Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

§ 2. (1) bis (4) …

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.

 

Für öffentliche Praxisschulen sowie für jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die Schulbehörde erster Instanz zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

(7) …

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

(7) …

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Für Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(4) Für Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 8. (1) bis (6) …

§ 8. (1) bis (6) …

(7) Für die Ausführung der Abs. 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze:

           1. Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Ferien, die Übereinstimmung mit Abschnitt I anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(7) Für die Ausführung der Abs. 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze:

           1. Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere hinsichtlich des Beginns und des Endes der Ferien sowie der gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz für Bundesschulen durch Verordnung der Schulbehörden erster Instanz schulfrei erklärten Tage, die Übereinstimmung mit Abschnitt I bzw. mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

           2. …

           2. …

§ 16a. (1) bis (6) …

§ 16a. (1) bis (6) …

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 4 sowie § 16b Abs. 1a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft;

           2. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 7 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen.

 

§ 16b. ...

(1a) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.