266 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt und das Bundesfinanzgesetz 2007 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/65148 eine Vorbelastung in der Höhe von bis zu 1.910 Millionen Euro zu begründen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2007

Das Bundesfinanzgesetz 2007, BGBl. I Nr. 22, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2007, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2007):

1. Im Artikel X Abs. 1 Z 2a) werden nach dem Voranschlagsansatz „1/61278“ die Voranschlagsansätze „1/61286, 1/61288“, nach dem Voranschlagsansatz „1/63156“ die Voranschlagsansätze „1/63166, 1/63168“ und nach dem Voranschlagsansatz „1/65256“ die Voranschlagsansätze „1/65276, 1/65278“ eingefügt.

2. Im Artikel X Abs. 1 Z 2b) wird nach dem Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“ der Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte)“ eingefügt und entfällt die Unterteilung „0“.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 2/65137:

„2/6514                  Eisenbahnen:

2/65140/33             Brenner Basistunnel

                               (zweckgeb. Einnahmen)“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/65504:

„2/65505/33           Erfolgswirksame Einnahmen (Digit. Tachograph)“