 5 bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen.

(6) ...

.(6) ...

(7) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Kosten der der durch eine Festnahme verursachten Kosten und der Kosten der Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.

§ 382. Die Gebühren der Gerichtsabgeordneten und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge und für die Vorführung, Wachebegleitung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere Verordnungen geregelt.

§ 382. Die Gebühren der Organe der Kriminalpolizei für die Anfertigung von Kopien für Zwecke der Akteneinsicht, Zustellungen, Ladungen, Bewachung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere bundesgesetzliche Bestimmungen geregelt.

§ 388. (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1).

§ 388. (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§ 201 Abs. 1 und § 203 Abs. 1).

(2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.

(2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Beschuldigte einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat.

(3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

(3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschuldigten und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

§ 389. (1) Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.

§ 389. (1) Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs. 1 Z 5).

(2) Doch hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(2) Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist der Angeklagten nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshof nicht besondere Gründe findet, eine  Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine  Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.

§ 390. (1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 48 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück beendet wird.

§ 390. (1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 72 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 392. (1) In den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel angebracht werden kann, steht dem Staatsanwalte, ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung oder Verfügung des Gerichtes über die Kosten gekränkt erachtet, frei, sich darüber beim Gerichtshofe zweiter Instanz zu beschweren, soweit der Rechtszug nicht ausdrücklich untersagt ist.

 

(2) Die Beschwerden sind bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, längstens binnen vierzehn Tagen zu überreichen und von diesem an den Gerichtshof zweiter Instanz einzubegleiten, der darüber endgültig entscheidet.

 

§ 393. (1) …

§ 393. (1) …

(1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.

(1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach § 61 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge.

(2) Einem nach § 41 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach § 38a Abs. 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

(2) Einem nach § 61 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach § 56 Abs. 1 dritter Satz vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

(3) Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 200 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 200 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vorliegen.

 

(4) In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§ 48) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.

(4) In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§ 72) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen.

(5) …

(5) …

§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und  vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 41 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

           1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ........... 5 000 Euro,

           2. im Verfahren vor den Schöffengerichten .................... 2 500 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz .......................................................................... 1 250 Euro,

           4. ...

§ 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und  vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:

           1. im Verfahren vor den Landesgerichten als Geschworenengericht ...................................................................................... 5 000 Euro,

           2. im Verfahren vor den Landesgerichten als Schöffengericht ...................................................................................... 2 500 Euro,

           3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ...................................................................................... 1 250 Euro,

           4. ...

(2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zustehenden Betrages.

(2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§ 61 Abs. 1 Z 4 und 5), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zustehenden Betrages.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, steht dem Staatsanwalt und dem Angeklagten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

(5) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.

(6) …

(6) …

§ 394. Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählen, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

§ 394. Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählen, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

§ 395. (1) Wird über die Höhe der nach § 393 Abs. 4 zu ersetzenden Kosten kein Übereinkommen erzielt, so steht jedem Teile frei, sie von dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, und, wenn die Verteidigung oder Vertretung nur vor einem höheren Gerichte stattgefunden hat, von diesem bestimmen zu lassen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden.

§ 395. (1) Wird über die Höhe der gemäß § 393 Abs. 4 zu ersetzenden Kosten keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden.

(2) …

(2) …

(3) Für die Entlohnung solcher Leistungen der in der Verteidigerliste eingetragenen Vertreter, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Justiz einen Tarif aufstellen. Der Tarif kann örtlich verschieden sein.

 

(4) Gegen den Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz, womit die Gebühren bestimmt werden, steht beiden Teilen die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen anzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Bestimmung der Gebühren durch ein höheres Gericht ist kein Rechtsmittel  zulässig.

(4) Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 kommt aufschiebende Wirkung zu.

(5) …

(5) …

§ 395a. Alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden.

 

XXIII. Hauptstück

Von der Vollstreckung der Urteile

19. Hauptstück

Vollstreckung der Urteile

§ 396. (1) und (2) …

§ 396. (1) und (2) …

 

„(3) Die Kriminalpolizei ist durch das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, von der Einstellung des Verfahrens sowie von einem Freispruch zu verständigen.

§ 399. Ein Strafurteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet, ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde.

§ 399. Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.

§ 400. (1) Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluß zu entscheiden. Gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

§ 400. (1) Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluß zu entscheiden.

(2) Einen Beschluß nach Abs. 1 hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen (§ 270 Abs. 4), zum Nachteil des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können nach Maßgabe des § 270 Abs. 4 mit Beschwerde angefochten werden.

(2) Einen Beschluß nach Abs. 1 hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen (§ 270 Abs. 3), zum Nachteil des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können nach Maßgabe des § 270 Abs. 3 mit Beschwerde angefochten werden.

§ 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene (§ 444) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls  zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.

§ 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 64) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls  zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.

(2) …

(2) …

§ 409a. (1) bis (4) …

§ 409a. (1) bis (4) …

(5) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

 

§ 410. (1) …

§ 410. (1) …

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

 

(3) …

(3) …

XXIV. Hauptstück

Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige

20. Hauptstück

Verfahren gegen Abwesende

I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung

 

§ 412. Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muss doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.

 

§ 413. Wenn ein Abwesender, von dem es jedoch nicht wahrscheinlich ist, dass er flüchtig geworden sei, eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt erscheint und die Bedingungen zu einem Haftbefehle nach § 175 nicht vorhanden sind, so ist nur die Erforschung seines Aufenthaltes einzuleiten; erst wenn er nach dessen Ermittlung auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ist ein Vorführungsbefehl gegen ihn zu erlassen oder sind nach Beschaffenheit der Umstände die in den folgenden Paragraphen bezeichneten Maßregeln wider ihn anzuwenden.

 

§ 414. Ist vom Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, dass er die Flucht ergriffen habe, oder wird ein Abwesender eines Verbrechens oder Vergehens unter Umständen beschuldigt, die nach § 175 seine Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen und Vergehen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Nacheile oder Steckbriefe zu bedienen.

 

§ 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung einer Telekommunikation, unter den im § 149d angeführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch - abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) - nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden.

 

§ 415. Läßt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Verdächtigen durch Nacheile zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Bezirksgerichte und Sicherheitsbehörden verpflichtet, ihn durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen, die mit offenen Beglaubigungsschreiben zu versehen sind. Sie sind dabei nicht auf ihren Bezirk beschränkt, sondern können diese Verfolgung bis an die Grenzen der Republik Österreich ausdehnen. Alle Gerichte und Sicherheitsbehörden sind den Nacheilenden beizustehen verpflichtet.

 

§ 416. (1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.

 

(2) Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.

 

(3) Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.

 

§ 417. (1) In jedem Steckbrief ist die strafbare Handlung zu benennen, deren der Beschuldigte verdächtig ist, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das an alle Gerichte und Sicherheitsbehörden gerichtete Ersuchen um seine vorläufige Festnehmung und Einlieferung beizufügen. Die Steckbriefe sind nach den bestehenden Vorschriften zu verbreiten und insbesondere auf das schleunigste allen Bezirksgerichten, Sicherheitsbehörden und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch eine weitere Verbreitung der Steckbriefe und nach  Umständen deren Kundmachung durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen.

 

(2) Wie mit Steckbriefen so ist auch mit der Beschreibung und Kundmachung von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges oder einer unternommenen strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen vorzugehen. Die Beschreibung ist insbesondere dann kundzumachen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen großen Wert haben oder so beschaffen sind, dass Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Täter selbst zu entdecken oder noch ferneres Übel zu verhindern oder dem Geschädigten Entschädigung zu verschaffen. Jedermann ist verpflichtet, sogleich der Obrigkeit anzuzeigen, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt.

 

§ 418. Sobald die Gründe entfallen, die den Steckbrief oder die Beschreibung veranlaßt haben, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen.

 

§ 419. Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit dem Gerichte stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach eingeholtem Gutachten des Oberstaatsanwaltes beim Gerichtshofe zweiter Instanz, in dessen Sprengel das untersuchende Gericht sich befindet, allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, dass der Beschuldigte bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll.

 

§ 420. Das sichere Geleit äußert seine Wirkung nur in Beziehung auf das Verbrechen oder Vergehen, für das es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.

 

II. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige

Abwesenheitsverfahren

§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. In diesem Falle wird dem Angeklagten das Urteil durch einen hiezu bestimmten Richter eröffnet oder in Abschrift zugestellt.

§ 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Das Urteil ist in diesem Fall dem Angeklagten in seiner schriftlichen Ausfertigung zuzustellen.

(2) Kann jedoch die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, dass in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist nach § 221 vorzugehen.

(2) Soweit die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht durchgeführt werden kann, sei es, weil die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen oder der Vorsitzende die Anwesenheit des Angeklagten zur umfassenden Beurteilung des Anklagevorwurfs für erforderlich hält, so ist die Hauptverhandlung gemäß § 226 zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 vorzugehen.

(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Über den Einspruch entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung. Weist er den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.

(3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Landesgericht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Über den Einspruch entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung. Weist es den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen.

XXV. Hauptstück

Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall

21. Hauptstück

Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung

§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muss eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten:

           1. Der Betroffene muss durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt.

           2. ...

           3. Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige beiziehen.

           4. Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt  werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.

           5. ...

(2) Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:

           1. Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (§ 48 Abs. 2) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.

           2. ...

           3. Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.

           4. Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im § 165 beschriebene Weise durchzuführen.

           5. ...

(3) …

(3) …

(4) Liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Liegt einer der im § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.

 

(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.

(6) …

(6) …

§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Schöffengericht berufen.

§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Landesgericht als Schöffengericht berufen.

(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des XVIII. und XIX. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.

(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der Voruntersuchung vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen.

(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber im Ermittlungsverfahren vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen oder die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung vorzuführen.

(6) …

(6) …

§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch von der Anordnung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen.

§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch zur Hauptverhandlung zu laden.

(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen den Antrag (§§ 208 bis 210) zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung eröffnet wird.

(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen den Antrag (§§ 212 bis 215) zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.

(3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.

(3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.

(4) …

(4) …

§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282 Abs. 1) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach.

(2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstückes dem Sinne nach.

§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, dass der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, dass eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z 2) seine Nichtzuständigkeit auszusprechen (§ 261).

§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, dass der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Staatsanwaltschaft und den Betroffenen hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, dass eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z 2) seine Unzuständigkeit auszusprechen (§ 261).

(3) …

(3) …

§ 436. (1) Die Anordnung der Unterbringung in  einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat.

§ 436. Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheiten.

(2) Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.

 

§ 437. Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.

§ 437. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat sie das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.

§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 180 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.

§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.

§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.

§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.

(2) …

(2) …

§ 442. Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.

§ 442. Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach.

§ 443. (1) …

§ 443. (1) …

(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verlässlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.

(2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung von Beweisaufnahmen, die die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögern, ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verlässlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.

(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.

(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Haftungsbeteiligten (§§ 64, 444) mit Berufung angefochten werden.

§ 444. (1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.

§ 444. (1) Die Hauptverhandlung und die Urteilsverkündung können in Abwesenheit des Haftungsbeteiligten (§ 64) vorgenommen werden, wenn dieser ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen wurde (§ 221 Abs. 2).

(2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Machen Haftungsbeteiligte ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

§ 445. (1) …

§ 445. (1) …

(2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Der Gerichtshof erster Instanz entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.

(2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Landesgericht entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.

§ 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Haftungsbeteiligten (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Haftungsbeteiligten im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne..

 

§ 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen., in dem der Beschuldigte freigesprochen oder der Antrag auf Antstaltsunterbringung abgewiesen wurde.

§ 446. .Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen., in dem der Angeklagte freigesprochen oder der Antrag auf Antstaltsunterbringung abgewiesen wurde.

XXVI. Hauptstück

Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten

22. Hauptstück

Verfahren vor dem Bezirksgericht

§ 447. Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten.

§ 447. Für das Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

I. Anklage

 

§ 448. Die öffentliche Anklage obliegt Bediensteten der Staatsanwaltschaft, die nicht rechtskundig sein müssen (Bezirksanwälte).

 

§ 449. Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457), es sei denn, dass die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde.

 

II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten

1. Abschnitt

Hauptverfahren

§ 450. Hält das Bezirksgericht dafür, dass der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschworenengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.

§ 450. Ist das Bezirksgericht der Ansicht, dass das Landesgericht zuständig ist, so hat es vor Anordnung der Hauptverhandlung seine sachliche Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen. Sobald die Entscheidung rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

§ 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten, der die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, dass jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen.

§ 451. (1) Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, dass jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag  zur Hauptverhandlung festzusetzen.

 

§ 452. Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten; jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:

           1. Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung kann außer den im § 175 Abs. 1 Z 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, dass dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteiles vereitelt werde.

         1a. Im Fall des § 175 Abs. 1 Z 1 darf der Verdächtige festgenommen und für den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber sechs Stunden, angehalten werden, wenn seine Identität sonst nicht festgestellt werden kann.

           2. Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden (§ 416).

           3. Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. § 185 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

           4. Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet.

           5. Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.

           6. Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, die zum Beweise bei der Hauptverhandlung gebraucht und in dieser nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.

 

§ 454. Kann die Verhandlung nicht nach § 451 sogleich nach Anbringung der Anklage stattfinden, so ist der Beschuldigte, falls er nicht verhaftet ist, zur Hauptverhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, der die Aufforderung enthalten muss, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Richter so zeitig anzuzeigen, dass sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Zugleich ist die Warnung beizufügen, dass im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen werden würde. Ferner ist der Beschuldigte in der Vorladung über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39), und über die Voraussetzungen der Beigebung  eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren.

 

§ 455. (1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung ist so einzurichten, dass dem Beschuldigten, sofern dieser nicht selbst einer Abkürzung der Frist zustimmt, ab der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt.

§ 455. (1) § 221 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.

(2) Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohne in der Verteidigerliste eingetragen zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.

(2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.

 

(3) Lässt sich der Angeklagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der Hauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu.

§ 456. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte (§ 9) ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit, jedoch unter den in den §§ 228 bis 231 enthaltenen Beschränkungen. Schreitet ein Privatankläger ein, so wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn beide Teile übereinstimmend darauf antragen.

§ 456. In Privatanklagesachen ist die Öffentlichkeit auch auszuschließen, wenn der Ankläger einem darauf gerichteten Antrag des Angeklagten nicht entgegen tritt.

§ 457. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244). Hierauf wird der Beschuldigte oder sein Machthaber darüber vernommen, und die Beweise werden vorgeführt. Sodann werden der Ankläger und der Privatbeteiligte mit ihren Anträgen und der Beschuldigte und sein Verteidiger mit ihrer Antwort gehört. Der Ankläger kann sich darauf beschränken, im allgemeinen den Antrag auf Anwendung des Gesetzes zu stellen.

§ 457. Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.

§ 458. (1) Nach Schluß der Verhandlung wird das Urteil gefällt, samt den wesentlichen Gründen vom Richter verkündet und bei sonstiger Nichtigkeit dem Protokoll einverleibt oder beigelegt.

§ 458. (1) entfällt

(2) Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Das Verhandlungsprotokoll (§ 271) kann durch einen vom Richter zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält, soweit die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Im übrigen haben die im XVIII. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

(5) Im übrigen haben die im 14. Hauptstücke für die Hauptverhandlung erteilten Vorschriften auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgerichte zu gelten.

§ 459. Wenn der Beschuldigte der gehörigen Vorladung ungeachtet zur bestimmten Stunde nicht erscheint, kann der Richter, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, ihn zum persönlichen Erscheinen auffordern oder, wenn das bereits geschehen ist, vorführen lassen. Außerdem wird sofort das Verfahren begonnen, die Beweise werden aufgenommen, und es wird hieraus nach Anhörung des Anklägers das Urteil gefällt und verkündet. Dem ausgebliebenen Beschuldigten ist eine amtliche Abschrift des Urteiles zuzustellen.

 

III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

2. Abschnitt

Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

§ 463. Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

§ 465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem Vormund und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem Vormund auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Der öffentliche Ankläger kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

§ 465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem gesetzlichen Vertreter und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem gesetzlichen Vertreter auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

(2) …

(2) …

(3) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

(3) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs. 2 geregelten Voraussetzungen und wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

§ 466. (1) Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. Ein Verzicht auf die Berufung, der unmittelbar nach der Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wird, ist ohne Wirkung. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf die Beschwerde gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach den §§ 494 und 494a.

§ 466. (1) Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. § 57 Abs. 2 gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den §§ 494 und 494a.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Berufung der Staatsanwaltschaft, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, dass sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 467. (1) …

§ 467. (1) …

(2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (§ 464) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Gerichtshof erster Instanz keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.

(2) Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welchen Ausspruch (§ 464) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Landesgericht keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Gerichtshof erster Instanz vorzulegen.

(5) Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen; danach sind alle Akten dem Landesgericht vorzulegen.

§ 468. (1) …

           1. wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) das Urteil gefällt hat;

           2. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fällt;

           3. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, 149h Abs. 2, 151, 152, 170, 250, 252, 260, 271, 439 Abs. 1 und 2, 456 und 458), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

           4. ...

§ 468. (1) …

           1. wenn das Bezirksgericht örtlich unzuständig oder nicht gehörig besetzt war oder wenn ein gesetzlich ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46) das Urteil gefällt hat;

           2. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt;

         2a. wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

           3. wenn eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt „(§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, , 221 Abs. 2 (455 Abs. 1), 228, 250, 252, 260, 271, 427, sowie 439 Abs. 1 und 2), oder wenn einer der im § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Nichtigkeitsgründe vorliegt;

           4. ...

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den im § 281 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 und 3 erwähnten Nichtigkeitsgründe können nur unter den in den §§ 281 und 282 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen geltend gemacht werden; doch wird auch der Ankläger der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes deshalb nicht verlustig, weil er hinsichtlich eines Formgebrechens die Entscheidung des Richters nicht begehrt und sich die Beschwerde nicht sofort nach Verweigerung oder Verkündung der Entscheidung vorbehalten hat.

§ 469. Der Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

§ 469. Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof:

           1. …

           2. beschließen, Aufklärungen über behauptete Formverletzungen einzuholen, oder seine eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Strafsache an den zuständigen Gerichtshof abtreten;

           3. wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen oder nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen ist, der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht zurückweisen.

§ 470. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann das Landesgericht:

           1. …

           2. beschließen, Aufklärungen über behauptete Formverletzungen einzuholen, oder seine eigene Unzuständigkeit aussprechen und die Strafsache an das zuständige Landesgericht abtreten;

           3. wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen oder nach dem 11. Hauptstück vorzugehen ist, der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht zurückweisen.

§ 471. (1) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen und dazu den Ankläger, den Angeklagten, dessen Verteidiger und die Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig vorzuladen, die voraussichtlich zu vernehmen sein werden.

§ 471. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gelten §§ 286 Abs. 1, 287, 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz, 289, 290, 293 Abs. 4, 294, 295 sowie 296a sinngemäß, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Dem Angeklagten müssen mit Rücksicht auf seine Entfernung vom Sitze des Berufungsgerichtes wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung freibleiben.

 

(3) Ist der Angeklagte verhaftet, so hat der Gerichtshof seine Vorführung zu veranlassen, es sei denn, der Angeklagte hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.

 

(4) Sowohl dem Angeklagten als auch dem Privatankläger ist in der Vorladung zu bemerken, dass auch im Falle ihres Ausbleibens mit Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung Vorgebrachten über die Berufung dem Gesetze gemäß erkannt werden würde

 

(5) Ist die Berufung wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen, so ist auch der Privatbeteiligte mit der im vorigen Absatz angeführten Bemerkung vorzuladen, andernfalls ist er vom Gerichtstag mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, dass es ihm freistehe zu erscheinen.

 

(6) Hat der Privatankläger oder der Privatbeteiligte einen Vertreter namhaft gemacht, so ist die Vorladung an diesen zu richten.

 

§ 472. (1) Die Verhandlung vor der Berufungsbehörde ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 231.

 

(2) Sie beginnt mit dem Vortrag eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatters; der Vortrag soll weder Gutachten noch Anträge enthalten, sondern nur das Tatsächliche des Falles, den bisherigen Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der angebrachten Beschwerde erforderlich ist, das Wesentliche der Berufungsschrift und die sich daraus ergebenden Streitpunkte umfassen.

 

(3) Der auf die Berufungspunkte sich beziehende Teil des Erkenntnisses erster Instanz samt den Entscheidungsgründen ist jederzeit und, wenn es der Vorsitzende für zweckdienlich erachtet, auch das über die Hauptverhandlung erster Instanz aufgenommene Protokoll vorzulesen.

 

§ 473. (1) Hierauf sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz gegebenen Vorschriften zu beobachten sind.

§ 473. (1) Für die Vernehmung des Angeklagten, von Zeugen und Sachverständigen sind die für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuwenden. Das Protokoll der Hauptverhandlung kann ebenso verlesen werden wie das Urteil samt den Entscheidungsgründen.

(2) Zeugen und Sachverständige, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, sind nochmals abzuhören, wenn der Gerichtshof gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverständiger über dieselben Tatsachen notwendig findet. Außer diesem Falle hat der Gerichtshof die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Zeugen und Sachverständige, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, sind nochmals abzuhören, wenn das Landesgericht gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverständiger über dieselben Tatsachen notwendig findet. Außer diesem Falle hat das Landesgericht die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlußfassung zurück.

(5) Hierauf zieht sich das Landesgericht zur Beratung und Beschlußfassung zurück.

§ 474. Der Gerichtshof erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist.

§ 474. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erkennt das Landesgericht in der Sache selbst nach den für das Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass die Berufung als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird oder sich das angerufene Landesgericht für unzuständig erklärt.

§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen einer der im § 468 Abs. 1 unter Z 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht.

§ 475. (1) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen einer der im § 468 Abs. 1 unter Z 1 und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist das Landesgericht die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht.

(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im § 468 Abs. 1 unter Z 2 angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Für das weitere Verfahren gilt § 263 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.

(3) Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (§ 281 Abs. 1 Z 6 und 7), so trägt ihm das Landesgericht auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.

(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück (§ 90b) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.

(4) Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem 11. Hauptstück (§ 199) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist das Landesgericht die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.

§ 477. (1) Der Gerichtshof hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. Überzeugt er sich jedoch aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Berufung, dass zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs. 1 Z 9 bis 11) oder dass dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.

 

(2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Gerichtshof keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.

 

(3) § 296a gilt dem Sinne nach.

 

§ 478. (1) Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 459 über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, dass er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.

§ 478. (1) Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß § 427 in Abwesenheit des Angeklagten verkündet wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, dass er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.

(2) Über diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der §§ 469 bis 472 zu verfahren ist.

(2) Über diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesgericht (§ 31 Abs. 5 Z 1) binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der §§ 469 bis 474 zu verfahren ist.

(3) Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde der Gerichtshof den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im § 457 vorgeschrieben ist.

(3) Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde das Landesgericht den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im § 457 vorgeschrieben ist.

§ 479. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 479. Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 480. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht.

§ 480. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Widereinsetzung in den vorigen Stand gelten die im 16. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Bezirksgericht über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

§ 481. Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu.

 

XXVII. Hauptstück

Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz

23. Hauptstück

Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter

§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten eingeleitet.

 

§ 484. (1) Der Antrag hat die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten. Im Antrage sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Auch die Verhaftung des Beschuldigten kann zugleich beantragt werden.

§ 484. Der Strafantrag (§ 210 Abs. 1) hat die im § 211 Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten und jene Beweise zu bezeichnen, deren Aufnahme in der Hauptverhandlung beantragt wird. Das Gericht hat den Strafantrag dem Angeklagten, gegebenenfalls samt einer Rechtsbelehrung gemäß § 50, insbesondere der Information, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, unverzüglich zuzustellen. § 213 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, dass jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann.

 

(3) Der Antrag ist an den Einzelrichter zu richten und, wenn keine Voruntersuchung stattgefunden hat, unmittelbar bei ihm, andernfalls aber beim Untersuchungsrichter einzubringen. Der Untersuchungsrichter übersendet die Akten, nachdem er die zur Beendigung des Vorverfahrens etwa noch erforderlichen Entscheidungen getroffen hat, dem Einzelrichter.

 

(4) Der Untersuchungsrichter oder der Einzelrichter hat eine Ausfertigung des Strafantrages unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor, so ist dem Beschuldigten zugleich mitzuteilen, dass er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe.

 

§ 485. (1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,

           1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993),

           2. dass das Gericht oder dass er nicht zuständig sei,

           3. dass der Antrag an einem Formgebrechen leide,

           4. dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,

           5. dass es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,

           6. dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist,

           7. dass der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.

§ 485. (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und

           1. im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;

           2. in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;

           3. in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;

           4. im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.

(2) Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 176, 179 bis 182, 190, 193 und 194.

(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

§ 486. (1) Entscheidet die Ratskammer, dass das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.

 

(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).

 

(3) Hält die Ratskammer einen der im § 485 Abs. 1 Z 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.

 

(4) Gegen eine Entscheidung der Ratskammer, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

 

(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden.

 

§ 487. Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge des Anklägers oder sind die erhobenen Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt, so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.

 

§ 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung und das Urteil gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220 bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen:

           1. Außer dem im § 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten, die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so frühzeitig anzuzeigen, dass sie zur Hauptverhandlung noch herbeigeschafft werden können. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 vor und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben (§ 41 Abs. 3).

           2. Die Bestimmungen der §§ 224 und 276 über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter sind nur anwendbar, wenn die Beweise nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen werden  können.

           3. Wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.

           4. Der Einzelrichter hat die Befugnisse und Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.

           5. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern.

           6. Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig, weil die dem Strafantrag zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine Zuständigkeit des Geschworenen- oder Schöffengerichtes begründen, so spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus. Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).

           7. Der § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, dass eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.

§ 488. (1) Für das Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter und für Rechtsmittel gegen dessen Urteile gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Der Einzelrichter erfüllt die Aufgaben des Vorsitzenden und des Schöffengerichts.

 

(2) Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so nimmt er dessen Rechte im Hauptverfahren selbst wahr.

 

(3) Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass das Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen angehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Sobald dieses Urteil rechtskräftig wurde, hat der Ankläger die zur Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

 

(4) § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz umschriebenen Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, dass eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.

§ 489. (1) Gegen die vom Einzelrichter gefällten Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2; die Frist zur Ausführung der Berufungsgründe sowie der Gegenausführung (§ 467 Abs. 1 und 5) kann jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 285 Abs. 2 bis 5 verlängert werden. Als Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z 3 sind die im § 281 Abs. 1 Z 1a bis 5 angeführten Umstände anzusehen.

§ 489. (1) Gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter ausgesprochenen Urteile kann außer dem Einspruch gemäß § 427 Abs. 3 nur das Rechtsmittel der Berufung wegen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 6 bis 11 und § 468 Abs. 1 Z 1 und 2 aufgezählten Nichtigkeitsgründe oder gegen die im § 464 Z 2 und 3 genannten Aussprüche ergriffen werden. Für das Verfahren sind die §§ 285 Abs. 2 bis 5, 465 bis 475 und 479 sinngemäß anzuwenden. Für den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 gelten die in § 468 Abs. 1 Z 3 zitierten Bestimmungen.

(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über Berufungen finden am Sitze des Gerichtshofes zweiter Instanz statt, doch kann der Präsident dieses Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz gelegenen Ort abgehalten werde; der Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz in Haft befindet, in dessen Bezirke der Gerichtstag abgehalten werden soll.

(2) Die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung finden am Sitz des Oberlandesgerichts statt. Doch kann der Vorsitzende mit Rücksicht auf den Aufenthalt der Beteiligten des Verfahrens oder nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten auch aus anderen wichtigen Gründen anordnen, dass der Gerichtstag an einem anderen im Sprengel des Oberlandesgerichts gelegenen Ort abgehalten wird. Einer solchen Anhörung bedarf es nicht, wenn sich der Angeklagte im Sprengel des Landesgerichts in Haft befindet, bei welchem der Gerichtstag abgehalten wird.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Gerichtshofes zweiter Instanz ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung der Ratskammer über die Einstellung des Verfahrens oder an der Entscheidung über die Beschwerde gegen die von der Ratskammer beschlossene Einstellung (§ 486) beteiligt waren.

(3) Von der Verhandlung und Entscheidung über eine Berufung sind auch Mitglieder des Oberlandesgerichts ausgeschlossen, die im vorangegangenen Verfahren an der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die vom Landesgericht als Einzelrichter beschlossene Zurückweisung oder Einstellung (§ 485) beteiligt waren.

§ 490. (1) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.

§ 490. Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten im 16 Hauptstück enthaltenen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 353 bis 356 entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter über die Bewilligung der Wiederaufnahme.

§ 491. Die §§ 427 und 428 sind dem Sinne nach auch auf das Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwenden.

 

XXVIII. Hauptstück

Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

24. Hauptstück

Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494a. (1) …

§ 494a. (1) …

(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 4 steht dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten; der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung steht dem Bezirksgericht nicht zu. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.

(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 4 steht dem Einzelrichter beim Landesgericht nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht nur bei Strafen und Strafresten, die das Ausmaß von je einem Jahr nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten; der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung steht dem Bezirksgericht nicht zu. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Z 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 496. Das Gericht und die Sicherheitsbehörden (§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige Verwahrung nehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass Grund zum Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles vorhanden sei, und die Flucht des Verurteilten zu befürchten ist (§ 180 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3).

§ 496. Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die  bedingte Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteils widerrufen werde, und der Verurteilte aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3), ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten den Bestimmungen des 9. Hauptstücks sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haftfrist einen Monat beträgt. Über drei Monate hinaus darf die Haft in keinem Fall aufrecht erhalten werden.

§ 498. (1) Alle Beschlüsse, die sich auf die Erteilung von Weisungen, die Anordnung der Bewährungshilfe, die Verlängerung der Probezeit, die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht oder die endgültige Nachsicht beziehen, können mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden.

§ 498. (1) entfällt

(2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber, wenn er aber diesem nicht bekanntzumachen war, binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung an den Verurteilten einzubringen. Meldet der Rechtsmittelwerber binnen drei Tagen nach mündlicher Verkündung des Beschlusses die Beschwerde an, so ist ihm eine Abschrift des Beschlusses zuzustellen. In diesem Fall kann er die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung näher ausführen. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, dass er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei  denn, dass sie gegen die Anordnung einer vorläufigen Verwahrung gerichtet ist.

(2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten diesem und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde erheben können, zum Nachteil des Verurteilten aber nur dem Ankläger. Im Fall der mündlichen Verkündung gilt § 86 Abs. 2 und 3. In diesem Fall läuft die Frist zur Erhebung der Beschwerde ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Eine rechtzeitig erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, dass sie gegen einen Beschluss gemäß § 496 gerichtet ist.

(3) Die Beschwerde kann auch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist (§§ 494 und 494a). In diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn das Rechtsmittel, mit dessen Ausführung sie verbunden ist, rechtzeitig eingebracht wurde. Im übrigen ist eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Beschluß zu betrachten. Wird die Beschwerde mit einem anderen Rechtsmittel verbunden oder wird sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben, so entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.

(3) Die Beschwerde kann auch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist (§§ 494 und 494a). In diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht, wenn das Rechtsmittel, mit dessen Ausführung sie verbunden ist, rechtzeitig eingebracht wurde. Im übrigen ist eine zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe auch als Beschwerde gegen den Beschluß zu betrachten. Wird die Beschwerde mit einem anderen Rechtsmittel verbunden oder wird sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben, so entscheidet das für deren Erledigung zuständige Gericht auch über die Beschwerde.

XXIX. Hauptstück

Von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

25. Hauptstück

Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

§ 501. (1) Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, dass sie auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht disziplinär geahndet werden kann.

§ 501. (1) Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie  auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht von den dafür zuständigen Behörden verfolgt werden kann.

(2) Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz aber nicht einleiten, ein eingeleitetes Verfahren vorläufig nicht fortsetzen, sobald ihm bekannt geworden ist, dass wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Solange das gerichtliche Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.

(2) Wegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz darf ein Strafverfahren nicht geführt oder ein bereits begonnenes Strafverfahren vorläufig nicht fortgesetzt werden (§ 197), sobald Staatsanwaltschaft oder Gericht von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, dass wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Nach Abschluss des Disziplinarverfahrens hat die Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung des § 263 Abs. 4 vorzugehen. Solange ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.

§ 502. (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,

           1. wenn der Verdächtige auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder

           2. wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im § 175 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.

§ 502. (1) Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die Festnahme (§ 170) des Beschuldigten vornehmen,

           1. wenn der Beschuldigte auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder

           2. wenn der Beschuldigte Soldat ist, einer der in § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und wegen Gefahr im Verzug eine vom Gericht bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) § 177 Abs. 2 bis 4 gilt dem Sinne nach.

(2) §§ 170 Abs. 3 und 172 gelten dem Sinne nach.

§ 503. (1) Von jeder Ladung und von jeder Verhaftung oder Enthaftung eines Soldaten sowie von der Anordnung des Vollzuges der gegen Soldaten verhängten Freiheitsstrafen ist das unmittelbar vorgesetzte Kommando zu benachrichtigen; die Benachrichtigung von der Ladung hat zu entfallen, wenn diese durch das vorgesetzte Kommando zugestellt wird.

§ 503. (1) Von jeder Ladung und von jeder Festnahme oder Freilassung eines Soldaten sowie von der Anordnung des Vollzuges der gegen Soldaten verhängten Freiheitsstrafen ist das unmittelbar vorgesetzte Kommando zu benachrichtigen; die Benachrichtigung von der Ladung hat zu entfallen, wenn diese durch das vorgesetzte Kommando zugestellt wird.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Die bevorstehende Entlassung eines Soldaten aus einer Strafvollzugsanstalt ist von dieser, die Entlassung aus einem gerichtlichen Gefangenenhaus vom Gerichte dem nächstgelegenen militärischen Kommando anzuzeigen, damit die zur Übernahme notwendigen Verfügungen rechtzeitig getroffen werden können.

(4) Die bevorstehende Entlassung eines Soldaten aus einer Strafvollzugsanstalt ist von dieser, die Entlassung aus einer Justizanstalt vom Gerichte dem nächstgelegenen militärischen Kommando anzuzeigen, damit die zur Übernahme notwendigen Verfügungen rechtzeitig getroffen werden können.

§ 504. Von Amtshandlungen der Gerichte und Sicherheitsbehörden und ihrer Organe auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.

§ 504. Von Amtshandlungen der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts auf militärischen Liegenschaften ist der Kommandant vorher in Kenntnis zu setzen; auf sein Verlangen ist ein von ihm beigegebener Soldat zuzuziehen.

§ 505. Ladungen und gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichte vorzuführen.

§ 505. Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.

§ 505. Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.

§ 506. (1) Soldaten sind bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige um ihren Standeskörper und Dienstgrad und, wenn sie als Beschuldigte vernommen werden, auch um den Tag zu befragen, an dem ihr Präsenz- oder Ausbildungsdienst begonnen hat.

(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Z 1), im Strafantrag (§ 484), in der Urteilsausfertigung (§ 270 Abs. 2 Z 2), in der öffentlichen Vorladung (§ 423 Z 1), in Steckbriefen und Personsbeschreibungen (§ 416) und in allen Benachrichtigungen militärischer Stellen (§ 503) anzugeben.

(2) Der Dienstgrad und der Standeskörper des Beschuldigten sind in allen Schriftstücken, die ihm oder militärischen Stellen (§ 503) zuzustellen sind oder durch die seine Fahndung veranlasst werden soll, anzuführen.

XXX. Hauptstück

Vom Gnadenverfahren

30. Hauptstück

Gnadenverfahren

§ 513. Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

§ 513. Bei den Erhebungen im Gnadenverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Dem Verurteilten ist auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren.

§ 514. Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des  Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, am 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 514. Dieses Bundesgesetz tritt in der Fassung des  Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, und des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, am 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 516. (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen  Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

§ 516. (1) Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xx/xxxx, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen  Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) Am 31.12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. § 39 Abs. 3 in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.

Artikel II

Änderungen des Strafgesetzbuches

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

 

§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht strafbar, wenn

           1. die Schuld des Täters gering ist,

           2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst ausgeglichen worden sind und

           3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

 

§ 58. (1) bis (2) …

§ 58. (1) bis (2) …

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

           1. …

           2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;

           3. …

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

           1. …

           2. die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (§§ 164, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (§ 168 Abs. 1 StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (§§ 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens;

           3. …

           4. die Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO, die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie die Zeit von der Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gemäß § 204 Abs. 3 StPO bis zur Mitteilung des Konfliktreglers über die Ausgleichsvereinbarungen und ihre Erfüllung (§ 204 Abs. 4 StPO).

(4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

(4) Wird die Tat nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass die Verfolgung nicht verlangt oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

§ 64. (1) …

           1. bis 2. …

           3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;

           4. bis 10. …

§ 64. (1) …

           1. bis 2. …

           3. falsche Beweisaussage (§ 288) und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung oder in einem Verfahren, das bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig ist;

           4. bis 10. …

(2) …

(2) …

§ 107a. (1) bis (2) …

§ 107a. (1) bis (2) …

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.

 

§ 117. (1) …

§ 117. (1) …

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.

(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.

(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des Verletzten von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung oder Verspottung besteht.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt worden ist.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt die Staatsanwaltschaft eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt sie von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage berechtigt.

(5) …

 

§ 118. (1) bis (3) …

§ 118. (1) bis (3) …

(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den Täter mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 195. (1) bis (2) …

§ 195. (1) bis (2) …

(3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 196. (1) …

§ 196. (1) …

(2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.

(3) …

(3) …

§ 218. (1) bis (2) …

§ 218. (1) bis (2) …

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.

(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur mit Ermächtigung der belästigten Person zu verfolgen.

§ 287. (1) …

§ 287. (1) …

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

Falsche Beweisaussage vor Gericht

§ 288. (1) bis (3) …

Falsche Beweisaussage

§ 288. (1) bis (3) …

 

(4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer als Zeuge oder Sachverständiger eine der dort genannten Handlungen in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft begeht.

§ 289. Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 289. Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

§ 290. (1) Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen  Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er …

§ 290. (1) Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen  Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er …

(1a) Der Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.

(1a) Der Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 292. (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 292. (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) …

 

§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

(2) …

(2) …

§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

§ 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.

§ 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbehörde oder der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden kann.

§ 299. (1) bis (3) …

§ 299. (1) bis (3) …

(4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.

(4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen können.

§ 301. (1) …

§ 301. (1) …

(2) …

(2) …

(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung einer Telekommunikation oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (§ 149m Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (§ 145 Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 318. (1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.

§ 318. (1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur mit Ermächtigung der Bundesregierung zu verfolgen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Artikel III

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

§ 2. (1) …

 

(2) Ob Verfügungen nach Abs. 1 zu treffen sind,  entscheidet das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, während eines gegen einen Jugendlichen anhängigen Strafverfahrens jedoch das Strafgericht.

 

§ 3. Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden:

           1. Dringend gebotene Verfügungen können sogleich getroffen werden. Jedenfalls anläßlich der das Verfahren erledigenden Entscheidung hat das Gericht durch Beschluß auszusprechen, ob die getroffene Maßnahme aufrecht bleibt, geändert oder durch andere Maßnahmen ersetzt wird.

           2. Verfügungen sind mit Beschluß zu treffen. Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung das erkennende Gericht, sonst der Vorsitzende zu entscheiden.

           3. Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (§ 47) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, dass durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.

           4. Beschlüsse nach Z 2 sind auch dem Jugendwohlfahrtsträger sowie allen Personen zuzustellen, deren Rechte und Pflichten von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

           5. Gegen Beschlüsse nach Z 2 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu, das binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringen  ist. Die Beschwerde steht der Staatsanwaltschaft, dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Jugendlichen und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Minderjährigen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil erheben können oder denen die Entscheidung gemäß Z 4 zuzustellen ist.

           6. Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist. In diesem Fall oder wenn sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben wird, entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.

           7. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht jedoch in seiner Entscheidung aussprechen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und dass die Entscheidung sofort wirksam werde.

 

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn

           1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,

           2. er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder

           3. die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.

(2) Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn

           1. er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder

       2.             er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten.

§ 5.

           1. bis 6. …

           7. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 42 StGB ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

           8. bis 10. …

§ 5.

           1. bis 6. …

           7. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.

           8. bis 10. …

§ 6. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem Ixa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

§ 6. (1) Von der Verfolgung einer Jugendstraftat, die nur mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß fünf Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn ein Vorgehen gemäß den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem 11. Hauptstück der StPO in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(2) Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.

(2) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Pflegschaftsgericht den Beschuldigten über das Unrecht von Taten wie der verfolgten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren und danach zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist. Unterbleibt ein solcher Antrag, so hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten unter sinngemäßer Anwendung des § 194 StPO zu verständigen, dass von der Verfolgung abgesehen worden ist.

(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.

(3) Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Erhebung der Anklage bis zum Schluss der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluss einzustellen. Die Bestimmungen über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf Antrag des Beschuldigten (§ 108 StPO) bleiben davon unberührt.

Rücktritt von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung (Diversion)

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

§ 7. (1) Nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 hat die Staatsanwaltschaft bei Jugendstraftaten vorzugehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, wenn nicht aus besonderen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens oder der Ausspruch einer Strafe unerläßlich erscheint, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und die übrigen in der Strafprozeßordnung erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht (§ 90b StPO) ist auch bei anderen Jugendstraftaten zulässig.

§ 7. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach dem 11. Hauptstück der StPO vorzugehen und von der Verfolgung einer Jugendstraftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

           1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder

           2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder

           3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder

           4. einen Tatausgleich (§ 204)

nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

(2) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Verdächtige selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

(2) Ein Vorgehen gemäß Abs. 1 ist jedoch nur zulässig, wenn

           1. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre, und

           2. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.

(3) Gemeinnützige Leistungen (§ 90e Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

 

(4) Das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Verletzten nicht voraus.

 

(5) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 3, 90d Abs. 3, 90f Abs. 2 und 90g Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

 

 

Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten

§ 8. (1) Die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.

 

(2) Gemeinnützige Leistungen (§ 202 Abs. 1 StPO) dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.

 

(3) Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus.

 

(4) Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (§§ 200 Abs. 3, 201 Abs. 3, 202 Abs. 2 und 204 Abs. 1 StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

           1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

           2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.

§ 27. (1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

           1. wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

           2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

(2) Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem  Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach § 5 Z 4 außer Betracht.

§ 29. Für Jugendstrafsachen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 29. Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig,), in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

§ 32. (1) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.

§ 32. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese zu vertagen und gegebenenfalls die Vorführung des Angeklagten anzuordnen. Ist der Angeklagte jedoch flüchtig oder unbekannten Aufenthalts, so ist gemäß § 197 Abs. 1 StPO vorzugehen.

(2) …

(2) …

(3) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

 

§ 33. (1) Von der Einleitung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen. Weitere Verständigungen des Jugendwohlfahrtsträgers in derselben Sache sind nur vorzunehmen, wenn dieser darum ersucht. Das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht ist von der Einleitung und von der Beendigung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen zu verständigen. Sind Verfügungen nach § 2 Abs. 1 getroffen worden, so sind dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht nach Beendigung des Verfahrens die erforderlichen Abschriften oder Ablichtungen aus den Strafakten zu übermitteln.

§ 33. (1) Die Staatsanwaltschaft hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen  zu verständigen.

(2) Legt die Staatsanwaltschaft eine Anzeige aus den in den §§ 4 oder 6 genannten Gründen zurück oder sieht sie deshalb oder nach den §§ 90c, 90d, 90f oder 90g StPO von der weiteren Verfolgung ab, so hat sie eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu übermitteln.

(2) Von der Beendigung des Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen oder einen Unmündigen hat den Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht im Fall der  Einstellung oder des Rücktritts von der Verfolgung (§§ 194 und 208 Abs. 4 StPO), die Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen das Gericht  zu verständigen.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder der Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Gerichte davon zu verständigen.

(3) Erfahren der Jugendwohlfahrtsträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den Beschuldigten bei verschiedenen Staatsanwaltschaften oder Gerichten Strafverfahren anhängig sind, so haben sie die beteiligten Behörden davon zu verständigen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 25 des Suchtgiftgesetzes 1951 und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

(6) Die §§ 407, 503 Abs. 1 und 4 StPO, die §§ 3 bis 5 des Strafregistergesetzes 1968, § 24 Suchtmittelgesetz (SMG) und Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 bleiben unberührt.

§ 34. (1) Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

§ 34. (1) Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

(2) Wenn aber

           1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen oder

           2. …

(2) Wenn aber

           1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder

           2. …

Verwahrungs- und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten

§ 35. (1) Über Jugendliche ist die Verwahrungs- und die Untersuchungshaft (§§ 175, 180 StPO) nicht zu verhängen oder aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§ 180 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

§ 35. (1) Wenn und sobald der Zweck der Festnahme (§§ 170 bis 172 StPO) oder der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) durch familienrechtliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs. 2 und 173 Abs. 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, ist der Jugendliche freizulassen. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.

(2) …

(2) …

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder des Geschworenengerichtes fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(3) Ein jugendlicher Beschuldigter ist jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(4) Von der Anhaltung eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

(4) Von der Festnahme eines Jugendlichen, der nicht sogleich wieder freigelassen werden kann, sind ohne unnötigen Aufschub jedenfalls ein Erziehungsberechtigter oder ein mit dem Jugendlichen in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger sowie ein für den Jugendlichen allenfalls bereits bestellter Bewährungshelfer und der Jugendwohlfahrtsträger zu verständigen, es sei denn, dass der Jugendliche dem aus einem triftigen Grund widerspricht.

§ 36. (1) Muss die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung des Gefangenenhauses zu vollziehen. Für die Anhaltung gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

§ 36. (1) Muss die Haft verhängt werden, so ist sie womöglich in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen. Für die Festnahme gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.

(2) Nach Fällung des Urteils durch das in erster Instanz erkennende Gericht kann die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen werden, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Vorsitzenden auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen, nachdem dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben worden ist.

(2) Nach Fällung des Urteils erster Instanz kann die Vollzugsdirektion anordnen, dass die Haft mit Zustimmung des Jugendlichen auch in einer Sonderanstalt für Jugendliche vollzogen wird, wenn eine dort zu vollziehende Freiheitsstrafe zu erwarten ist und Nachteile für das Strafverfahren und für den Jugendlichen nicht zu befürchten sind. Vor einer Änderung des Haftortes sind der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 37. (1) Der Befragung eines Jugendlichen zur Sache durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung ist auf Verlangen des Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, dass ihm dessen Ausübung ermöglicht wird, spätestens jedoch vor Beginn der Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahme bei dieser oder unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis zum Eintreffen der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre.

§ 37. (1) Der Vernehmung eines Jugendlichen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf Verlangen des Jugendlichen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der Jugendliche in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 dritter Satz StPO gilt nicht.

(2) …

(2) …

(3) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist.

(3) § 160 Abs. 2 dritter und vierter Satz StPO gilt sinngemäß.

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden, Tatsachen vorzubringen und Fragen und Anträge zu stellen oder Untersuchungshandlungen zugezogen zu werden, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Soweit der Beschuldigte das Recht hat, Einsicht in die Strafakten zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen, steht  dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, es sei denn, dass er der Beteiligung an der strafbaren Handlung verdächtig ist. Im Fall eines Rücktritts von der Verfolgung oder einer Einstellung des Strafverfahrens nach dem IXa. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 soll dem gesetzlichen Vertreter des Verdächtigen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden, bevor der Verdächtige bestimmte Verpflichtungen übernimmt.

§ 38. (1) Soweit der Beschuldigte das Recht hat, gehört zu werden oder bei Ermittlungen oder Beweisaufnahmen anwesend zu sein, steht dieses Recht auch dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu. Gleiches gilt für das Recht auf Akteneinsicht, es sei denn, dass der gesetzliche Vertreter verdächtig ist, sich an der Straftat beteiligt zu haben.

(2) Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 90j StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.

(2) Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 201 Abs. 1 und 203 Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) …

           1. …

           2. in der Hauptverhandlung, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(5) …

           1. …

           2. zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer vom Gericht angeordneten Untersuchungshandlung oder zur  Hauptverhandlung erschienen, so ist anzunehmen, dass der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, dass sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offen steht.

(6) Sind beide Elternteile gesetzliche Vertreter, ist aber trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nur einer von ihnen zu einer im § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahme und Verhandlung erschienen, so ist anzunehmen, dass der Nichterschienene in Zukunft auf Zustellungen und Verständigungen verzichtet, es sei denn, dass sich aus seinem Verhalten offenbar etwas anderes ergibt. Anträge und Rechtsmittel kann der nach den vorstehenden Bestimmungen nicht mehr zu verständigende Elternteil nur innerhalb der Frist einbringen, die dem verständigten Elternteil offen steht.

§ 39. (1) Einem jugendlichen Beschuldigten muss, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

           1. im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschworenengerichten für das gesamte Verfahren;

           2. im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn und solange sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder dies sonst im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.

§ 39. Einem jugendlichen Beschuldigten muss, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

           1. im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren;

       2.im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist.

(2) Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn sich der Jugendliche nicht in Untersuchungshaft befindet und die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen  Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.

 

(3) Ein von einem Geschworenengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz  gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.

 

§ 40. Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden.

§ 40. Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den im § 49 Z 10 genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.

§ 43. (1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen soll der Beschuldigte durch einen Arzt oder Psychologen untersucht werden.

§ 43. (1) Die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, sind zu erforschen. Solche Erhebungen haben zu unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Arzt, Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, der Staatsanwalt und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

§ 44. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Strafbare Handlungen, die sonst nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt werden können, hat auf dessen Antrag die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Verletzten willen geboten ist. Der Antrag kann nur binnen der Frist, die zur Erhebung der Privatanklage offenstünde, gestellt werden.

§ 44. (1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(2) Der Privatbeteiligte ist nicht berechtigt, statt der Staatsanwaltschaft die Anklage wegen einer Jugendstraftat zu erheben.

(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte nicht zu.

§ 45. (1) …

§ 45. (1) …

(2) Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach § 388 StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.

(2) Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß § 388 StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.

§ 46. (1) Ist einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einermedizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu.

§ 46. (1) Ist einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einermedizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu.

§ 48.

           1. …

           2. an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;

           3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;

           4. die für die Entscheidung über die Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten maßgeblichen Umstände zu ermitteln;

           5. ...

§ 48.

           1. …

           2. an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;

           3. über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;

           4. die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu ermitteln;

           5. ...

§ 49. (1) …

§ 49. (1) …

(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.

(2) Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Landesgerichte erster Instanz mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen. Die Gerichte haben diesen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.

(2) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben diesen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen, Einsicht in die Akten zu gewähren.

(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Z 4 StGB gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist als verbotene Veröffentlichung nach § 301 StGB zu ahnden.

(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist als verbotene Veröffentlichung nach § 301 StGB zu ahnden.

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) bis (4) …

Artikel VIII

Inkrafttreten

(1) bis (4) …

 

(4b) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2, 5 Z 7, 6 bis 8, 27, 29, 32 bis 40, 43, 44, 45 Abs. 2, 48, 49 Abs. 2 und 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

Artikel IX

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) …

Artikel IX

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) …

 

(1a) § 516 StPO ist sinngemäß anzuwenden.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

Artikel IV

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zum 20. Hauptstück

Zum 16. Hauptstück

§ 220. ...

§ 220. ...

Zu §§ 229, 231 und 268

Zu § 197 und zum  20. Hauptstück

§ 231. ...

§ 231. ...

§ 232. Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren vor den Strafgerichten von Amst wegen ein Verteidiger zu bestellen.

§ 232. Flüchtigen Beschuldigten ist im Verfahren von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen.

Zum XXVII. Hauptstück

Zum 23. Hauptstück

§ 246. ...

§ 246. ...

(1) bis (1j)

(1) bis (1j)

 

(1k) § 232 sowie die Überschriften vor den §§ 220, 231 und 246 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel V

In–Kraft-Treten

 

Artikel II tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel VI

Übergangsbestimmung

 

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.