Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich, Regelungszweck

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

§ 7

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

 

 

§ 7

Gesamtevidenzen der Studierenden

 

§ 8

Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung

 

 

 

 

Anlage 1
Anlage 2

 

 

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden an Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens und die Erstellung von Bildungsstatistiken.

Geltungsbereich, Regelungszweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt:

           1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul- Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;

 

           2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;

 

           3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden.

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesen sowie des Gesundheitswesens:

                a) Schulen, die Übungsschulen, -kindergärten, -horte und ‑schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) bis f) …

               g) bezüglich § 9 und § 10 Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

               h) bis n) …

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesen sowie des Gesundheitswesens:

                a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, ‑horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) bis f) …

               g) Schulen gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

               h) bis n) …

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a. …

               b) Pädagogische Hochschulen gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien - Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a. …

               b) Pädagogische Hochschulen (einschließlich anerkannte Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien - Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

                c. …

               d) bis g) …

                c. …

               d) bis g) …

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende gemäß Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis n;

           3. unter Schülern: Schüler gemäß Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, Schüler gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, Studierende gemäß Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, Studierende an Akademien für Sozialarbeit (jeweils einschließlich in der Eigenschaft als Prüfungskandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. c, d, e, g und h bis n;

           4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. b sowie d bis g;

           5. …

           4. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmer an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2;

 

           5. …

 

(3) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Evidenzen der Schüler und Studierenden an den Bildungseinrichtungen sind deren Leiter im Sinne des Abs. 1 Z 5, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. f jedoch deren Erhalter.

2. Teil

Evidenzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur

2. Teil

Evidenzen der Bildungseinrichtungen und Gesamtevidenzen

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

           1. bis 5 …

           6. die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

           1. bis 5. …

           6. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.

           7. andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich nach Maßgabe der Anlage 1.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten

           1. bis 2. …

           3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,

           4. bis 9. …

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten

           1. bis 2. …

           3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und §§ 69 und 71 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

           4. bis 9. …

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5 bis 7 zu verarbeiten.

(4) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (einschließlich § 8c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962), bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, hat der Leiter der Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidaten evident zu halten. Der Leiter dieser Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 5 und 6 sowie gemäß Anlage 2 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung von der Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(5) Sofern von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, kann der jeweils zuständige Landesschulrat bzw. Bezirksschulrat mit der Evidenthaltung dieser Personen den Leiter der Bildungseinrichtung betrauen, welcher nach Maßgabe des dauernden Aufenthaltes der betreffenden Person und unter Bedachtnahme auf die jeweilige vom Landes- bzw. Bezirksschulrat entschiedene Angelegenheit geeignet ist. Der jeweils zuständige Landesschulrat oder Bezirksschulrat bzw. der betraute Leiter der Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 und 7 zu verarbeiten.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer im Hinblick auf die bestehende gesetzliche Unfallversicherung dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung anhand des Namens und des Geburtsdatums eine eindeutige Ersatzkennzeichnung zu bilden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen. Von Schülern und Studierenden, deren Datensätze keine Sozialversicherungsnummer enthalten, ist der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ anlässlich der Übermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 10 Abs. 3 jeweils ein Datensatz mit der Ersatzkennzeichnung, dem Familien- und Vornamen und der Anschrift am Heimatort zu übermitteln. Wird von solchen Schülern oder Studierenden später die Sozialversicherungsnummer übermittelt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat Familien- und Vornamen sowie die Anschrift am Heimatort zu löschen.

(6) Der Schüler bzw. Studierende hat die Sozialversicherungsnummer dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Sofern eine österreichische Sozialversicherungsnummer nicht besteht, hat die Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben; liegt der Heimatort im Ausland und besteht ein Wohnsitz im Inland, so ist letzterer zu verwenden. Geben solche Schüler oder Studierende später der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer bekannt, so ist bei deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Ersatzkennzeichnung zusätzlich anzugeben. Der Empfänger hat alle Datensätze dieser Person auf die Sozialversicherungsnummer zusammenzuführen und entsprechend zu speichern.

 

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Zentralen Melderegister durchzuführen und mittels Gleichsetzungstabelle die Sozialversicherungsnummer zu ermitteln. Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu ermitteln.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur insbesondere folgende Daten zu übermitteln: …

 

§ 4. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind zu mit Verordnung festgelegten Stichtagen dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln: …

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenz über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) …

(3) …

 

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

           1. die Gesamtevidenz der Schüler und

           2. die Gesamtevidenz der Studierenden.

§ 5. (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in § 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten:

           1. die Gesamtevidenz der Schüler und

           2. Gesamtevidenzen der Studierenden.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen (§ 6 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 und 3) zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass nach Eingang eines Datensatzes gemäß § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 und 3 beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach Weiterleitung einer Kopie dieses Datensatzes an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 9 Abs. 2) die Sozialversicherungsnummer im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar verschlüsselt wird und sodann bei der Speicherung in der entsprechenden Gesamtevidenz an die Stelle der Sozialversicherungsnummer die durch ihre Verschlüsselung gewonnene Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) tritt, wobei ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat. Die Datensätze sind in der Gesamtevidenz nur unter dieser so erzeugten BEKZ zu speichern. Eine Speicherung der Datensätze durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a, c und f auch durch eine andere geeignete Einrichtung, die den Anforderungen an die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht, die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenzen einzuhaltenden Vorgangsweisen, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung der BEKZ, der Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und der Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den den Schüler bzw. den Studierenden betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen, sind durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

 

§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

§ 6. (1) In der Gesamtevidenz der Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schüler der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h sowie Daten gemäß § 3 Abs. 5 zusammengeführt.

(2) Der Leiter oder der Rechtsträger einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung (im Fall des § 3 Abs. 5 der jeweils zuständige Landes- bzw. Bezirksschulrat) hat zu bestimmten, mit Verordnung festgelegten Stichtagen folgende Daten unter Angabe der Bildungseinrichtung im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als die gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildende Stelle zu übermitteln:

           1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie aufgrund der Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.

Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Schülers keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten.

 

           1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, 7 bis 9, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht, sowie

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

 

(3) Von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schüler zu übermitteln:

           1. Monat und Jahr der Geburt,

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 7 und 8, weiters Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

           3. die Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 sowie

           4. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 7, Abs. 4 und 5.

 

(4) Der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 2 und 3 verbundenen Aufwand abzugelten. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung festzulegen.

 

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7. (1) In der Gesamtevidenz der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c und f zusammengeführt.

Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 7. (1) In den Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c),

           2. der Pädagogischen Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) und

           3. der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. f) zusammengeführt.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Zwecke der Gesamtevidenz der Studierenden zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation des betroffenen Studierenden keine Namen sondern nur seine Sozialversicherungsnummer enthalten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege des Fachhochschulrates zu übermitteln.

(2) Der Leiter einer in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung hat zu bestimmten, mit Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 5, Z 7 bis 9, Abs. 3 Z 4 und 7 sowie Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort im automationsunterstützten Datenverkehr unter Angabe der Bildungseinrichtung dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln.

(3) …

(3) …

(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

           1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,

           2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),

           3. dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zum Zweck der Wahrnehmung der diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben,

           4. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,

           5. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und

           6. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen.

Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 vom Abfragewerber nachgewiesen werden.

(1a) Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Abfrage hat die abfragende Einrichtung die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Der abfragenden Einrichtung darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.

 

(1b) Den in Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen ist in dem für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Ausmaß eine Abfrageberechtigung auf die in den Gesamtevidenzen verarbeiteten Daten in der Weise zu eröffnen, dass statistische Auswertungen möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind.

 

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1, 1a und 1b und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verwendung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 1 eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(3) Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß § 5 ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.

 

(5) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt § 30 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(4) Sofern der Betroffene (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) Auskunft über die in den Evidenzen gemäß § 3 zu seiner Person in direkt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren an die von ihm besuchte Bildungseinrichtung stellen.

(6) Die in den Evidenzen gemäß § 3 und § 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.

 

(5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die weiteren Daten dieser Evidenzen dürfen nicht für einen längeren Zeitraum gespeichert werden, als dies zur Erlangung des Zweckes der Speicherung unbedingt erforderlich ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Speicherzwecke und die daran anknüpfende höchstzulässige Speicherdauer festzulegen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt

§ 9. (1) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

§ 9. (1) Die Bundesanstalt “Statistik Österreich” hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

           1. die Bildungsbeteiligung,

           2. die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,

           3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

           4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

           5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

           6. die Verweildauer im Bildungssystem.

           1. die Bildungsbeteiligung,

           2. die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung,

           3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung,

           4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen,

           5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

           6. die Verweildauer im Bildungssystem.

 

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.

(2) Zum Zwecke der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 jedoch im Wege des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiter der Bildungseinrichtungen folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln; die Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 sowie die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 5 haben im Wege der gemäß § 5 Abs. 2 die BEKZ bildenden Stelle zu übermitteln: …

           1. im Bezug auf Schüler und Studierende:

                a) bis g) …

           1. im Bezug auf Schüler und Studierende:

                a) bis g) …

           2. nur im Bezug auf Schüler:

                a) bis g) …

           2. nur im Bezug auf Schüler:

                a) bis g) …

 

                f) Daten auf Grund § 3 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Abs. 5, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Über die in der Gesamtevidenz der Schüler und Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Schüler bzw. Studierenden an und des Abganges der Schüler bzw. Studierenden von der jeweiligen Bildungseinrichtung statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:

           1. die Sozialversicherungsnummer,

           2. das Geschlecht,

           3. das Geburtsdatum,

           4. den Familienstand des Schülers bzw. Studierenden,

           5. die Zahl der Geschwister,

           6. die berufliche Tätigkeit des Schülers bzw. Studierenden und

           7. die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden (§ 7) zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der Aufnahme der Studierenden an und des Abganges der Studierenden von einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über:

           1. Sozialversicherungsnummer,

           2. Geschlecht,

           3. Geburtsdatum,

           4. studienbezogene Auslandsaufenthalte,

           5. Erwerbstätigkeit und

           6. die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich” die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und

           2. der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich” die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und

           2. der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

           1. vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

           2. von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

           1. vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

           2. von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 und 7 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe der Staatsbürgerschaft, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder auf andere geeignete Art auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe des Geschlechts, des Geburtsdatums, eines allfälligen akademischen Grades und der Staatsbürgerschaft sowie für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich des Staates des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich des Staates des künftigen Wohnsitzes, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übermitteln.

 

(4a) Falls eine Sozialversicherungsnummer nicht zugeordnet ist, ist das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) gemäß § 9 des E-Government-Gesetzes zu übermitteln. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist zusätzlich zu letzterer das verschlüsselte bPK-AS anzugeben.

(5) …

(5) …

§ 11. (1) bis (2) …

§ 11. (1) bis (2) …

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. Abweichend davon können Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 bereits ab dem 1. Jänner 2008 in Kraft gesetzt werden.

(4) …

(4) …

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

 

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. Die Überschrift des 2. Teils, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1, 1a und 3 treten hinsichtlich der Umbenennung des Ressorts gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, mit 1. März 2007 in Kraft,

           2. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 3 und 4, § 3 Abs. 1 (hinsichtlich der Zitierung des Akademien-Studiengesetzes 1999) und Abs. 3 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 2 sowie § 7 Abs. 1 und 2 erster Satz samt Überschrift treten hinsichtlich der nicht von Z 1 umfassten Änderungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 1 lit. g und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 6, § 10 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 4a, § 11 Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 und 5 treten hinsichtlich der nicht von Z 1 und 2 umfassten Änderungen mit 1. Jänner 2008 in Kraft,

           4. § 15 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

 

(4) Mit Stichtag 1. Jänner 2008 sind die in der Gesamtevidenz der Schüler sowie in der Gesamtevidenz der Studierenden bezüglich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b enthaltenen Datensätze zu löschen. In den genannten Gesamtevidenzen sind die seit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angefallenen und gemäß § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht-rückführbar verschlüsselten korrespondierenden Datensätze mit dem Ersatz des „Geburtsdatums“ durch „Monat und Jahr der Geburt“ zu speichern.

 

(5) Bis Ende 2009 ist dem Nationalrat ein Bericht vorzulegen, der Alternativen zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer als bildungsspezifisches Personenkennzeichen aufzeigt.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           4. hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           5. hinsichtlich § 8 Abs. 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           6. im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 lit. b (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

         1a. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis g genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend,

           4. hinsichtlich der Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           6. im Übrigen der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.