Vorblatt

Problem:

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, wird in der öffentlichen Diskussion als zu wenig datenschutzfreundlich bezeichnet. Im Besonderen sind zu erwähnen:

-       Die im BMUKK durchgeführte automationsgesteuerte nicht-rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer in die Bildungsevidenz-Kennzahl wird aus der Sicht des Datenschutzes als Schwachstelle empfunden.

-       Die vorgesehene Speicherdauer von 60 Jahren wird als undifferenziert (ohne Zweckbezug) und als zu lange kritisiert.

-       Die gesetzlich möglichen personenbezogenen Datenabfragen wurden bislang auf Verordnungsebene nicht realisiert.

-       Die Zuweisung von Ersatzkennzeichen durch die Bildungseinrichtungen hat sich (vor allem verwaltungsökonomisch) nicht bewährt.

-       Die unterschiedliche Behandlung von Privatschulen und öffentlichen Schulen stellt eine nicht nachvollziehbare Erschwernis und Doppelgleisigkeit dar.

Ziel und Inhalt:

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes im Sinne datenschutzrelevanter Vorschläge sowie Anpassung an die statistischen und praktischen Erfordernisse bezüglich der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen sowie der Privatschulen.

Alternativen:

Die Änderungen sollen in erster Linie Datensicherheitsbedürfnisse befriedigen und sind darüber hinaus von verwaltungsökonomischer Natur. Bewährte Systeme werden weiter verbessert, Verwaltungsabläufe werden vereinfacht.

Das Kernstück des Gesetzes bildet die Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer. Alternativ zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer könnte die Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens für den Bereich Bildung und Forschung (BF) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, vorgesehen werden. Zum aktuellen Zeitpunkt sind die dafür erforderlichen technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen an den Schulen jedoch noch nicht gegeben, weshalb davon Abstand genommen wurde.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Novelle des Bildungsdokumentationsgesetztes entstehen geringfügige Mehrkosten in der Höhe von einmalig rd. 120 000 Euro und laufend rd. 20 000 Euro. Darüber hinaus ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die in der öffentlichen Diskussion formulierte Sorge von Elternorganisationen und Datenschutzorganisationen um eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes von Schüler- und Schülerinnendaten sowie von Studierendendaten haben die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur veranlasst, Herrn Prof. Dr. Nikolaus Forgó und sein Team vom Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover mit einer datenschutzrechtlichen Bewertung des Bildungsdokumentationsgesetzes zu beauftragen. Auf Basis der Empfehlungen von Prof. Dr. Forgó hat die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eine pro-datenschutzorientierte Novellierung des Bildungsdokumentationsgesetzes mit folgenden Zielsetzungen in Auftrag gegeben:

           1. Mit der Novelle soll sichergestellt werden, dass die im BMUKK verarbeiteten Daten keinesfalls als personenbezogen zu qualifizieren sind. Dies soll durch Zwischenschaltung einer weiteren Stelle, die die Sozialversicherungsnummer in die Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) transferiert und diese dann an das BMUKK übermittelt, erreicht werden. Durch diese Vorgangsweise wird ein behördliches Vieraugenprinzip geschaffen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ wird aufgrund der Privilegierung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke, der hohen Reputation und Erfahrung dieser Stelle mit der datenschutzkonformen Verarbeitung personenbezogener Daten als geeignete „Trusted Third Party“ bewertet und soll vom BMUKK mit der Erhebung und Verschlüsselung personenbezogener Daten betraut werden.

           2. Die Verarbeitung von Bildungsdaten zu statistischen Zwecken liegt in einem wichtigen öffentlichen Interesse, sodass die Verarbeitung auch sensibler Daten zulässig ist, sofern sie auf Grundlage eines verfassungskonformen Gesetzes erfolgt und die Zwecke der weiteren Verarbeitung mit denen der Datenerhebung vereinbar sind.

           3. Die Verwendung eines personenbezogenen Identifikators für Zwecke der Bildung von Bildungsevidenzen und Bildungsstatistiken ist erforderlich. In Ermangelung einer sonstigen allgemein verfügbaren Personenidentifikationsnummer sieht das Bildungsdokumentationsgesetz für diese Zwecke die Verwendung der Sozialversicherungsnummer vor, die in eine Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) umgewandelt wird. Diese Vorgangsweise ist als solche datenschutzrechtlich auf nationalstaatlicher wie auf europarechtlicher Ebene zulässig. Bedenken bestehen aber hinsichtlich der undifferenzierten und sehr langen Speicherdauer der personenbezogenen Daten. Diesen Bedenken wird durch die Neuformulierung des § 8 Abs. 5 entgegengetreten, wonach die Sozialversicherungsnummer als besonders sensibler Personenidentifikator in den lokalen Evidenzen spätestens zwei Jahre nach Abgang des Schülers bzw. des Studierenden von der Bildungseinrichtung zu löschen ist. Bezüglich der übrigen Daten ist von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der einzelnen Erhebungsmerkmale unter Bedachtnahme auf den Speicherzweck die Speicherdauer durch Verordnung festzulegen. Nach Ablauf dieser erforderlichen Speicherdauer ist vorzusehen, dass der Personenbezug zu entfernen ist.

           4. Große Teile der datenschutzrechtlichen Verunsicherung sind auf die Komplexität des Bildungsdokumentationsgesetzes sowie die Vermengung unterschiedlicher Verarbeitungszwecke in einem Gesetz zurückzuführen. Hingegen steht die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer auch personenbezogen operierenden Bildungsstatistik weitgehend außer Streit. Das Bildungsdokumentationsgesetz sieht die Möglichkeit vor, dass auf Verlangen bestimmter Stellen bzw. Einrichtungen (z.B. Organen in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs, Gerichten, Gebietskörperschaften) für bestimmte, in deren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten im Verordnungsweg Daten aus den Gesamtevidenzen zur Verfügung gestellt werden können. Diese Möglichkeit wurde von Eltern- und Datenschutzorganisationen wiederholt kritisiert. Derartige Verordnungen wurden bislang nicht erlassen, sodass die datenschutzrechtlichen Bedenken einem realen Bedürfnis nicht entsprechen und daher diese Bedenken durch eine Beseitigung ihrer Ursachen ausgeräumt werden sollen. Künftig sollen lediglich den Schulbehörden des Bundes für die erforderlichen schulstatistischen Auswertungen nicht personenbezogene (statistische) Abfragemöglichkeiten eingeräumt werden.

           5. Bildungsplanung braucht eine Bildungsstatistik, die erforderliche Auswertungen auf der Basis von validen Daten zur Verfügung stellen kann. Aufgrund der Vielfalt der an österreichischen Schulen eingesetzten Schulverwaltungsprogrammen (ca. 40 an rund 6.000 Schulstandorten – Schulerhalter sind neben Bund und Ländern auch Gemeinden und private Träger) müssen daher Änderungen im Bildungsdokumentationsgesetz mit einer ausreichend langen Umsetzungsfrist geplant werden, um Datenverluste zu vermeiden. Auch soll die inzwischen erreichte hohe Erfassungsquote und zufrieden stellende Datenqualität nicht gefährdet werden, weil dadurch (im Extremfall) die Verwertbarkeit der Daten ganzer Jahrgänge verloren gehen könnte. Diese Novelle wurde daher mit der Maßgabe konzipiert, dass die datenschutzrechtlichen Verbesserungen die Schulen nicht vor technische Unmöglichkeiten stellen und auch an den Schulen keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen.

           6. Die Zuweisung von Ersatzkennzeichen an jene Schülerinnen und Schüler, die über keine Sozialversicherungsnummer verfügen, durch die Bildungseinrichtung hat sich verwaltungsökonomisch nicht bewährt. Künftig sollen derartige Fälle von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geprüft und allenfalls eine Ersatzkennzeichnung vergeben werden.

           7. Als unökonomisch erwiesen haben sich die unterschiedlichen Regelungen bezüglich öffentlicher Schulen und Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes. Der vorliegende Entwurf sieht die Einbeziehung der Privatschulen in die Regelungssystematik der öffentlichen Schulen vor, wodurch Verwaltungsabläufe nach dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit optimiert werden können.

           8. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen, insbesondere an die Änderung von Ressortbezeichnungen gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, sowie an das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. Die zentrale Normierung des Regelungszweckes in § 1 soll erhöhte Transparenz schaffen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die Novelle vorgesehenen Änderungen wurden mit der Maßgabe konzipiert, dass den Schulen, und hier insbesondere der Schuladministration, keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen. Dieses Resultat wird dadurch erzielt, dass die zu erhebenden Merkmale unverändert bleiben und daher auch kein zusätzlicher Programmieraufwand bei jenen Softwareprodukten entsteht, mit denen die Daten von den Schulen und Pädagogischen Hochschulen (PH-Online) jährlich übertragen werden. Auch die Schulerhalter haben durch die gegenständliche Novelle mit keinen zusätzlichen Aufwendungen zu rechnen. Durch verschiedene Maßnahmen wird vielmehr erreicht, dass die Aufwendungen an den Schulen tendenziell geringer werden (z.B. Wegfall der Zuweisung von Ersatzkennzeichen durch die Schule).

Änderungsbedarf entsteht lediglich auf der Ebene der Zentralstelle. Das ist dadurch bedingt, dass die öffentlichen Schulen und in der Folge auch die Pädagogischen Hochschulen die Daten nun an eine andere Destination, nämlich die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermitteln werden und nicht mehr an das BMUKK. Dazu ist ein Programmieraufwand in der Zentralstelle (datenbankseitig) sowie in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erforderlich. Der zusätzliche Aufwand im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, der als sehr gering zu veranschlagen ist, kann aus dem laufenden Budget bedeckt werden.

Ein weiterer finanzieller Aufwand wird dadurch entstehen, dass die Verschlüsselung der Daten nunmehr auf Seiten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erfolgen wird und somit im BMUKK keine Sozialversicherungsnummern von Schüler/innen einlangen. Hierfür ist eine EDV-technische Implementierung notwendig, die die Anpassung der automationsgestützten Datenbanksysteme umfasst.

Seitens der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ lag zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Novelle eine unverbindliche Kostenschätzung vor, die sich auf die geplante Durchführung der Erhebung und Aufarbeitung der Statistik der öffentlichen Schulen, der Pädagogischen Hochschulen und der erforderlichen Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer für die Gesamtevidenz der Schüler und Schülerinnen und der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen bezieht. Für die folgenden drei Schuljahre betragen die finanziellen Aufwendungen aus diesen Punkten:

 

SJ 2007/08

427.794 €

SJ 2008/09

316.000 €

SJ 2009/10

325.480 €

 

In den Kosten für das erste Schuljahr sind Einmal-Aufwände enthalten, die in den Folgejahren wegfallen.

Diesen Aufwendungen sind jene Ausgaben gegenüberzustellen, die das BMUKK schon bisher für die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufarbeitung der Daten aus dem Bildungsdokumentationsgesetz auf Basis einer vertraglichen Beauftragung leistet bzw. in den kommenden Jahren leisten würde. Sie belaufen sich für das Schuljahr 2007/08 auf rd. 311.000,- € (Wertsicherung für kommende Schuljahre: jeweils 3%). Da dieser Vertrag durch die gegenständliche Novelle ausläuft bzw. ersetzt wird, ergeben sich tatsächliche Mehraufwendungen lt. folgender Tabelle:

 

 

2007/08

2008/09

2009/10

Mehraufwand durch Übernahme der Bundesanstalt Statistik Austria

427.794 €

316.000 €

325.480 €

Wegfall bisheriger vertraglicher Leistungen

-310.985 €

-295.394 €

-304.256 €

Gesamtaufwendungen im BMUKK daher:

116.809 €

20.606 €

21.224 €

 

Die Bedeckung dieser Ausgaben erfolgt aus den für die Umsetzung des Bildungsdokumentationsgesetztes vorgesehenen Mitteln des BMUKK.

Für andere Gebietskörperschaften sind keine finanziellen Auswirkungen aus dieser Novelle ableitbar.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzgrundlage für das Bildungsdokumentationsgesetz bilden

-       Art. 14 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung (B‑VG) hinsichtlich des Schulwesens,

-       Art. 14a Abs. 2 B-VG hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens,

-       Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG hinsichtlich des Volkszählungswesens sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient und

-       § 2 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Das Inhaltsverzeichnis ist entsprechend der Neuformulierung der §§ 1 und 8, der Überschrift des 2. Teiles und des § 7 sowie der hinzugekommenen Anlagen anzupassen. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu den genannten Bestimmungen verwiesen.

Zu Z 6 (§ 1 samt Überschrift – Geltungsbereich, Regelungszweck):

Die Ergänzung des § 1 um den Regelungszweck soll dazu beitragen, die nachfolgenden Regelungen im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes zu verstehen. Dies erfolgt vor allem aus dem Grund, um Bedenken in Bezug auf den Umfang und die Rechtmäßigkeit der Datenanwendungen auszuräumen, um die Zwecke der Erhebungen und Verwendungen entsprechend dem Zweckbindungsgrundsatz des DSG 2000 klar darzustellen und den Rechtsanwendern eine verbindliche und zuverlässige Orientierung im Sinne der Rechtssicherheit zu gewähren.

Zu Z 8 und 14 (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. g, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 – Privatschulen):

Aus Gründen, die in der Gesetzwerdung des Bildungsdokumentationsgesetzes gelegen sind, bestehen unterschiedliche Meldepflichten für Privatschulen einerseits und für öffentliche Schulen andererseits.

Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind auf der bundes-verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Volkszählungswesen, sonstige Statistik) zur Datenmeldung direkt an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtet. Öffentliche Schulen melden derzeit auf der bundes-verfassungsrechtlichen Grundlage des Art. 14 B-VG (Schulwesen) an das Bundesministerium, wo eine (nicht direkt personenbezogene) Speicherung in den Gesamtevidenzen erfolgt. Daten von Schülerinnen und Schülern von Privatschulen sind somit für schulstatistische Auswertungen nur im Wege über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und in aggregierter Form verfügbar.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen heraus sollen auch private Bildungseinrichtungen im Sinne des Privatschulgesetzes auf der Grundlage des Kompetenztatbestandes „Schulwesen“ und auf Basis lokaler Evidenzen zur Datenmeldung an die Gesamtevidenzen beim Bundesministerium verpflichtet werden. Insbesondere durch die in diesem Entwurf vorgesehene „externe Verschlüsselung“ der Sozialversicherungsnummer ist zusätzlich sicher gestellt, dass damit keine personenbezogenen Daten der Verwaltung zugänglich werden.

Im Prozedere der Datenflüsse ergeben sich daraus für Privatschulen keine Änderung, vielmehr wird die Situation der öffentlichen Schulen an die der Privatschulen angeglichen (Meldepflicht an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der nicht-rückführbaren Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer). Die verordnungsrechtlichen Grundlagen werden anzugleichen sein (Anwendung der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, auch auf Privatschulen und Aufhebung der Privatschulen-Statistikverordnung, BGBl. II Nr. 500/2003).

Die Beseitigung der Zweigleisigkeit soll einen flächendeckenderen Einsatz elektronischer Anwendungen ermöglichen und schulstatistische Auswertungen über das gesamte Schulwesen erleichtern.

Zu Z 7, 9, 10, 15, 18, 26, 31 und 32 (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b, Z 3, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2, Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1 und 2 – Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005):

In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a erfolgt eine redaktionelle Bereinigung dahingehend, dass die Übungsschulen, die mit In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in „Praxisschulen“ umbenannt wurden, auch im Rahmen dieses Gesetzes der neuen Begrifflichkeit angepasst werden.

In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b des Entwurfes erfolgt die Klarstellung, dass unter Pädagogischen Hochschulen nicht nur die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, sondern auch anerkannte private Bildungseinrichtungen (als private Pädagogische Hochschulen) und anerkannte private Studienangebote (als private Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 gemeint sind.

Der Entfall von Verweisen auf das Akademien-Studiengesetz 1999 in § 2 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 1 des Entwurfes stellt eine redaktionelle Maßnahme dar.

§ 3 enthält die Anordnung, schüler- und studierendenbezogene Daten automationsunterstützt für die Evidenzen der Schüler und Studierenden zu verarbeiten. In Abs. 3 werden jene für den postsekundären Bildungsbereich relevanten Daten angeführt, die über die Aufzählung des Abs. 1 Z 1 bis 9 hinausgehen und vom Rektorat einer Universität oder von der Rektorin oder dem Rektor einer Pädagogischen Hochschule zu verarbeiten sind. Auch die Pädagogischen Hochschulen haben den Beitragsstatus der Studierenden zu erfassen. Die entsprechende Grundlage bilden die §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005. Die Einfügung der Gesetzesgrundlage wird mit der gegenständlichen Änderung vorgenommen.

In § 5 Abs. 1 Z 2 sowie in der Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 und 2 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit der Überführung der bislang den Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz zuzuordnenden Akademien in Pädagogische Hochschulen eine entsprechende Ergänzung der Gesamtevidenzen der Studierenden verbunden ist. Künftig wird es daher im Hochschulbereich die Gesamtevidenzen der Universitäten einschließlich der Universität für Weiterbildung Krems, der Fachhochschulen und der Fachhochschulstudiengänge und der Pädagogischen Hochschulen geben.

Sämtliche oben genannten Bestimmungen sollen unter Verweis auf das In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 mit 1. Oktober 2007 wirksam werden.

Zu Z 11 (§ 2 Abs. 1 Z 4 – redaktionelle Klarstellung auf Grund studienrechtlicher Erfordernisse):

Die Formulierung wird vereinfacht, weil der Begriff „Studierende“ an den in Z 2 aufgezählten Bildungseinrichtungen verankert wird. Der Begriff „Studierende“ umfasst die Studierenden von ordentlichen Studien sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die einen Lehrgang oder ein Angebot im Rahmen der Fort- und Weiterbildung belegen.

Mit dieser Neuformulierung soll sichergestellt werden, dass Studierende, die im Materiengesetz nicht als solche bezeichnet sind, von der Hochschulstatistik mit umfasst sind.

Zu Z 12 (§ 2 Abs. 3 – Definition des Auftraggebers):

§ 4 Z 4 DSG 2000 definiert den Begriff des Auftraggebers. In der Vergangenheit hat bezüglich der Schulen zT Unklarheit darüber bestanden, ob diese bzw. deren Leiter „Auftraggeber“ für die gesetzlich angeordneten Datenverarbeitungen sind. Schulen sind nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung „unselbständige Anstalten“, denen (grundsätzlich) keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Dennoch ist der „bescheidähnliche Charakter“ schulischer Entscheidungen rechtlich unbestritten. Dazu kommt, dass Schulen zumeint ohne Rechtsakt mit Außenwirkung errichtet werden und somit ein Errichtungsakt nicht auf eine konkrete Norm (Gesetz, Verordnung, Bescheid) zurückgeführt werden kann. Tatsächlich entspricht das Handeln der Leiter von Schulen in Vollziehung des Bildungsdokumentationsgesetzes aber dem eines Auftraggebers im Sinne des DSG 2000. Es erscheint daher zweckmäßig und im Sinne der Rechtsklarheit geboten, die Leiter von Bildungseinrichtungen (wie sie in § 2 Abs. 1 Z 5 definiert sind) ausdrücklich per Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 zu definieren. Dies erfolgt der Vollständigkeit und Rechtssicherheit halber in umfassender Form sowohl für die Bildungseinrichtungen des Schulbereichs als auch für jene des Wissenschaftsbereichs. Eine Ausnahme besteht für die Fachhochschulen, hier gelten die Fachhochschul-Erhalter an Stelle der Studiengangsleiter, die für die Zulassung zum Studium zuständig sind, als Auftraggeber, da diese für die Datenverwaltung verantwortlich sind.

Die Betroffenenrechte nach dem DSG 2000 sind künftig beim Leiter der Bildungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 wahrzunehmen.

Zu Z 13, 23, 24, 25, 29, 30, 32, 33, 34, 39, 46 und 47 (Überschrift des 2. Teils, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a und 3 – redaktionelle Anpassung der Ressortbezeichnungen):

Entsprechend den gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, vorgesehenen Aufgabenzuteilungen und Ressortbezeichnungen werden an den genannten Stellen die erforderlichen Änderungen mit Wirkung vom Tag der Kundmachung an vorgenommen. Dort, wo vom „zuständigen Bundesminister“ die Rede ist, ist dieser aus der Vollzugsklausel des § 15 zu erschließen.

Entsprechend der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 sollen die genannten Bestimmungen mit 1. März 2007 in Kraft treten.

Zu Z 16 (§ 3 Abs. 1 Z 6 – Zustelladresse):

Hier erfolgt eine redaktionelle Verbesserung dahingehend, dass als Zustelladresse anstelle der Anschrift am Ort der Bildungseinrichtung die Anschrift am Wohnsitz, der der Bildungseinrichtung am nächsten gelegen ist, erhoben und verarbeitet wird.

Zu Z 17, 19, 37 und 49 (§ 3 Abs. 2 Z 7, Abs. 4, § 9 Abs. 2 Z 2 lit. f, Anlage 1 und 2– Datenerhebungen im Schulbereich):

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es geboten, das Recht auf Geheimhaltung durch Datenerhebungen nur so weit als unbedingt nötig zu beschränken und die Datenerhebungen abschließend im Gesetz zu regeln. Die in § 3 Abs. 2 Z 7 der geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung, wonach andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten (etwa über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg etc.) durch Verordnung des Bundesministers zu regeln sind, widerspricht diesem Gebot. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die entsprechenden Daten daher direkt im Gesetz anzuführen. Diese sind in der Anlage 1 (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch) und 2 (Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung) zu finden, die jeweiligen Datenformate ebendieser Daten befinden sich nach wie vor in der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003.

§ 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 Z 2, der sich auf die Verordnungsermächtigung in Z 7 bezieht, ist somit auch entsprechend anzupassen.

Zu Z 20 (§ 3 Abs. 5 – redaktionelle Richtigstellung auf Grund schulrechtlicher Erfordernisse):

Mit dem 2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006, wurde in Art. 3 Z 7 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985) § 15 des genannten Gesetzes neu erlassen. Anstelle der „Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit“ wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 die „Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch“ geregelt. Dieser Änderung im Schulpflichtrecht soll hier Rechnung getragen werden.

Zu Z 21 (§ 3 Abs. 6 – Ersatzkennzeichen):

Die Neufassung von § 3 Abs. 6 verfolgt das Ziel, die Vergabe der Ersatzkennzeichen in einer österreichweit koordinierten Weise unter Zuhilfenahme einer Ersatzkennzeichendatenbank in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu organisieren. Dadurch kann die Zuordnung mehrerer Ersatzkennzeichen an eine Person weitgehend ausgeschlossen und die Gefahr einer statistisch relevanten künstlichen Vermehrung von Inhaberinnen und Inhabern von Bildungsabschlüssen im Bildungsstandregister (§ 10) vermieden werden. Die tatsächlich nicht durchsetzbare Vergabe von Sozialversicherungsnummern durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im derzeitigen ersten Satz) wird fallen gelassen. Der Entfall der Wendung „Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung“, welche vielerorts in der Weise (falsch) verstanden wurde, dass die Sozialversicherungsnummern explizit zum Zweck des Nachweises der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben wird, kann auch zum leichteren Verständnis des Gesetzes beitragen. Ebenso können die (im derzeitigen vierten Satz) vorgesehenen wiederholten Datenübermittlungsvorgänge an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bei der nun vorgeschlagenen Lösung unterbleiben.

Zu Z 22 und 40 (§ 3 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 3 Z 2 – befragungsfreie Volkszählung aus Registern):

Im Zuge des Wegfalls der herkömmlichen Volkszählung wurde das Bildungsstandregister der Wohnbevölkerung (§ 10) eingerichtet. Es dient unter anderem als Basis für registergestützte Volkszählungen gemäß dem Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006. Aus ablauftechnischen Gründen – zB Vergabe der Sozialversicherungsnummer nach Zulassung an der Universität – und durch mangelnde Sorgfalt von Bildungseinrichtungen bei der Ermittlung der Sozialversicherungsnummern gibt es eine große Zahl von Personen, für die lediglich ein Ersatzkennzeichen zur Verfügung steht, obwohl sie tatsächlich eine Sozialversicherungsnummer besitzen. Diese Fälle sind für die Bildungsstatistik nur sehr eingeschränkt verwertbar. Mit dem neuen Abs. 7 soll es der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Hinblick auf Registerzählungen ermöglicht werden, diese Lücken für statistische Zwecke weitestgehend zu schließen. Für jene Personen, die keine Sozialversicherungsnummer aufweisen, wären mit Hilfe des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ für Zwecke der Registerzählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) die Bildungsbeteiligung (Schul- und Hochschulbesuch) und der Bildungsstand verfügbar zu machen.

In § 10 erfolgt eine Ergänzung des Verweises auf § 3 Abs. 6 und 7.

Zu Z 27, 28, 29, 30, 32 und 36 (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, 3, und 4 § 7 Abs. 2 sowie § 9 Abs. 2 – externe Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer):

Die aufgezählten Bestimmungen des Entwurfes, insbesondere jedoch § 5 Abs. 2, stellen das Kernstück der beabsichtigten Novelle zum Bildungsdokumentationsgesetz dar.

Das Bildungsdokumentationsgesetz sieht im Zuge der Übermittlung von Datensätzen an die Gesamtevidenzen der Schüler und der Studierenden eine automationsunterstützte Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer (bzw. des Ersatzkennzeichens) vor. Programmtechnisch wird derzeit mit Einlangen des Datensatzes beim Bundesministerium eine Kopie desselben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt und sodann (zeitgleich und automationsgesteuert) die Sozialversicherungsnummer (bzw. das Ersatzkennzeichen) nicht-rückführbar in eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) umgewandelt, damit der konkrete Datensatz entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ohne direkten Personenbezug (somit indirekt personenbezogen) in der jeweiligen Gesamtevidenz gespeichert werden kann.

Diese bislang im Rahmen der Übermittlung der Datensätze an die beim Bundesminister eingerichteten Gesamtevidenzen erfolgte nicht-rückführbare Umwandlung der Sozialversicherungsnummer (bzw. des Ersatzkennzeichens) in die BEKZ soll aus dargelegten Datenschutzinteressen heraus auf eine externe Einrichtung des öffentlichen Vertrauens ausgelagert werden. Es erscheint zweckmäßig, je nach Anforderungen und Bedürfnissen auch unterschiedliche Stellen zu beauftragen. Für den schulischen Bereich (einschließlich der Pädagogischen Hochschulen und der meldepflichtigen Schulbehörden gemäß § 3 Abs. 5) soll die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zunächst eine Plausibilitätsprüfung (als Clearingstelle) durchführen und sodann die datenschutzrelevante und -sensible Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer durchführen. Der dem Bundesministerium zur Verfügung gestellte Datensatz ist nach wie vor ein nur indirekt personenbezogener Datensatz, jedoch soll die jeweilige Ressortleitung über jeden Verdacht, Daten mit direktem Personenbezug einsehen, kopieren oder gar zwischenspeichern zu können, erhaben bleiben, womit einem wesentlichem Datenschutzinteresse entsprochen wird.

Analoges gilt für den Bereich der Universitäten und der Fachhochschulen, wo schon bisher und auch weiterhin die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) bzw. der Fachhochschulrat (FHR) die Funktion der „Verschlüsselungsagentur“ ausüben (vergleiche § 7 Abs. 2 letzter Satz). Um in Bezug auf die Auswahl der verschlüsselnden Stelle etwaige Bedenken zur Datensicherheit zu zerstreuen, wird in § 5 Abs. 2 festgelegt, dass diese Stelle den Datensicherheitserfordernissen des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen hat.

In den § 6 Abs. 2 und 3 wird der Weg der Daten von den Bildungseinrichtungen des Schulbereichs in die Gesamtevidenz im BMUKK aufgezeigt. § 6 Abs. 2 zählt die Daten auf, welche seitens der Bildungseinrichtungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln sind, Abs. 3 erläutert, welche Daten schließlich von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die Gesamtevidenz im BMUKK weitergeleitet werden, wobei an die Stelle der Sozialversicherungsnummer (bzw. des Ersatzkennzeichens) die BEKZ tritt.

Die Kenntnis des genauen Geburtsdatums ist für die Erstellung der notwendigen statistischen Auswertungen nicht erforderlich, sodass der Verzicht auf den Tag der Geburt deren Qualität in keiner Weise zu beeinträchtigen vermag. Im Sinne der Grundsätze gemäß § 6 DSG 2000 sollen daher künftig nur mehr Monat und Jahr der Geburt in der Gesamtevidenz der Schüler verarbeitet werden.

In § 6 Abs. 4 wird ausdrücklich festgelegt, dass die Aufwendungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch den zuständigen Bundesminister (dieser ergibt sich aus den Vollzugsbestimmungen) zu ersetzen sind. Dies wird nach Maßgabe einer entsprechenden Verordnung zu erfolgen haben.

Das Verbot der Speicherung des Namens des Bildungsteilnehmers ist redundant, da es sich bereits aus § 6 Abs. 2 Z 1 bzw. aus § 7 Abs. 2 erster Satz ergibt. Der Verschlüsselungsvorgang durch einen mathematischen Algorithmus bleibt unverändert; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Bildungsdokumentationsverordnung, wird verwiesen.

Die Datenübermittlung gemäß § 9 Abs. 2, die hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 bislang im Wege über den zuständigen Bundesminister erfolgt ist, wird künftig hinsichtlich aller Bildungseinrichtungen – ausgenommen den nicht in den Evidenzen des BMUKK erfassten land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen und den Ausbildungsstätten im Gesundheitswesen – durch die für die jeweilige Bildungseinrichtung verschlüsselnde Stelle direkt erfolgen, da die Weiterleitung einer Kopie des Datensatzes vor der Verschlüsselung, wie dies im derzeit geltenden § 5 Abs. 2 vorgesehen ist, nicht mehr möglich sein wird. Im Fall der Verschlüsselung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, wie dies für den Schulbereich vorgesehen ist, erübrigt sich auch eine derartige „gesonderte“ Übermittlung. Im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen tritt dadurch keine Änderung ein (Übermittlung durch BRZ bzw. Geschäftsstelle des FHR direkt an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“).

Sobald gemäß E-Government-Strategie des Bundes ein anderes eindeutiges Personenkennzeichen an allen Bildungseinrichtungen (inkl. Kleinst-Schulen) zur Verfügung steht, könnte dieses als Alternative zur Sozialversicherungsnummer auch im Rahmen der Bildungsdokumentation eingesetzt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt sind die dafür erforderlichen technisch-organisatorischen Rahmenbedingungen an den Schulen jedoch noch nicht gegeben (ca. 100 verschiedene Schulverwaltungssysteme an rund 6.000 Schulstandorten jeweils in Zuständigkeit der einzelnen Schulerhalter).

Durch die Einbindung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, die eine unbestritten hohe Reputation im Bereich des Umgangs mit personenbezogenen Daten genießt, welche auch durch das Statistikprivileg in der europäischen Datenschutzrichtlinie zum Ausdruck kommt, wird sichergestellt, dass im BMUKK keine personenbezogenen Daten über Schülerinnen und Schüler einlangen und somit dem Datenschutz besonders Folge geleistet wird. Der hier gewählte zentrale Ansatz mit der Statistik Österreich als professionell operierende Datenverarbeitungsstelle kann bei der derzeitigen Heterogenität der technischen Infrastrukturen in den Schulen die erforderliche Datensicherheit besser gewährleisten als eine Dezentralisierung dieser Aufgabe in die Schulen. Begleitmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Schulerhaltern im Zuge der Umsetzung dieser Novelle sollen jedoch sicherstellen, dass die Datensicherheitsmaßnahmen an den Schulstandorten regelmäßig auf den aktuellen Stand der Technologie gebracht werden und ein Datensicherheitsniveau erreicht wird, das in weiterer Folge eine Dezentralisierung der Verschlüsselungsaufgabe in die Schulen erlaubt.

Zu Z 33 (§ 7 Abs. 4 – Datenverbund zur Vollziehung auch studienförderungsrechtlicher Vorschriften):

Mit der Ergänzung des § 7 Abs. 4 um studienförderungsrechtliche Vorschriften soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen des Datenverbundes der Universitäten verwaltungsvereinfachende und bürgernahe Informationsmöglichkeiten (für die Studienbeihilfenbehörde und die Beihilfenstellen der Finanzämter) zu schaffen.

Sowohl § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, als auch § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, sehen für den Universitätsbereich Studienerfolgsnachweise vor, welche sich auf Studienzeit und Prüfungsleistungen beziehen. Die Studierenden bzw. deren Eltern müssen diese Nachweise zwecks Weiterbezugs von Studienbeihilfe der zuständigen Studienbeihilfenstelle bzw. für den Weiterbezug der Familienbeihilfe der Beihilfenstelle des zuständigen Finanzamtes vorlegen. Bei beiden Behörden könnte die Automatisierung der entsprechenden Verwaltungsprozesse vorangetrieben und die Erledigung der einschlägigen Anträge beschleunigt werden, wenn die erforderlichen Daten an zentraler Stelle abfragbar wären. Als solche zentrale Stelle bietet sich der Datenverbund der Universitäten an, welcher auf Basis von § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes durch § 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 288/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 200/2006) am Bundesrechenzentrum eingerichtet ist. Der Datenverbund enthält derzeit die für Studienförderungszwecke benötigten Daten über Studienrichtung und Studienzeit, es fehlen jedoch die Informationen über die Stundenmenge abgelegter Prüfungen sowie über die Ablegung abschließender Prüfungen. Mit der Erweiterung des ersten Satzes von § 7 Abs. 4 um studienförderungsrechtliche Vorschriften soll die Verarbeitung dieser beiden Merkmale im Datenverbund der Universitäten ermöglicht werden. Der Rechnungshof hat kürzlich im Zuge einer Prüfung der Studienbeihilfenbehörde Maßnahmen im Sinn der vorgeschlagenen Erweiterung des Datenverbundes der Universitäten angeregt.

Die Zugriffsberechtigung der Studienbeihilfenbehörde auf diese Daten folgt aus § 40 Abs. 7 und 8 des Studienförderungsgesetzes 1992. Für die Beihilfenstellen der Finanzämter wird eine entsprechende Zugriffsberechtigung im Rahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zu schaffen sein. Die Zugriffsberechtigung dieser Behörden auf den Datenverbund ist auf jene Daten beschränkt, die für die oben genannten Zwecke unbedingt notwendig sind.

Zu Z 34 und 48 (§ 8 samt Überschrift sowie § 15 Z 5 – Auskunftserteilung, Abfragen, Datensicherheitsmaßnahmen, Speicherdauer und Löschungen):

Im Hinblick auf die Vielzahl der Änderungen gegenüber dem derzeit geltenden § 8 erfolgt aus Gründen der besseren Lesbarkeit eine Neufassung des § 8. Bereits aus der neuen Überschrift kann entnommen werden, dass im Wesentlichen die „Erteilung von Auskünften“ entfallen soll und darüber hinaus die gesetzliche Basis für die Löschung von Daten (je nach Zweck der Erhebung frühestmöglich) geschaffen werden soll.

§ 8 Abs. 1 in der derzeit geltenden Fassung sieht eine Vielzahl von abfrageberechtigten Stellen vor. Diese Bestimmung ermöglicht, dass bestimmte Daten bestimmten Stellen für wiederum bestimmte, in deren Vollzugs- bzw. Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten auf deren Verlangen und auf Basis einer dieses Verlangen konkretisierenden Verordnung der zuständigen Bundesministerin zugänglich gemacht werden können. Dabei wird unterschieden in

-       die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer (Abs. 1 Z 1, 4 und 6 sowie Abs. 1a) und

-       die Eröffnung von Daten für rein statistische Zwecke und ohne Möglichkeit des Rückschlusses auf einen bestimmten Bildungsteilnehmer (Abs. 1 Z 2, 3 und 5 sowie Abs. 1b).

Da derartige Verlangen von den in Rede stehenden Stellen (mit Ausnahme der Schulbehörden) bislang nicht gestellt wurden und folglich auch keine Abfragen bzw. Auskunftserteilungen per Verordnung erteilt wurden (ausgenommen Anfragen von betroffenen Bildungsteilnehmern, die im Sinne der datenschutzgesetzlichen Betroffenenrechte gemäß dem 5. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 [§§ 26 ff] beantwortet wurden), sollen

-       die personenbezogenen Abfragemöglichkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 (Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen), Z 4 (Organe im Rahmen des Familienlastenausgleiches sowie Gerichte in Unterhaltsverfahren) und Z 6 (Hauptverband der Sozialversicherungsträger in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie

-       die statistischen Abfragemöglichkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 (Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens) und Z 5 (Gebietskörperschaften in Angelegenheiten der Schulerhalterschaft)

ersatzlos entfallen. Es verbleibt einzig und allein die Möglichkeit der Einräumung von rein statistischen Abfragen ohne Personenbezug für die Schulbehörden des Bundes – dies unter der Voraussetzung, dass diese die Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 DSG 2000 erfüllen. Dies ist im Hinblick auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Erstellung von regionalen Schulstatistiken erforderlich. Eine diesbezügliche Verordnung hätte gesondert zu ergehen.

Die Abs. 1a und 1b des derzeitigen § 8 ebenso wie § 15 Z 5 können somit entfallen bzw. (Abs. 1b hinsichtlich der Schulbehörden des Bundes) in Abs. 1 aufgehen.

Abs. 2 und 3 sind gegenüber der derzeitigen Fassung lediglich redaktionell verändert.

Abs. 4 des Entwurfes regelt die sog. „Betroffenenrechte“, die künftig ausschließlich bei der besuchten Bildungseinrichtung (den besuchten Bildungseinrichtungen) im Hinblick auf die lokalen Evidenzen geltend gemacht werden können. Ein Auskunftsrecht gegenüber den nicht personenbezogenen Daten der Gesamtevidenzen ist datenschutzrechtlich nicht vorgesehen und technisch nicht möglich, da seitens der die Gesamtevidenzen führenden Stellen eine Rückverschlüsselung der BEKZ zur Sozialversicherungsnummer nicht möglich ist.

Abs. 5 des Entwurfes regelt die Speicherdauer der Daten in den lokalen Evidenzen der Bildungseinrichtungen. Die gesetzlich vorgesehene Speicherdauer von 60 Jahren wird im derzeit geltenden § 8 Abs. 6 nicht in Bezug zum Zweck der Speicherung gestellt, ein Umstand, der bereits oftmals kritisiert wurde. In der Neufassung dieser Regelung ist vorgesehen, dass die Sozialversicherungsnummer als besonders sensibles Personenkennzeichen spätestens zwei Jahre nach Abgang des Schülers bzw. des Studierenden von der Bildungseinrichtung zu löschen ist. Die Dauer von zwei Jahren ist aus jenem Grund nötig, um etwaige Richtigstellungen von Daten durchführen zu können, für die die Sozialversicherungsnummer noch gebraucht wird. Bezüglich der übrigen Daten wird die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beauftragt, hinsichtlich jedes einzelnen Erhebungsmerkmales den Zweck der Erhebung (im Sinne des § 1) festzustellen, um daran anknüpfend die Speicherdauer bzw. den Zeitpunkt der Löschung von Datensätzen aus den Evidenzen gemäß § 3 anzuordnen.

Die Speicherdauer wird dabei im Hinblick auf den jeweiligen Zweck der Datenerhebung so lange festzulegen sein, als dies zur Erlangung des Zweckes unbedingt erforderlich ist. Eine (zeitlich) über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Speicherung von Daten in den Evidenzen wird unzulässig sein. Mit dieser Bestimmung wird einem Grundbedürfnis des Datenschutzes entsprochen.

Eine Löschung von Daten aus den Gesamtevidenzen gemäß §§ 5 bis 7 ist aus jenem Grund nicht nötig, da diese in den Gesamtevidenzen verschlüsselt sind und somit ohnehin kein Personenbezug gegeben ist.

Für die Löschung der Daten in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist die in § 15 des Bundsstatistikgesetzes, BGBl. I Nr. 163/1999, enthaltene Bestimmung maßgeblich, wonach der Personenbezug eines Datensatzes unverzüglich zu beseitigen ist, sobald er nicht mehr erforderlich ist. Eine weitere Regelung im Rahmen dieses Gesetzes ist nicht erforderlich, zumal den datenschutzrechtlichen Bedürfnissen mit dieser Regelung genügend Rechnung getragen wird.

Zu Z 35 (§ 9 Abs. 1 letzter Satz, Veröffentlichung der Statistiken):

Es war im Rahmen der Schul- und Hochschulstatistik üblich, die Schüler- und Studierendenzahlen für einzelne Bildungseinrichtungen auszuweisen. Das Interesse an der Publikation von statistischen Ergebnissen für die einzelnen Bildungseinrichtungen überwiegt das Interesse auf Datenschutz bzw. das Statistikgeheimnis. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf die Bildungseinrichtungen, nicht auf die Schüler und Studierenden sowie die Beschäftigten an Bildungseinrichtungen. Die Einrichtungen können somit namentlich genannt werden, auch die Adresse kann beigefügt werden. Ausgenommen sind jedoch Finanzierungsdaten im Schulbereich.

Zu Z 38 (§ 9 Abs. 6 – Zulässigkeit statistischer Erhebungen im Bereich der universitären bzw. hochschulischen Bildungseinrichtungen):

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 6, welche bislang nur für die öffentlichen Universitäten und die Fachhochschul-Studiengänge umgesetzt sind, sollen in ihrer Anwendbarkeit auf den Hochschulbereich eingeschränkt werden. Gleichzeitig wird das Merkmalsspektrum dieser statistischen Erhebung den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Erhebungen über studienbezogene Auslandsaufenthalte wurden bereits von 1996 bis 2002 an den Universitäten und in den Fachhochschul-Studiengängen durchgeführt. Im Universitätsbereich wird die derzeitige Erfassung der hinausgehenden Mobilität im Rahmen der Wissensbilanz (Kennzahl III.1.8 der Wissensbilanz-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2006) teilweise als unzureichend empfunden, weil sie auf die Mobilität im Rahmen von Mobilitätsprogrammen mit studienbeitragsbefreiender Wirkung beschränkt ist und die eigenständige individuelle Mobilität Studierender außer Betracht bleibt. Die Aufnahme der studienbezogenen Auslandsaufenthalte in das zulässige Erhebungsprogramm gemäß der vorliegenden Bestimmung des Bildungsdokumentationsgesetzes soll eine vollständige Sicht der hinausgehenden Mobilität Studierender ermöglichen.

Zu Z 41 und 42 (§ 10 Abs. 4 und 4a – Bildungsregister, Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung):

Für Planungszwecke im Schul- und Hochschulbereich und für den Arbeitsmarkt ist es wichtig zu wissen, in welchem Umfang die im Inland erworbenen Abschlüsse auch im Inland verfügbar bleiben und in welchem Umfang die Absolventen ins Ausland abwandern („brain drain“) oder Absolventen äquivalenter Studien aus dem Ausland zuwandern. Auf diese Weise kann auch die internationale Wanderungsverflechtung nach Bildungskategorien unterschieden werden. Daher ist es erforderlich, die Zu- und Abgänge im Bildungsstandregister für die Zu- und Abwanderungen differenziert auszuweisen, und zwar nach dem Herkunfts- bzw. Zielland der Wanderung. Beide Informationen stehen im ZMR zur Verfügung.

Auf diese Weise kann beispielsweise gegenüber der EU-Kommission nachgewiesen werden, wie hoch der Prozentsatz der Universitätsabsolventinnen und -absolventen deutscher Staatsangehörigkeit ist, die nach Studienabschluss nach Deutschland zurückkehren und daher dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Wechsel vom Durchführungszeitraum Dezember jeden Kalenderjahres auf den Stichtag 30. September jeden Jahres ist sinnvoll, da ein Durchführungszeitraum nichts über den Stichtag aussagt, der Stichtag 30. September aber zweckmäßig ist, da er den Abschlussdaten der jährlichen Schul- und Hochschulstatistik entspricht.

Weiters wäre für den Fall, dass eine Person über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, vom ZMR ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) in verschlüsselter Form zu übermitteln, um die Person eindeutig zu kennzeichnen und Aussagen über die Gesamtheit der Bevölkerung machen zu können. Das ZMR verfügt ohnedies über diese verschlüsselte bPK-AS.

Zu Z 43 und 44 (§ 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten):

Entsprechend den legistischen Richtlinien 1990 werden das In-Kraft-Treten sowie das Außer-Kraft-Treten in der Stammfassung geregelt. Dabei ist grundsätzlich der 1. Jänner 2008 als Inkrafttretenszeitpunkt vorgesehen. Lediglich die an verschiedenen Stellen vorzunehmende Umbenennung von Ressortbezeichnungen sollen im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 mit 1. März 2007 in Kraft treten. Weiters sollen die unter Bezugnahme auf das Hochschulgesetz 2005 erfolgenden Anpassungen im Hinblick auf das Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005 mit 1. Oktober 2007 in Kraft treten.

§ 11 Abs. 3 zweiter Satz normiert in Abweichung vom ersten Satz, dass Verordnungen aufgrund § 8 Abs. 5 bereits ab 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden können. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der in datenschutzrechtlicher Hinsicht verbesserte Rechtszustand bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, bei Bedarf auch rückwirkend gelten kann.

Zu Z 45 (§ 14 Abs. 4 und 5 – Bereinigung der Gesamtevidenzen, Verpflichtung der Entwicklung eines Berichtes über Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer):

§ 5 Abs. 2 des Entwurfes sieht für die Zukunft die nicht-rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ oder durch eine andere geeignete Stelle (BRZ, FHR) vor. Im Sinne des Vertrauens in das Nichtvorhandensein eines Personenbezuges des Datenbestandes in den Gesamtevidenzen sieht die Übergangsbestimmung des § 14 Abs. 4 eine Löschung sämtlicher Datensätze in den Gesamtevidenzen der Schüler und Studierenden (bezüglich der Pädagogischen Hochschulen) vor. Um „Lücken“ bei statistischen Auswertungen zu vermeiden, soll auf der Basis des bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gespeicherten Datenvolumens eine Neubefüllung erfolgen, wobei jedoch zuvor eine Verschlüsselung gemäß dem § 5 Abs. 2 dieses Entwurfes vorzunehmen ist. Weiters soll – entsprechend der Intention dieses Entwurfes – auf die Speicherung des genauen Geburtsdatums verzichtet werden (siehe dazu die Ausführungen zu § 6 Abs. 1 Z 1 und 1a des Entwurfes).

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 5 Abs. 2 erwähnt, ist die Verwendung eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens für alle Schüler und Studierende im Sinne der E-Government-Strategie des Bundes aus technischen und organisatorischen Gründen derzeit nicht möglich, zumal dies einen großen administrativen und technischen Aufwand und eine entsprechende Vorlaufzeit der Implementierung erfordert, um auszuschließen, dass Datenverluste eintreten. Es liegt jedoch im Interesse des BMUKK, von der derzeit notwendigen Verwendung der Sozialversicherungsnummern mittelfristig abzukommen, wofür ein entsprechender Entwicklungsprozess in die Wege geleitet werden soll. Abs. 5 enthält daher eine Verpflichtung, die sich an die zuständigen Ressorts richtet, bis Ende des Jahres 2009 ein zuverlässiges Konzept über Alternativen zur Sozialversicherungsnummer als Personenidentifikator zu entwickeln, welches in Folge dem Nationalrat vorzulegen sein wird.