Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Verwirklichung wichtiger im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode vorgesehener Vorhaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Er bedeutet einen weiteren wichtigen Schritt zur Umsetzung der österreichischen Konzeption der „Flexicurity“.

Alternativen:

Keine, da sonst keine Umsetzung der Vorhaben des Regierungsprogramms möglich ist.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Erhöhung der Beschäftigungsdynamik und Erleichterung des Wechsels zwischen verschiedenen Erwerbsformen in Verbindung mit einer Optimierung der Allokation des Arbeitskräftepotenzials.

Der Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit wird die Entscheidung zur selbständigen Erwerbstätigkeit erleichtern und das Verarmungsrisiko verringern.

Die Absicherung freier Dienstnehmer gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit und der Insolvenz des Arbeitgebers wird die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich stärken.

Die Erleichterung der Bildungskarenz und die Ermöglichung der Ausbildung in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird die dringend notwendige Qualifizierung der Arbeitnehmer fördern und damit positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den Bestrebungen und Normen der EU.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Verwirklichung wichtiger im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode vorgesehener Vorhaben:

Gleichstellung der freien Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern hinsichtlich des Sozialversicherungsschutzes im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung.

Einbeziehung von Selbständigen in die Arbeitslosenversicherung im Rahmen eines Optionen-Modells unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche.

Verbesserung der Rechtsgrundlagen zur Fortführung der AMS-Politik „Arbeitslose aktivieren, fördern und qualifizieren statt verwalten“.

Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz.

Beseitigung rechtlicher Hindernisse für Arbeitslose, die eine Weiterbildung machen wollen.

Strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose.

Darüber hinaus sollen die vorgeschlagenen Verwaltungsvereinfachungen eine Optimierung des Personaleinsatzes beim Arbeitsmarktservice ermöglichen.

Eine Belastung der Unternehmen durch Neueinführung oder Änderung von Informationsverpflichtungen ist im Gesetzentwurf nicht enthalten.

Die Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung bringt keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen für die Unternehmen mit sich, da die freien Dienstnehmer bereits derzeit in der Krankenversicherung, Pensionsversicherung und Unfallversicherung pflichtversichert sind und die An- und Abmeldung zur Krankenversicherung auch für die Arbeitslosenversicherung gilt.

Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung betrifft diese als Privatpersonen und nicht als Arbeitgeber oder Unternehmer.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahresdurchschnitt 2006 waren in Österreich 27 430 freie Dienstnehmer beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen hat 1 095 Euro betragen. Bei einem Beitragssatz zur AlV von 6% ergibt sich damit ein jährliches Beitragsaufkommen von 21,6 Mio. Euro (27 430 Bestand x 1 095 Bruttoeinkommen x 12 Monate x 6 % Beitragssatz).

Im Jahresdurchschnitt sind knapp 800 Personen arbeitslos vorgemerkt (im Mai 2006 waren es 761), die vorher ein freies Dienstverhältnis hatten. Der Leistungsaufwand für diesen Personenkreis (55 % des Nettoeinkommens) beträgt damit bei einem Nettoeinkommen von 938 Euro (bei Brutto 1 095 Euro) rund 5 Mio. Euro (800 Leistungsbezüge x 938 Nettoeinkommen x 55 % Nettoersatzrate x 12 Monate).

Der durchschnittliche Einkommensteuersatz bei derart geringen Einkommen (1 095 Euro monatlich) dürfte kaum 20 % übersteigen. Die Steuerinzidenz des Arbeitslosenversicherungsbeitrags dürfte damit maximal 4,3 Mio. Euro betragen (1 095 Bruttoeinkommen x 6 % AlV-Beitragssatz x 20 % durchschnittlicher Einkommensteuersatz x 12 Monate).

Unter Einberechnung des Leistungsaufwands und der Steuerinzidenz ergäbe sich damit ein positiver Saldo von 12,3 Mio. Euro.

Bei einem Arbeitslosigkeitsrisiko von 7,5 % (um rund 10 % höheres Risiko als unselbständig Beschäftigte) ergäbe sich ein Leistungsaufwand von knapp 13 Mio. Euro.

Selbst unter diesen Annahmen und der Einrechnung der Steuerinzidenz von 4,3 Mio. Euro ergäbe sich noch immer ein positiver Saldo von 4,6 Mio. Euro.

Für die Insolvenz-Entgeltsicherung sind für durchschnittlich rund 27 430 freie Dienstnehmer mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 1 095 Euro bei einem IESG-Zuschlag in der Höhe von 0,55 Prozent (durchschnittliche monatliche Zuschläge je freiem Dienstnehmer 6,02 €) jährliche Beitragseinnahmen von rund 1,98 Mio. Euro zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die künftig neu anfallenden Ausgaben für freie Dienstnehmer durch die zusätzlichen Beitragseinnahmen gedeckt werden können.

Die budgetären Auswirkungen der Einbeziehung der selbständig Erwerbstätigen in die Arbeitslosenversicherung sind gegenwärtig nicht abschätzbar, da wesentliche Parameter wie die zukünftige Zahl der Eintritte sowie die gewählte Beitragsgrundlage fehlen.

Unter der Annahme dass 2 200 Personen (jene Personen die mit einer mehr als dreijährigen Rahmenfristerstreckung jährlich arbeitslos vorgemerkt sind) mit einer durchschnittlichen Dauer von rund 90 Tagen vorgemerkt sind (Ergebnisse einer Sonderauswertung des AMS) ergibt sich ein Jahresdurchschnittsbestand von 542 Leistungsbezügen (2 200 Personen x 90 Tage Bezugsdauer / 365 Tage). Die durchschnittliche Leistung für diesen Personenkreis beträgt 856 Euro. Der jährliche Leistungsaufwand beträgt damit 5,6 Mio. Euro (542 Leistungsbezüge x 856 monatl. Leistungshöhe x 12 Monate).

Es ist davon auszugehen, dass sich selbständig Erwerbstätige im Durchschnitt mit der halben Höchstbeitragsgrundlage (2 240 Euro) AlV-versichern lassen. Bei einem Arbeitslosigkeitsrisiko von 11,2 % (rund 50 % höheres Risiko als unselbständig Beschäftigte) wirdn angenommen, dass sich 4 320 Selbständige arbeitslosenversichern.

Unter Einberechnung der Steuerinzidenz ergibt sich damit Kostenneutralität.

Beitragseinnahmen: 4 320 AlV-Versicherte x 2 240 Beitragsgrundlage x 6 % Beitragssatz x 12 Monate.

Leistungsaufwand: 542 jahresdurchschnittliche Leistungsbezüge x 856 Leistungshöhe x 12 Monate.

Steuerindzidenz: 2 240 Beitragsgrundlage x 6 % AlV-Beitragssatz x 20 % durschnittl. Einkommensteuersatz x 12 Monate.

Seit 1. Oktober 2000 bilden Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen unbefristeten Rahmenfristerstreckungstatbestand. Diese Regelung wurde zuletzt bis Ende 2007 verlängert. Das Regierungsprogramm sieht eine Wahrung bereits erworbener Ansprüche vor. Die Möglichkeit einer Arbeitslosenversicherung mit entsprechender Entrichtung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen besteht bisher nicht. Es ist daher auf Grund der vorgeschlagenen Neuregelung mit Mehreinnahmen in der Arbeitslosenversicherung zu rechnen.

Mehrausgaben werden sich in jenen Fällen ergeben, in denen Selbständige, die mangels (ausreichender) Zeiten der Pflichtversicherung aus einer früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit oder wegen längerer Erwerbstätigkeit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trotz der unbefristeten Rahmenfristerstreckung bisher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, auf Grund der Einbeziehung in die Versicherung anspruchsberechtigt sein werden.

Die Mehrzahl der Selbständigen hat bisher ihre selbständige Erwerbstätigkeit bereits innerhalb des ersten Jahres, spätestens aber innerhalb der ersten drei Jahre wieder beendet, also innerhalb einer Zeit, in der auf Grund der Rahmenfrist und der Erstreckung der Rahmenfrist in der Arbeitslosenversicherung erworbene Anwartschaften in der Arbeitslosenversicherung auch künftig jedenfalls gewahrt werden. Nach Ablauf von drei Jahren waren dies jährlich nur rund 2 200 Personen. Für die bereits bisher auf Grund der derzeit geltenden Rahmenfristerstreckung abgesicherten Personen ergibt sich kein Mehraufwand.

Der durch die Einbeziehung der selbständig Erwerbstätigen in die Arbeitslosenversicherung entstehende zusätzliche Aufwand lässt sich mangels Datenbasis nicht abschätzen, da das Opting-in-Verhalten und das Inanspruchnahmeverhalten unbekannt und auch nicht analog ableitbar sind.

Für die Länder und Gemeinden ergeben sich in Einzelfällen Einsparungen beim Sozialhilfeaufwand.

Aus der Rahmenfristerstreckung bei Pflege behinderter Kinder sind keine nennenswerten Aufwendungen zu erwarten, da diese - schon auf Grund der geringen Zahl möglicherweise Betroffener - nur in sehr seltenen Einzelfällen anfallen werden.

Die Verringerung der Mindestbeschäftigungsdauer für die Bildungskarenz von drei Jahren auf ein Jahr führt zu einem Anstieg des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Weiterbildungsgeld von rund 54 % auf rund 76 % der unselbständig Beschäftigten. Derzeit beziehen jährlich rund 1 200 Personen Weiterbildungsgeld. Bei gleicher Inanspruchnahme (die wesentlich von der Bereitschaft der Arbeitgeber zur Gewährung einer Bildungskarenz abhängt), wäre demnach mit bis zu 1 700 Personen zu rechnen. Die Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf das fiktive Arbeitslosengeld führt zu einer Erhöhung des Anreizes für jüngere Personen. Unter der Annahme, dass sich dadurch die Inanspruchnahme um rund 30 % erhöht, ergibt das noch einmal eine Steigerung um rund 500 Personen auf insgesamt rund 2 200 Personen jährlich.

Bei einem Anstieg der Bezieher von Bildungskarenz um 1 000 Personen ergeben sich jährliche Mehraufwendungen von 8,979 Mio. € (1 000 Personen mal 24,6 € durchschnittliches Arbeitslosengeld mal 365 Tage). Diesem zusätzlichen Leistungsaufwand entspricht ein Mehraufwand für die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 0,673 Mio. € (8,979 Mio. € mal 0,075) und für die Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von rund 0,176 Mio. € (8,979 Mio. € mal 0,014). Die Pensionsversicherungsbeiträge werden gemäß § 44 Abs. 1 Z 13 lit. a ASVG von 70 % der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld bemessen und betragen daher rund 3,573 Mio. € (1 000 Personen mal 1 840 € durchschnittliche Bemessungsgrundlage mal 0,7 geteilt durch 30 mal 365 mal 0,228) Die Mehrkosten für die Sozialversicherungsbeiträge für 1 000 zusätzliche Bezieher betragen demnach rund 4,422 Mio. €. Insgesamt betragen die Mehraufwendungen für 1 000 zusätzliche Bezieher rund 13,4 Mio. €.

Im Hinblick darauf, dass künftig alle Bezieher das Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes (mit einer Untergrenze in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes) beziehen werden, ergibt sich ein Mehraufwand in der Höhe der Differenz zwischen dem Kinderbetreuungsgeld und dem durchschnittlichen Arbeitslosengeld (14,53 € gegenüber 24,6 € täglich) sowie der anteiligen Aufwendungen für die Krankenversicherungsbeiträge und Unfallversicherungsbeiträge. Für die Pensionsversicherungsbeiträge ergibt sich kein Mehraufwand, da diese ja bereits bisher von der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld berechnet werden. Der Großteil der bisherigen Bezieher von Weiterbildungsgeld ist weniger als 45 Jahre alt. Der zusätzliche Leistungsaufwand beträgt daher jährlich rund 3,676 Mio. € (1 000 Personen mal 10,07 € Differenz mal 365 Tage). Diesem zusätzlichen Leistungsaufwand entspricht ein Mehraufwand für die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 0,276 Mio. € (3,676 Mio. € mal 0,075) und für die Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von rund 0,051 Mio. € (3,676 Mio. € mal 0,014). Die Mehrkosten für die Sozialversicherungsbeiträge betragen demnach rund 0,327 Mio. €. Insgesamt betragen die Mehraufwendungen rund 4 Mio. €. Der gesamte Mehraufwand beim Weiterbildungsgeld beträgt demnach rund 17,4 Mio. € jährlich.

2 200 Personen x 24,60 € durchschnittliches AlG x 365 Tage = rund 19,75 Mio. € Leistungsaufwand, davon 1,53 % betrieblicher Vorsorgebeitrag = rund 300 000 € jährlich. Dem stehen entsprechende Einsparungen im Familienlastenausgleichsfonds gegenüber. Einschließlich des Mehraufwandes durch die Übernahme der Tragung der betrieblichen Vorsorgebeiträge aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik betragen die gesamten Mehraufwendungen auf Grund der neuen Regelungen insgesamt rund 17,7 Mio. €.

Durch die Beseitigung rechtlicher Hindernisse für Arbeitslose, die eine Weiterbildung machen wollen, ist mit rund 800 zusätzlichen Beziehern von Arbeitslosengeld für die durchschnittliche Bezugsdauer von 97 Tagen zu rechnen. Ein Teil der betroffenen Arbeitslosen, die auf das Arbeitslosengeld existenziell angewiesen waren, wird bisher die Ausbildung vorzeitig beendet und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben. Bisher wurden jährlich die Anträge auf Arbeitslosengeld von rund 800 Personen abgelehnt, die wegen der nur sehr eingeschränkten Zulässigkeit geregelter Ausbildungen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten. Davon werden vermutlich weiterhin rund 200 Personen mangels (ausreichender) Verfügbarkeit keinen Anspruch haben. Dafür werden voraussichtlich 200 andere Personen, die bisher wegen Aussichtslosigkeit gar keine Anträge gestellt haben, Arbeitslosengeld beziehen können.

Die zu erwartenden Mehrkosten betragen daher rund 1,909 Mio. € (800 Personen mal 24,6 € durchschnittliches Arbeitslosengeld mal 97 Tage). Diesem zusätzlichen Leistungsaufwand entspricht ein Mehraufwand für die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von rund 0,143 Mio. € (1,909 Mio. € mal 0,075) und für die Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von rund 0,027 Mio. € (1,909 Mio. € mal 0,014). Die Pensionsversicherungsbeiträge werden gemäß § 44 Abs. 1 Z 13 lit. a ASVG von 70 % der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld bemessen und betragen daher rund 0,760 Mio. € (800 Personen mal 1 840 € durchschnittliche Bemessungsgrundlage mal 0,7 geteilt durch 30 mal 97 mal 0,228) Die Mehrkosten für die Sozialversicherungsbeiträge für 800 zusätzliche Bezieher betragen demnach rund 0,930 Mio. €. Insgesamt betragen die Mehraufwendungen für 800 zusätzliche Bezieher rund 2,839 Mio. €.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen haben keine oder nur unwesentliche budgetäre Auswirkungen. Sie dienen der Verfahrenssicherheit und Verfahrensvereinfachung. Sie tragen darüber hinaus zur Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums bei mit der Konsequenz rascherer Arbeitsmarktintegration und Verringerung des Leistungsaufwandes.

Budgetäre Bedeckung ist auf Grund der Entwicklung der Ausgaben für Altersteilzeitgeld gegeben.

Im Bundesfinanzgesetz sind die Ausgaben für Alterteilzeitgeld für 2008 mit 394,997 Mio. € veranschlagt. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Ausgaben nicht in diesem Ausmaß realisiert werden. Der voraussichtliche Aufwand für Alterteilzeitgeld wird 2008 für jahresdurchschnittliche 27 500 Bezüge rund 365 Mio. € betragen. Damit ergibt sich Minderausgaben von knapp 30 Mio. € die zur Bedeckung des Aufwands für die Änderungen im AlVG verwendet werden können.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des AlVG):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 lit. e AlVG)

Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt lediglich den Umstand, dass das Entwicklungshilfegesetz vom Entwicklungshelfergesetz abgelöst wurde und dass Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz wie österreichische Staatsbürger zu behandeln sind.

Entsprechend dem Hinweis des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz im Begutachtungsverfahren wird durch eine geringfügige Änderung der Formulierung berücksichtigt, dass darüber hinaus nach der EU-VO 1408/71 auch Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, und nach der EU-VO 859/2003 alle jene Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (z. B. weil vorher eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt worden ist), sowie nach den von Österreich geschlossenen Abkommen mit Gleichbehandlungsverpflichtungen für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (zB Abkommen mit den Nachfolgestaaten von Jugoslawien) die Staatsangehörigen dieser Vertragsstaaten unabhängig von ihrem Wohnort den österreichischen Staatsangehörigen gleichzustellen sind.

Aus Gründen der Transparenz soll an der ausdrücklichen Erwähnung der bereits auf Grund der Staatsangehörigkeit ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen gleichgestellten Personengruppen festgehalten werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 lit. h AlVG)

Die Zitierung des Wehrgesetzes soll im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erfolgte Wiederverlautbarung angepasst werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu den Z 3 und 30 (§ 1 Abs. 2 lit.e und § 66a Abs. 8 AlVG):

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es verfassungswidrig, Personengruppen der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung zu unterwerfen, die von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG haben unter anderem auch Personen, die ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG) oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Sonderruhegeld kann gemäß Art. X NSchG Frauen bereits ab einem Alter von 52 Jahren und Männern bereits ab einem Alter von 57 Jahren zustehen. Ehemalige Bedienstete der ÖBB konnten ebenfalls bereits vor dem derzeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. e maßgeblichen Mindestalter einen Ruhegenussanspruch erwerben. Die geltende Bestimmung soll daher entsprechend ergänzt werden. Nennenswerte Auswirkungen auf die Beitragseinnahmen sind nicht zu erwarten, da Personen mit Anspruch auf ein Sonderruhegeld oder einen Ruhegenuss nur in sehr seltenen Einzelfällen eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

In der Vollziehungspraxis hat sich in letzter Zeit wiederholt die Frage der Anwendung der (auf Grund des Ausschlusses der Personen mit Anspruch auf eine Alterspension von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Regelfall verfassungsrechtlich gebotenen und aus Gründen der Vollziehbarkeit generell ab Vollendung eines bestimmten Lebensalters geltenden) Ausnahme älterer Personen von der Versicherungspflicht auf Strafgefangene gestellt. Es soll daher ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Ausnahme auch auf die Versicherungspflicht Strafgefangener anzuwenden ist und die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht auf die Anwartschaft auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung anzurechnen sind. Dies ist erforderlich, da in Einzelfällen trotz fortgeschrittenen Alters noch kein Pensionsanspruch erworben wurde und daher nach der Haftentlassung eine soziale Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit benötigt wird.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 8 AlVG)

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG hinsichtlich der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bereits den Dienstnehmern gleichgestellt sind, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung den Dienstnehmern gleichgestellt werden.

Für die gemäß § 4 Abs. 4 ASVG versicherten freien Dienstnehmer ist die Höchstbeitragsgrundlage im § 45 Abs. 3 ASVG geregelt. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt demnach ohne Bezug von Sonderzahlungen (wie für Selbständige nach dem GSVG) das 35fache, sonst (wie bei Dienstnehmern) das 30fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Da die Regelung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im § 2 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) auf § 45 ASVG verweist, sind für die freien Dienstnehmer - auch hinsichtlich der Bemessung der Leistungen gemäß § 21 AlVG - keine Sonderregelungen erforderlich.

Zu den Z 5, 32, 34 und 35 (§ 3, § 80 Abs. 10 und 14 sowie § 81 Abs. 10 und 11 AlVG)

An Stelle der durch die EU-Verordnung 1408/71 und die zwischenstaatlichen Abkommen mit den Nachbarstaaten gegenstandslos gewordenen Bestimmungen soll die Regelung der Arbeitslosenversicherung der nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten treten, soweit diese der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.

Alle nicht nur geringfügig beschäftigten Erwerbstätigen mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, der Beamten, der Land- und Forstwirte, der Notare und Notariatskandidaten sowie der von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung auf Grund ihres Alters ausgenommenen Personen, die gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit ohnedies abgesichert sind, sollen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden können.

Bei mehrfach geringfügig beschäftigten Erwerbstätigen wird die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung erst im Folgejahr im Nachhinein festgestellt. Eine Einbeziehung dieser Personengruppe in die Arbeitslosenversicherung ist daher nicht möglich.

Beamte sind für den Fall, dass sie ohne Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, auf Grund des Überbrückungshilfengesetzes gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert.

Land- und Forstwirte sind im Falle eines unselbständigen Nebenerwerbs arbeitslosenversichert. Auch die übrigen Land- und Forstwirte sind im Regelfall auf Grund längerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vor der Aufnahme der nach dem BSVG versicherten Erwerbstätigkeit durch die Rahmenfristerstreckung gegen Arbeitslosigkeit abgesichert.

Für die nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) Versicherten wurde standesintern bereits durch die Erlassung von Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Schaffung von Einrichtungen der Personenversicherung vom 8. Juni 1999 und deren Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. Dezember 1999 insbesondere auch für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit von Notariatskandidaten Vorsorge getroffen.

Demnach hat die Österreichische Notariatskammer eine Einrichtung zur Versorgung der Notariatskandidaten unter anderem für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit in Form eines Sozialfonds errichtet, in welchem alle in § 3 NVG 1972 angeführten Versicherten ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen steht Notariatskandidaten im Sinne des § 2 Z 3 NVG 1972 ein Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung analog der Leistungen nach dem AlVG zu, welcher zunächst nur gegenüber dem Sozialfonds und sodann vor dem Schiedsgericht geltend zu machen ist.

Da somit durch diese standesinterne Regelung das Risiko der Arbeitslosigkeit betreffend Notariatskandidaten gleichwertig mit dem Schutz nach dem AlVG abgedeckt ist, erübrigt sich die im Begutachtungsentwurf noch vorgesehene Einbeziehung dieser Personengruppe in das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Erfahrungsgemäß besteht für Notare selbst praktisch kein Risiko der Arbeitslosigkeit, weshalb auch auf deren Einbeziehung in das System des AlVG verzichtet werden soll.

Die Österreichische Notariatskammer und die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates haben daher ersucht, sämtliche der Pflichtversicherung nach dem NVG 1972 unterliegenden Personen von der Arbeitslosenversicherung auszunehmen.

Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen die Erwerbstätigen vom zuständigen Sozialversicherungsträger über die Möglichkeit der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung informiert werden und binnen sechs Monaten nach der Verständigung ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären können. Die getroffene Entscheidung soll im Hinblick auf die für Personen mit weniger als fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung künftig vorgesehene fünfjährige Rahmenfristerstreckung jeweils für acht Jahre bindend sein, um Spekulationsmöglichkeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft weitgehend auszuschließen. Andernfalls könnte zB durch einen Eintritt jeweils erst unmittelbar nach Ablauf der - durch die Rahmenfrist und die Erstreckung der Rahmenfrist - gegen Arbeitslosigkeit abgesicherten Phase im Gegensatz zu den pflichtversicherten und damit ständig beitragspflichtigen Arbeitnehmern die Zeit der Beitragsleistung zu Lasten der Pflichtversicherten und der Arbeitgeber kurz gehalten werden. Die an diesen Personenkreis zu erbringenden Leistungen müssten dann weit überwiegend von den pflichtversicherten Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern getragen werden.

Bei einer späteren Entscheidung für die Einbeziehung soll diese ab dem Beginn des Kalendermonats nach dem Ende der Ausschlussfrist bzw. bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach diesem Zeitpunkt ab dem Beginn der neuen Erwerbstätigkeit erfolgen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes und zur Vermeidung von Spekulationsmöglichkeiten soll der Eintritt bzw. Austritt niemals rückwirkend, sondern mit Beginn bzw. Ende des folgenden Kalendermonats wirksam werden. Aus diesem Grund soll die Wahl der Beitragsgrundlage nur anlässlich des (neuerlichen) Eintritts in die Arbeitslosenversicherung möglich sein.

Da eine an der Pflichtversicherung der Arbeitnehmer orientierte Anknüpfung an die jeweils für die Pensionsversicherung geltende Beitragsgrundlage nach dem Ergebnis des seinerzeitigen Begutachtungsverfahrens nicht nur mit sehr großem administrativem Aufwand und damit unvertretbar hohen Kosten, sondern auch mit mannigfachen, zum Teil unlösbaren Problemen (insbesondere auch hinsichtlich der von den gesetzlichen Vertretungen der Freiberufler gewünschten und wohl auch verfassungsrechtlich gebotenen Ermöglichung der Arbeitslosenversicherung trotz eines Opting out aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) verbunden wäre, sollen für die Versicherung der selbständig Erwerbstätigen feststehende Beitragsgrundlagen maßgeblich sein.

Die Einbeziehung soll nach Wahl der versicherten Person mit einer Beitragsgrundlage in der Höhe eines Viertels, der Hälfte oder von drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG erfolgen. Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres ist demnach der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG. Die Höchstbeitragsgrundlage ist jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu erhöhen. Für das Kalenderjahr 2007 wurde die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG mit 4 480 € ermittelt (§ 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 532/2006).

Im Sinne des übereinstimmenden Wunsches der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Begutachtungsverfahren soll (da es auch selbständig Erwerbstätige mit geringem Einkommen gibt) auch eine niedrigere Beitragsgrundlage angeboten werden. Ein Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 ASVG beträgt derzeit 1 120 €. Auf Grund dieser Beitragsgrundlage gebührt ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 18,14 € täglich, das sind monatlich (bei 30 Kalendertagen) 544,20 €. Die Notstandshilfe beträgt, soweit keine Einkommensanrechnung zum Tragen kommt, 15,80 € täglich, das sind monatlich (bei 30 Kalendertagen) 474 €.

Die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 ASVG beträgt derzeit 2 240 €. Auf Grund dieser Beitragsgrundlage gebührt ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 28,53 € täglich, das sind monatlich (bei 30 Kalendertagen) 855,90 €. Die Notstandshilfe beträgt, soweit keine Einkommensanrechnung zum Tragen kommt, 26,25 € täglich, das sind monatlich (bei 30 Kalendertagen) 787,50 €. Auch bei nur 28 Kalendertagen im Februar gebührt noch eine Notstandshilfe in der Höhe von 735 € und damit über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in Höhe von 726 €. Diese Beitragsgrundlage gewährleistet somit jedenfalls ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums.

Drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 ASVG betragen derzeit 3 360 €. Auf Grund dieser Beitragsgrundlage gebührt ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 39,31 € täglich, das sind monatlich (bei 30 Kalendertagen) 1 179,30 €. Die Notstandshilfe beträgt, soweit keine Einkommensanrechnung zum Tragen kommt, 36,17 € täglich, das sind monatlich (bei 30 Kalendertagen) 1 085,10 €.

Auf Basis eines Viertels, der Hälfte bzw. drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage beträgt der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bei einer Beitragsleistung in Höhe von derzeit 6 % 67,20 €, 134,40 € bzw. 201,60 €.

Streitigkeiten über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind gemäß § 45 AlVG in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. Gemäß § 5 Abs. 1 AMPFG gelten für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Daher sind Beitragsrückstände wie in der Sozialversicherung (zB gemäß § 64 ASVG) zu behandeln. Überschreitet durch das Zusammentreffen der Pflichtversicherung gemäß § 1 AlVG und der Versicherung gemäß § 3 AlVG die Summe der Beitragsgrundlagen das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung, so ist dem Versicherten gemäß § 45 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 70a ASVG auf Antrag der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, zu erstatten.

Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung für die gemäß § 3 Abs. 1 bis 7 AlVG Versicherten wird der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) obliegen, bei der die überwiegende Zahl der selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert ist. Überdies wird die SVA auch für jene Freiberufler zuständig sein, für die auf Grund des § 5 GSVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht.

Der in der Begutachtung zum Teil vorgebrachten Anregung, dass die Arbeitslosenversicherung jener Freiberufler, die gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind, von deren gesetzlichen Interessenvertretungen (Kammern) durchgeführt werden soll, kann in Ermangelung der für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung unbedingt erforderlichen Anbindung an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht gefolgt werden.

Die Kostenabgeltung für die Sozialversicherungsträger wird in der gemäß § 5 Abs. 2 und 3 AMPFG zu erlassenden Verordnung geregelt werden.

Dem bereits bisher durch Verordnung zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung zugelassenen Personenkreis soll gemäß § 3 Abs. 8 und § 80 Abs. 12 AlVG dieses Recht nun unmittelbar aus dem Gesetz zustehen. Weitere im Ausland Hilfe leistende Personengruppen sollen durch Verordnung zugelassen werden können.

Entsprechend der im Regierungsprogramm vorgesehenen Wahrung bereits erworbener Ansprüche soll für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben und vor diesem Zeitpunkt auch bereits eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG ausgeübt haben, für die Beurteilung der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen nach dem AlVG - auch bei kürzerer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung als fünf Jahre - weiterhin eine unbefristete Rahmenfristerstreckung um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gelten.

Im Jahr der Einführung der Arbeitslosenversicherung soll für bereits laufend erwerbstätige Selbständige die für die Mitteilung des Eintritts in die Arbeitslosenversicherung offen stehende Frist von sechs Monaten auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt werden. Dadurch soll diesen Personen, die zum Teil (wenn die seinerzeit erworbene Anwartschaft auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung noch nicht oder nicht zur Gänze verbraucht wurde) auf Grund der unbefristeten Rahmenfristerstreckung bereits über eine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit verfügen, länger Zeit gegeben werden, um die Vor- und Nachteile einer Arbeitslosenversicherung gründlich abwägen zu können.

Zu Z 6 (§ 4 AlVG):

Die für Dienstgeber und selbständige Pecher bestehende Mitteilungsverpflichtung gegenüber dem zuständigen Träger der Sozialversicherung soll auch für die neu in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Versicherten gelten.

Da nach dem ASVG selbstversicherte Personen nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegen, sind die diesbezüglichen Regelungen gegenstandslos und können daher entfallen.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 7 AlVG):

Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können.

Für Personen mit Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und behinderten Kindern soll wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Arbeitszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen. Das Abstellen auf das vollendete zehnte Lebensjahr gewährleistet, dass die intensivere Betreuungsnotwendigkeit jüngerer Kinder berücksichtigt werden kann.

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 1 und 2 AlVG):

Das Regierungsprogramm sieht die Modernisierung und Verbesserung der Arbeitsvermittlung und Betreuung sowie eine enge Verknüpfung von privater und staatlicher Arbeitsvermittlung vor.

Im Hinblick auf die wesentlichen arbeitsrechtlichen Unterschiede soll im Zusammenhang mit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung klar gestellt werden, dass für Personen, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, weiterhin keine Verpflichtung zur Annahme von Arbeitsmöglichkeiten als freie Dienstnehmer oder selbständig Erwerbstätige besteht. Das Arbeitsmarktservice soll jedoch wie bisher auch derartige Arbeitsmöglichkeiten auf freiwilliger Basis anbieten.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Abs. 1 soll weiters klargestellt werden, dass auch eine von einem befugten Partner des Arbeitsmarktservice vermittelte Arbeitsmöglichkeit - natürlich unter der Voraussetzung, dass diese den Zumutbarkeitsbestimmungen entspricht - angenommen werden muss. Das Arbeitsmarktservice bedient sich mit Erfolg der Unterstützung spezialisierter Unternehmen und Einrichtungen zur Schulung und Eingliederung besonderer Personengruppen in den Arbeitsmarkt. Diese haben zum Teil sowohl besondere Kenntnisse der Leistungsfähigkeit der anvertrauten Arbeitslosen als auch der Erfordernisse auf den angebotenen Arbeitsplätzen und sind daher zur Vermittlung prädestiniert. Sollte in Einzelfällen nach Auffassung der betroffenen Arbeitslosen dennoch keine Gewähr für die Einhaltung der für die Ausübung der Arbeitsvermittlung geltenden Regelungen bestehen, wird das Arbeitsmarktservice die von den betroffenen Arbeitslosen angeführten Gründe zu prüfen haben.

Nach dem Regierungsprogramm soll eine Modifizierung der Zumutbarkeitsbestimmungen im Hinblick auf Effizienz, Effektivität und österreichweite Mobilität von Arbeitsuchenden bei weiterer Berücksichtigung von Betreuungspflichten erfolgen.

Die Neuregelung der Wegzeit im Abs. 2 erfolgt als Anpassung an die realen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt.

Zu Z 9 (§ 9 Abs. 7 und 8 AlVG):

Abs. 7 enthält die Klarstellung, dass auch Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - zumutbar sind.

Sozialökonomische Betriebe dienen der Förderung der Beschäftigung von arbeitslosen und schwer vermittelbaren Personen in Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben von gemeinnützigen Trägern. Sie stellen marktnahe, befristete Arbeitsplätze (so genannte „Transitarbeitsplätze“) zur Verfügung und haben den Auftrag, vor allem Personen mit eingeschränkter Produktivität bei der Wiedererlangung jener Fähigkeiten zu unterstützen, die Einstiegsvoraussetzung in den regulären Arbeitsmarkt sind. Im Rahmen eines Wirtschaftsbetriebes werden Betreuungs- und Trainingsmöglichkeiten für am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen geboten sowie die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt durch Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und durch Qualifizierungsmaßnahmen vorbereitet.

Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte dienen der Integration von Langzeitarbeitslosen und anderen arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen in den Arbeitsmarkt durch Förderung der Beschäftigung bei gemeinnützigen Einrichtungen. Dabei werden gesellschaftlich nützliche Arbeiten und Dienstleistungen erbracht.

Abs. 8 enthält nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, soll die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG):

Diese Ergänzung ermöglicht die - nach wie vor dem Arbeitsmarktservice verbehaltene - Sanktionierbarkeit der Ablehnung oder Vereitelung einer Beschäftigung, die von einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten befugten Dienstleister vermittelt werden.

Zu Z 11 (§ 11 AlVG):

Die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung erfordert im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung auch eine Sanktionierung der verschuldeten oder freiwilligen Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines freien Dienstverhältnisses. Selbstverständlich ist auch nach Beendigung eines freien Dienstverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zu prüfen. Werden solche Gründe vorgebracht oder gibt es sonstige Hinweise auf deren Vorliegen, ist wie bisher der Regionalbeirat anzuhören. Ein berücksichtigungswürdiger Grund soll jedenfalls auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie das Saisonende bei saisonabhängigen Erwerbstätigkeiten sein.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 1 AlVG):

Die Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung erfordert eine neue Definition der Arbeitslosigkeit. Es kann nicht mehr ausschließlich auf die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden, sondern muss jede Beendigung einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung erfasst werden. Wie bisher soll eine andere geringfügige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehen, soweit dadurch die Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nicht beeinträchtigt ist. Die entsprechende Regelung im § 12 Abs. 6 AlVG bleibt unverändert bestehen. Die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche versicherungspflichtige (oder der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung unterliegende) Erwerbstätigkeit muss jedoch eingestellt und nicht nur reduziert werden. Andernfalls liegt keine Arbeitslosigkeit vor.

Besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausschließlich wegen der Gebührlichkeit von Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung weiter, so soll diese wie bisher nur zum Ruhen des Leistungsanspruches gemäß § 16 Abs. 1 lit. k und l führen und der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen stehen.

Zu Z 13 (§ 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG):

Das Regierungsprogramm sieht die Überprüfung von rechtlichen Hindernissen für Arbeitsuchende, die eine Weiterbildung machen wollen, vor.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f gilt nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird, oder ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

§ 12 Abs. 4 sieht lediglich eine nur sehr eingeschränkte Ausnahme für den Fall einer längeren Parallelität von Ausbildung und Arbeit vor. Demnach gilt trotzdem als arbeitslos, wer während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon mindestens 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate war, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.

Diese Regelung führt dazu, dass Arbeitslose in all jenen Fällen, in denen die oben dargestellte Parallelität nicht erfüllt ist, eine begonnene Ausbildung aufgeben müssen und jedenfalls keine neue Ausbildung beginnen dürfen. Es herrscht daher für diese Arbeitslosen ein generelles Ausbildungsverbot, soweit es sich um geregelte Ausbildungen handelt, und die Teilnahme nicht im Rahmen von Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt.

Im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel ist der Stellenwert der Qualifikation der Erwerbstätigen wesentlich gestiegen und wird künftig noch weiter an Bedeutung gewinnen. Künftig soll daher eine schulische oder universitäre Ausbildung dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht entgegenstehen, wenn die dafür allgemein erforderlichen Voraussetzungen, darunter insbesondere die Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer üblichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung, vorliegen.

In der Praxis wurde bisher der Bezug von Arbeitslosengeld bei nicht erfüllter ausreichender Parallelität von Arbeit und Ausbildung verhindert. Die Bestimmung, dass die Beschäftigung nicht zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst worden sein darf, hat sich als für eine Steuerung des Zugangs zum Arbeitslosengeld ungeeignet erwiesen, weil eine eindeutige Abgrenzung von anderen Gründen für die Beendigung der Beschäftigung nicht zweifelsfrei erbracht werden kann.

Im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden Verfügbarkeit und das vom Arbeitsmarktservice verstärkt umgesetzte Prinzip einer frühzeitigen Intervention und Aktivierung der Arbeitslosen kann davon ausgegangen werden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld durch in Ausbildung stehende Personen nur bei ernsthaftem Interesse an einer Beschäftigung möglich sein wird und die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern werden.

Zu Z 14 (§ 14 Abs. 1 AlVG):

Hier ist ein Entfall der Regelung, dass die Jugendanwartschaft erst nach vier Wochen Wartezeit, in denen unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln eine Arbeitsaufnahme oder der Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht werden soll, zur Anwendung kommen darf, vorgesehen. Der beabsichtigte Zweck der Regelung, Jugendliche zu aktivieren und von einem rein passiven Leistungsbezug abzuhalten, konnte in der Praxis nicht erfüllt werden. Die Regelung erhöht nur den Verwaltungsaufwand des Arbeitsmarktservice und führt eher zu einem längeren Verweilen im Leistungsbezug. Die Bestimmung hinsichtlich der nur eingeschränkten Heranziehung von Bezugszeiten einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist im Hinblick darauf, dass mit dem Bezug derartiger Beihilfen seit 2004 keine Arbeitslosenversicherung mehr verbunden ist, überholt und soll daher entfallen.

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 4 lit. a AlVG):

Bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um eine terminologische Klarstellung.

Zu den Z 16 und 21 (§ 15 Abs. 1 und 2 sowie § 19 Abs. 1 lit. a und § 37 AlVG):

Im Zusammenhang mit der Änderung der Rahmenfristerstreckung auf Grund einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG davon ausgenommenen Erwerbstätigkeit sollen die übrigen befristeten Rahmenfristerstreckungstatbestände sowie die Frist für den Fortbezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe jeweils von drei auf fünf Jahre angepasst werden. Dadurch wird einerseits verhindert, dass Personen, die zB einer Ausbildung nachgehen, allzu rasch aus der sozialen Absicherung gegen Arbeitslosigkeit herausfallen, andererseits aber weiterhin noch das Erfordernis einer zeitlichen Nahebeziehung zum Arbeitsmarkt beibehalten.

Zu Z 17 (§ 15 Abs. 3 Z 5 AlVG)

Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 131/2006, wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Rahmenfristerstreckung für die Beurteilung der Erbringung der Anwartschaft (Wartezeit) auf Arbeitslosengeld für gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung versicherte Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, geschaffen. Diese Regelung geht jedoch hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versicherten Personen, die ihr Kind in den ersten 48 Lebensmonaten oder im Fall einer Mehrlingsgeburt in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Inland erziehen, ins Leere. Überdies bedarf es für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2005 der Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung gemäß § 227a ASVG. Die gleichheitswidrige Schlechterstellung dieser Personengruppe war nicht beabsichtigt und soll daher rückwirkend bereinigt werden.

Zu Z 18 (§ 15 Abs. 5 AlVG):

Entsprechend der im Regierungsprogramm vorgesehenen Einbeziehung von Selbständigen in die Arbeitslosenversicherung unter Wahrung der bisher erworbenen Ansprüche sollen künftig Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG davon ausgenommenen Erwerbstätigkeit zu einer unbefristeten Erstreckung der für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist führen, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um fünf Jahre erstreckt werden.

Zu Z 19 (§ 15 Abs. 8 AlVG):

Im Hinblick auf die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung und die starke Exportorientierung der österreichischen Wirtschaft erscheint es unbefriedigend, dass Personen, die im Ausland außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (und der Schweiz) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bereits nach einjähriger Tätigkeit im Ausland aus dem Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung herausfallen. Dadurch sind in letzter Zeit auch Härtefälle aufgetreten. Es soll daher eine unbefristete Rahmenfristerstreckung (wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen) bzw. eine fünfjährige Rahmenfristerstreckung (in den übrigen Fällen) vorgesehen werden, soweit die Erwerbstätigkeit auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen ist. Durch diese Anknüpfung soll gewährleistet werden, dass eine behauptete Erwerbstätigkeit auch objektiv nachweisbar ist und Gefälligkeitsbestätigungen ausländischer Stellen ausgeschlossen werden können.

Entsprechende Sozialversicherungsabkommen bestehen derzeit mit Australien, Bosnien, Chile, Israel, Kanada (einschließlich Québec), Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei und USA. Abkommen mit Südkorea und Uruguay sind in nächster Zeit zu erwarten.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 3 AlVG):

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht, abgesehen von unwesentlichen Ausnahmen für Geltendmachungen nach einem Wochenende oder Feiertag sowie innerhalb einer Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei vorhergehender Arbeitslosmeldung, keine rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vor. Das ist insofern auch berechtigt, als eine derartige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur Personen zustehen soll, die das Arbeitsmarktservice auf Grund der Kenntnis ihrer Verfügbarkeit auf einen neuen Arbeitsplatz vermitteln kann.

Wenn eine rechtzeitige Antragstellung aber auf Grund eines Fehlers der Behörde, etwa einer mangelnden oder fehlerhaften Auskunft, unterbleibt, führt diese strikte Regelung, die keine Korrektur zulässt, zu unbilligen Ergebnissen. Den Betroffenen bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen nur die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe dienen zur Existenzsicherung während der Arbeitslosigkeit. Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist überdies der Erwerb von Versicherungszeiten in der Kranken- und Pensionsversicherung verbunden. Der unverschuldete Verlust des Leistungsanspruches stellt daher einen schwer wiegenden Härtefall dar. Die Prüfung eines Amtshaftungsanspruches führt bei allen Beteiligten, insbesondere auch beim Arbeitsmarktservice, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei der Finanzprokuratur, zu einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand. Überdies fallen Kosten für die Rechtsvertretung an.

Künftig soll die zuständige Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit haben, die zuständige regionale Geschäftsstelle zu ermächtigen, das Arbeitslosengeld oder - auf Grund des Verweises im § 38 AlVG - auch die Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen ein Amtshaftungsanspruch gerechtfertigt erscheint. Aufwändige Amtshaftungsverfahren sollen damit auf strittige Fälle beschränkt werden. Ein Antragsrecht und ein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis soll nicht eingeräumt werden, da andernfalls an Stelle einer Verwaltungsentlastung mit zusätzlichen Belastungen durch zahlreiche ungerechtfertigte Anträge gerechnet werden müsste.

Zu den Z 22 und 23 (§ 20 Abs. 2, 3 und 5 AlVG):

Die Feststellung der Gebührlichkeit von Familienzuschlägen ist für das Arbeitsmarktservice derzeit mit einem hohen Aufwand verbunden. Durch die Neuregelung kann eine wesentliche Vereinfachung erzielt werden, da das Arbeitsmarktservice durch eine edv-technische Abfrage feststellen kann, ob für ein Kind eine Familienbeihilfe zusteht. Wenn für ein Kind Familienbeihilfe zusteht, kann davon ausgegangen werden, dass dieses über kein wesentliches Einkommen erzielt. Eine Einkommensprüfung ist daher nur mehr bei Ehegatten bzw. Lebensgefährten erforderlich, wenn mindestens eine Familienbeihilfe für ein Kind zusteht. Sind in Einzelfällen beide Eltern arbeitslos und tragen wesentlich zum Unterhalt eines Kindes bei, so sollen künftig beide Familienzuschläge erhalten können und die aufwändigen Überprüfungen wegfallen. Dadurch wird eine Optimierung des Personaleinsatzes des Arbeitsmarktservice ermöglicht.

Zu Z 24 (§ 21 Abs. 1 AlVG):

Damit soll im Zusammenhang mit der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung die Grundlage für die Zusammenrechnung von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt und sonstigen Jahresbeitragsgrundlagen für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes geschaffen werden.

Zu Z 25 (§ 23 Abs. 6 AlVG):

Entsprechend dem Hinweis des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Begutachtungsverfahren sollen die nach Zuerkennung einer Pensionsleistung vom Krankenversicherungsträger an die Arbeitslosenversicherung, aus der vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt wurde, rückzuerstattenden Krankenversicherungsbeiträge an die von der Arbeitslosenversicherung jeweils geleistete Beitragshöhe angeglichen werden.

Zu Z 26 (§ 25 Abs. 2 AlVG):

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht strengere Sanktionen gegen pfuschende Arbeitslose, Notstandshilfebezieher und Sozialhilfeempfänger vor. Die im Regierungsprogramm beispielhaft erwähnten Sanktionen (beim ersten Mal 6 Wochen und beim zweiten Mal 12 Wochen) stoßen jedoch auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, G78/99, mit dem eine Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von acht Wochen nach Beendigung einer nicht angezeigten (anzeigepflichtigen) Tätigkeit mangels sachlicher Rechtfertigung aufgehoben wurde, auf (unüberwindliche) verfassungsrechtliche Bedenken. Daher soll die Rückforderungsdauer des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe im Falle der Betretung bei einer verschwiegenen Erwerbstätigkeit durch ein öffentliches Organ von derzeit zwei auf vier Wochen verdoppelt werden.

Zu den Z 27, 28 und 33 (§ 26 Abs. 1, § 26a und § 80 Abs. 13 AlVG):

Im Regierungsprogramm ist die Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz durch Erleichterung der Inanspruchnahme (nur ein Jahr statt drei Jahre Betriebszugehörigkeit) und Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vorgesehen.

Das Regierungsprogramm nennt das Ziel des Ausbaus der Bildungskarenz als wichtiges Instrument der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit und sieht zur Umsetzung insbesondere auch die Ermöglichung zeitlich flexiblerer Formen auf Basis einer vorherigen qualifizierten Beratung vor.

Die bisher nur für ältere Arbeitnehmer ab einem Alter von 45 Jahren geltende Regelung, derzufolge das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, soll künftig altersunabhängig für alle Arbeitnehmer gelten.

Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr umfassen kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beeinträchtigen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Die Vorlaufzeit kann zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Im Falle einer Aufnahmsprüfung oder eines Eignungstests kann im Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Qualität der Weiterbildung soll die wöchentliche Mindestinanspruchnahme durch die Bildungsmaßnahme von 16 auf 20 Stunden angehoben werden und somit zumindest einer Halbtagsbeschäftigung entsprechen. Für Personen mit Kleinkindern bis zur Phase des Schuleintritts soll wie bisher eine wöchentliche Ausbildungszeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Ausbildungszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen.

Bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges wird im Regelfall jedenfalls eine ausreichende zeitliche Inanspruchnahme vorliegen. Dasselbe gilt für den Besuch eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung, eines Lehrganges zum Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines Lehrabschlusses, wenn dieser außerhalb eines Lehrverhältnisses absolviert wird. Vom Träger der Ausbildung bestätigte Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen.

Da manche Ausbildungen (nur) in Modulen angeboten werden und auch die Auslastung und damit der erforderliche Personaleinsatz in den Betrieben nicht zu allen (Jahres-)Zeiten gleich hoch ist, soll eine ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, dass - in Übereinstimmung mit der Neuregelung der Bildungskarenz im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) - das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren fortbezogen werden kann. Eine diesbezügliche Klarstellung ist auch deshalb notwendig, weil die erforderliche Anwartschaft durch die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes verbraucht wird und ohne ausdrückliche Regelung ein Fortbezug nur im Wege einer analogen Anwendung der für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmung des § 19 AlVG mit deren vom AVRAG abweichenden Fristen in Betracht kommt.

Auf Grund der Erfahrungen der Praxis soll eine praktische Ausbildung grundsätzlich nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden dürfen. Damit soll ein Einsatz zu Arbeitszwecken auf Kosten der Arbeitslosenversicherung vermieden werden. Eine Ausnahme soll lediglich gelten, wenn eine Ausbildung nicht in einem anderen Betrieb erfolgen kann.

Da die Regelungen des AVRAG nur das Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragspartnern betreffen können, soll festgelegt werden, dass innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden kann. Ohne diese Bestimmung könnte bei einem Wechsel des Arbeitgebers jedes zweite Jahr Weiterbildungsgeld für die Höchstdauer eines ganzen Jahres in Anspruch genommen werden.

Die Sonderregelung des § 26a für ältere Arbeitnehmer ist künftig entbehrlich und kann daher entfallen.

Zu Z 29 (§ 41 Abs. 3 AlVG):

Die ausnahmslose Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes in den ersten drei Tagen einer Erkrankung oder eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt erspart dem Arbeitsmarktservice einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand. Da die weit überwiegende Zahl der Arbeitslosen in den ersten drei Tagen einer Erkrankung oder eines Krankenhausaufenthaltes ohnedies kein Krankengeld erhält, sind mit der Änderung keine nennenswerten Mehrkosten für die Arbeitslosenversicherung verbunden. Bei Ausschöpfung der gesamten Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes entfällt die Verlängerung um die ersten drei Krankenstandstage.

Zu Z 31 (§ 79 Abs. 90 bis 94 AlVG):

Die mit der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung zusammen hängenden Änderungen erfordern eine längere Vorlaufzeit, insbesondere auch zur Vorbereitung der edv-technischen Umsetzung, und sollen daher mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten.

Die übrigen Regelungen sollen, soweit nicht bei den Erläuterungen der materiellen Bestimmungen anders vermerkt, mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Zu Z 36 (§ 83 AlVG):

Zur Feststellung der arbeitsmarktpolitischen und finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen der Rahmenfristerstreckung und der generellen Ermöglichung von Ausbildungen während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine entsprechende Evaluierung erfolgen.

Zu Art. 2 (Änderung des AMPFG):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 AMPFG):

Entsprechend dem arbeitsmarktpolitischen Zweck der Bildungskarenz sollen die Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) für Bezieher von Weiterbildungsgeld künftig aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen werden.

Zu den Z 2 und 4 (§ 2 Abs. 1 und 7AMPFG):

In der Bestimmung über den Arbeitslosenversicherungsbeitrag soll neben der Versicherungspflicht auch die (im Hinblick auf die Eintritts- bzw. Austrittsmöglichkeit) freiwillige Versicherung als Grundlage für dessen Einhebung erfasst werden. Das ASVG unterscheidet derzeit nicht zwischen einer Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung und einer Höchstbeitragsgrundlage für die Krankenversicherung. Der Verweis auf die Pensionsversicherung soll daher entfallen. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist davon abhängig, ob die jeweils betroffenen Pflichtversicherten Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Da die meisten freien Dienstnehmer keinen Anspruch auf Sonderzahlungen haben und daher im Kalenderjahr nur zwölf Beiträge anfallen, während für unselbständig Erwerbstätige in der Regel vierzehn Beiträge zu entrichten sind, entspricht die maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 3 ASVG dem 35fachen statt dem 30fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG.

Für die selbständig Erwerbstätigen soll wahlweise ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG als Beitragsgrundlage gelten.

Für die gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherten Auslandsentsandten soll weiterhin die bisher maßgebliche Beitragsgrundlage Anwendung finden.

Zu den Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 5 und § 4 AMPFG):

Die Änderung soll in systemkonformer Weise die Tragung und die Abfuhr des Arbeitslosenversicherungsbeitrages durch die neu in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen selbständig Erwerbstätigen regeln. In die Arbeitslosenversicherung einbezogene selbständig Erwerbstätige sollen den Arbeitslosenversicherungsbeitrag zur Gänze (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) tragen. Da nach dem ASVG selbstversicherte Personen nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegen, sind die diesbezüglichen Regelungen gegenstandslos und können daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 5 AMPFG):

Diese Bestimmung regelt die Beitragseinhebung und die Kostenabgeltung.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 31 und 32 AMPFG):

Die Tragung der Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz für Bezieher von Weiterbildungsgeld aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik soll zeitgleich mit den entsprechenden Änderungen im BMSVG in Kraft treten.

Die Neuregelung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge soll zeitgleich mit den entsprechenden Änderungen im AlVG in Kraft treten.

Zu Art. 3 (Änderung des AMFG):

Zu den Z 1 bis 3 (§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 53 Abs. 17 AMFG)

Im Laufe der letzten Jahre wurden auf Grund der Entwicklung der einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich Unternehmen gegründet, die sich mit der Vermittlung von Verträgen für Sportler befassen. So hat der Österreichische Fußballbund in seinem Statut für die Österreichische Bundesliga festgelegt, dass zumindest Bundesligafußballer im Rahmen von Dienstverträgen beschäftigt werden müssen. Aber auch in anderen sportlichen Bereichen gibt es mit Dienstverträgen beschäftigte Sportler.

Gemäß § 5 Abs. 2 AMFG ist die gewerbliche Arbeitsvermittlung für Arbeitsuchende unentgeltlich durchzuführen. Eine Ausnahme besteht nur für Künstler, von denen Arbeitsvermittler ein Vermittlungsentgelt bis zu einer Obergrenze von 10 % des gesamten Bruttoarbeitsentgelts verlangen dürfen.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat nun vorgeschlagen, die entgeltpflichtige Vermittlung von Sportlern wie bereits bisher für Künstler zu ermöglichen. Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen der Umsetzung dieses Vorhabens. Es ist zu erwarten, dass damit Umgehungskonstruktionen und illegalen Praktiken eher Einhalt geboten werden kann. Rechtskonform tätige Sportlervermittler werden voraussichtlich an einer Strukturbereinigung interessiert sein. Der Schutz der Sportler vor überhöhten Entgeltforderungen wird erleichtert werden, wenn Vermittlungsprovisionen nicht mehr ausnahmslos illegal sind.

Zu Art. 4 (Änderung des AMSG):

Zu Z 1 (§ 25 AMSG)

Die vorgeschlagene Änderung der den Umgang mit personenbezogenen Daten regelnden Bestimmungen soll einerseits dem Arbeitsmarktservice weiterhin die optimale Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ermöglichen, andererseits aber auch den datenschutzrechtlichen Vorschriften noch besser Rechnung tragen.

Damit soll die Erfassung von Daten, die für die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (zB Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG), des Arbeitsmarktservicegesetzes und des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes erforderlich sind, abgedeckt werden.

Die Verwendung von Gesundheitsdaten ist, da es sich hierbei um besonders schutzwürdige (sensible) Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt, nur in den Fällen des § 9 DSG 2000 zulässig. § 9 Z 3 DSG 2000 erlaubt die Verwendung sensibler Daten, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung hiezu aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, die der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen.

Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Gesundheit bei der Arbeitsvermittlung ergibt sich aus § 3 Z 7 AMFG und § 9 Abs. 2 AlVG. Krankheit bildet gemäß § 36 Abs. 5 AlVG einen Tatbestand zur Erhöhung der Freigrenzen bei der Notstandshilfe.

Zu Art. 5 (Änderung des AVRAG):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode vorgesehenen Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz. Danach soll Bildungskarenz weiterhin zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren sein, die Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit drei Jahren auf ein Jahr gesenkt werden und zeitlich flexiblere Formen ermöglicht werden. Des Weiteren soll Bildungskarenz nunmehr auch im Rahmen von Saisonarbeitsverhältnissen vereinbart werden können.

Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen getroffen:

-       Herabsetzung der Mindestbeschäftigungsdauer von derzeit drei Jahren auf ein Jahr;

-       Festsetzung einer Rahmenfrist innerhalb der Bildungskarenz entweder zur Gänze oder in Teilen verbraucht werden kann;

-       Möglichkeit der Vereinbarung einer Bildungskarenz im Rahmen von Saisonarbeitsverhältnissen.

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 AVRAG):

Die Bildungskarenz ist weiterhin zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen zu vereinbaren. Neu ist, dass die Bildungskarenz nunmehr ab dem 2. Arbeitsjahr vereinbart werden kann. Eine neuerliche Bildungskarenz kann nach dem Ablauf von vier Jahren (Rahmenfrist) ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (oder des ersten Teiles einer Bildungskarenz) vereinbart werden.

Bildungskarenz kann nunmehr flexibler verbraucht werden; sie kann innerhalb der Rahmenfrist auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens drei Monate zu dauern hat. Die Gesamtdauer der einzelnen Teile darf innerhalb der Rahmenfrist jedoch ein Jahr nicht überschreiten.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1a AVRAG):

Bisher konnten Saisonarbeitskräfte mangels Vorliegens einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von drei Jahren zum selben Arbeitgeber oder zur selben Arbeitgeberin keine Bildungskarenz vereinbaren. Gemäß Abs. 1a haben nunmehr auch Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einem Saisonbetrieb die Möglichkeit, eine Bildungskarenz in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren.

Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten (vgl. § 53 Abs. 6 ArbVG).

Bildungskarenz kann nur vereinbart werden, wenn das befristete Arbeitsverhältnis, in dem eine Bildungskarenz angetreten werden soll, ununterbrochen drei Monate gedauert hat und eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber bzw. zur selben Arbeitgeberin im Ausmaß von mindestens einem Jahr vor Antritt der Bildungskarenz vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber bzw. zur selben Arbeitgeberin sind hinsichtlich des Erfordernisses der Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr zusammenzurechnen. Jedoch sind nur jene Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen anzurechnen, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber bzw. dieser Arbeitgeberin zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 1 Z 21 AVRAG):

Z 21 regelt das In-Kraft-Treten. Ausdrücklich wird festgelegt, dass § 11 Abs. 1 und 1a für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vereinbarte Bildungskarenzen gilt. In Fortführung der bisherigen Rechtslage können jene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin vereinbart haben, eine neuerliche Bildungskarenz frühestens nach dem Ablauf von drei Jahren nach der Rückkehr aus der Bildungskarenz vereinbaren.

Zu Art. 6 (Änderung des IESG):

Zu den Z 1 bis 3, 5 und 6 (§ 1b und § 13d IESG)

Diese Änderungen berücksichtigen lediglich die neuen Bezeichnungen auf Grund der Erweiterung der bisherigen Mitarbeitervorsorgeregelungen zu betrieblichen Vorsorgeregelungen unter Einschluss selbständig Erwerbstätiger.

Zu den Z 4 und 7 (§ 2a und § 20 Abs. 2 und 3 IESG)

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Zusammenhang mit der Einbeziehung der freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG in die Insolvenz-Entgeltsicherung erforderlich. Aus systematischen Gründen wird eine eigene Gleichstellungsbestimmung vorgeschlagen. Dadurch kann vermieden werden, dass jede Gesetzesstelle mit dem Begriff „Arbeitnehmer“ um den Begriff „freie Dienstnehmer“ ergänzt werden muss. Durch die Gleichstellung von freien Dienstnehmern mit Arbeitnehmern werden zusätzliche bürokratische Aufwendungen für die Arbeitgeber, für die Sozialversicherungsträger und für die IAF-Service GmbH vermieden.

Zu Art 7 (Änderung des EStG 1988):

Zukünftig sollen auch freie Dienstnehmer Insolvenz-Ausfallgeld erhalten. Aus Vereinfachungsgründen soll die Auszahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wie bei „echten Dienstnehmern“ zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Damit verbunden wäre eine einheitliche Vorgangsweise bei echten und freien Dienstnehmern. Ein zusätzliches Abrechnungsverfahren für eine relativ kleine Anzahl betroffener freier Dienstnehmer kann entfallen. Aufkommensverluste sind dadurch nicht zu erwarten, die Vereinheitlichung führt zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, für die betroffenen freien Dienstnehmer, die die diesbezüglichen Einkünfte nicht gesondert erklären müssen und für die Finanzverwaltung.