238 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (216 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Marken­schutz­gesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Patentverträge-Einführungsgesetzes an die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens. Er beinhaltet die Anpassung der nationalen, das Erfindungswesen betreffenden Bestimmungen an die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens, die Aufnahme flankierender Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel für den Bereich der ergänzenden Schutzzertifikate sowie die Aufnahme flankierender Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

 

Anpassung der nationalen, das Erfindungswesen betreffenden Bestimmungen an die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens

Im Rahmen der Revisionskonferenz im Jahr 2000 wurde das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) an aktuelle internationale Entwicklungen (TRIPS-Abkommen, WIPO-Patentrechtsübereinkommen, Rechtsvorschriften der EU) angepasst. Die Revisionsakte enthält Änderungen des EPÜ, die dieses in seiner ganzen Breite erfassen: die institutionelle Vorschriften, das materielle Patentrecht, die Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einschließlich seiner Beschwerdekammern und die Phase nach der Erteilung des europäischen Patentes. Zahlreiche Bestimmungen des EPÜ über verfahrenstechnische Einzelheiten wurden aus dem Übereinkommen in die Ausführungsordnung überführt, um das europäische Patentrecht auch in Zukunft rasch und wirksam an neue Erfordernisse anpassen zu können.

Sowohl das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz als auch das Patentverträge-Einführungsgesetz nehmen auf das EPÜ Bezug bzw. enthalten ergänzende Bestimmungen. Durch den vorliegenden Entwurf soll das nationale Recht mit der revidierten Fassung des EPÜ in Einklang gebracht werden. Die Änderungen sollen gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des EPÜ in Kraft treten.

 

Aufnahme flankierender Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel für den Bereich der ergänzenden Schutzzertifikate

Am 27.12.2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (CELEX-Nr. 32006R1901) im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel wurde seinerzeit für die Inhaber von Arzneimittelpatenten die Möglichkeit geschaffen, einen an die Patentdauer anschließenden Schutz zu erwerben, und zwar in Form eines ergänzenden Schutzzertifikates. Der ergänzende Schutz gilt gemäß dieser Verordnung ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatentes für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung des Grundpatentes und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen im EWR entspricht, abzüglich eines Zeitraumes von fünf Jahren. Die Laufzeit beträgt jedoch höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.

Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel ist es, die Entwicklung und die Zugänglichkeit von Arzneimitteln zur Verwendung bei der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe (das ist jener Teil der Bevölkerung zwischen der Geburt bis 18 Jahren) zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die zur Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe verwendeten Arzneimittel im Rahmen ethisch vertretbarer und qualitativ hochwertiger Forschungsarbeiten entwickelt und genehmigt werden. Damit diese Ziele verwirklicht werden, sieht die Verordnung sowohl Verpflichtungen als auch Bonusse und Anreize vor, wobei ein Bonus die Verlängerung der Laufzeit von ergänzenden Schutzzertifikaten ist.

Dieser Bonus wird dann gewährt, wenn eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Humanarzneimittels oder – im Fall zugelassener Arzneimittel – eine Genehmigung neuer Indikationen, einschließlich pädiatrischer Indikationen, neuer Darreichungsformen und neuer Verabreichungswege die Ergebnisse von Studien, die in Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept durchgeführt wurden, enthält.

Der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats ist beim Patentamt zu stellen. Das Patentamt hat dem Schutzrechtsinhaber eine sechsmonatige Verlängerung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats zu bewilligen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 und die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 enthalten detaillierte Regelungen über Antragsfrist, Antragsinhalt etc, sodass im vorliegenden Gesetzentwurf nur mehr ergänzende flankierende Maßnahmen innerhalb des von den Verordnungen gewährten Spielraums erforderlich sind.

 

Aufnahme flankierender Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Mit Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.3.2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 vom 31.3.2006 (CELEX-Nr. 32006R0510), wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ersetzt, auf welche die Bestimmungen des VII. Abschnitts des Markenschutzgesetzes bislang Bezug genommen haben. Die neue Verordnung überträgt den Mitgliedstaaten im Rahmen des neu gestalteten Prüfungsverfahrens mehr Eigenverantwortung und stärkt die Möglichkeiten der interessierten Öffentlichkeit, Einfluss auf den Ausgang nationaler Prüfungsverfahren zu nehmen. So ist nunmehr die elektronische Veröffentlichung der Antragsunterlagen sowie die Etablierung eines Einspruchsverfahrens auf nationaler Ebene zur angemessenen Berücksichtigung der Interessenslagen Dritter zwingend vorgesehen. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung dieser Vorgaben.

Nach dem Begutachtungsverfahren wurden folgende Änderungen vorgenommen: Die geplante Einführung des Rechtsinstituts der Beschränkung und des Widerrufs von nationalen Patenten und Gebrauchsmustern wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, da es sich dabei um keine zwingende Maßnahme zur Anpassung an die revidierte Fassung des EPÜ handelt und weitere Diskussionen darüber gefordert wurden. Weiters sind sprachliche Verbesserungen und Klarstellungen in Bezug auf Gesetzestext und Erläuterungen erfolgt.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Oktober 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Mag. Werner Kogler und Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 


Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit

angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Elmar Mayer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (216 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 10 10

                                    Elmar Mayer                                                          Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann