237 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (148 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz), geändert wird

Das in § 21 Abs. 4 des derzeit geltenden Kesselgesetzes festgelegte Erfordernis, wonach Kesselprüfstellen einen Sitz in Österreich haben müssen, hatte den Zweck einer einfachen Kontrolle durch die Behörde sowie die Durchsetzung von Verwaltungsmaßnahmen. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens machte die Kommission (EK) die Unvereinbarkeit des im § 21 Abs. 4 Kesselgesetz festgelegten Sitzerfordernisses mit dem in Artikel 49 EG verankerten freien Dienstleistungsverkehr geltend. Die in der österreichischen Stellungnahme argumentierte Notwendigkeit dieser Bestimmung erachtete die Kommission als unzureichend. Sie hat daher beim EuGH Klage erhoben. Der EuGH folgte der Argumentation der EK und stellte in seinem in der Rechtssache C-257/05 ergangenen Urteil vom 14.12.2006 fest, dass § 21 Abs. 4 des Kesselgesetzes gegen die in Artikel 49 EG geregelte Dienstleistungsfreiheit verstößt. Um den Verpflichtungen, die sich aus diesem Urteil ergeben, nachkommen zu können, ist eine diesbezügliche Änderung des Kesselgesetzes erforderlich.

Mit der Änderung des § 21 Abs. 4 dahingehend, dass nicht nur Stellen mit Sitz in Österreich sondern auch solche mit Sitz in der EU bzw. im EWR zu befugen sind und den zusätzlichen Maßnahmen in den §§ 20 Abs. 3 und 4, und 21 Abs. 3, kann die Aufsicht ihre Kontrolle über die Stellen beibehalten. Damit kann also das diesbezügliche Schutzziel (Abwehr von Schäden) erreicht werden sowie ein fairer Wettbewerb wenn auch bei vermindertem rechtlichen Zugriff außerhalb Österreichs gewährleistet werden.

Die zusätzlichen Maßnahmen, die weitestgehend der Begründung des EuGH-Urteils folgen, sehen eine verstärkte Auskunftspflicht, speziell für die Kontrollen der Tätigkeiten der Stellen in Österreich, ein Aussetzen der Befugnis und Strafbestimmungen für die Stellen sowie die Festlegung des Gerichtsstandes vor.

Dem Gemeinschaftsrecht entsprechend gelten sämtliche Maßnahmen auch für Stellen mit Sitz in Österreich.

Bei Berücksichtigung der Struktur des Kesselgesetzes gelten mit Ausnahme der spezifischen Bestimmungen für Kesselprüfstellen die Änderungen auch für Erstprüfstellen.

Aufgrund der Dringlichkeit (Umsetzung des EuGH-Urteils) sieht die Novelle Änderungen nur für jene Bestimmungen des Kesselgesetzes vor, die im Zusammenhang mit dem Urteil stehen (bei Berücksichtigung der vorliegenden Struktur des Kesselgesetzes). Zusätzlich ist zu beachten, dass die im Zusammenhang mit der Überarbeitung des New Approach derzeit in den europäischen Gremien (EU-Rat, EU-Parlament) behandelten Vorschläge zu diesbezüglichen EU-Verordnungen und einem Beschluss des Rates und des Parlaments in den nächsten Jahren eine grundlegende Überarbeitung des Kesselgesetzes erfordern werden, weshalb von einer weitreichenden Novellierung des Kesselgesetzes derzeit Abstand genommen wird.


Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Oktober 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters der Abgeordnete Franz Hörl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (148 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 10 10

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                                Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann