Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist bis spätestens 20. Oktober 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist bis spätestens 15. Dezember 2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Gewerbeordnung 1994 entspricht in einzelnen Bestimmungen nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen

Das Anzeigeverfahren (§ 345 GewO 1994) bedarf einer Vereinfachung

Ziele:

- Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen Österreichs

- Umsetzung von Vorgaben im Regierungsprogramm für die XXIII Gesetzgebungsperiode

- Verwaltungsvereinfachung

- Anpassung des Gewerberechts an die wirtschaftlichen Erfordernisse

- Beseitigung von Rechtsunsicherheiten

Inhalt:

- Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG und 2005/60/EG, soweit die in der Gewerbeordnung 1994 geregelten Berufe betroffen sind

- Neugestaltung des Anzeigeverfahrens

- Einführung eines geschützten Gütesiegels „Meisterbetrieb“

- Einführung einer verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder

- Erweiterung und Verschärfung der Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen gegen Alkoholmissbrauch

- Präzisierung der Bestimmungen über Werbeveranstaltungen

- Sonstige Änderungen der GewO 1994, die durch Rechtsänderungen in anderen Bereichen sowie auf Grund von  in der Vollziehungspraxis gewonnener Erfahrungen notwendig geworden sind

Alternativen:

Die Richtlinien 2005/36/EG und 2005/60/EG sind bis spätestens 20.10.2007 bzw. 15.12.2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es gibt daher keine Alternativen. Was die übrigen Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge betrifft: Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da die vorgesehene Novelle eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bezweckt, sind positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die bisherigen Verfahren der Anerkennung bzw. Gleichhaltung von Qualifikationen werden im Fall der beabsichtigten Niederlassung in den wesentlichen Elementen beibehalten. Im Fall der grenzüberschreitenden Dienstleistung tritt an die Stelle der bisher auch bei der Dienstleistung bei reglementierten Gewerben erforderlichen Anerkennungs- bzw. Gleichhaltungsverfahren das neue Verfahren nach § 373a. Obgleich bei Tätigkeiten, bei denen die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdet sein können, auch weiterhin eine inhaltliche Prüfung der Qualifikation des Dienstleisters stattzufinden hat, ist doch nach den anfänglichen Umstellungsschwierigkeiten eher mit einer Kostensenkung zu rechnen. Die auszustellenden Bescheinigungen nach § 373h werden durch eine zusätzliche Form der Bescheinigung ergänzt, wobei hier ebenfalls nicht eine Kostensteigerung anzunehmen ist, da nicht von einer Steigerung der insgesamt auszustellenden Bescheinigungen auszugehen ist. Bei den Bescheinigungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §  373e Abs. 3 ist nach den bisherigen Erfahrungen mit nicht mehr als ca. 10 Bescheinigungen pro Jahr zu rechnen.

Im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führt die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG allenfalls zu einer gewissen Vermehrung des Aufgabenumfanges, da einerseits neue Berufsgruppen einbezogen werden und andererseits mit der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eine weitere Zwecksetzung verfolgt wird. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen haben allerdings nach dem Prinzip der Risikobasiertheit zu erfolgen, was wieder kostenmindernd ist. Allenfalls erhöht sich insgesamt der Prüf- und Kontrollaufwand der Behörden in einem gewissen Umfang. Andererseits führt aber die verstärkte Einbeziehung der Unternehmen in die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu einer Senkung der Kosten des Bundes bei der Verfolgung solcher Delikte.

Mit der Neugestaltung des Anzeigeverfahrens ist eine Verwaltungsvereinfachung verbunden, die sich, da in Hinkunft positive Erledigungen nicht mehr in Bescheidform zu ergehen haben, in einer Kostenreduktion auswirken wird. Hinsichtlich der übrigen Änderungen handelt es sich durchgehend um Klarstellungen, die das Verwaltungshandeln erleichtern.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, zu denen der Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinien 2005/36/EG und 2005/60/EG verpflichtet ist. Die sonstigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG

Allgemeine Zielsetzung:

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen soll –soweit die in der Gewerbeordnung 1994 geregelten Berufe betroffen sind – durch entsprechende Änderungen der Gewerbeordnung 1994 umgesetzt werden. Dies erfolgt durch eine Neufassung des VI. Hauptstückes „EWR-Anpassungsbestimmungen“.

Das Vorhaben stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8. B-VG Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie.

Der Richtlinie entsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf folgende wesentliche Regelungen:

1. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

                (§ 373a)

Hier werden die wesentlichen Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gewerbe umgesetzt. Zunächst wird das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit dargelegt, dann folgen die Einzelheiten des Verfahrens zum Ersatz des Befähigungsnachweises bei grenzüberschreitender Dienstleistung. Um eine ausreichende Kontrolle gegen die Umgehung der österreichischen Befähigungsnachweise zu erreichen, muss der Dienstleister vor der erstmaligen Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich sowie bei wiederholter Tätigkeit jährlich eine Anzeige beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstatten. Weiters hat er Dokumente vorzulegen, die nachweisen, dass es sich wirklich um eine Dienstleistung durch einen im EU/EWR-Ausland befugten und niedergelassenen Berufsangehörigen handelt. Es erfolgt eine inhaltliche Prüfung der Qualifikation des Dienstleisters im Hinblick auf die Gesundheits- und Sicherheitsrelevanz der angestrebten Tätigkeit, sofern ein Beruf gemäß § 373a Abs. 5 vorliegt.

2. Niederlassungsfreiheit (§§ 373c bis 373e)

2.1. Änderung der Anerkennung auf Grundlage der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten

(§ 373c)

Es werden erforderliche Aktualisierungen sowie Textkürzungen vorgenommen. Das in den bisherigen Absätzen 6 bis 8 enthaltene subsidiäre Gleichhaltungsverfahren wird gestrichen. Stattdessen kann der Antragsteller nun subsidiär zum Anerkennungsverfahren das Verfahren nach § 373d in Anspruch nehmen.

2.2. Änderung der Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung (§ 373d)

Es werden erforderliche Aktualisierungen vorgenommen. Außerdem werden die Verweise auf Richtlinienbestimmungen aktualisiert und stattdessen die zu erfüllenden Voraussetzungen und das Prinzip der Äquivalenz ausführlich dargelegt. Dadurch soll die Bestimmung besser verständlich werden.

2.3. Änderung der Gleichhaltung für die Planung von Hochbauten (§ 373e)

Die Architekturrichtlinie 85/384/EWG wird aufgehoben und durch Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG ersetzt. Es werden Aktualisierungen vorgenommen und der bisherige Abs. 3 mit dem Erfordernis der zusätzlichen Berufserfahrung gestrichen. Außerdem wird der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Bescheinigungen über inländische Ausbildungsnachweise zuständig gemacht, die von anderen Mitgliedstaaten bei Anerkennungsverfahren verlangt werden können.

3. Ergänzung der auszustellenden Bescheinigungen (§ 373h)

Die Behörde stellt Bescheinigungen aus, die dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Diese Bescheinigungen können daher von inländischen Gewerbetreibenden problemlos im Verfahren bei grenzüberschreitender Dienstleistung in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden.

4. Sonderregelung für die Schweizerische Eidgenossenschaft (§ 373b)

Da die Schweizerische Eidgenossenschaft kein Abkommen geschlossen hat, das die Richtlinie 2005/36/EG mit einbezieht, ist es erforderlich, eine Sonderbestimmung zu schaffen. Die neue Dienstleistungsregelung in § 373a ist daher für die Schweiz nicht anwendbar, der Schweizer Dienstleister hat wie bisher entsprechend dem Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, die Verfahren nach den §§ 373c, 373d oder 373e zu durchlaufen.

Konvergenztabelle

Richtlinie 2005/36/EG

Gewerbeordnung

Art. 1

Regelungsgegenstand, Inhalt der Umsetzungsbestimmungen in §§ 373a ff

Art. 2

§ 19 GewO

Art. 3 Abs.3

Drittstaat???

Art. 4

§ 373a und § 373c

Art. 5

§ 373a Abs. 1 und 2

Art. 6

Keine Mitgliedschaft in Berufsorganisation bzw. Sozialversicherungspflicht für Dienstleister vorgesehen

Art. 7 Abs. 1

§ 373a Abs. 4

Art. 7 Abs. 2 lit. b

§ 373h Z 1

Art. 7 Abs. 2

§ 373a Abs. 4

Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz

§ 373a Abs. 9

Art. 7 Abs. 4

§ 373a Abs. 5

Art. 8

§ 373i

Art. 9

§ 373a Abs. 9

Art. 10 lit. a

§ 373c Abs. 5

Art. 11

§ 373d Abs. 2

Art. 12

§ 373d Abs. 2

Art. 13

§ 373d Abs. 3

Art. 14 Abs. 1

§ 373d Abs. 4

Art. 14 Abs. 1 und 5

§ 373d Abs. 5

Art. 14 Abs. 2 erster Unterabsatz

§ 373d Abs. 8

Art. 14 Abs. 3 erster Satz

§ 373d Abs. 8

Art. 15

§ 373d Abs. 10

Art. 16, 17, 18, 19

§ 373c

Art. 20

betrifft Komitologie, keine Umsetzung erforderlich

Art. 21 Abs. 1 und Abs. 7, Art. 49

§ 373e Abs. 1

Art. 63

Anlage 1

Art. 50 Anh. VII

§ 373f Abs. 1

Art. 50 iVm Anh. VII d

§ 373c Abs. 1

Art. 51 Abs. 1

§ 373a Abs. 5

Art. 51 Abs. 2

§ 373d Abs. 9

Art. 53

§ 373f Abs. 1

Art. 52, 54

§ 373f Abs. 2

Art. 56 Abs. 1 und 2

§ 373i

Art. 56 Abs. 3

§ 373h

Art. 56 Abs. 4

Benennung Koordinator erfolgt unmittelbar auf Grund der RL

Anh. VII Z 2

§ 373e Abs. 3

Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG

Allgemeine Zielsetzung:

Die Richtlinie 2005/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist in österreichisches Recht umzusetzen. Die Umsetzungsbestimmungen ersetzen die bisherigen Umsetzungsbestimmungen der §§ 365m bis t der Gewerbeordnung.

Der Richtlinie entsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf folgende wesentliche Regelungen:

Allgemeines und Definitionen

Die §§ 365m bis n umschreiben den Anwendungsbereich der Bestimmungen und enthalten wesentliche Definitionen. Von den Pflichten betroffen sind nun alle Händler sowie Immobilienmakler, Unternehmensberater bei bestimmten Tätigkeiten sowie Versicherungsvermittler, sofern sie Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Geldanlagecharakter vermitteln. Die Einbeziehung anders als nach der bisherigen Rechtslage, nun aller Handelsgewerbetreibender – bisher waren nur Händler wertvoller Güter einbezogen - sowie der Unternehmensberater und der Versicherungsvermittler ist eine Erweiterung des Kreises der Verpflichteten gegenüber der Rechtslage vor der gegenständlichen Novelle.

Sorgfaltspflichten

§§ 365o bis p listen allgemein die Pflichten gegenüber den Kunden auf und legen fest, unter welchen Bedingungen diese Pflichten entstehen. §§ 365q bis z enthalten die Pflichten im Einzelnen.

Die wesentlichen Pflichten der Gewerbetreibenden bestehen in der Identitätsfeststellung, der Meldung verdächtiger Vorgänge an die Geldwäschemeldestelle beim Bundesminister für Inneres, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen sowie der Vornahme interner Schulungen. In bestimmten Fällen bestehen vereinfachte Pflichten, in anderen Fällen erhöhte Pflichten. Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten durch die Gewerbetreibenden obliegt - wie sonst im Gewerberecht - den Gewerbebehörden.

Entscheidend ist auch der Grundsatz der Selbstbeurteilung des gegebenen Risikos durch die Verpflichteten.

Behörden

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus kommen wie bisher insbesondere zwei Behörden zum Einsatz: Einerseits die Meldestelle im Bundesministerium für Inneres als Behörde zur Entgegennahme von entsprechenden Verdachtsmeldungen gemäß §§ 365t bis 365x. Andererseits die Gewerbebehörden, also die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. in Städten mit eigenem Statut, der Magistrat, im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Pflichten durch die Gewerbetreibenden - etwa der Meldepflichten oder der Identifikationspflichten – und damit im Zusammenhang die Vollziehung des Verwaltungsstrafverfahrens im Falle von Verstößen.

Konvergenztabelle (gemäß Art. 45) Richtlinie 2005/60/EG - Gewerbeordnung

Richtlinie 2005/60/EG

Gewerbeordnung

Art. 1

§§ 165; 278d StGB

Art. 2 Abs. 1 Z 1

Umsetzung erfolgt in eigenem Berufsgesetz (BMF)

Art. 2 Abs. 1 Z 2

§ 365m Abs. 3 Z 4 betreffend den der Gewerbeordnung unterliegenden Beruf Versicherungsvermittler

Art. 2 Abs. 1 Z 3 a) b) f)

Umsetzung erfolgt in den jeweils eigenen Berufsgesetzen

Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. c) – e)

§ 365m Abs. 3

Art. 2 Abs. 2

iVm Art. 4 der RL 2006/70/EG

§ 365m Abs. 3 Z 4

Art. 3 Z 1

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen

Art. 3 Z 2

Für das Gewerberecht ist als Finanzinstitut iS der RL nur der Versicherungsvermittler relevant; die Definition dieses Berufes befindet sich in § 137a.

Art. 3 Z 3-5

Die gewerberechtlichen Bestimmungen verweisen betreffend die Definition der Geldwäsche und ihre Vortaten und die Terrorismusbekämpfung auf das StGB

Art. 3 Z 6-9

§ 365m, § 365n

Art. 3 Z 10

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen

Art. 4 – 5

Keine speziellen Umsetzungsvorschriften nötig, derzeit keine Erstreckung auf andere Berufe des Gewerberechts erforderlich. Strengere Vorschriften unterbleiben auch im Sinne eines Verzichts auf „golden plating“.

Art. 6

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 7

§ 365o

Art. 8 Abs. 1

§ 365p Abs. 1

Art. 8 Abs. 2

§ 365p Abs. 2

Art. 9 Abs. 1-3

§ 365q Abs. 1-3

Art. 9 Abs. 4

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 9 Abs. 5-6

§ 365p Abs. 4-5

Art. 10

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 11 Abs. 1

§ 365r Abs. 1 Z 1 lit. a

Art. 11 Abs. 2 lit. a

§ 365r Abs. 1 Z 1 lit. b

Art. 11 Abs. 2 lit. b

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 11 Abs. 2 lit. c

§ 365r Abs. 1 Z 1 lit. c

Art. 11 Abs. 3

§ 365r Abs. 1 Z 1 letzter Satz

Art. 11 Abs. 4

Keine speziellen Umsetzungsvorschriften nötig

Art. 11 Abs. 5

§ 365r Abs. 1 Z 2

Art. 12

Keine speziellen Umsetzungsvorschriften nötig

Art. 13 Abs. 1

§ 365s

Art. 13 Abs. 2

§ 365s Absätze 1 bis 3

Art. 13 Abs. 3

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 13 Abs. 4

§ 365s Abs. 4

Art. 13 Abs. 5

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 13 Abs. 6

§ 365s Abs. 5

Art. 14-19

Von den Möglichkeiten dieser Artikel wird kein Gebrauch gemacht

Art. 20

§ 365t

Art. 21

§ 365m Abs. 4 Zuständigkeit des BMI für die Organisation der Meldestelle

Art. 22 Abs. 1

§ 365u Abs. 1

Art. 22 Abs. 2

BMI

Art. 23

Von den Möglichkeiten dieses Artikels wird im Bereich des Gewerberechts kein Gebrauch gemacht

Art. 24

§ 365v

Art. 25 Abs. 1

§ 365w

Art. 25 Abs. 2

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 26

§ 365u Abs. 2

Art. 27

BMJ

Art. 28 Abs. 1

§ 365x Abs. 1

Art. 28 Abs. 2

§ 365x Abs. 2

Art. 28 Abs. 3

BMF

Art. 28 Abs. 4-5

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 28 Abs. 6

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (Notare, Abschlussprüfer)

Art. 28 Abs. 7

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 29

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen (BMF)

Art. 30

§ 365y Abs. 1 und § 365p Abs. 3 (Sorgfalt)

Art. 31

§ 365y Abs. 2

Art. 32

§ 365y Abs. 3

Art. 33

BMJ, BMI

Art. 34

§ 365z Abs. 1-2

Art. 35 Abs. 1

§ 365z Abs. 3

Art. 35 Abs. 2

§ 365z Abs. 4

Art. 35 Abs. 3

BMI

Art. 36

§ 94 Z 74 GewO Unternehmensberatung (Dienstleister für Trusts und Gesellschaften) reglementiertes Gewerbe sowie sonstige Vorschriften der GewO über reglementierte Gewerbe; BGBl. II Nr. 94/2003 UnternehmensberatungsVO

Art. 37 Abs. 1 bis 3

§ 365m Abs. 4

Art. 37 Abs. 5

Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Berufsgesetzen

Art. 38

Keine speziellen Umsetzungsvorschriften nötig

Art. 39 Abs. 1

StGB hinsichtlich strafrechtliche Sanktionen

Art. 39 Abs. 2-3

§ 367 Z 38

Art. 40

§ 365m Abs. 2 zur Anpassung an allfällige Neuregelungen seitens der Kommission

Art. 41 -44

Keine speziellen Umsetzungsvorschriften nötig

Art. 45

§ 365m Abs. 1

RL 2006/70/EG  Art. 2

§ 365n Z 4

RL 2006/70/EG Art. 3 Abs. 1

§ 365r Abs. 1 Z 1 lit. d

RL 2006/70/EG Art. 3 Abs. 2

Von Möglichkeit wird nicht Gebrauch gemacht

RL 2006/70/EG Art. 3 Abs. 3 lit. a bis f

§ 365r Z 2 lit. e

RL 2006/70/EG Art. 4

§ 365m Abs. 3 Z 4

Neugestaltung des Anzeigeverfahrens (§ 345)

Das Anzeigeverfahren soll in Zukunft vom Grundsatz getragen sein, dass der anzeigepflichtige Sachverhalt in das Gewerberegister eingetragen wird, sofern die jeweils vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Da bisher bei zahlreichen Anzeigen die positive Erledigung in Bescheidform zu ergehen hatte und die Bescheiderlassung nunmehr wegfällt, bedeutet die vorgesehene Änderung eine Verwaltungsvereinfachung.

Einführung eines geschützten Gütesiegels „Meisterbetrieb“ (§ 20 Abs. 3)

Damit wird einer entsprechenden Vorgabe im Regierungsprogramm für die XXIII Gesetzgebungsperiode entsprochen (s. Seite 40: „Chancengleichheit und fairer Wettbewerb im österreichischen Gewerbe“)

Einführung einer verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder (§ 117 Abs. 7)

Damit wird einer entsprechenden Vorgabe im Regierungsprogramm für die XXIII Gesetzgebungsperiode entsprochen (s. Seite 148, 3. Absatz)

Erweiterung und Verschärfung der Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen gegen Alkoholmissbrauch (§ 114; sog.“Koma-Trinken“)

Präzisierung der Bestimmungen über Werbeveranstaltungen (§ 57)

B. Besonderer Teil

Zu Z 1, 57 und 92 (§ 2 Abs. 1 Z 15, § 156 samt Überschrift und § 381 Abs. 1 Einleitung):

Nach dem Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, sind Schlepplifte Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Das Seilbahngesetz 2003 ist daher auf Schlepplifte anzuwenden. Durch die Gewerbeordnungsnovelle BGBl. I Nr. 131/2004 wurde ein Passus in den § 2 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 aufgenommen, wonach „der Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist“ vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen ist. Die als Abgrenzung des Geltungsbereiches der beiden Gesetze gedachte Regelung, insbesondere der Einschub „soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist“ hat in der Folge jedoch zu Unklarheiten im Hinblick auf einen möglicherweise verbleibenden Regelungsbereich der Gewerbeordnung 1994 geführt: Während in Bezug auf das gewerbliche Betriebsanlagenrecht einhellig die Meinung vertreten wird, dass dieses auf Schlepplifte ab dem 3. Mai 2004 nicht anzuwenden ist (und zwar weder auf Alt- noch auf Neuanlagen), ist die Frage offen geblieben, ob neben dem „Betrieb“ eines Schleppliftes auch die „Haltung“ eines solchen in Betracht kommt und diesbezüglich den Gegenstand eines hiefür zu begründenden freien Gewerbes bildet. Für die zuletzt genannte Auffassung schien die Tatsache zu sprechen, dass § 156 GewO 1994 (Überschrift: „Schlepplifteunternehmen“) den zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung auferlegt. Die augenscheinliche Doppelgleisigkeit („Betrieb“ eines Schleppliftes nach dem Seilbahngesetz 2003 und „Haltung“ eines Schleppliftes als freies Gewerbe nach der Gewerbeordnung 1994) erscheint nicht sinnvoll und soll daher entfallen. Dies geschieht legistisch in der Weise, dass in der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 GewO 1994 auf den Betrieb von Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003 verwiesen wird, wozu, wie bereits erwähnt, auch der Betrieb von Schleppliften zählt. Die Regelungen des § 156 GewO 1994, soweit sie sich auf Schleppliftunternehmen beziehen, werden aufgehoben. Dies macht schließlich auch Änderungen in der Einleitung der Vollzugsklausel (§ 381) erforderlich. Der Betrieb von Beschneiungsanlagen ist ein freies Gewerbe.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 25):

Durch diese Änderung wird eine Fehlzitierung richtig gestellt.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 4):

Zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge soll klargestellt werden, dass auch nicht eingetragene Unternehmen im Sinne von § 11 Abs. 4 GewO 1994 umgegründet werden können.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 1):

Die Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 wurden ergänzt. Es wurden strafgerichtliche Verurteilungen wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB) und organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB) als Ausschlussgründe festgelegt. Damit soll Problemen, mit welchen insbesondere die Bauwirtschaft zu kämpfen hat, begegnet werden. Den Delikten, die zu einem Ausschluss von der Ausübung des Gastgewerbes führen, wurde nunmehr auch der durch die Novelle des Suchtmittelgesetzes neu geschaffene Straftatbestand des Handels mit psychotropen Stoffen als Ausschlussgrund hinzugefügt.

Ein mit einer strafgerichtlichen Verurteilung „vergleichbarer Tatbestand“ im Ausland ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist sowie weiters die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß und die nicht erfolgte Tilgung erfüllt sind. (VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196, 0219).

Der Schlussteil des Abs. 1 berücksichtigt die nach dem Finanzstrafgesetz von Gerichten verhängten Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind.

Zu Z 6 und 27 (§13 Abs. 3 Z 1 und § 87 Abs. 2):

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2 GewO 1994) ausgeschlossen, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde. Diese Bestimmung nimmt nach ihrem Wortlaut inhaltlich auf den im § 71b der Konkursordnung (KO) geregelten Beschluss des Konkursgerichtes Bezug, mit dem „der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet“ wird. Kommt im Laufe des Konkursverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, so ist der Konkurs aufzuheben Diese im § 166 KO geregelte Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens wird nun ebenfalls erfasst und bildet daher einen Ausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs. 3 GewO 1994.

Zu Z 7 (§ 13 Abs. 5):

Gemäß RL 2002/92/EG ist jede Art von Konkursfall ein Ausübungshindernis bei der Versicherungsvermittlung. Daher schien es nicht konsequent, wenn bisher die Bestimmung des § 13 Abs. 5 Personen, die maßgeblichen Einfluss auf ein in Konkurs gegangenes Unternehmen hatten, im Falle, dass es sich um ein Versicherungsvermittlerunternehmen handelte, nicht unter denselben Bedingungen vom Gewerbeantritt ausschloss, die auch bei der Versicherungsvermittlung ein Antrittshindernis bilden.

Im Übrigen wird ein Redaktionsversehen berichtigt, das darin bestand, dass der am Ende des Absatzes stehende Relativsatz sich auf die natürliche Person bezog und nicht auf den betreffenden „anderen Rechtsträger“. Da der Ausschluss von der Gewerbeausübung schon seit der Gewerbeordnungsnovelle 1992 ipso iure eintritt und keines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, wird auch nicht mehr von einer diesbezüglichen „Anwendung“ des Abs. 3 gesprochen.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 7):

Im ersten Satz wird der bisherige Regelungsinhalt unter Weglassung des Verweises auf eine „sinngemäße Anwendung“ der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 deutlicher zum Ausdruck gebracht.

Die Eröffnung des Konkurses bildet nur hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung einen Ausschlussgrund (§ 13 Abs.4). Diese Einschränkung wird auch im Abs. 7 gewahrt. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Abs. 4 trifft dann auf eine natürliche Person zu, wenn über das Vermögen der natürlichen Person der Konkurs eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum der Einsichtgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist.

Zu Z 9 (§ 14 Abs. 2 und 3):

Gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung (§ 19 Abs. 2 vierter Satz NAG). Zur Harmonisierung des Gewerberechts mit dem Fremdenrecht wird eine Bestimmung in den § 14 Abs. 2 aufgenommen, die die Gewerbebehörden ausdrücklich dazu verpflichtet, Bescheinigungen auszustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen.

In Abs. 3 wird Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, umgesetzt.

Zu Z 10 (§ 18 Abs. 5):

Nach § 54 des Universitätsgesetzes 2002 sind die Universitäten berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 sind Bachelorstudien ordentliche Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbereitung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen (§ 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002).Gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 kommt als Beleg zum Nachweis der Befähigung das Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität in Betracht. Durch die Ergänzung des § 18 Abs. 5 wird klargestellt, dass das Zeugnis über den Abschluss eines der genannten ordentlichen Studien als Beleg im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 anzusehen ist. Eine solche Regelung wird auch hinsichtlich der Fachhochschul-Studiengänge getroffen.

Zu Z 11 (§ 18 Abs. 6):

Die Gewerberechtsnovelle 2002 geht vom bisherigen Erfordernis der Prüfung der Gleichhaltung der ausländischen Zeugnisse mit den entsprechenden inländischen Zeugnissen ab und legt nunmehr eine Überprüfung der fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Gewerbes fest. Dies soll durch die vorliegende Bestimmung klarer zum Ausdruck gebracht werden, da die bisherige Formulierung in der Vollziehung zu Unklarheiten Anlass gegeben hat.

Zu Z 12 und 78 (§ 20 Abs. 3 und § 367 Z 2a):

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode enthält in seinem 3. Kapitel „Wirtschaft/Standort/Arbeit“ Vorgaben für die Einführung eines geschützten Gütesiegels „Meisterbetrieb“ als Orientierungshilfe für die Konsumenten/Innen. Die Einführung des beabsichtigten Gütesiegels als weiterführende Maßnahme im Interesse der Qualitätssicherung soll aufbauend auf der derzeitigen Regelung des § 20 Abs. 3 erfolgen, wonach die Führung des Meistertitels bzw. der Bezeichnung „Meisterbetrieb“ Betrieben vorbehalten ist, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat. Wer sohin die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder sich eines solchen gewerberechtlichen Geschäftsführers bedient, ist zur Führung des neugeschaffenen Gütesiegels „Meisterbetrieb“ berechtigt, ohne dass es hiefür eines eigenen Verleihungsverfahrens bedürfte. Die nähere Ausgestaltung des Gütesiegels erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Im § 367 wird eine neue Strafbestimmung geschaffen, die die unbefugte oder verordnungswidrige Verwendung des Gütesiegels wie auch die unbefugte Verwendung der Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ und dgl. unter Strafe stellt.

Zu Z 13, 14, und 15 (§§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 5)

Da es keine Zulassungsvoraussetzungen für den Antritt zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung gibt, wird die Formulierung der §§ 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 entsprechend geändert. Dies gilt auch für die Formulierung des § 23 Abs. 5. Gleichzeitig wird damit klargestellt, dass auch für den Antritt zur Unternehmerprüfung die Eigenberechtigung erforderlich ist.

Zu Z 16 (§§ 37 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44, 63 Abs. 4 und 86 Abs. 1):

Diese Änderungen sind Anpassungen an die Neuregelung des Anzeigeverfahrens gemäß § 345.

Zu Z 17 (§ 39 Abs. 4):

Die Änderung wird durch die Neufassung des § 345 erforderlich.

Zu Z 18 (§ 46 Abs. 2):

Durch diese Bestimmung sollen die in der Praxis immer wieder vorkommenden längeren Verzögerungen bei der Erstattung der Anzeigen unterbunden werden. Hat der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort aufgenommen, übertritt er durch die Ausübung der Tätigkeit selbst nicht das Gesetz, da das Ausübungsrecht direkt aus § 46 Abs. 1

erfließt und die Anzeige bloß Mitteilungscharakter hat. Er begeht allerdings eine Verwaltungsübertretung gemäß § 376 Z 16 wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige.

Zu Z 19 (§ 46 Abs. 4):

Die derzeit durch die Behörde auszustellende Bestätigung des Empfangs der Anzeigen betreffend weitere Betriebsstätten und Standortverlegungen erübrigt sich, da der Gewerbeinhaber nunmehr von der Eintragung der weiteren Betriebsstätte in das Gewerberegister zu verständigen ist.

Zu Z 20, 25 und 37 (§§ 47 Abs. 3, 81 Abs. 3 und 109 Abs. 2 vorletzter Satz):

Diese Änderungen sind Anpassungen an die Neufassung des § 345.

Zu Z 21 (§ 53 Abs. 1 Z 2 ):

Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 enthält eine Regelung, die es Kleinunternehmern, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, ermöglichen soll, ihre Erzeugnisse im Umherziehen feilzubieten. Seit dem Inkrafttreten des UGB können sich auch Unternehmer, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Firmenbucheintragung ist daher kein taugliches Kriterium dafür, dass ein über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehender Betrieb vorliegt. Es wird daher nunmehr im § 53 Abs. 1 Z 2 darauf abgestellt, dass auf den Gewerbetreibenden nicht die Buchführungspflicht des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB zutrifft. Nach dieser Bestimmung ist die Buchführungspflicht an Umsatzerlöse von mehr als 400.000 Euro im Geschäftsjahr gebunden.

Zu Z 22 und 80 (§ 57 und § 367 Z 20a):

Die Bestimmung des § 57 Abs. 1 bis 3 regelt ausschließlich das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren. Davon zu unterscheiden ist das Feilbieten im Umherziehen, das in den §§ 53 und 53a geregelt wird. Zu den Merkmalen des Feilbietens im Umherziehen gehören neben dem Anbieten der Ware auch das Mitführen der Ware und die Bereitschaft, sie sogleich an jeden Kaufinteressenten zu verkaufen. Die Regelung des § 57 erlaubt daher nicht den Verkauf einschließlich der Aushändigung der Ware.

In der Liste der Waren, für die Bestellungen nicht im Wege des Aufsuchens von Privatpersonen entgegengenommen werden dürfen, wurden die Silberwaren gestrichen.

Hinsichtlich der Waren, die nicht in der erwähnten Liste angeführt werden, werden die Vermittler von Warenhandelsgeschäften in den Kreis der zum Aufsuchen von Privatpersonen berechtigten Gewerbetreibenden aufgenommen.

Nach dem derzeit geltenden § 57 Abs 3 dürfen die Gewerbetreibenden Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen nur innerhalb des Verwaltungsbezirkes aufsuchen, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört. Außerhalb des Verwaltungsbezirkes ist das Aufsuchen nur auf Aufforderung von Seiten der Privatperson gestattet. Die Einschränkung auf den Verwaltungsbezirk ist nicht mehr zeitgemäß und ist aus europarechtlicher Sicht nicht haltbar. Auf einen Händler, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist, kann diese Bestimmung schon deswegen nicht angewandt werden, weil dieser keinen Standort innerhalb eines (inländischen) Verwaltungsbezirkes hat. Zudem wäre eine rein gebietsmäßige Beschränkung des ungehinderten Aufsuchens von Bestellungen mit der Freiheit des Warenverkehrs nicht vereinbar.

Die bestehenden Bestimmungen über Werbeveranstaltungen wurden dahingehend ergänzt, dass Werbeveranstaltungen der Behörde anzuzeigen sind und dem Konsumenten bestimmte Informationen gegeben werden. Werden die Anzeigepflicht und die Informationspflicht nicht erfüllt, hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Führt der Gewerbetreibende die Werbeveranstaltung durch, ohne die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 erstattet zu haben oder wird die Veranstaltung trotz einer Untersagung abgehalten, bildet dies einen Verwaltungsstraftatbestand mit einer Strafandrohung bis zu 2180 €.

Zu Z 23 (§ 58):

Neben dem Handel mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen soll auch die Vermittlung des Handels mit diesen Gegenständen vom Geltungsbereich des § 58 erfasst werden.

Zu Z 24 (§ 63 Abs. 1 zweiter Satz):

Das Gesetz spricht nicht ganz zutreffend von „Webseiten“. Dabei handelt es sich um eine Fehlübersetzung des englischen Begriffs „Websites“. Korrekt übersetzt bedeutet dies „Webauftritte“. Das Impressum soll aber nicht auf jeder einzelnen Webseite (arg: „Webseiten“) eines Webauftritts stehen (so die wörtliche Bedeutung von § 63), sondern ein Mal auf der Website oder wenn ein Unternehmen mehrere Websites betreibt, eben ein Mal auf jeder Website.

Zu Z 28 (§ 87 Abs. 7):

Es handelt sich um die Regelung einer Mitteilungspflicht des Gerichtes bei Konkursabweisung an die Verwaltungsbehörde, da in der Praxis oft das Problem auftritt, dass die Behörde nichts von der Konkursabweisung erfährt und Personen weiter im Register geführt werden. Dies ist insbesondere bei Versicherungsvermittlern ein Problem, da der Weiterbestand im Register in diesem Fall richtlinienwidrig im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG ist.

Zu Z 29 (§ 93 Abs. 2):

Hier wird die tatsächlich geübte Praxis nunmehr auch im Gesetzestext ausdrücklich festgeschrieben: Um die Versicherungsvermittler unbürokratisch bei der Verringerung der Kosten des obligatorischen Haftpflichtversicherungsschutzes zu unterstützen, wird das Ruhen – also die Nichtausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung - materiellrechtliche Pflichten beschränkend berücksichtigt. Das Ruhen ist der Gewerbebehörde im Vorhinein mitzuteilen. Um Umgehungsmöglichkeiten zu verringern, ist eine Anzeige im Nachhinein unzulässig und unwirksam. Die Behörde löscht den Vermittler mit Beginn des Ruhens aus dem Register, da dies sonst gegen die Erfordernisse der RL 2002/92/EG wäre, er erspart sich aber den aufrechten Bestand einer Haftpflichtabsicherung. Der Gewerbetreibende erspart sich zudem bei Wiederaufnahme, neuerlich seine Befähigung nachzuweisen sowie ein förmliches Neuanmeldeverfahren. Alle übrigen für die Eintragung erforderlichen Nachweise sind jedoch noch einmal vorzulegen, also insbesondere der Bestand der Haftpflichtabsicherung ab Tag der Wiederaufnahme oder die Agenturverhältnisse bei Versicherungsagenten. Die Bestimmung wird durch eine Strafbestimmung in § 366 Abs. 1 Z 8 für Ausübung trotz eingetragenem Ruhen ergänzt. Ohne Relevanz ist rein faktisches Nichtausüben – also ohne förmliche Eintragung - welches keinerlei Befreiung von Verpflichtungen bewirkt. Die Registereintragung des Ruhens hat konstitutive Wirkung, der Entfall von Verpflichtungen auf Grund des Ruhens findet nur in der Zeit statt, in der das Ruhen im Register nach Außen ersichtlich ist und noch nicht etwa schon ab Anzeige bei der Behörde. Gewerberegister und Versicherungsvermittlerregister sind betreffend Versicherungsvermittler vom Datenbestand her identisch, die Daten werden jedoch unter der Bezeichnung „Versicherungsvermittlerregister“ im Internet unentgeltlich sichtbar gemacht.

Zu Z 30 bis 34 (§ 94 Z 20, 27, 33, 50 und 59)

Die Aufnahme der gewerblichen Fotografen in die Liste der Handwerke entspricht einer langjährigen Forderung der Branche. Damit soll eine bessere Präsentation des Gewerbes am Markt ermöglicht werden.

Ebenso entspricht die Aufnahme der Getreidemüller und der Milchtechnologie in die Liste der Handwerke langjährigen Forderungen der betreffenden Branchen.

Durch die Ergänzung des Gewerbewortlautes der Z 33 soll klargestellt werden, dass die Vermietung von Medizinprodukten kein freies Gewerbe ist; dies schon allein deshalb nicht, weil der für den Handel mit Medizinprodukten erforderliche Befähigungsnachweis dadurch in der Praxis ausgehöhlt werden könnte und der Zweck der Reglementierung damit verfehlt würde.

Die Neuformulierung des Gewerbewortlautes der Z 59 stellt die bereits jetzt getätigten Gewerbeumfänge klar; eine Erweiterung des Umfanges der betreffenden Gewerbe (dzt: Schlosser, Schmied, Landmaschinentechnik) ist damit nicht verbunden.

Zu Z 35 (§ 103 Z 2):

Durch eine präzisere Definition des Gewerbewortlautes sollen Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten zwischen dem gewerblichen Beruf eines chemischen Laboratoriums und dem Umfang des Arztberufs hintangehalten werden.

Zu Z 36 (§ 106 Abs. 1 Z 4):

Die Errichtung von Brandmeldeanlagen gehört seit jeher zum Berechtigungsumfang des Elektrotechnikers. Dies soll durch die neue Z 4 klargestellt werden.

Zu Z 38 (§ 111 Abs. 2 Z 5):

Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Buschenschanks werden durch Landesgesetze geregelt. Im Sinne der besseren Rechtsklarheit soll daher im § 111 Abs. 2 Z 5 vor dem Wort „erfolgt“ der Passus „nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften“ eingefügt werden.

Zu Z 39 (§ 112 Abs. 2a bis 2c):

Verordnungen, mit denen auf Grund des § 112 Abs. 2 die Mindestausstattung von Gastgewerbebetrieben festgelegt wird, wurden in den Bundesländern Wien, Salzburg und Tirol erlassen. § 112 Abs. 2a ermöglicht der Behörde (§ 333 Abs. 1) im Einzelfall ein Abweichen von den gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnungen durch Bescheid vorzusehen. Vor allem im Interesse des Gewerbetreibenden soll dadurch die Möglichkeit offenstehen, eine für den einzelnen Betrieb angemessene und wirtschaftliche Lösung zu treffen. Schreibt etwa die Mindestausstattungsverordnung des betreffenden Landes eine bestimmte Mindestbodenfläche für Gästezimmer vor, so kann eine Unterschreitung dieser Mindestmaße für Jugendherbergen bescheidmäßig zugelassen werden. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass in dem Bescheid den Anforderungen, die an die Betriebsart einer Jugendherberge gestellt werden, Rechnung getragen wird.

Abs. 2b soll der Behörde die Möglichkeit geben, im Falle des Nichtbestehens einschlägiger Regelungen im Sinne des Abs. 2 die erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen. Sollten etwa keine Vorschriften bezüglich der sanitären Anlagen in Gastgewerbebetrieben erlassen worden sein, so kann die Behörde auf diesem Gebiet die erforderlichen Anordnungen für den Gastgewerbebetrieb im Wege eines Bescheides treffen.

Abs. 2c steckt den Geltungsbereich der Regelung ab. Die Bestimmungen über die Mindestausstattung von Gastgewerbebetrieben gelten nicht für Tätigkeiten gastgewerblicher Art, die nicht unter das reglementierte Gastgewerbe fallen, sondern im im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden dürfen (zB Würstelstand), wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden. Diese Ausnahme wird nun auch zu Gunsten von Gastgewerbebetrieben statuiert, die reglementierte Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 ausüben, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

Zu Z 3, 40, 81, 83 und 84 (§ 2 Abs. 9, § 114, § 367 Z 35, § 367a und § 368):

Der Alkoholmissbrauch insbesondere bei Jugendlichen erscheint als gesellschaftliches Problem. Bekannt wurden zuletzt Vorkommnisse wie das sogenannte „Koma-Trinken“, bei denen insbesondere jugendliche Personen – ohne sich des ganzen Ausmaßes möglicher negativer Folgewirkungen bewusst sein zu können – schwere alkoholische Rauschzustände absichtlich herbeiführen. Die bereits bestehenden Vorkehrungen des Gewerberechts sollen daher noch verbessert werden.

Zunächst werden nun durch die Neuformulierung des § 114 zusätzlich zur bisherigen Regelung, wonach im Wesentlichen nur die Gastgewerbetreibenden in der Pflicht waren, nun auch die Handelsbetriebe und alle sonstigen, die im Rahmen ihres Gewerbes – sei es entgeltlich oder unentgeltlich – Alkohol abgeben, in die Pflicht zum Jugendschutz genommen. Insbesondere sollen alle Vorschriften und Strafbestimmungen in Zusammenhang mit Alkoholausschank an Jugendliche auch für Veranstaltungen gelten, die unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 25 GewO 1994 fallen (siehe Z 2) sowie für den Bereich der Buschenschanken gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 (siehe Z 3).

Weiters wird der Inhalt der Pflicht präzisiert. Der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen sich nun einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte (z.B. in der Steiermark die „checkit.card“) vorlegen lassen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes und der diesbezüglichen Altersgrenzen genüge getan ist. Die Vorlage eines Ausweises wird allerdings nur dann verlangt werden müssen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat.

Die Verpflichtung zur Anbringung eines entsprechenden Anschlages wird gleichfalls auf alle Normadressaten des § 114 ausgeweitet.

Schließlich wird für den Ausschank und die Abgabe von Alkohol an Jugendliche entgegen der Bestimmung des § 114 ein eigener Straftatbestand (§ 367a) geschaffen. Im Hinblick auf die besonders große Bedeutung des Jugendschutzes wird eine Mindeststrafe von 180 Euro und eine Höchststrafe von 3600 Euro vorgesehen. Der Ausschank von Alkohol entgegen der Bestimmung des § 112 Abs. 5 ist weiterhin nach § 367 Z 35 zu bestrafen.

Die Änderung im § 368 ist aufgrund des neu geschaffenen § 367a erforderlich.

Zu Z 41 (§ 115):

Die Ergänzung des Gewerbewortlautes des § 94 Z 33 macht eine entsprechende Adaptierung des § 115 erforderlich.

Zu Z 42, 26, 29 und 90 (§ 117 Abs. 7 bis 10, § 87 Abs. 1 Z 4a, § 93 Abs. 3, § 376 Z 16a):

In den letzten Jahren wurde auf Grund der Ausweitung der Informationspflichten des Immobilientreuhänders im Konsumentenschutzgesetz und der daraus resultierenden Judikatur die Sachverständigenhaftung verschärft. Demzufolge kam es zu mehreren Konkursen von Immobilientreuhändern, bei denen Konsumenten geschädigt wurden. Nach Angaben des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ist bei einem Großteil der Mitgliedsunternehmen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorhanden. Gerade die Firmen, bei denen eine besondere Schadenshäufigkeit auftritt, sind jedoch nicht versichert. Im europäischen Vergleich ist eine verpflichtende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder in einem Großteil der Mitgliedsstaaten Standard und führt der fehlende Konsumentenschutz zu Wettbewerbsnachteilen.

Durch die Einführung der verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung soll einerseits eine finanzielle Absicherung der Konsumenten als auch der Unternehmen erreicht werden. Andererseits wird auch einem Wunsch der Koalitionspartner im Regierungsprogramm (Seite 148) Rechnung getragen. Darüberhinaus erscheint eine solche Maßnahme geeignet, das Vertrauen in die Tätigkeit der Immobilientreuhänder zu stärken und die Erschließung neuer Marktanteile, die im europäischen Vergleich in Österreich sehr niedrig sind, zu unterstützen. Die durch die verpflichtende Einführung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entstehende Kostenbelastung ist im Hinblick auf den Konsumentenschutz und auf die Existenzsicherung für das Unternehmen im Falle eines Beratungsfehlers gerechtfertigt. Seitens der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung wurde ein Rahmenvertrag mit der Versicherungswirtschaft, aus dem sich ein Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen zum Abschluss der vorgesehenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit jedem Mitglied des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder ergibt, abgeschlossen. Dadurch ist gewährleistet, dass durch die vorgesehene Pflichtversicherung kein Zutrittshindernis zur Ausübung des Gewerbes der Immobilientreuhänder besteht. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht in gleicher Weise, wenn das Gewerbe in seiner Gesamtheit oder mit Einschränkungen, z.B. eingeschränkt auf Immobilienmakler, angemeldet wird.

Anstelle des im Begutachtungsentwurf enthaltenen Verweises auf die sinngemäße Anwendung des § 137c Abs. 3 bis 5 sind nunmehr im Interesse der Rechtsklarheit im § 117 eigene Regelungen vorgesehen. Das Erfordernis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung soll ebenso für alle bereits aktiven Gewerbetreibenden gelten. Um diesen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung zu ermöglichen, wird im § 376 Z 16a eine Übergangsregelung mit einem Übergangszeitraum von sechs Monaten geschaffen.

Im neuen Abs. 3 des § 93 werden Aussagen darüber getroffen, wie bei Ruhendmeldung bzw. Wiederbetriebsmeldung des Gewerbes der Immobilientreuhänder vorzugehen ist.

Die vorgesehenen Änderungen des § 117 sowie die Übergangsbestimmung des § 376 Z 16a machen auch entsprechende Anpassungen im § 87 Abs. 1 erforderlich.

Zu Z 43 (§ 129 Abs. 6):

Es muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um ein privates Bewachungsunternehmen handelt und somit keine Verwechslung mit öffentlichen Organen stattfinden kann. Der Widerruf muss gesichert sein, da nicht absehbar ist, welche Uniformen öffentliche Organe künftig tragen.

Zu Z 44 (§ 137 Abs. 2a):

Die wesentlichsten Inhalte des Ausführungsrundschreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, GZ. 30599/0339-I/7/2005, vom 21.11.2005 werden auf gesetzlicher Ebene verdeutlicht. Alle Inhalte dieses Schreibens, z.B. der Grundsatz der im Zweifel streng einschränkenden Auslegung, mit Wirkungen etwa speziell auch für den Gewerblichen Vermögensberater (ua. dass auch durch Ausübende dieses Gewerbes trotz an sich gesetzlich auf Lebens- und Unfallversicherungen beschränkten Rechts zur Versicherungsvermittlung, bei Erfüllung der zusätzlich erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen, ein Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung überhaupt angemeldet werden darf) sowie generell das Erfordernis der einheitlichen Gestaltung der Gewerbewortlaute, behalten ihre Gültigkeit und werden hierdurch untermauert. Betreffend die Umsatzgrenze erfolgt im Interesse der erleichterten Vollziehbarkeit aber eine nunmehr eindeutige Festlegung auf 10vH der Umsatzerlöse aus dem jeweiligen Hauptgeschäftsfall. Diese Grenze entspricht übrigens auch der Grenze, von der für die allgemeine Regelung in § 32 Abs. 1 Z 1 immer ausgegangen wurde und auch weiterhin auszugehen ist; diese Grenze dient daher auch der Vereinheitlichung.

Sinn dieser bei der Novelle 2004 auf Grundlage von Forderungen der Berufsvertretungen eingeführten eingeschränkten Ausübungsmöglichkeit als „Nebengewerbe“ ist neben einem standardisiert beschränkten Befähigungsnachweis vor allem die Einräumung einer Option an die Berufskammer hinsichtlich Erleichterungen bei der Fachorganisationsmitgliedschaft. Dies bedingt aber eine deutliche Einschränkung des Gewerbeumfanges, da sonst nicht begründbar wäre, warum bestimmte Personen von einer Fachgruppenmitgliedschaft der Versicherungsvermittlung befreit sein sollten und andere nicht. Für Personen, die über den Umfang des Nebengewerbes hinaus, aber dennoch – auch hinsichtlich der erforderlichen Befähigung – eingeschränkt Versicherungsvermittlung, allenfalls zusätzlich zu ihrer gewerblichen Tätigkeit, ausüben wollen, besteht im Gewerberecht die Möglichkeit der Anmeldung eines eingeschränkten Gewerbes der Versicherungsvermittlung.

Diese vom Gewerberecht vorgesehene Möglichkeit einer eingeschränkten Anmeldung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (§ 94 Z 76) soll in Zukunft die einzige Möglichkeit sein. Beim derzeitigen Nebengewerbe gab es laufend die Frage nach dem Gewerberechtsumfang im Hinblick auf die zulässigen Versicherungszweige gemäß Anlage A zum VAG. Daher soll das bisherige Nebengewerbe nunmehr bis 30. Juni 2008 auslaufen. Berechtigungen können nur noch bis zu diesem Zeitpunkt begründet werden, bestehende Berechtigungen bleiben weiterhin gültig. Stattdessen gibt es die Möglichkeit der auf bestimmte Versicherungszweige eingeschränkten Gewerbeanmeldung. Beim eingeschränkten Gewerbe ergeben sich die erlaubten Versicherungszweige aus dem Gewerbewortlaut. Im Hinblick auf die Befähigung, die dafür zu erwerben ist, wird in § 137b Abs. 4 Näheres festgelegt. Wie schon beim Nebengewerbe muss der Befähigungsnachweis allgemeine versicherungsspezifische Kenntnisse und im Hinblick auf die gewünschten Versicherungszweige spezielle Fachkenntnisse umfassen. Die allgemeinen versicherungsspezifischen Kenntnisse sind insbesondere Rechtskenntnisse, die daher auch danach differenziert sein können, ob Tätigkeiten gemäß dem Maklergesetz oder solche als Versicherungsagent umfasst sind. Ansonsten kann die Befähigung auch durch eine individuelle Befähigung gemäß § 19 nachgewiesen werden. Naturgemäß erfüllt ein Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 94 Z 76 auch die Voraussetzungen für ein eingeschränktes Gewerbe. Ein eingeschränktes Gewerbe kann entweder als einziges Gewerbe begründet werden, aber auch als weiteres Gewerbe zusätzlich zu einer bestehenden Berechtigung. Der Inhalt des Hauptgewerbes ist dabei ohne Bedeutung. Es können also auch zum Gewerbe gemäß § 94 Z 76 Berechtigte ein zusätzliches eingeschränktes Gewerbe begründen. Der Umstand, dass bei diesem Gewerbe ein Recht zur Vermittlung von aussschließlich Lebens- und Unfallversicherungen gesetzlich intergriert wurde, steht dem nicht entgegen. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß § 94 Z 75 erfüllt aufgrund des sich zwingend aus dem Grundrecht der Erwerbsfreiheit sich ergebenden Zusammenhanges zwischen Befähigungsanforderungen und Befugnisumfang (Lebens- und Unfallversicherungen, vgl. hiezu § 137b Abs. 1 2. Satz iVm § 136a Abs. 1 Z 2 lit. c) nur die Befähigungvoraussetzungen für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen und naturgemäß nicht für ein nach Versicherungszweigen darüber hinausgehendes eingeschränktes Gewerbe. Es gilt insofern dasselbe wie für alle anderen Gewerbetreibenden, außer jene gem. § 94 Z 76: Ein zusätzlicher Befähigungsnachweis ist erforderlich. Sind vom eingeschränkten Umfang Agententätigkeiten umfasst, dürfen wie bisher nur die Agenturverhältnisse im Register eingetragen werden, für die nach dem eingeschränkten Umfang auch eine Befugnis besteht.

Zu Z 45 (§ 137b Abs. 4)

Dient als nähere Determinierung der Verordnungsgrundlage für die Erlassung von Befähigungsnachweisvorschriften für die im Umfang beschränkte Ausübung von Versicherungsvermittlertätigkeiten und für die Mitarbeiter von Unternehmen. Eigentliche Verordnungsgrundlage ist § 18, hier wird betont, dass § 18 auch für die Regelung bestimmter verringerter Anforderungen herangezogen werden kann. Beim Nebengewerbe hängt die Einschränkung von den Produkten des Hauptgewerbes ab, das Nebengewerbe darf nur solche Versicherungsprodukte umfassen, die die Produkte des Hauptgewerbes als versicherten Gegenstand beinhalten. Bei einer eingeschränkten Gewerbeausübung dagegen steht der Umfang der Einschränkung im Belieben des Gewerbeanmelders. Durch die gegenständliche Bestimmung wird nun noch deutlicher als bisher zum Ausdruck gebracht, dass der Verordnungsgeber auch eine – abhängig vom Inhalt der gewählten Einschränkung – in ihrem Umfang entsprechend zu limitierende Prüfung vorsehen kann. Das bedeutet, dass für jemanden, der etwa nur KFZ - Kasko Versicherungen vermitteln will, die Prüfung – neben allgemeinen versicherungsspezifischen Kenntnissen – nur Inhalte gemäß Anlage A VAG zu § 4 Abs. 2 VAG, Einteilung der Versicherungszweige, Z 3 Landfahrzeug-Kasko umfassen darf. Auch für die Ausübungsarten spezifische Elemente sind dabei zu beachten, wenn z.B. Maklertätigkeiten geplant sind.

Zu Z 46 (§ 137c Abs. 3):

Es handelt sich um die Richtigstellung einer Fehlzitierung.

Zu Z 47 (§ 137d Abs. 1):

Entsprechend dem Luxemburg-Protokoll der CEIOPS (Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors) vom April 2006 sollen die Mitteilungen grenzüberschreitenden Tätigwerdens von Versicherungsvermittlern nach Dienstleistung und Niederlassung differenzieren. Bei der Niederlassung ist auch die Ausübungs-/Zustelladresse und der jeweilige Repräsentant der Niederlassung zu notifizieren. Die Mitteilung hat auch sonst den Vorgaben des CEIOPS-Protokolls zu entsprechen, insbesondere wesentlich ist eine Übermittlung (auch) in englischer Sprache.

Zu Z 48, 49 und 50 (§ 137f Abs. 1 bis 5):

Diese Ergänzungen dienen lediglich der Klarstellung. Die Bestimmungen stehen in Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 63 bis 66 und sind als Spezialbestimmungen dazu anzusehen. Insbesondere bei den Versicherungsagenten sind unter Umständen zahlreiche Agenturverhältnisse anzugeben, falls der Platz im Kopf des Geschäftspapiers nicht ausreicht, können die Angaben daher auch in der Fußzeile fortgesetzt werden. Beim umfassenden Vermittler nach Abs. 1 sind keine Agenturverhältnisse anzugeben, um ein Zuviel an Information zu vermeiden; genaue Angaben finden sich bei allen Vermittlerarten aber jedenfalls im Versicherungsvermittlerregister. Bei eingeschränkter Versicherungsvermittlung ergibt sich der Hinweis auf den eingeschränkten Umfang jedenfalls für die Geschäftsbezeichnung schon aus § 66 Abs. 2.

Zu Z 51 (§ 148):

Die Neuregelung dient in erster Linie der Klärung der Zuständigkeit. Weiters erfolgen eine Anpassung an das Anmeldeverfahren sowie die Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 52 und 53 (§ 150 Abs. 9 und 15):

Die vorgesehenen Ergänzungen der Abs. 9 und 15 dienen der Rechtssicherheit und sollen die nach allgemeiner Rechtsmeinung auch nach der Gewerberechtsnovelle 2002 weiter geltenden Nebenrechte einiger Gewerbe zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an eine bestehende Stromversorgung wieder ausdrücklich im Gesetz festschreiben.

Zu Z 54 (§ 151 Abs. 9):

Der bisherige Hinweis auf die Bundessparte wird gestrichen.

Zu Z 55 und 56 (§ 154 Überschrift und Abs. 7):

Die vorgesehenen Ergänzungen dienen einem in der Praxis gegebenen Erfordernis.

Zu Z 58 (§ 286 Abs. 6):

Durch den neuen Abs. 6 soll lediglich eine Klarstellung erfolgen: Demnach sind Veranstaltungen, die den Kriterien der Märkte oder Quasimärkte in § 286 Abs. 1 und 2 entsprechen und nicht den Ausnahmebestimmungen des Abs. 3 (Bauernmärkte), Abs. 4 (wohltätige Zwecke) oder Abs. 5 (Messen) unterliegen, jedenfalls als Märkte oder Quasimärkte zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen als „Flohmärkte“ apostrophiert werden oder nicht.

Zu Z 59 (§ 289 Abs. 1):

Mit dem anzufügenden Satz wird die derzeitige widersprüchliche Rechtslage beseitigt, wonach die Organisation von Märkten, insbesondere von sogenannten Flohmärkten, als freies Gewerbe ausgeübt werden kann, während andererseits die Organisation und Abhaltung von Märkten den Gemeinden vorbehalten ist.

Zu Z 60 (§ 336 Abs. 1):

Die Differenzierung betreffend die Bundespolizeidirektionen, die sich aus Art. 5 der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2005 ergeben hatte, erscheint nicht notwendig und entfällt daher, zumal durch die Neuformulierung sämtliche gemäß § 5 SPG definierte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Mitwirkung umfasst sind.

Im Übrigen wird Art. 37 der RL 2005/60/EG umgesetzt. Von der RL werden angemessene Befugnisse gefordert. Die vorhandenen Mitwirkungspflichten der Sicherheitsorgane werden daher auch für die Mitwirkung bei der Vorbeugung der Verhinderung von Verwaltungsübertretungen bezüglich der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus erweitert.

Zu Z 61 (§ 340 Abs. 1):

Ist zB ein Verfahren zur Erteilung einer Nachsicht vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes anhängig, darf die Behörde derzeit die Eintragung in das Gewerberegister nicht vornehmen, da der Ausschlussgrund der Gewerbeausübung entgegensteht. Nunmehr kann sie eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten des Anmelders berücksichtigen. Das Nachsichtsansuchen muss spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden sein.

Als Beispiel einer – im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 137f - unzulässigen und irreführenden Firma wäre insbesondere zu nennen, wenn der Firmenwortlaut auf „Versicherungsmakler“ lautet, aber eine Gewerbeanmeldung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent erfolgt, weil dadurch Informationspflichten der Gewerbeordnung sinnlos gemacht würden.

Zu Z 62 (§ 345):

Das Anzeigeverfahren soll in Hinkunft vom Grundsatz getragen sein, dass der anzeigepflichtige Sachverhalt in das Gewerberegister eingetragen wird, sofern die jeweils vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Da bisher bei zahlreichen Anzeigen die positive Erledigung in Bescheidform zu ergehen hatte und die Bescheiderlassung nunmehr wegfällt, ist die Änderung mit einer Verwaltungsvereinfachung verbunden.

Das Anzeigeverfahren gilt nicht für alle nach der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeigen. Den Verfahrensbestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 unterliegen all jene Anzeigen, die in das Gewerberegister einzutragende Daten betreffen. Es sind damit diejenigen Anzeigen erfasst, die auch schon im bisherigen § 345 geregelt waren. So unterliegt zB die Anzeige über die Bestellung eines Geschäftsführers dem Anzeigeverfahren, da die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 365a Abs. 1 natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen hat, die in der Funktion als Geschäftsführer tätig sind. Die Anzeige bewirkt daher, dass die Behörde Daten in das Gewerberegister neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat (vgl. den neu gefassten Abs. 1 des § 345). Im gegebenen Beispielsfall hat die Behörde nach Einlangen der Anzeige zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Geschäftsführerfunktion erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen gegeben, hat die Behörde die der Anzeige entsprechende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen. Ein Bescheid, mit dem die Anzeige zur Kenntnis genommen wird, ist nicht zu erlassen. Die Verständigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann durch Übermittlung eines aktuellen Auszuges aus dem Gewerberegister oder in Form einer Mitteilung erfolgen, dass die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorgenommen wurde. Die zuletzt angeführte Vorgangsweise wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Gewerberegisterauszug auf Grund des Vorhandenseins zahlreicher weiterer Betriebsstätten sehr umfangreich ist.

Im Abs. 2 wird die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden festgelegt. Daraus ergibt sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die im Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen über die Art der Einbringung der Anzeigen und über die den Anzeigen anzuschließenden Belege entsprechen ebenfalls der bisherigen Rechtslage.

In einigen Fällen sieht die Gewerbeordnung vor, dass die Anzeigen über die Begründung weiterer Betriebsstätten oder Standortverlegungen jedenfalls mit Bescheid zu erledigen sind (vgl. §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 6, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1). Diese Anzeigen wurden im Abs. 4 berücksichtigt, der das vereinfachte Verfahren dann nicht Platz greifen lässt, wenn in der Gewerbeordnung etwas anderes bestimmt wird. Da in diesen Fällen ein Bescheid zu ergehen hat, ist der Erstatter der Anzeige auch nicht nach Abs. 4 zu verständigen.

Die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 betreffen Sachverhalte, die den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen zuzuordnen sind. Derartige Anzeigen unterliegen nicht den Abs. 2 bis 5, da Daten, die gewerbliche Betriebsanlagen betreffen, nicht in das Gewerberegister einzutragen sind. Es wurde daher die geltende Regelung in einem gesonderten Absatz zusammengefasst.

Zu Z 63 (§ 350 Abs. 1 erster Satz):

Durch die Ergänzung des ersten Satzes im § 350 Abs. 1 soll sichergestellt werden, dass das Modul Unternehmerprüfung des Unternehmerführerscheins bei der Meisterprüfungsstelle abgenommen werden darf.

Zu Z 64 (§ 351 Abs. 2):

In der Prüfungspraxis hat sich gezeigt, dass bei den meisten Gewerben (Ausnahmen: Baumeister und Technische Büros) mit vier Prüfern das Auslangen gefunden werden kann.

Zu Z 65 (§ 351 Abs. 4):

Die Änderung im ersten Satz des Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle öffentlich Bediensteten auch tatsächlich in das Beamtendienstverhältnis übernommen werden.

Durch die Ausweitung der Bestellung der Vorsitzenden und Beisitzer von drei auf fünf Jahre sollen der mit der jeweiligen Bestellung verbundene Verwaltungsaufwand reduziert und Kosten gespart werden. Durch die vorgesehene Maßnahme wird weder die Objektivität der Prüfungen für die Kandidaten geschmälert noch werden Prüfer benachteiligt.

Zu Z 66 (§ 352 Abs. 6):

Die fernmündliche Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Arbeit ist problematisch, da es sich bei der Bekanntgabe des Ergebnisses um persönliche Daten handelt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll daher das Ergebnis der schriftlichen Prüfung nur schriftlich mitgeteilt werden. Da in der geltenden Fassung der GewO 1994 keine Frist festgelegt ist, könnte der Kandidat noch nach Jahren Einsicht verlangen. Um die Archive zu entlasten, soll eine Einsichtnahme nur innerhalb eines Jahres nach der Prüfung möglich sein. Ab diesem Zeitpunkt können dann die schriftlichen Arbeiten vernichtet werden.

Zu Z 67 (§ 352 Abs. 13):

Durch diese Ergänzung des § 352 Abs. 13 sollen Unzukömmlichkeiten, die im Prüfungswesen aufgetreten sind, abgestellt werden.

Zu Z 68 (§ 359b Abs. 5):

Die Änderung wird durch die Neufassung des § 345 erforderlich.

Zu 69 (§ 363 Abs. 4):

Da das Verfahren zur Nichtigerklärung grundsätzlich an die Erlassung eines Bescheides anknüpft, muss das neu geregelte Anzeigeverfahren, das eine Eintragung in das Gewerberegister ermöglicht, ohne dass die Behörde einen Bescheid erlassen hat, berücksichtigt werden.

Zu Z 70, 71 und 72 (§ 365a Abs. 1 Z 12 und Abs. 5 Z 3, § 365b Abs. 1 Z 9):

Es handelt sich um die notwendige Ergänzung zur Änderung entsprechend dem CEIOPS – Protokoll vom April 2006 in § 137d, wonach bei Notifikationen in Dienstleistung und Niederlassung zu differenzieren ist, weiters die Niederlassungsadresse und der dafür zuständige Auslandsrepräsentant anzugeben sind und dies auch im Register des Heimatstaats anzumerken ist. Die Eintragung dieser zusätzlichen Daten durch die Behörden kann naturgemäß erst erfolgen, nachdem die entsprechenden EDV-Adaptionen realisiert wurden.

Die den Gewerbebehörden eingeräumte Ermächtigung zur Abfrage der Sozialversicherungsnummern und Dienstgeberkontonummern dient der Nacherfassung von diesbezüglichen Daten und der Überprüfung der Richtigkeit der bekannt gegebenen Daten im Einzelfall.

Zu Z 73 (§§ 365m – 365z (betreffen zur Gänze Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG und 2006/70/EG)):

§ 365m:

Der Tatbestand der Geldwäsche findet sich in § 165 StGB, „Geldwäscherei“. Es handelt sich um das Verbergen oder Verschleiern der Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen, einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 StGB oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen herrühren. Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. Eine qualifizierte Begehung besteht in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat.

Bei der Terrorismusfinanzierung dagegen kann das Geld aus illegalen aber auch aus legalen Quellen stammen. Legal etwa Spenden, wobei es generell schwierig ist festzustellen, wofür diese Gelder verwendet werden. So ist auch denkbar, dass Staaten gewisse Personen eine Zeitlang unterstützen und dann im Nachhinein als Terroristen definieren. Der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung findet sich in § 278d StGB ua. als Bereitstellung oder Sammlung von Vermögenswerten mit dem Vorsatz der Verwendung für Luftpiraterie, vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, erpresserische Entführung oder Drohung damit, Angriffe oder Drohungen gegen Leib, Leben oder Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen, vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen, unerlaubter Umgang mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, sonstige strafbare Handlungen zur Erlangung von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder Drohung mit der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen, erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen auf einem Flughafen, Zerstörung, oder erhebliche Beschädigung eines solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder Unterbrechung der Dienste des Flughafens, gewisse strafbare Handlungen gegen ein Schiff oder eine Plattform, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung, Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, Herbeiführung von Tod oder schwerer Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, wenn darauf abgezielt wird dadurch eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. Im Sinne des weiten Begriffes der RL 2005/60/EG in deren Art. 1 Abs. 4 schien es erforderlich, auch die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB und zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB in den Vortatbestand aufzunehmen.

Abs. 1:

Die Umsetzungsbestimmungen erfassen lediglich Berufe der Gewerbeordnung. Soweit auch für andere Berufe ein Umsetzungserfordernis besteht, erfolgt die Umsetzung in den jeweiligen Berufsgesetzen.

Abs. 2:

Die Europäische Kommission ist gemäß Art. 40 der Richtlinie 2005/60/EG berechtigt, zu einigen Bestimmungen dieser Richtlinie Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Auf dieser Grundlage hat die Europäische Kommission mit Richtlinie 2006/70/EG bereits Bestimmungen erlassen. Wie sich aus Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG ergibt, der von „ersten solchen Durchführungsmaßnahmen bis 15. Juni 2006“ spricht, kann die Europäische Kommission offensichtlich laufend weitere Änderungen vornehmen. Ziel ist, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Daher ermächtigt § 365m Abs. 2 den Bundeminister für Wirtschaft und Arbeit etwa weitere Durchführungsmaßnahmen - soweit auf dieser Ebene als reine Ausführungsbestimmungen zu der gegenständlichen gesetzlichen Grundlage rechtlich zulässig - auf Verordnungsebene umzusetzen. Aufgrund eines Vorschlages des Begutachtungsverfahrens seitens des Bundesministeriums für Justiz wurde die Verordnungsgrundlage durch Einfügung des Wortes „insbesondere“ erweitert, um allenfalls auch von Art. 40 der Richtlinie 2005/60/EG abgewandelte Instrumente umsetzen zu können, etwa eine in Anlehnung an Art. 40 Abs. 4 leg. cit. vorgesehene Positivliste äquivalenter Drittstaaten, die nicht auf einer Entscheidung der Kommission, sondern einer Vereinbarung der Mitgliedstaaten beruhen soll.

Abs. 3:

Durch Abs. 3 wird Art. 2 der RL 2005/60/EG umgesetzt. Die Bestimmungen gelten - wie generell in der Gewerbeordnung - sowohl für natürliche als auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Naturgemäß erstrecken sich die Pflichten auch auf Gewerbetreibende, die derartige Tätigkeiten im Rahmen eines sonstigen Rechtes gemäß § 32 ausüben, ohne hierfür eine eigene Berechtigung begründen zu müssen.

Z 1:

Bei Zahlungen von Handelsgewerbetreibenden handelt es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Handel von Gütern, unabhängig davon, ob es sich beim Gewerbetreibenden um den Verkäufer oder den Käufer handelt. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmungen, da auch der Verkauf von Gütern an einen Gewerbetreibenden der Geldwäsche dienen könnte. Neu gegenüber bisher ist, dass nunmehr alle Handelsgewerbetreibenden von den Pflichten erfasst sind, wenn sie Bargeschäfte ab 15000 Euro tätigen. Bisher waren in diesen Fällen nur die Händler bestimmter wertvoller Güter den Pflichten unterworfen, denen aber gemäß dem Prinzip der Risikobasiertheit weiterhin das Hauptaugenmerk zu schenken ist. Die Pflichten greifen auch ein, wenn die Grenze durch mehrere Transaktionen, zwischen denen eine Verbindung besteht oder auch nur zu bestehen scheint, in Summe überschritten wird. Die Zusammenrechnungspflicht gab es schon bisher. Die Pflicht besteht auch schon dann, wenn es aus Sicht des Gewerbetreibenden zwar nicht sicher aber doch allem Anschein nach eine Verbindung zwischen mehreren Geschäften gibt, etwa, weil es sich um den selben Kunden oder wenigstens um dem selben Kunden zurechenbare Geschäfte handelt.

Z 2:

Die Berufsgruppe der Immobilienmakler als Teil des Immobilientreuhändergewerbes gem. § 94 Z 35 war schon bisher den Verpflichtungen betreffend die Verhinderung von Geldwäsche unterworfen. Gerade bei Immobiliengeschäften besteht durch den möglichen Wertanlagecharakter solcher Geschäfte ein potentielles Geldwäscherisiko.

Z 3:

Die Richtlinie 2005/60/EG sieht in Art. 2 Abs. 1 Z 3c vor, dass auch Dienstleister für Trusts und Gesellschaften den Pflichten der Richtlinie zu unterziehen sind. Worum es sich bei den Dienstleistungen für Trusts und Gesellschaften handelt, definiert Art. 3 Z 7 der RL. Eine Heranziehung des Berufsbilds des reglementierten Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74) zeigt, dass die in Art. 3 Z 7 genannten Tätigkeiten im Umfang dieses Gewerbes liegen. Es handelt sich insbesondere um dessen Tätigkeitsbereiche Gründungsberatung, Unternehmensverwaltung und treuhändige Verwahrung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen, Management auf Zeit, Standortberatung sowie Projektmanagement aus dem gegenständlichen Berufsbild. Dadurch ist auch Art 36 der RL 2005/60/EG umgesetzt, da für Unternehmensberater als gewerblichen Beruf eine Eintragung im Gewerberegister erfolgt. Neben den fachlichen Erfordernissen sind hierfür auch die allgemeinen Erfordernisse nach § 13 GewO zu erfüllen, wodurch ein allgemeines Zuverlässigkeitskriterium als Zugangserfordernis, wie von Art. 36 Abs. 2 gefordert, vorhanden ist, obschon die Unternehmensberatung kein Beruf nach § 95 ist (vgl. EG 39). Ganz deutlich wird hierdurch übrigens auch, dass das Gewerbe der Unternehmensberatung auch Vertretungsaufgaben nach Außen beinhalten kann: Mag eine Kernzielsetzung im Innenverhältnis zum beratenen Unternehmen liegen, so kann die Tätigkeit auch immer wieder Situationen umfassen, bei denen das Unternehmen vom Unternehmensberater nach Außen hin vertreten werden muss. Die Unternehmensberatung kann ohne weiteres die Übernahme von Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktionen mit sich bringen, sei es als Anschauungsunterricht, Mittel der Durchsetzung von Konzepten oder, weil dies erforderlich ist, um den Unternehmer zu entlasten. Dies kann z.B. bei einer Gründung eines Unternehmens der Fall sein, bei der in Vertretung des beratenen Unternehmens Eingaben gegenüber dem Firmenbuch erfolgen müssen oder auch bei der Wahrnehmung einer Geschäftsführungsfunktion etwa im Zuge einer Unternehmenssanierung, die dann auch Vertretungshandlungen zum Beispiel bei Verhandlungen mit Abschlussvollmacht mit Kunden mit sich bringt, aber auch in allen anderen Phasen, in denen sich ein Unternehmen befindet.

Nicht eigen ist dem österreichischen Recht der Begriff „Trust“, wie er in der Richtlinie verwendet wird. Unter „Trust“ wird im Sinne von § 365n insbesondere die zivilrechtliche Treuhandschaft verstanden; und zwar in der Form, dass eine Person oder eine Gesellschaft Vermögen für eine oder mehrere andere Personen hält und verwaltet (vgl. Obenaus, Weidacher, New Handbook of Business English,  S 696). Der Treunehmer ist dabei durch die Treuhandabrede an den bzw. die Treugeber gebunden. Der Begriff „Trust“ wird in der Richtlinie also nicht im Sinn einer Wettbewerbsbeschränkung verstanden. Für die Umsetzung wird daher der Begriff „Treuhandschaft“ aus der österreichischen Rechtssprache verwendet.

In Art. 3 Z 7d. der RL 2005/60/EG findet sich auch der Begriff „Direkttrust“. Dieser Begriff bezeichnet aber lediglich die beidseitige Willenserklärung als Grundlage der Treuhandschaft (gewillkürte Treuhandschaft, vgl. Der Kleine Eichborn, Wirtschaftswörterbuch,  S. 977,  S. 1065) im Unterschied zu einer Treuhandschaft etwa durch einseitige Erbserklärung. Es wurde in § 365m Z 3d weiterhin der Begriff „Treuhandschaft“ verwendet, um begrifflich einheitlich zu bleiben, die Beidseitigkeit ist für das österreichische Recht im gegebenen Zusammenhang ohnehin klar.

Z 4:

Versicherungsvermittler gemäß § 137a Abs. 1 sind alle jene, die Versicherungsvermittlung betreiben.

Insbesondere etwa z.B. auch Gewerbliche Vermögensberater oder aber auch solche Kreditinstitute, denen die FMA auf Grundlage von § 21 BWG als Gewerbebehörde eine Gewerbeberechtigung zur Versicherungsvermittlung zuerkannt hat. Die Pflichten der Richtlinie bestehen aber nur bei der Vermittlung für die gegenständliche Richtlinienumsetzung besonders relevanter Produkte. Dies sind insbesondere Lebensversicherungsverträge bzw. Pensionsversicherungsverträge und andere Versicherungsprodukte, denen auch Anlagecharakter zukommt, insbesondere die sog. fondsgebundenen Produkte, bei denen ein eher geringer Versicherungsanteil und ein hoher Veranlagungsteil zusammentreffen (Anlage A Z 19 und 21 VAG).

In Umsetzung der Ausnahmebedingungen des Art. 2 Abs. 2 der RL 2005/60/EG iVm Art. 4 der RL 2006/70/EG werden nebengewerbliche Versicherungsvermittlertätigkeiten (§§ 32 Abs. 6 und 137 Abs. 2) als gelegentliche oder sehr eingeschränkte Finanzgeschäfte nicht dem Anwendungsbereich unterworfen. Dies gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 der RL 2006/70/EG freilich nur dann, wenn nicht andere Informationen ein erhöhtes Geldwäscherisiko nahelegen. Die Bedingungen der Z 4 sind mit den Bedingungen des Nebengewerbes nach § 32 Abs. 6 und § 137 Abs. 2. grundsätzlich deckungsgleich: Das Versicherungsprodukt darf das Hauptprodukt nur ergänzen, das heißt es kann sich nur um Versicherungsprodukte handeln, die das im selben Geschäftsfall gegenständliche Hauptprodukt versichern, der Umsatz ist im Verhältnis zum Umfang des Hauptgeschäftes wesentlich limitiert. Als gegenüber dem generell schon eingeschränkten Umfang des Nebengewerbes formal zusätzliche Beschränkungen sind lediglich die Bedingungen der lit. b, c und e anzusehen. Im Normalfall sollten aber auch diese Beschränkungen bei einem Nebengewerbetreibenden kaum überschritten werden.

Abs. 4

Wie bisher hat die vom Bundesminister für Inneres eingerichtete Meldestelle die Verdachtsmeldungen entgegenzunehmen.

Für alle anderen Vollzugsmaßnahmen - also insbesondere für die laufende Überwachung der Gewerbetreibenden hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten und für die Sanktionierung von Verstößen (vgl. Art. 37 Abs. 1 der RL 2005/60/EG) - ist wie bisher alleine die Gewerbebehörde zuständig. Wie dies generell im Gewerberecht gilt, hat die Behörde aktiv durch laufende regelmäßige Stichproben vor Ort, genaue Beobachtung des Marktgeschehens sowie die Bearbeitung von Anzeigen und andere geeignete Maßnahmen – wie insbesondere etwa die regelmäßige Evaluierung der gesetzten Aktivitäten - die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (vgl. Art. 37 Abs. 2, 3 und 4 der RL 2005/60/EG sowie auch § 338 GewO). Die Überwachung hat gemäß Art. 37 Abs. 4 auf risikoorientierter Grundlage zu erfolgen, d.h. insbesondere entsprechend Erwägungsgrund 18 der RL 2005/60/EG, dass die Behörden z.B. beim Handel ihre Kontrollmaßnahmen speziell auf diejenigen Gewerbetreibenden konzentrieren können, die mit Gütern handeln, bei denen ein relativ hohes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht.

Abs. 5

Auch elektronisches Geld ist dem Bargeld gleichzusetzen. Als Definition dient die Definition der RL 2000/46/EG vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geldinstituten.

§ 365n:

Diese Bestimmung übernimmt die wesentlichen definitorischen Festlegungen insbesondere in Art. 3 der Richtlinie 2005/60/EG sowie der bereits ergangenen ersten Durchführungsmaßnahmen der Kommission in Richtlinie 2006/70/EG der Kommission. Die Ermächtigung der Kommission beruht auf Art. 40 der Richtlinie 2005/60/EG. Diese Ermächtigung ist zudem auch als Ermächtigung zu laufenden Änderungen anzusehen, da eben den technischen Entwicklungen Rechnung getragen werden soll. Weitere Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission sollten auf Grundlage von § 365m Abs. 2 im Interesse größtmöglicher legistischer Effizienz in Verordnungsform umgesetzt werden.

Z 3.

Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers findet Verwendung in § 365p und § 365q. Nach dem ersten Satz von Z 3 gilt als wirtschaftlicher Eigentümer prinzipiell jemand, der Eigentümer einer Gesellschaft oder sonstigen Rechtsperson ist oder diese kontrolliert oder – ohne Bezug auf Gesellschaften oder rechtsgeschäftliche Konstruktionen - der Auftraggeber einer Transaktion oder Tätigkeit ist.

Es handelt sich bei lit. a um natürliche Personen, die Gesellschaften eignen oder anders kontrollieren. In lit. b handelt es sich einerseits um Begünstigte oder potentiell Begünstigte aus Stiftungen oder rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, wie etwa bestimmte Treuhandschaften oder aber natürliche Personen, die Kontrolle über mindestens 25vH des Vermögens einer solchen Stiftung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung besitzen. Nach dem ersten Satz von Z 3 gilt als wirtschaftlicher Eigentümer, wie erwähnt, auch noch jemand, der der Auftraggeber einer Transaktion oder Tätigkeit ist.

Z 4.

Die Definition der politisch exponierten Personen setzt Art. 2 der Durchführungsbestimmungen der europäischen Kommission, RL 2006/70/EG, um.

lit. a)

Es handelt sich (gemäß Art. 2 Abs. 4 der RL, sofern nicht verstärkte Sorgfaltspflichten auf risikobezogener Grundlage gemäß Art. 13 Abs. 1 der RL getroffen wurden) um Personen, die in staatlichen oder überstaatlichen Organisationen bis vor einem Jahr, gemessen am jeweiligen Zeitpunkt, in dem eine Pflicht gemäß den Umsetzungsbestimmungen schlagend werden könnte, wichtige Funktionen wahrnehmen. Mangels irgendeiner Einschränkung in der Richtlinie 2005/60/EG oder der Richtlinie der Kommission 2006/70/EG handelt es sich sowohl um inländische als auch um ausländische Personen. Wie sich aus dem zweiten Satz der Z 4 ergibt, kann es sich nicht um Personen handeln, die nur niedrige oder nur mittlere Funktionen wahrnehmen. Beispiele politisch exponierter Personen wären demnach für Österreich Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister, deren Vertreter und Staatssekretäre, Abgeordnete zum Nationalrat oder Bundesrat, vorsitzende Senatsmitglieder der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des obersten Gerichtshofes. Weiters wohl Präsident und Stellvertreter des Rechnungshofes, nicht aber Leiter von Sektionen. Zudem Botschafter und Attachés sowie Generäle des Bundesheeres, Vorstände von staatlichen Unternehmen sowie die jeweiligen Vorsitzenden und deren Stellvertreter von Aufsichtsräten solcher Unternehmen.

lit. b) und c)

Es handelt sich hier um bestimmte Familienmitglieder oder sonst, insbesondere durch wirtschaftliche Verflechtungen, den Personen unter lit. a) „bekanntermaßen“ nahestehende Personen: Gemäß Erwägungsgrund vier der RL 2006/70/EG der Kommission besteht eine Verpflichtung nur dann, wenn eine derartige Nahebeziehung öffentlich bekannt ist oder Grund zur Annahme besteht, dass eine solche Beziehung besteht. Eine aktive Nachforschung ist nicht erforderlich. Als öffentlich bekannt anzusehen ist eine Tatsache also etwa dann, wenn diese wiederholte Male und über längere Zeit Gegenstand diverser Medienberichte war.

§ 365o:

Dient der Umsetzung von Art. 7 der RL 2005/60/EG.

Z 1

Als Geschäftsbeziehung ist insbesondere eine vertragliche Vereinbarung anzusehen, die darauf gerichtet ist, dass längere Zeit Leistungen ausgetauscht werden.

Z 2

Es wäre hiezu auch auf die Erläuterungen zu den bisherigen Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung zu verweisen, auf denen ja die nunmehr neuen Bestimmungen aufbauen. Die Bargeldgrenze entspricht der bisherigen Grenze für Händler wertvoller Güter, nun aber ohne Einschränkung auf bestimmte Arten von Händlern. Dennoch besteht bei den Händlern wertvoller Güter im bisherigen Sinn weiter der höchste Verpflichtungsgrad, da eine risikoorientierte Sichtweise der umzusetzenden Richtlinie zugrundeliegt. Wie schon bisher besteht eine Zusammenrechnungspflicht, falls ein Kunde mehrfach beim selben Händler kauft . Die Zusammenrechnung endet naturgemäß dort, wo praktische Grenzen bestehen. Allgemeines Kriterium ist, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit ein Zusammenhang hergestellt werden kann oder ein solcher ohnehin bekannt ist.

Etwa ist es den einzelnen Verkäufern, wenn ein Unternehmen Filialen in mehreren Bundesländern hat, kaum möglich, zu erkennen, wenn ein Kunde bereits bei Filialen in anderen Bundesländern eingekauft hat. Die Zusammenrechnung wird auch nur im Rahmen enger zeitlicher Grenzen praktikabel sein.

Z 3

Ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist jedenfalls der Meldestelle mitzuteilen, unabhängig von Ausnahmeregeln, Befreiungen oder Schwellenwerten. Eine Meldung muss bei einem Verdacht daher immer erfolgen, z.B. etwa auch dann, wenn die Grenze nach lit. b) nicht erfüllt ist, also etwa ein Bargeschäft von unter 15000 Euro vorliegt oder, wenn an sich eine potentiell wenig auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeutende Situation vorliegt.

§ 365p:

Dient der Umsetzung von Art. 8 der RL 2005/60/EG .

Abs. 1

Z 1

Amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer zuständigen Behörde ausgestellter Ausweis mit Lichtbild und Unterschrift.

Z 2, 3 und 4

Die Sorgfaltspflichten nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie stellen die Maßnahmen dar, die gegenüber Kunden anzuwenden sind. § 365p legt in Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 der Richtlinie fest, dass der Umfang der Prüfung je nach Risiko zu erfolgen hat. Es ist also der Selbstbeurteilung der betroffenen Gewerbetreibenden überlassen, wie umfangreich die Überprüfung des Kunden ist. Maßstab ist das jeweilige Risiko im konkreten Fall. Die Gewerbetreibenden haben daher auf Risikofaktoren zu achten. So würde z.B. das Risiko eines Staatsbürgers aus einem Staat mit bekannt hoher einschlägiger Kriminalität, der 100000 Euro bei sich hat, höher sein, als das eines seit Jahren dem Gewerbetreibenden persönlich bekannten Kunden, der mit 15000 Euro kommt und für seine dem Gewerbetreibenden auch bekannte Ehefrau ein Geschenk zu einem Jubiläum sucht. Im ersten Fall wird die Nachforschung genauer und detaillierter sein müssen als im zweiten Fall, in dem eine kurze Identifizierung ausreicht. In Risikofällen sind mehr Details nachzufragen, unter anderem wofür das Geld verwendet wird bzw. was damit vorgesehen ist sowie nach der Quelle des Geldes. Auf jeden Fall ist die Identität des Kunden bzw. des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Mit kontinuierlicher Überwachung der Geschäftsbeziehung ist eine aufmerksame Verfolgung betreffend die Plausibilität der Transaktionen gemeint. Nicht gemeint ist die Überwachung des Kunden; dies stünde kaufmännischen Prinzipien entgegen.

Abs. 2

Wie bereits zu Abs. 1 dargestellt, handelt es sich insofern um ein flexibles System, als es von der jeweiligen Risikosituation abhängt, wie weit die Gewerbetreibenden in Bezug auf Sorgfalt und Ausführlichkeit bei Nachfrage und Überprüfung der Hintergründe beim Kunden zu gehen haben. Die Gewerbebehörde hat im Überprüfungsfall, ob ein Gewerbetreibender seinen Pflichten ausreichend nachgekommen ist, naturgemäß denselben Maßstab anzulegen. Im Falle alltäglicher Geschäfte, sofern die Bedingungen des § 365o nicht gegeben sind, bestehen überhaupt keine bestimmten Pflichten.

Auch diese Bestimmung entspringt dem Konzept der Orientierung am jeweiligen Risiko; es ist die jeweils gebührende Sorgfalt zu beachten. In der RL 2005/60/EG findet sich eine ausdrückliche Vorgabe betreffend die Sorgfalt etwa in Art. 30 lit. a).

Abs. 3

Diese Bestimmung ist in Fällen bereits abgeschlossener vergangener Transaktionen hinsichtlich der Identifikation bzw. Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung nicht mehr relevant. In Frage kommen dann nur Fälle mit einer andauernden Geschäftsbeziehung bzw., wenn gemäß § 365o lit. b) weitere Transaktionen mit einer Verbindung zu früheren Transaktionen erfolgen.

Abs. 4

Können die Pflichten nicht erfüllt werden, z.B., weil der Kunde sich nicht ausweisen will oder keine Angaben zum Zweck des Geschäftes machen will, hat das Geschäft zu unterbleiben. In solchen Fällen ist auch eine höhere Wahrscheinlichkeit betreffend Geldwäsche oder Terrorismus gegeben, daher die Erinnerung des Gesetzes an den Gewerbetreibenden, die Notwendigkeit einer Meldung zu bedenken.

§ 365q:

Dient der Umsetzung von Art. 9 der RL 2005/60/EG.

Abs. 1

Grundsätzlich muss die Identitätsfeststellung vor der die Verpflichtung auslösenden Aktivität erfolgen. Nicht die bloße Besichtigung von Miet- oder Kaufobjekten gilt als Begründung einer Geschäftsgrundlage, sondern erst die Abgabe einer rechtsbegründenden Erkärung. Für Immobilienmietgeschäfte, die ja von der Richtlinie nicht ausgeklammert werden, wird auf die bisherige Gestaltung zurückgegriffen. Entscheidend ist die Höhe der Jahresmiete. Theoretisch könnte auch die Anlage etwa in Luxusmietgegenstände der Geldwäsche dienen. Die Betriebskosten sind verbrauchsabhängig und können nicht genau vorhergesehen werden, daher ist tatsächlich nur die Höhe der reinen Mietzahlung als Entgelt für die Zurverfügungstellung der Räumlichkeit relevant.

Abs. 2

Ausnahmsweise kann eine Identifizierung im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung auch erst etwas später erfolgen. Dies ist aber nur zulässig, wenn Voraussetzungen zusammentreffen, nämlich, wenn dies nach der Art des Geschäftes sonst störend und etwa ungewöhnlich wäre und das Risiko betreffend Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht so hoch erscheint. Ist das Risiko umgekehrt hoch, dürfte es ohnehin im Interesse des Gewerbetreibenden sein, den verdächtigen Kunden durch die Identifizierung schon abzuschrecken.

Abs. 3

Beim Abschluss von Lebensversicherungen muss die Identifizierung erst bei Auszahlung an den Kunden erfolgen. Da die Auszahlung von Lebensversicherungspolizzen zumeist direkt durch das Versicherungsunternehmen erfolgt, trifft den Vermittler hier in den allermeisten Fällen gar keine Verpflichtung. Unter Lebensversicherung werden im Sinne der Definitionen des Art. 3 der Richtlinie alle derartigen Versicherungen mit Anlagezweck, also auch Rentenversicherungen verstanden (Anlage A Z 19 und 21 VAG).

§ 365r:

§ 365r setzt Art. 11 der Richtlinie 2005/60/EG um und sieht in gewissem Umfang Ausnahmen von den Pflichten der Richtlinie vor.

Abs. 1

Die Ausnahmen betreffen die Identifizierung und die Überwachung der laufenden Geschäftsbeziehung (§ 365p Abs. 1, Z 1, 2 und 4, nicht aber die Pflicht zur Einholung von Informationen über Zweck und Art der vom Kunden angestrebten Geschäftsbeziehung.).

Die Ausnahmen gelten für inländische Behörden oder Behörden oder öffentliche Einrichtungen auf Grundlage des Vertrages über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft, die mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden. Weiters muss deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent sein und ohne Zweifel feststehen, ihre Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegungspraktiken transparent sein und entweder der Prüfung eines Organes der Gemeinschaft oder der staatlichen Behörden oder einem sonstigen Kontrollmechanismus unterliegen. Ein Beispiel für letztere Voraussetzung wäre etwa die Zuständigkeit des europäischen Rechnungshofes.

Abs. 2

Bei „Produkten“ im Sinne von Abs. 2 Z 5 handelt es sich um Spar-, Versicherungs- und Anlagegeschäfte, also Finanzdienstleistungsprodukte. Vgl. die Erläuterungen zu § 365m Abs. 3 Z 4 zum an sich schon begrenzten Umfang an Finanzdienstleistungsprodukten, bei denen Versicherungsvermittler den Richtlinienverpflichtungen unterzogen sind.

§ 365s:

Setzt Art. 13 der RL 2005/60/EG um.

Abs. 1

Art. 13 sieht für Ferngeschäfte zwingend erhöhte Pflichten vor. Die Angabe des Wohnsitzes bzw. des Sitzes einer Gesellschaft gewährleisten den Nachweis der Kundenidentität durch zusätzliche Daten gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der RL 2005/60/EG, da der Wohnsitz bzw. der Sitz mit der Identität einer Person verknüpft und anhand des Melderegisters oder des Firmenbuchs nachprüfbar ist. Es ist vorweg zu ermitteln, ob ein Kunde in bar zahlen will. Angesichts der Höhe des Grenzbetrages wird der Eintritt der Identifizierungsverpflichtung beim Handel vermutlich am ehesten im Falle mehrerer Geschäfte mit einem Kunden denkbar sein, deren Betrag zusammenzurechnen ist. Sonst ist eine Barzahlung für einen Kauf ab 15.000 Euro gerade beim Ferngeschäft im Normalfall unwahrscheinlich.

Abs. 2

Bei Versteigerungen wird die Verpflichtung dann zur Anwendung kommen, wenn der Schätzpreis oder schon der Ausrufungspreis 15000 Euro beträgt, Barzahlung seitens des Kunden in Aussicht genommen wird und der ersteigerte Gegenstand versendet wird. Der im Vorfeld von Versteigerungen erforderlichen Raschheit sollte der geforderte Abwicklungsmodus nicht entgegenstehen. Bei Zahlung bei Abholung durch den Kunden dagegen kann in diesem Zeitpunkt die Identifizierung erfolgen, die Übermittlung einer Ausweiskopie wie bei Ferngeschäften entfällt, es gelten die Bestimmungen des § 365q.

Sichere elektronische Signaturen, die im Sinne von § 2 Z 3 iVm § 24 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zum Nachweis der Identität geeignet sind, ersetzen den Nachweis durch Ausweiskopie. Bei dieser qualifizierten Form der Signatur muss eine persönliche Identifizierung durch eine zertifizierte Stelle erfolgt sein.

Abs. 3

Abs. 3 gilt für politisch exponierte Personen („PEP“). Die von der RL 2005/60/EG geforderten Maßnahmen sind weitreichend, insbesondere ist der als politisch exponiert potentiell zu erkennende Personenkreis sehr weitgehend, insbesondere wenn es um ausländische Kunden gehen sollte. Es gilt aber auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 8 Abs. 2 der RL bzw. § 365p Abs. 2, sodass die Verpflichtung ein praktikables Ausmaß behält.

Die Einholung der Zustimmung der „Führungsebene“ in Abs. 4 Z 2 sollte in Entsprechung von EG 26 der RL 2005/60/EG nicht die Einholung der Zustimmung der Geschäftsleitung beinhalten, sondern die Zustimmung jener Ebene in der Hierarchie, der die Person, die um eine derartige Zustimmung ersucht, unmittelbar untersteht.

Hinsichtlich Verfahren zur Feststellung sind die diversen Anbieter entsprechender EDV-Programme zu erwähnen.

§ 365t:

Setzt Art. 20 der RL 2005/60/EG um und entspricht den bisherigen Bestimmungen. Transaktionen, die nach eigener Einschätzung des Gewerbetreibenden in einem Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sind genauer zu betrachten: Dies ist besonders der Fall, wenn die Transaktion auffällige Komplexität aufweist oder für die Art des Geschäftes unüblich groß ist. Weiters auch dann, wenn eine Transaktion nicht in einem typischen Zusammenhang mit der Art eines Geschäftes steht oder überhaupt kein ersichtlicher Zweck einer Transaktion besteht.

§ 365u:

Es wird ein neuer Paragraf 365u eingeführt. Dadurch wird es auch erforderlich, den bisherigen § 365u (Beschwerdestelle Versicherungsvermittlung) in § 365z1 umzubenennen.

Abs. 1

Die Bestimmung setzt Art. 22 der RL 2005/60/EG um und entspricht den bisherigen Bestimmungen. Eine Meldung an die Geldwäschebehörde muss erfolgen, sobald nur ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt. Ebenso sind der Geldwäschemeldebehörde alle nötigen Auskünfte zu erteilen bzw. erforderliche Unterlagen auszuhändigen, wenn diese es verlangt.

Abs. 2

Diese Bestimmung setzt Art. 26 der RL 2005/60/EG um. Wird ein Verdacht auf Geldwäsche gemeldet oder eine Auskunft an die Geldwäschemeldebehörde in diesem Zusammenhang erteilt, kann der Gewerbetreibende dafür nicht belangt werden. Dies betrifft sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch durch andere Vorschriften geregelte Beschränkungen, beispielsweise Datenschutzrecht.

§ 365v:

Setzt Art. 24 der RL 2005/60/EG um, entspricht aber den bisherigen Regelungen.

Abs. 1

Entspricht Art. 24 Abs. 1.

Abs. 2

Entspricht Art. 24 Abs. 2, entspricht aber inhaltlich auch der bisherigen Regelung.

Abs. 3 und 4

Diese Bestimmungen setzen Art. 24 Abs. 1 letzter Satz der RL 2005/60/EG um und entsprechen den Absätzen drei und vier des bisherigen § 365r. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage kann verwiesen werden. Insbesondere gilt Folgendes weiterhin:

Hinsichtlich der behördlichen Anordnungen nach § 365r Abs. 3 des Entwurfs sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Wenn die Behörde nach Vertragsschluss anordnet, dass eine Transaktion zu unterbleiben hat, wird das ursprünglich mögliche Geschäft durch die behördliche Anordnung nachträglich „unerlaubt“ und unmöglich. Da die Unerlaubtheit nicht vom Schuldner zu vertreten ist, ist dieser Fall unter § 880 ABGB zu subsumieren (Rummel in Rummel, ABGB (superscript: 3), § 878, Rz 2 und § 880 Rz 1). Demnach ist der Vertrag so zu beurteilen „als wenn man ihn nicht geschlossen hätte“. Das heißt, dass die Verbindlichkeit aufgehoben wird. Für den Gewerbetreibenden fällt die Verpflichtung weg, allenfalls bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten.

2. Wenn die Behörde aber anordnet, dass eine Transaktion vorläufig aufgeschoben wird, handelt es sich um eine vorübergehende rechtliche Unerlaubtheit (Vereitelung). Der Schuldner befindet sich zwar objektiv im Verzug, da er jedoch die vorübergehende rechtliche Unerlaubtheit nicht zu vertreten hat, ist davon auszugehen, dass seine Verpflichtung „ruht“. Er kann daher vor Wegfall des Hindernisses nicht zur Leistung verurteilt werden (Reischauer in Rummel (superscript: 3), § 920 Rz 3 und 14).

Örtlich ist derjenige UVS zuständig, in dessen Sprengel die Transaktion, die von der Meldestelle untersagt wird oder vorläufig aufgeschoben wird, stattfinden hätte sollen. Zumeist wird das der Gewerbestandort des Unternehmens sein oder, sofern eine weitere Betriebsstätte betroffen ist, der Sprengel in dem sich diese befindet.

§ 365w:

Diese Bestimmung entspricht Art. 25 der Richtlinie 2005/60/EG. Eine Informationspflicht auch seitens der Behörden an die Meldestelle hatte bisher noch nicht bestanden, liegt aber nahe.

§ 365x:

Diese Bestimmung setzt Art. 28 der RL 2005/60/EG um.

Abs. 1

Diese Bestimmung ist etwas stärker eingeschränkt als der bisherige § 365r Abs. 5, da dieser eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht vorsah, wenn die Geldwäschemeldestelle dies erlaubte. Allerdings ist hier nun die exakte Umsetzung der Richtlinie eher gewährleistet.

Abs. 2

Naturgemäß müssen die Behörden, die derartige Informationen bearbeiten, entsprechend informiert werden dürfen. Es handelt sich daher insbesondere um den Bundesminister für Inneres und die dort eingerichtete Meldestelle, aber auch die Gewerbebehörde im Zusammenhang etwa mit einem Verfahren wegen einer Verletzung von Pflichten nach den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung.

§ 365y:

Abs. 1

Entspricht Art. 30 der RL 2005/60/EG und inhaltlich den bisherigen Bestimmungen. Wie schon bisher wären bei Immobilienmaklern Ausweiskopien der aneinander vermittelten Kunden sowie der Maklervertrag aufzubewahren. Soweit Immobilienmakler als Geschäftsvermittler nicht über Papiere betreffend die vermittelte Transaktion zwischen ihren Klienten verfügen, können sie zu deren Aufbewahrung auch nicht verhalten werden. Derartige Daten wären dem Grundbuch zu entnehmen. Dass keine Aufbewahrungspflichten für Unterlagen vorgesehen werden können, über die der Gewerbetreibende nicht verfügt, versteht sich von selbst, daher wird der Zusatz des bisherigen Gesetzestextes, „...soweit sie darüber verfügen...“, der auch noch im Begutachtungsentwurf enthalten war, aufgrund der im Begutachtungsverfahren erhaltenen Anregungen weggelassen. Die RL spricht außerdem davon, dass Belege und Aufzeichnungen aufzubewahren sind, wie sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Gerichtsverfahren anerkannt werden. Im Österreichischen Recht besteht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Demgemäß sind die Geschäftsunterlagen insgesamt aufzubewahren, was ja ohnehin auch auf Grund des Steuerrechts erforderlich ist.

Abs. 2

Dieser Abs. setzt Art. 31 der RL 2005/60/EG um und betrifft Maßnahmen in Drittländern. Auch bei Filialen in Drittländern sollen die Standards eingehalten werden. Art. 31 betrifft Finanzinstitute im Sinne der RL 2005/60/EG. Entsprechend Art. 3 Z 2 lit. e der RL 2005/60/EG handelt es sich dabei auch um Versicherungsvermittler (von Lebensversicherungen und sonstigen Dienstleistungen mit Anlagezweck) gemäß der RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung und damit um Gewerbetreibende. Ausgenommen könnten Versicherungsagenten im Nebengewerbe werden (Art. 2 Z 7 zweite Variante der RL 2002/92/EG; da nach erwähnter Definition diese keine Finanzinstitute sind). Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen wird von dieser Ausnahme hier jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Abs. 3

Dient der Umsetzung von Art. 32 der RL 2005/60/EG.

Die Richtlinie spricht von „Systemen“, die für eine Beauskunftung der Behörden eingerichtet werden müssen. Um dieser Forderung zu entsprechen, ist also zumindest eine systematische Kundenkarteiführung erforderlich, was aber bei den betroffenen Berufen ohnehin meist selbstverständlich sein wird.

§ 365z:

Die Bestimmung setzt Art. 34 der RL 2005/60/EG um. Sie entspricht im Effekt der bisherigen Rechtslage (bisheriger § 365t).

Abs. 1

Diese Bestimmung nähert sich manchen Elementen, wie sie von Qualitätssicherungssystemen her bekannt sind, allerdings mit der Zielsetzung im Sinne der RL. Im Hinblick auf einen ökonomisch vertretbaren Aufwand ist der Grundsatz der RL 2005/60/EG, einer risikoabhängigen Handhabung der Richtlinienpflichten, auch hier anzuwenden.

Abs. 2

Setzt Art. 34 Abs. 2 der RL 2005/60/EG um. Auch Unternehmensteile von Versicherungsvermittlern in Nicht - EU/EWR – Ländern sind von den Gewerbetreibenden zu verpflichten, die einschlägigen Maßnahmen hinsichtlich Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie die Aufbewahrung von Aufzeichnungen einzuhalten.

Abs. 3

Setzt Art. 35 Abs. 1 der RL 2005/60/EG um. Auch bisher schon gab es in § 365t eine identische Verpflichtung.

Abs. 4

Entspricht Art. 35 Abs. 2 der RL 2005/60/EG. Es ist naheliegend, dass ensprechende Informationen durch den Bundesminister für Inneres erfolgen. Auch bisher gab es hier schon diverse Informationsveranstaltungen durch Vertreter des Inneministeriums.

Zu Z 74 (§ 365z1):

Die Änderung der Bezeichnung des bisherigen § 365u in nun § 365z1 ist erforderlich, weil die Umsetzungsbestimmungen zur RL 2005/60/EG auf Grund der größeren Anzahl an Paragrafen als bisher auch einen § 365u umfassen.

Zu Z 75 (§ 366 Abs. 1 Z 4):

Durch diese Änderung wird ein Zitierfehler berichtigt.

Zu Z 76 (§ 366 Abs. 1 Z 8):

Um den Versicherungsvermittlern Versicherungsprämien zu ersparen, wurde im Zuge der Umsetzung der RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung übereingekommen, im Falle einer Ruhendmeldung eine entsprechende Ersichtlichmachung im Vermittlerregister vorzusehen. Während des Ruhens kann daher auf den Bestand der Haftpflichtabsicherung verzichtet werden. Allerdings ist für den Fall, dass jemand trotz Ruhens ausübt, ein eigener Straftatbestand vorzusehen. § 366 Abs. 1 Z 1 allein erfasst diesen Fall nicht eindeutig genug.

Zu Z 79 (§ 367 Z 16):

Nach dieser Strafbestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Anzeigen betreffend weitere Betriebsstätten und Standortverlegungen nicht rechtzeitig erstattet hat.

Zu Z 82 (§ 367 Z 38):

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 367 Z 38 dient der ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 37 Abs. 2 der RL 2005/60/EG.

Zu Z 85 (§ 369):

Nach der bisher geltenden Rechtslage konnte der Verfall in einem gewerberechtlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich als Nebenstrafe ausgesprochen werden, die Bestimmung bildete keine Grundlage für einen Verfallsausspruch zu Sicherungszwecken. In der Praxis ergeben sich regelmäßig Fälle, in denen ein Verfallsausspruch auch als Sicherungsmaßnahme zweckmäßig erscheint. Durch die geänderte Fassung der Bestimmung soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden.

Zu Z 86 (§ 370 Abs. 1):

Nach der bisher geltenden Rechtslage war die Verhängung einer Verfallsstrafe gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht möglich, da § 370 Abs. 1 die Verfallsstrafe nicht anführte. Die geänderte Fassung der Bestimmung soll nunmehr auch in diesen Fällen die Verhängung einer Verfallsstrafe gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer ermöglichen.

Zu Z 87 (§ 370 Abs. 1a und 1b):

Setzt Art. 39 Abs. 1 und 3 der RL 2005/60/EG um. Im Unterschied zu § 370 Abs. 1 ist hier die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft selbst der unmittelbare Adressat der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion. Das hier für die Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nun einzuschlagende Konzept entspricht zwar § 9 VStG, geht aber auch darüber hinaus, weil die juristische Person auch unmittelbarer Strafadressat sein kann. Die Möglichkeit des Abs. 1, einer Bestrafung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bleibt aber bestehen, dies untersagt die RL nicht.

Zu Z 88 (VI. Hauptstück; EWR-Anpassungsbestimmungen):

Zu § 373a:

Bei der Dienstleistungsfreiheit stellt Art. 5 Abs. 2 der RL auf eine vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung ab. Von der Angabe einer bestimmten zeitlichen Dauer wurde bei der Richtlinienerstellung letztlich Abstand genommen. Daher ist nach Art. 5 Abs. 2 der RL der vorübergehende und gelegentliche Charakter im Einzelfall zu beurteilen und zwar insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Dies entspricht einem Verweis auf die Judikatur des EuGH (vgl. z.B. ua. Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995, Reinhard Gebhard, Rechtssache C-55/94).

Die Vorschriften des Vertragskapitels über die Dienstleistungen sind gegenüber denen des Kapitels über das Niederlassungsrecht subsidiär, die Vorschriften über die Dienstleistungen finden nur Anwendung, wenn die Vorschriften über das Niederlassungsrecht nicht anwendbar sind.

Vorweg ist daher „Niederlassung“ zu definieren: Niederlassung in einem Aufnahmestaat bedeutet, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen, wobei eine wirtschaftliche und soziale Verflechtung besteht. Die Niederlassung ist charakterisiert durch die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften und, wie der Gerichtshof im Fall von Angehörigen der freien Berufe ausgeführt hat, durch die Einrichtung eines zweiten Berufsdomizils (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19). Ist all dies nicht der Fall, handelt es sich um Dienstleistungen. Auch ein Dienstleistungserbringer darf sich aber im Aufnahmemitgliedstaat mit der für die Erbringung seiner Leistung erforderlichen Infrastruktur ausstatten (einschliesslich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei).

Vorübergehender und gelegentlicher Charakter müssen kumulativ vorliegen, damit noch von einer Leistung im Dienstleistungsverkehr gesprochen werden kann. In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Dienstleistung daher dadurch zu charakterisieren sein, dass diese Tätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Tätigkeit eines niedergelassenen Unternehmens, etwa auch gemessen am durchschnittlichen Jahresumsatz, insgesamt einen wesentlich geringeren Umfang aufweist. Analog wird dies auch im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit iS des im Verhältnis anfallenden Arbeitszeiteinsatzes oder auf die Gesamtanzahl der vom konkreten Unternehmen im Heimatstaat bzw. einem typischen niedergelassenen Unternehmen dieser Art durchschnitttlich während eines Jahres abgewickelten Projekte anzuwenden sein. Dies gilt naturgemäß dann auch bei saisonalen Tätigkeiten, etwa im Baugewerbe, bei dem die Tätigkeit auf Grund der Dienstleistungfreiheit wesentlich kürzer sein muss als bei einem durchschnittlichen niedergelassenen Unternehmen. Aus dem Kriterium der Gelegentlichkeit wird zu folgern sein, dass, um im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu bleiben, das ausländische Unternehmen nicht systematisch oder schwerpunktmäßig nach Ausübungsmöglichkeiten im Aufnahmeland suchen sollte.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 legt zunächst das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf gewerbliche Tätigkeiten dar. Dann folgt die grundsätzliche Regelung für grenzüberschreitende Dienstleistung bei reglementierten Gewerben, also den Gewerben gemäß § 94, bei deren Ausübung in Österreich die Erbringung des Befähigungsnachweises zwingend vorgeschrieben ist. Hiermit sind auch die Teilgewerbe gemeint, da diese ja immer Teilinhalte der Gewerbe nach § 94 umfassen. Damit wird Art. 5 Abs. 1 der RL 2005/36/EG umgesetzt, der bestimmte Voraussetzungen für derartige Tätigkeiten vorschreibt.

Weiters werden in diesem Absatz die Sanktionen beim Vorliegen von Gewerbeentziehungsgründen bzw. bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes festgelegt. Die Einführung der Wendung „wenn die vorgenannten Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung nicht erfüllt sind“ ist deshalb erforderlich, weil im Abs. 7 nicht geregelt ist, wie vom Bundesministerium eine Anzeige zu behandeln ist, bei der die Voraussetzungen des Abs. 1 durch den Dienstleistungserbringer nicht erbracht werden. Aus diesem Grund wurde im letzten Satz des Abs. 7 die Wendung „sofern dem nicht ein vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ausgesprochenes Verbot nach Abs. 1 entgegensteht“ aufgenommen. Ein Verbot der Tätigkeit hat auch zu erfolgen, wenn es sich entgegen den Angaben um eine dauerhafte Tätigkeit handelt, ohne dass die hierfür vorgesehenen Erfordernisse eingehalten wurden. Abgesehen davon bietet die vorgeschlagene Formulierung auch die Möglichkeit, grenzüberschreitende Dienstleistungen von Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sind, ebenso zu verbieten, wie wenn die gewerbliche Tätigkeit nicht nur gelegentlich und vorübergehend im Inland ausgeübt wird.

Die grenzüberschreitende Tätigkeit ist auch zu verbieten, wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe zutrifft. Darunter fällt auch eine Verletzung von Schutzinteressen gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994. Als Verletzung von Schutzinteressen gilt auch die Tatsache, dass der Dienstleister die vorgeschriebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen gegenüber den von ihm entsandten Arbeitnehmern nicht einhält (vgl. auch die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen).

Zu Abs. 2:

Es wird klargestellt, dass bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungerbringung jedenfalls die für die betreffende Tätigkeit in Österreich geltenden Ausübungsvorschriften einzuhalten sind. Auch hier werden die Sanktionen bei Verstößen festgelegt.

Als Beispiel wäre etwa das Sicherheitsgewerbe zu nennen. Bei diesem handelt es sich insbesondere um folgende Pflichten:

Verwendung geigneter und zuverlässiger Mitarbeiter (§ 130 Abs. 8 GewO)

Vorlage eines Personenverzeichnisses (§ 130 Abs. 9 GewO)

Mitführung einer Legitimation (§ 130 Abs. 6 GewO)

Genehmigungspflicht für einheitliche Berufskleidung (§ 129 Abs. 6 GewO)

Zu Abs. 3:

Abs. 3 übernimmt den unveränderten Wortlaut des bisherigen § 373g Abs. 2.

Zu Abs. 4:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Dienstleister vor der erstmaligen Dienstleistung eine Anzeige im Aufnahmemitgliedstaat erstattet. Von dieser Möglichkeit wird bei reglementierten Berufen Gebrauch gemacht, um gerade bei den sensiblen Tätigkeiten eine Umgehung der österreichischen Qualifikationsvorschriften, etwa durch „Scheindienstleister“ zu verhindern. Die der Anzeige anzuschließenden Dokumente (siehe Abs. 8) entsprechen den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2. Die Anzeige hat gemäß Art. 7 Abs. 1 schriftlich zu erfolgen und hat auch Angaben über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einen anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu enthalten. Dies ist dort relevant, wo nach der Gewerbeordnung für die Berufsausübung eine Berufsschadenhaftpflichtabsicherung verlangt wird, die gemäß Art. 5 Abs. 3 dann auch der Dienstleister haben muss.

Den Angaben gemäß Art. 7 Abs. 2 der RL ist immanent, dass auch der Name des Dienstleisters sowie dessen Zustelladresse im Heimatstaat sowie gegebenenfalls in Österreich ersichtlich sein müssen.

Von der Möglichkeit, gemäß Art. 7 Abs. 1 der RL 2005/36/EG eine jährliche Erneuerung der Anzeige zu verlangen, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres auf Basis der Dienstleistungsfreiheit gewerbliche Tätigkeiten in Österreich zu erbringen, wird – auch im Hinblick auf eine allenfalls bessere Kontrollmöglichkeit, ob tatsächlich nur Dienstleistungsverkehr vorliegt – Gebrauch gemacht. Es handelt sich wie bei der Erstmeldung auch in diesem Fall um eine Meldung vorweg, die bei jeder ersten Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen muss.

Um Umgehungen zu verhindern und um den Qualifikationsstandard bei besonders sensiblen Tätigkeiten zu schützen, wird weiters von der Möglichkeit des Überprüfungsverfahrens des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG Gebrauch gemacht.

Zu Abs. 5:

Bei Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, bei denen die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdet sein können, soll daher eine inhaltliche Prüfung der Qualifikation des Dienstleisters stattfinden. Die Prüfpflicht umfasst auch Teilgewerbe, die den in Z 2 genannten Gewerben zuzuordnen sind. Diese Prüfung wurde entsprechend den Vorgaben und Fristen der Richtlinie gestaltet. Bei allen anderen Tätigkeiten sind lediglich die Voraussetzungen des Abs. 1 zu erfüllen. Die RL spricht in Art. 7 Abs. 4 erster Teilabsatz von „Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers“, im dritten Teilabsatz von Abs. 4 jedoch von „öffentlicher Gesundheit oder Sicherheit“. Dies ist aber kein Widerspruch, da bei eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit immer auch die Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers gefährdet wäre. Die maximale Verfahrensdauer ist im Normalfall ein Monat ab Einlangen der vollständigen Antragsunterlagen, die ergänzende Prüfung oder der Anpassungslehrgang müssen bis zum Ablauf des Monats, der auf diese Entscheidung folgt, absolviert werden können. Lediglich bei Schwierigkeiten, die zu Verzögerungen führen, verlängert sich die Frist für die Entscheidung der Behörde um einen Monat, die Entscheidung muss jedoch spätestens vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit überhaupt keine Reaktion des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Sinne dieses Absatzes erfolgt, darf die Tätigkeit erbracht werden.

Seitens des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist eine Liste jener Personen zu führen, die gemäß Abs. 4 bzw. Abs. 6 Z 1 eine Tätigkeit als Dienstleister angezeigt haben; diese Liste ist im Internet sichtbar zu machen. Dem Namen entspricht bei Gesellschaften der Firmenname (=Firma). Zusätzlich relevante Informationen können enthalten sein, etwa das Ende der Tätigkeit, soweit bekannt etc..

Zu Abs. 6:

Enthält Verordnungsermächtigungen des BMWA: Einerseits zur Festlegung von freien Gewerben bei denen eine Meldung gemäß Abs. 4 vorzunehmen ist (die Voraussetzungen hierfür entsprechen den Voraussetzungen des Art. 16 der DL-RL 2006/123/EG) sowie zur Festlegung allfälliger weiterer Gewerbe gemäß Abs. 5 (solche aus der Liste der reglementierten Gewerbe des § 94 oder auch deren Teilgewerbe gem. § 31 oder aber auch nur sonstiger Teiltätigkeiten solcher Gewerbe), bei denen eine inhaltliche Prüfung der Qualifikation erforderlich ist.

Zu Abs. 7:

In diesem Absatz werden aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz die näheren Einzelheiten betreffend die Eignungsprüfung im Dienstleistungsverfahren festgelegt. Weiters werden in diesem Absatz die erforderlichen Sanktionen bei Nichtablegung der Eignungsprüfung bzw. bei unrechtmäßiger Dienstleistungserbringung festgelegt. Die Eignungsprüfung darf sich gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur auf genau jenen festgestellten wesentlichen Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und dem in Österreich für dessen Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis, der eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit mit sich bringt, beziehen.

Zu Abs. 8:

Umsetzung von Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4 letzter Satz und Art. 9 der RL 2005/36/EG. Grundsätzlich hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erfolgen, außer es erfolgt eine Nachprüfung wegen möglicher Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit (vgl. Art. 7 Abs. 4 letzter Satz der RL). Dieses Konzept der Richtlinie kann dadurch erklärt werden, dass die ausländische Berufsbezeichnung für den Kunden uU eine gewisse Hinweisfunktion hat. Ein solcher Hinweis ist dann nicht erforderlich, wenn die Ausbildung im dafür vorgesehenen Verfahren gemäß § 373a Abs. 5 bis 7 behördlich verglichen und wenn nötig durch eine absolvierte Prüfung oder einen Lehrgang ergänzt worden ist. In solchen Fällen ist die Verwendung einer österreichischen Berufsbezeichnung daher kaum problematisch. Findet keine solche Ergänzung statt, sind dem Kunden daher auch die zusätzlichen Informationen dieses Absatzes zur Verfügung zu stellen.

Zu § 373b:

Für die Schweiz ist die Richtlinie 2005/36/EG nicht gültig. Das Protokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit, ABl L86/30 vom 28.3.2006, sieht nur Bestimmungen darüber vor, dass die zehn neuen Mitgliedstaaten in das Abkommen mit der Schweiz aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die neue Dienstleistungsregelung in § 373a für Schweizer Bürger bzw. Schweizer Ausbildungen jedenfalls derzeit nicht umzusetzen ist.

Zu § 373c:

§ 373c ist die Umsetzung der Art. 16 bis 19 der RL 2005/36/EG (ehmalige dritte RL).

Zu Abs. 1:

Der Wortlaut „oder einem Eignungs- oder Befähigungsnachweis“ in Z 1 entfällt, da es keine Entsprechung in der RL 2005/36/EG gibt. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen kann weiterhin verlangt werden, da Art. 50 iVm Anhang VIId der RL 2005/36/EG Überprüfungsmöglichkeiten in Bereichen Zuverlässigkeit, strafbare Handlungen und Konkursfreiheit zugesteht.

Zu Abs. 2:

Aktualisierung der Richtlinienbezeichnungen; die RL 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten wurde nie aufgehoben und ist weiterhin gültig, sie ist relevant für die Gewerbe Schädlingsbekämpfung, Drogisten und Großhandel mit Giften. Der letzte Satz des bisherigen Abs. 2 kann entfallen, da er ursprünglich eine Übergangsregel für die Zeit darstellte, zu der die Verordnungen nach § 18 Abs. 1 noch nicht erlassen waren.

Zu Abs. 3:

Die bisherige Z 5 „Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit“ entfällt, da es keine Entsprechung in der RL 2005/36/EG gibt.

Zu Abs. 4:

Der bisherige zweite Satz von Abs. 4 „Weiters kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien festgelegt werden, dass Tätigkeiten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nur insoweit anzurechnen sind, als der Anerkennungswerber diese nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters ausgeübt hat.“ entfällt, da es keine Entsprechung in der RL 2005/36/EG gibt.

Zu Abs. 5:

Auf Grund von Art. 10 lit. a der RL 2005/36/EG kommt es zur subsidiären Anwendung des allgemeinen Anerkennungsverfahrens, wenn der Migrant die Anforderungen der Art. 17, 18 und 19 nicht erfüllt. Dies wird am einfachsten durch einen Verweis auf das Verfahren nach § 373d GewO 1994 gelöst. Das bisherige subsidiäre Verfahren entfällt und daher auch die dieses Verfahren regelnden bisherigen Bestimmungen der Absätze 6, 7 und 8.

Der bisherige Abs. 5 entfällt, da er nicht mit den im Anhang VII RL 2005/36/EG vorzulegenden Nachweisen vereinbar ist und auch bisher in der Ausführungsverordnung zu § 373c nicht genutzt wurde. Der bisherige Abs. 9 wird durch die Neuregelung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung hinfällig.

Zu § 373d:

Zu Abs. 1:

Es handelt sich um eine Aktualisierung der Richtlinienbezeichnung.

Zu Abs. 2:

Hiermit wird Art. 11 der RL 2005/36/EG umgesetzt, welcher die nachzuweisenden Berufsqualifikationen in fünf verschiedene Qualifikationsniveaus einteilt. Außerdem wird im ersten Satz der Ausdruck „Unterlagen“ durch „Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise“ ersetzt, um Übereinstimmung mit der in Art. 13 der RL 2005/36/EG gewählten Terminologie zu erreichen. Mit dem letzten Unterabsatz wird Art. 12 der RL 2005/36/EG über gleichgestellte Ausbildungsnachweise umgesetzt.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 setzt Art. 13 der RL 2005/36/EG um. Es werden die Anforderungen an die vorzulegenden Qualifikationsnachweise festgelegt und das Prinzip des „Durchstiegs“ ausformuliert. „Durchstieg“ bedeutet, dass die Gleichhaltung auch erreicht werden kann, wenn die Berufsqualifikation des Antragstellers ein Niveau unter dem Niveau gemäß Art. 11 RL 2005/36/EG steht, in das der Befähigungsnachweis für das österreichische reglementierte Gewerbe einzuordnen ist. Bei einem Niveau, das jedoch zwei Stufen niedriger steht, kann eine Gleichhaltung nicht mehr ausgesprochen werden.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 setzt Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG um. Es werden die allgemeinen inhaltlichen Kriterien der Äquivalenzprüfung dargelegt.

Zu Abs. 5:

Hiermit wird Art. 14 Abs. 1 und 5 der RL 2005/36/EG umgesetzt. Es werden bewährte Formulierungen aus dem bisherigen Abs. 3 übernommen.

Zu Abs. 6 und 7:

Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 6 und 7 übernommen und an die neue Richtlinienbezeichnung angepasst. Es werden die Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen definiert.

Zu Abs. 8:

Der erste Satz des bisherigen Abs. 7 wird übernommen, damit wird Art. 14 Abs. 2 erster Unterabsatz RL 2005/36/EG umgesetzt. Im zweiten Satz des Abs. 8 wird der Fall der Abweichung von der Wahlfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 14 Abs. 3 erster Satz RL 2005/36/EG festgelegt. Da Österreich seit dem EWR-Beitritt keinen Antrag auf Abweichung von der Wahlfreiheit für ein reglementiertes Gewerbe gemäß Art. 14 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz RL 2005/36/EG gestellt hat, erscheint die Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz RL 2005/36/EG nicht erforderlich.

Zu Abs. 9:

Hiermit wird Art. 51 Abs. 2 RL 2005/36/EG hinsichtlich der maximal zulässigen Verfahrensdauer für die Äquivalenzprüfung umgesetzt. Es wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die verlängerte Frist von vier Monaten festzulegen. Dafür wird durch das Wort „spätestens“ zum Ausdruck gebracht, dass das Prüfungsverfahren nach Möglichkeit kürzer als vier Monate dauern soll.

Zu Abs. 10:

Setzt Art. 15 der RL 2005/36/EG betreffend Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage von „gemeinsamen Plattformen“ um. Der etwas unscharfe Begriff der „gemeinsamen Plattformen“ bedeutet nach der Richtlinie entweder von den Mitgliedstaaten oder auch repräsentativen Berufsverbänden der Europäischen Kommission vorgelegte Kataloge von Kriterien für bestimmte Ausbildungen, die wesentliche Unterschiede zwischen Berufsausbildungen für konkrete Berufe in den Mitgliedstaaten ausgleichen. Die Europäische Kommission kann entsprechende Vorschläge für solche Kriterienkataloge nach Anhörung der Mitgliedstaaten annehmen.

Erfüllt die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer solcherart angenommenen „gemeinsamen Plattform“, gilt sie somit als geeignet, wesentliche Unterschiede der Ausbildungsanforderungen verschiedener Mitgliedstaaten auszugleichen. Daher haben Ausgleichsmaßnahmen zu entfallen.

Im derzeitigen Zeipunkt sind noch keine „gemeinsamen Plattformen“ bekannt.

Zu § 373e:

Zu Abs. 1:

Abs. 1 setzt Art. 21 Abs. 1 und Abs. 7 sowie Art. 49 der RL 2005/36/EG um. Die sogenannte Architekturrichtlinie 85/384/EWG wird aufgehoben und durch Art. 21 sowie Art. 46 bis 49 der RL 2005/36/EG ersetzt. Durch Abs. 1 wird gewährleistet, dass sowohl Zeugnisse, die schon im Anhang 5.7.1 der Richtlinie enthalten sind (Z 1a), als auch Zeugnisse, die erst in Zukunft mitgeteilt und veröffentlicht werden (Z 1b) sowie Zeugnisse, die unter die Übergangsregeln fallen (Art. 49 RL 2005/36/EG) ohne weitere inhaltliche Prüfung anerkannt werden. Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen kann weiterhin verlangt werden, da Art. 50 iVm Anhang VIId der RL 2005/36/EG Überprüfungsmöglichkeiten in Bereichen Zuverlässigkeit, strafbare Handlungen und Konkursfreiheit zugesteht.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 setzt Art. 10 und Art. 3 Abs. 3 der RL 2005/36/EG um. § 373d stellt aber ohnehin eine Auffangregelung dar, die für alle gewerblichen Tätigkeiten anzuwenden ist, die nicht unter § 373c fallen (§ 373c ist die Umsetzung der Art. 16 bis 19 der RL 2005/36/EG, ehm. dritte RL). Daher kann auch ohnehin jedermann für die Planung von Hochbauten (eingeschränktes Baumeistergewerbe) eine Gleichhaltung nach § 373d beantragen.

Zu Abs. 3:

Gemäß Anhang VII Z 2 der Richtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung für die Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III dieser Richtlinie verlangen. Im Bereich der Gewerbeordnung fällt nur die gewerbliche Tätigkeit für die Planung im Hochbau unter Titel III Kapitel III. Personen, die auf Grund inländischer Ausbildung zu dieser Tätigkeit berechtigt sind, und die die Anforderungen (Zeugnisse wie in Abs. 1 Z 1 lit. a), b) oder c) der Richtlinie 2005/36/EG für die automatische Anerkennung bei Architekten erfüllen, erhalten diese Bescheinigung, um damit die Voraussetzungen für Anerkennung in einem ausländischen Anerkennungsverfahren nachweisen zu können. Da in Abs. 3 grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. 1 zu prüfen sind, erscheint es zweckmäßig, auch für die Bescheinigung gemäß Abs. 3 den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig zu machen.

Zu § 373f:

Zu Abs. 1:

Es werden die geänderten Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Nachweise in den Anerkennungsverfahren übernommen.

Zu Abs. 2:

Es wird der bisherige § 373i Abs. 3 übernommen. Es ist jedoch eine Änderung der Bestimmungen über das Führen der Berufsbezeichnung erforderlich, weil hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistung in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegt ist, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates erbracht wird. Es ist jedoch die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates, also die österreichische Berufsbezeichnung zu führen, wenn eine Überprüfung der Qualifikation gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie (umgesetzt durch § 373a Abs. 5) stattgefunden hat.

Zu § 373g:

Der bisherige § 373h wird unverändert übernommen.

Zu § 373h:

Zur Erleichterung der Anwendung der Richtlinie sind seitens der Behörde entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Soweit bei der Behörde keine Informationen vorliegen, obliegt es dem Antragsteller, die zu bescheinigenden Tatsachen der Behörde gegenüber entsprechend nachzuweisen.

Z 1 enthält eine neue Regelung. Sie ermöglicht die Ausstellung der Bescheinigung, die nach Art. 7 Abs. 2 lit. b im neuen Dienstleistungsverfahren nach Titel II der RL 2005/36/EG erforderlich ist. Die Bescheinigung betrifft die Rechtmäßigkeit im Sinne des Gewerberechts.

Z 2 enthält die bisherigen Bescheinigungen. Als zu bestätigende fachliche Tätigkeiten kommen wie bisher unselbständige und selbständige Tätigkeiten in Betracht.

Zu § 373i:

Dient der Umsetzung von Art. 8 und Art. 58 der Richtlinie. Die Umsetzung ist wichtig, da sonst keine Grundlage für ein internationale Verwaltungszusammenarbeit gegeben wäre. Dies ist insbesondere für datenschutzrechtliche Aspekte relevant, die besonders bei der geplanten elektronischen Datenübermittlung (Internal Market Information system - IMI) von Bedeutung sein werden.

Zu Abs. 1:

Setzt Art. 56 Abs. 1 um.

Zu Abs. 2 und 3:

Setzt Art. 56 Abs. 2 und Art. 8 um. Ein Beispiel für Absatz drei könnte der Fall einer Entziehung der Gewerbeberechtigung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung sein.

zu Z 89 (§ 376 Z 9b):

Die Übergangsvorschrift, die der Anpassung von Vordrucken, Bestellscheinen und Websites an die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 dient, wird auf E-Mails ausgedehnt.

Zu Z 91 (§ 379):

Die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG macht auch eine Neufassung der Regelung betreffend anhängige Verfahren erforderlich. Im Interesse der Rechtsklarheit wird vorgesehen, dass für die erforderlichen Anerkennungs- und Gleichhaltungsverfahren die mit der Umsetzung der Richtlinie neu geschaffene Rechtslage gilt. Was die anhängigen Betriebsanlagenverfahren betrifft, tritt keine Änderung der bisherigen Übergangsregelung ein.

Zu Z 93 (§ 382):

Enthält die erforderlichen Inkrafttretensbestimmungen.

Z 94 (Anlage 1):

Die entfallenden Richtlinienbezeichnungen beziehen sich auf Richtlinien, die gemäß Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben werden. Stattdessen ist die Richtlinie 2005/36/EG in Anlage 1 aufzunehmen.