Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Mediengesetzes, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, des Militärstrafgesetzes, des Pornographiegesetzes, das Strafregistergesetzes, des Tilgungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, des Sozialbetrugsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Strafprozessordnung, des OGH-Gesetzes, des Rechtspraktikantengesetzes, des Geschworenen- und Schöffengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Ärztegesetzes 1998, des Apothekerkammergesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, des Zahnärztegesetzes, des Zahnärztekammergesetzes und des Weingesetzes, die der Anpassung dieser Gesetze an die mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, geschaffene neue Systematik des einheitlichen Ermittlungsverfahrens dienen sollen.

Neben einer Richtigstellung von Verweisungen auf Bestimmungen der StPO, die mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes unrichtig würden, soll eine einheitliche Begriffsbildung umgesetzt und berücksichtigt werden, dass die Aufgaben von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gegenüber der vom Idealbild der gerichtlichen Voruntersuchung geprägten StPO eine deutliche Veränderung erfahren.

Überdies soll die Effizienz der Strafverfolgung im Bereich von Korruptionsdelikten durch Einrichtung einer zentralen Korruptionsstaatsanwaltschaft, die bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahrens bei einem speziellen Katalog von Straftaten zuständig ist, gestärkt und damit auch eine Annäherung an internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln des Strafrechts geschaffen werden.

Grundzüge der Problemlösung

Mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, wurde das Vorverfahren der StPO, also der Verfahrensabschnitt, der sich der Klärung des Verdachts einer Straftat bis hin zur Erhebung der Anklage widmet (1. bis 3. Teil samt 1. und 2. Abschnitt des 4. Teils der StPO) grundlegend erneuert. Das einheitliche, in Zusammenarbeit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zu führende Ermittlungsverfahren, das an die Stelle der bisherigen Vorerhebungen und der Voruntersuchung tritt, hat Auswirkungen auf eine Reihe von Bestimmungen des ARHG und des EU-JZG, die auf dem Idealbild des früheren Verfahrens, der gerichtlichen Voruntersuchung aufbauen. Die veränderte Aufgabenverteilung (Leitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, tatsächliche Ermittlungen durch Kriminalpolizei und rechtliche Kontrolle sowie Grundrechtsschutz durch die Gerichte) soll sich auch im Auslieferungs- bzw. Übergabeverfahren auswirken. Der Staatsanwaltschaft soll insoweit – gleich wie in den Bestimmungen des 9. Hauptstückes der StPO – die „äußere“ Leitung des Verfahrens übertragen werden. Im Verfahren zur Leistung und Erwirkung von Rechtshilfe werden schließlich die Anpassungen vorgeschlagen, die notwendig sind, um die Bestimmung des § 20 Abs. 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 umzusetzen, die der Staatsanwaltschaft die Führung des Rechtshilfeverfahren iwS überträgt. Das soll auch zu einer besseren Übersichtlichkeit der Zuständigkeiten im Rechtshilfeverfahren beitragen, weil ausländische Justizbehörden künftig Ersuchen ausschließlich den Staatsanwaltschaften übermitteln können, welche die bisherigen Aufgaben der (Bezirks)Gerichte in diesem Bereich übernehmen.

In den übrigen „Nebengesetzen“ (MedienG, VbVG, MilStG, PornoG, StRegG, TilgG, Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, Sozialbetrugsgesetz, OGH- Gesetz, Geschworenen- und Schöffengesetz, LMSVG, Ärztegesetz 1998, Apothekerkammergesetz, Arzneimittelgesetz, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Zahnärztegesetz, Zahnärztekammergesetz und Weingesetz) sollen die erforderlichen Berichtigungen von Verweisen auf die StPO und von Begriffen an die neuen Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren vorgenommen werden.

Im Rechtspraktikantengesetz soll die Zuteilung zu Staatsanwaltschaften ermöglicht und damit eine umfassende justizielle Ausbildung gewährleistet werden.

Das Staatsanwaltschaftsgesetz soll den Herausforderungen an die Praxis durch Übernahme der Verfahrensleitung für ein einheitliches Ermittlungsverfahren ein modernes Organisationsgefüge zur Seite stellen. Die Bestimmungen über das Berichtswesen und das Weisungsrecht sollen durch Unterscheidung interner (innerhalb der Staatsanwaltschaften) und externer Weisungen (im Wege des Bundesministers für Justiz) klarer strukturiert werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit und die Verpflichtung, Weisungen jedenfalls dem (Ermittlungs-)Akt anzuschließen, soll umfassende Transparenz herstellen. Parlamentarische Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts soll durch eine jährliche Berichtspflicht über durch den Bundesminister für Justiz erteilte Weisungen ausgebaut werden.

Alternativen

Keine. Für den Bereich der Korruptionsstaatsanwaltschaft wäre eine interne Regelung einer Sonderzuständigkeit mit dem Schwerpunkt Korruptionsbekämpfung zwar möglich, könnte jedoch die Zielsetzung einer überregionalen und spezialisierten Verfolgung von Korruption nicht erfüllen.

Kosten

Die Auswirkungen des Strafprozessreformgesetzes im Bereich der Personal- und Sachaufwandes wurden bereits im Zuge der Stellenpläne sowie der vergangenen Bundesfinanzgesetze berücksichtigt. Durch die nun vorgenommenen (formalen) Anpassungen werden keine ins Gewicht fallenden Mehrbelastungen von Gericht oder Staatsanwaltschaft veranlasst.

Die Einrichtung einer neuen Staatsanwaltschaft samt Ausstattung mit dem nötigen Personal- und Sachaufwand wird mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, und zwar sowohl im Bereich der Planstellenvorsorge als auch im Bereich des Sachaufwands. Jedenfalls wird es nötig sein, für die Leitung der Staatsanwaltschaft und Stellvertretung vier neue Planstellen zu schaffen, und zwar zwei staatsanwaltschaftliche und zwei Planstellen im nichtrichterlichen Bereich (für die Kanzlei und Geschäftsabteilung der Leitung). Für die weitere Personalausstattung ist zunächst davon auszugehen, dass durch die Konzentration des Ermittlungsverfahrens bei Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten auf eine zentrale Staatsanwaltschaft eine Entlastung bei allen anderen Staatsanwaltschaften am Sitz eines Landesgerichts eintritt und daher im personellen Bereich mit einer Verschiebung von Planstellen das Auslangen zu finden sein wird. Zwar könnte durch eine zentralisierte und spezialisierte Korruptionsverfolgung die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht werden, die mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein könnte, doch ist andererseits gerade durch die Instrumente der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls langfristig auch von zusätzlichen Einnahmen auszugehen, zumal entsprechend geschulte Spezialisten gerade auch diese Instrumentarien des Strafrechts verstärkt einsetzen würden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Zur Einrichtung der Korruptionsstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass Korruption nicht nur das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Organe belastet, sondern in vielfacher Hinsicht auch die Volkswirtschaft schädigt. So sinkt bei vermehrter Wahrnehmung von Korruption in den Bereichen des Vergabewesens oder bei den behördlichen Entscheidungen auf kommunaler Ebene das Interesse am Wirtschaftsstandort Österreich. Eine wirksame Verfolgung und Sanktionierung wirtschaftlicher, behördlicher und politischer Korruption ist schließlich nötig, um den Staat, benachteiligte Unternehmen wie auch den Einzelnen vor Verlusten durch organisierte Kriminalität zu bewahren. Die spezialisierte und zentralisierte Verfolgung von Korruption und verwandten strafbaren Handlungen im Sinne europäischer und internationaler Vorgaben kann somit letztlich nur positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich und damit verbunden auch auf die Beschäftigungssituation zeitigen, zumal damit auch ein wichtiger Schritt zur Trendumkehr angesichts der Verschlechterung Österreichs in dem von Transparency International veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex 2007 (Corruption Perceptions Index) von Platz 11 auf Platz 15 gesetzt wird.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bestimmung des § 5 EU-JZG über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen österreichische Staatsbürger steht im Verfassungsrang, ihre – wenn auch bloß begriffliche Anpassung – bedarf daher ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Regelung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

EU- Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.


Erläuterungen

I. Allgemeines

A. Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, erhält das Vorverfahren eine – in praxi bereits sehr lang bestehende – einheitliche Struktur. An die Stelle der bisherigen Teilung in unterschiedliche Verfahrensarten und -stadien mit unterschiedlicher Leitungskompetenz tritt nunmehr ein einheitliches Ermittlungsverfahren, das von der Staatsanwaltschaft in Kooperation mit der Kriminalpolizei geführt wird und unter rechtlicher Kontrolle des Gerichts steht. Die Differenzierung zwischen gerichtlichen Vorerhebungen und gerichtlichen Voruntersuchungen gehört der Vergangenheit an.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen keine wesentlichen Systemveränderungen vorgenommen werden, weil Entscheidungen über die Zulässigkeit der Auslieferung und die Verhängung der Auslieferungshaft schwer wiegende Grundrechtseingriffe darstellen, die auch künftig das Gericht als umfassende Rechtsschutzinstanz treffen soll. Daher soll auch für die Durchführung der Auslieferung, die vereinfachte Auslieferung, den Aufschub der Übergabe, die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, das nachträgliche Auslieferungsverfahren und das Verfahren bei der Ausfolgung von Gegenständen weiterhin das Gericht zuständig bleiben. Allerdings soll die Leitung des Auslieferungsverfahrens künftig der Staatsanwaltschaft zukommen: Sie soll das Auslieferungsverfahren zukünftig einzuleiten, den Verkehr mit der ersuchenden ausländischen Justizbehörde und den Akt zu führen haben. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so soll die Staatsanwaltschaft die Festnahme auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 171 StPO) anzuordnen haben, wenn die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet werden kann. Damit soll eine mit der Zuständigkeitsverteilung im 9. Hauptstück der StPO über Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft übereinstimmende Lösung getroffen werden, ohne die eine subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der StPO im Auslieferungsverfahren nicht möglich wäre.

Im Rechtshilfeverfahren soll schließlich eine Analogie mit der grundlegenden Systematik des neuen Ermittlungsverfahren Platz greifen (rechtliche Leitung durch Staatsanwaltschaft, Ermittlungen und Ausübung von Zwang durch die Kriminalpolizei, Rechtsschutz und rechtliche Kontrolle durch das Gericht) wobei auch zu berücksichtigen ist, dass eigene Ermittlungsbefugnisse der Gerichte nahezu vollständig zurückgedrängt wurden und den Bezirksgerichten im Ermittlungsverfahren jede Zuständigkeit fehlt. Deshalb soll eine Konzentration bei den Staatsanwaltschaften (gemäß § 20 Abs. 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004) vorgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft soll im Verfahren zur Leistung von Rechtshilfe zentraler Ansprechpartner für die ersuchenden ausländischen Justizbehörden werden und dabei grundsätzlich nach den Bestimmungen des 2. Teils der StPO über das Ermittlungsverfahren vorzugehen haben, was auch bedeutet, dass sie die Kriminalpolizei mit der Durchführung der ersuchten Ermittlungen und Beweisaufnahmen beauftragen können soll (soweit sie nicht von ihrer Befugnis zu eigenen Ermittlungen gemäß § 103 Abs. 2 Gebrauch machen will). Vernehmungen über Ersuchen einer ausländischen Justizbehörde werden daher künftig nicht mehr die Bezirksgerichte, sondern die Staatsanwaltschaften vorzunehmen haben, die – den Ausnahmefall einer kontradiktorischen Vernehmung abgesehen – diese von der Kriminalpolizei durchführen lassen können (siehe auch § 55 ARHG).

Gleichfalls durch die Verfahrensleitung im Ermittlungsverfahren erklärt sich, dass Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung (§ 60) der Staatsanwaltschaft obliegen sollen.

Hingegen soll mit der Übernahme der Überwachung und der Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen weiterhin das Gericht betraut werden.

Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erwirkt werden, so soll das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln haben. Ersuchen um Rechtshilfe (§§ 71 bis 73) sollen – abhängig vom jeweiligen Verfahren, für das eine Unterstützung durch eine ausländische Justizbehörde erforderlich ist – sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Gericht vorgenommen werden können.

Lediglich terminologische Anpassungen sollen hinsichtlich der Erwirkung der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung sowie der Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland erfolgen.

B. Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen justiziellen Entscheidung (Europäischer Haftbefehl) treffen grundsätzlich die oben zum Auslieferungsverfahren getätigten Ausführungen zu.

Der vorliegende Entwurf soll neben bloßen Zitatanpassungen die erforderlichen Anpassungen des EU-JZG an die Struktur des Ermittlungsverfahrens vornehmen. Die Staatsanwaltschaft soll das Übergabeverfahren zukünftig einleiten, für den Verkehr mit der betroffenen Justizbehörde zuständig und mit der Aktenführung betraut sein. Sie soll – wiederum in Analogie zur Zuständigkeitsverteilung nach dem 9. Hauptstück der StPO über Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft – einen Europäischen Haftbefehl sowohl zur Erwirkung der Strafverfolgung, als auch zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer vorbeugenden Maßnahme auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung erlassen können.

Im Rechtshilfeverfahren für Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll ebenso wie im ARHG an die Aufgabenstellung im Ermittlungsverfahren angeknüpft und berücksichtigt werden, dass den Bezirksgerichten in diesem Verfahrensstadium keine Zuständigkeit zukommt. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Rechtshilfeverfahren gemäß § 20 Abs. 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 soll im Sinne eines weiten Begriffsverständnisses auch Rechtshilfe für Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen. Die Staatsanwaltschaft soll (siehe §§ 57 EU-JZG und 55 ARHG) auch in diesem Bereich nach den Bestimmungen des 2. Teils der StPO über das Ermittlungsverfahren vorzugehen haben.

Aus dieser Übernahme der Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren ergibt sich zwangsläufig auch eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Anordnung der Bildung gemeinsamer Ermittlungstruppen und der Bewilligung des Einsatzes ausländischer verdeckter Ermittler im Bundesgebiet.

C. Staatsanwaltschaftsgesetz

Mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes wird ein einheitliches, von der Staatsanwaltschaft in Kooperation mit der Kriminalpolizei zu führendes Ermittlungsverfahren ohne gerichtlichen Vorerhebungen bzw. gerichtliche Voruntersuchungen geschaffen. Die Staatsanwaltschaft hat letztlich – im Sinne des Anklageprinzips – Umfang und Inhalt der von ihr veranlassten oder mit ihrer Kenntnis durchgeführten Ermittlungen und deren Ergebnis zu verantworten, weil ihr gegenüber der Kriminalpolizei im Konfliktfall die Letztentscheidung zukommt (vgl. Pilnacek/Pleischl, Das neue Vorverfahren (2005) Rz 77 und 295). Ihre Kernkompetenz liegt in der Entscheidung über den Fortgang des Ermittlungsverfahrens und über dessen Beendigung. Die Staatsanwaltschaft übt ihre Leitungsfunktion durch Anordnungen an die Kriminalpolizei, Anträge an das Gericht und selbst durchzuführende Ermittlungen aus. Das Gericht muss dabei über die Zulässigkeit freiheitsentziehender Zwangsmaßnahmen und andere Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte subjektive Rechte der Betroffenen entscheiden. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft schließlich über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des 10. oder 11. Hauptstücks der StPO, indem sie das Strafverfahren einstellt oder abbricht, eine diversionelle Erledigung durchführt oder die Anklage bei Gericht einbringt. Bis zum Beginn des gerichtlichen Hauptverfahrens wird die Staatsanwaltschaft auch den neuen Ermittlungsakt führen, der im Falle der Antragstellung an das Gericht übermittelt werden wird. Die innere Organisation der Staatsanwaltschaften und der Geschäftsgang sollen durch die gegenständliche Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) und durch eine noch 2007 nachfolgende Anpassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16.6.1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV – StAG), BGBl 1986/338, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II. Nr. 331/2001, an die neuen Voraussetzungen des Ermittlungsverfahren angepasst werden.

Nach Art. 36 des UN-Übereinkommens gegen Korruption hat jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung sicherzustellen, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. Dieser Stelle beziehungsweise diesen Stellen oder Personen ist in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung des Vertragsstaates die nötige Unabhängigkeit zu gewähren, damit sie ihre Aufgaben wirksam und ohne unzulässige Einflussnahme wahrnehmen können. Diese Personen oder das Personal dieser Stelle oder dieser Stellen sollen über eine der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Ausbildung und über hierfür angemessene Mittel verfügen. Auch Art. 20 des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption legt fest, dass jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen für die Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen auf die Korruptionsbekämpfung trifft und dass diese im Rahmen der Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit genießen, um ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen zu können. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen, dass das Personal dieser Einrichtungen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung und finanzielle Ausstattung verfügt.

Diesen Vorgaben soll mit der vorgeschlagenen Einrichtung einer zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption, strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten unter der Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ (KStA) entsprochen werden, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im gesamten Bundesgebiet über Außenstellen am Sitz der Oberlandesgerichte Linz, Innsbruck und Graz verfügen soll. Die Weisungsunterstellung zählt nun zu den ganz wesentlichen Grundsätzen der österreichischen Verfassungsordnung. Allerdings soll durch eine Erhöhung der Transparenz von erteilten Weisungen und durch einen Ausbau der parlamentarischen Kontrollrechte unterstrichen werden, dass von diesem Weisungsrecht nur in rechtlich begründeten Fällen Gebrauch gemacht wird.

D. Mediengesetz, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Militärstrafgesetz, Pornographiegesetz, Strafregistergesetz, Tilgungsgesetz, Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, Sozialbetrugsgesetz, OGH-Gesetz, Rechtspraktikantengesetz und Geschworenen- und Schöffengesetz

In diesen „Nebengesetzen“ sollen unrichtig gewordene Zitate an die mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes richtig gestellt und eine mit dieser Rechtslage übereinstimmende Begriffsbildung umgesetzt werden.

E. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Ärztegesetz 1998, Apothekerkammergesetz, Arzneimittelgesetz, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Zahnärztegesetz, Zahnärztekammergesetz und Weingesetz

Die Änderungen in diesen Gesetzen erklären sich vor allem daraus, dass die Staatsanwaltschaft an Stelle der Gerichte, insbesondere in Angelegenheiten der Verständigungspflichten und der Rechtshilfe tritt. Auf Grund der Struktur des neuen einheitlichen und in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft liegenden Ermittlungsverfahrens soll künftig auch nicht mehr auf ein anhängiges strafgerichtliches Verfahren, sondern allgemein auf ein Strafverfahren nach der StPO abgestellt werden. Schließlich soll die neue Systematik der StPO in Bezug auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (vgl. §§ 109ff StPO) berücksichtigt und deren Anwendung durch die vorgesehenen Aufsichtsorgane sichergestellt werden.

III. Zum wesentlichen Inhalt des Entwurfes:

Wie bereits ausgeführt, sollen die betroffenen Nebengesetze der Systematik des neuen Ermittlungsverfahrens angepasst werden. Dies bedingt Änderungen überall dort, wo auf die gerichtliche Voruntersuchung abgestellt wird.

Im Staatsanwaltschaftsgesetz soll Vorsorge für eine der Leitung des Ermittlungsverfahrens angepasste Organisationsstruktur getroffen werden. Dabei geht es vor allem um eine Sicherstellung der raschen Kommunikation mit der Kriminalpolizei durch Lockerung des Vier-Augen-Prinzips und um eine gewisse Zurückdrängung bürokratischer Berichtspflichten.

IV. Zu den finanziellen Auswirkungen

Die Schaffung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens hat einen vermehrten Planstellenbedarf im Bereich der Staatsanwaltschaften ausgelöst, der im Rahmen der Stellenpläne der vergangenen Bundesfinanzgesetze berücksichtigt wurde. Die in diesem Zusammenhang für die Planung des Planstellenmehrbedarfs in Auftrag gegebene Studie hat auch die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Rechtshilfeverfahren (bzw. den Entfall bezirksgerichtlicher Aufgaben in diesem Verfahren, insbesondere die dadurch ausgelöste Verminderung des richterlichen Aufwands für Vernehmungen) ihren Berechnungen zu Grunde gelegt. Zuletzt wurden auch im nichtrichterlichen Bereich die Voraussetzungen für eine personell erfolgreiche Umsetzung der Reform des Vorverfahrens gelegt. Durch die nun vorgeschlagenen Anpassungen sind daher keine zusätzlichen finanzielle Aufwendungen zu veranschlagen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann zu den mit der Einrichtung einer Korruptionsstaatsanwaltschaft verbundenen Belastungen für den Haushalt des Justizressorts noch keine abschließende und endgültige Kostenfolgenschätzung erstellt werden, wobei längerfristige Rationalisierungseffekte auf Grund der Straffung von Verfahrensabläufen und das vermehrte Augenmerk auf Gewinnabschöpfung nach unrechtmäßiger Bereicherung einem erhöhtem Personal- und Sachaufwand gegenüberstehen. Für die Leiterin bzw. den Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft wird eine zusätzliche Planstelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 StAG (Erster Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft) erforderlich sein; für die Stellvertretung wird ebenfalls durch Schaffung bzw. Wertsteigerung von vier zusätzlichen Planstellen Vorsorge getroffen werden müssen, was sich im Verhältnis 1:1 auch auf die Zuweisung neuer Planstellen im Kanzleibereich niederschlagen wird. Mit Ausnahme der oben bereits erwähnten vier gänzlich neu zu schaffenden Planstellen sollte der zusätzliche Bedarf, wenn auch verbunden mit einer Erhöhung der Wertigkeit, aus dem bestehenden Personalstand der Staatsanwaltschaften bedient werden können.

Im Einzelnen ergibt sich danach folgender Planstellenbedarf:

Anzahl

Wertigkeit

Beschreibung

1

EOStA

Leiter der KStA

1

OStA

Erster Stellvertreter des Leiters der KStA

3

OStA

Stellvertreter des Leiters der KStA

1

A2/3

Vorsteher der Geschäftsstelle

1

A3/4

Leiter Kanzleistelle

2

v4/2

Mundanten

1

v4/1

Schreibkraft

Die Anzahl und die Bedeckung der Planstellen für die benötigten Mitarbeiter mit speziellen betriebswirtschaftlichen und ermittlungstechnischen Fähigkeiten sollen noch gesonderten Verhandlungen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen vorbehalten bleiben. In der Aufbauphase sollte mit höchstens 20 solchen Mitarbeitern das Auslangen gefunden werden. Damit wäre die ins Auge gefasste Korruptionsstaatsanwaltschaft noch immer mit einem geringeren Personalstand besetzt als die FMA. Durch das gegenüber dem Ministerialentwurf auf 1.1.2009 verschobene In-Kraft-Treten kann eine entsprechende Berücksichtigung des Personalbedarfs der Korruptionsstaatsanwaltschaft im Stellenplan vorgenommen werden. Die budgetäre Bedeckung wird in den für 2009 und die Folgejahre vorgesehenen Budgetrahmen sichergestellt werden, wobei damit eine Budgetaufstockung nicht impliziert ist.

Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass die Korruptionsstaatsanwaltschaft in einem der bestehenden Gerichtsgebäude in Wien untergebracht werden kann. Gleiches gilt für die Außenstellen am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz in Bezug auf dort befindliche Gerichtsgebäude. Was den übrigen Sachaufwand betrifft, so sollen den betroffenen Stellen (Bundeskanzleramt, Bundesministerium für Finanzen und Rechnungshof) detaillierte Kostenfolgenabschätzungen nachgereicht werden. Voraussichtlich führt die zentrale und spezialisierte Verfolgung von Korruptionsstraftaten während der ersten Jahre ihres Bestehens zu einem Anstieg der Entdeckungsrate und somit zu einem erhöhten Personal- und Sachbedarf (Korruption tritt häufig in Serien als strukturelle Korruption auf: Ein aufgedeckter Fall führt zu anderen. Wo ein Unternehmen besticht, tun es auch weitere der gleichen Branche (vgl. TI-Deutschland: „Zu wenige Staatsanwälte – zu viel Korruption“). Langfristig ist jedoch davon auszugehen, dass gerade der durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft geschaffene, erhöhte Verfolgungsdruck und -erfolg potentielle Straftäter auf Seiten des Beamtenapparates wie auch in privaten Unternehmen zu strukturellen Änderungen und zu einem Umdenken zwingen wird und letztlich trotz weiterhin hoher Entdeckungsrate mit einem Rückgang der Anfallszahlen gerechnet werden kann.

V. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Solche Auswirkungen sind mit Ausnahme der Einrichtung einer Korruptionsstaatsanwaltschaft, die beitragen soll, Wettbewerbsverzerrungen durch Korruption zu vermeiden und das hohe Ansehen des Wirtschaftsstandortes Österreich langfristig abzusichern, mit dem Entwurf nicht verbunden.

VI. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

VII. Verhältnis zu EU-Recht

EU- Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

VIII. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die Bestimmung des § 5 EU-JZG steht wegen der Übergabe österreichischer Staatsbürger im Verfassungsrang, weshalb auch ihre Anpassung an veränderte Bestimmungen der StPO als Verfassungsbestimmung erlassen werden soll.

Besonderer Teil

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel I (Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes)

Zunächst soll gegenüber dem Ministerialentwurf klargestellt werden, dass es keiner Änderung des § 1 bedarf, um zu verdeutlichen, dass das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) nicht nur für Ersuchen um und die Erwirkung von Rechtshilfe im Strafverfahren gegen natürliche Personen, sondern auch im Verfahren gegen Verbände im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, Anwendung findet. Eine  Erweiterung für den Bereich des EU-JZG wurde bereits mit dem EU-JZG-ÄndG 2007, BGBl. I Nr. 38/2007, vorgenommen.

Zu Z 1 (§ 9 ARHG):

Hier sollen die Verweisungen auf Bestimmungen der StPO bzw. deren Begriffsbildung („Staatsanwaltschaft“ anstelle von „Staatsanwalt“) ohne inhaltliche Veränderung ihres Bedeutungszusammenhangs richtig gestellt werden. Einschränkungen der Akteneinsicht (§§ 51 bis 53 StPO) und der Besprechung der betroffenen Person mit ihrem Verteidiger (§ 59 Abs. 2 StPO) sind ab dem Einbringen der Anklage unzulässig, an dessen Stelle für das Auslieferungsverfahren auf die Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) abgestellt wird. Überdies soll im Bereich des Rücktritts von der Verfolgung eine mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, übereinstimmende Begriffsbildung Platz greifen.

Zu Z 2 bis 4 (§§ 26 samt Überschrift und 27 ARHG):

§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 StPO überantwortet der Staatsanwaltschaft nicht nur die Leitung des Ermittlungsverfahrens, sondern auch jene des Rechtshilfeverfahrens. Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren grundsätzlich ausschließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft tätig (§ 101 Abs. 2 und § 105 Abs. 1 StPO). Es ist daher - im Hinblick auf die subsidiäre Geltung der StPO gemäß § 9 - nur konsequent, wenn der Staatsanwaltschaft auch die Führung des Auslieferungsverfahrens übertragen wird (§§ 26 und 27).

Nach dem Grundsatz (vgl. wiederum § 9), dass in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ARHG bloß Abweichungen von allgemeinen Regeln der StPO festzulegen sind, soll in § 26 Abs. 1 die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft in einer Bestimmung zusammengefasst werden, die vor allem auf die abweichenden örtlichen Anknüpfungskriterien zurückzuführen ist, während sich etwa die Zuständigkeit des Zusammenhangs unmittelbar nach der  Bestimmung des § 26 StPO bestimmt.

Die Zuständigkeit des Gerichts soll sich an den Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 36 StPO) orientieren. Gerichtliche Entscheidungen im Auslieferungsverfahren sollen daher dem Einzelrichter jenes Landesgerichts obliegen, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die das Auslieferungsverfahren führt (§ 26 Abs. 2).

Im § 27 Abs. 1 soll die Zuständigkeit für die Einleitung des Auslieferungsverfahrens vom Gericht auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden. Diese soll nicht nur im Fall eines Anbotsverfahrens, sondern auch dann ein Auslieferungsverfahren einzuleiten haben, wenn um Verhängung der Auslieferungshaft („Trefferfall“; Ausschreibung zur Festnahme im Schengener Informationssystem) ersucht wird.

Gelangt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass hinreichender Tatverdacht besteht und eine Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig erscheint, so soll sie die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen (Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme) oder erforderlichenfalls die Festnahme der gesuchten Person auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen haben. Eine solche wäre zulässig, wenn hinreichende Gründe für die Annahme einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung bestehen und sie nicht unverhältnismäßig ist (§ 5 StPO). Bei Gefahr im Verzug wäre eine Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus (§ 171 Abs. 2 Z 2 StPO) zulässig. Im Falle einer Sachenfahndung wird erforderlichenfalls mit Sicherstellung des gesuchten Gegenstandes vorzugehen sein (§ 27 Abs. 1). Aus der subsidiären Anwendung der Strafprozessordnung ergibt sich aber auch, dass sich die höchstzulässige Dauer der Anhaltung nach der Festnahme (bisherige Verwahrungshaft) bis zur allfälligen Verhängung der Auslieferungshaft nach der in § 172 StPO geregelten Frist bemisst.

Ersuchen um Durchführung der Personen- oder Sachenfahndung (§ 2 der Gemeinsamen Fahndungsvorschrift der Bundesministerien für Inneres, für Justiz und für Finanzen - FaV 2005, JABl. Nr 4/2006) wären an das BM.I/.BK zu richten (§ 3 Abs. 5 FaV 2005). Kann jedoch eine Befassung der Staatsanwaltschaft unterbleiben, weil nicht um Veröffentlichung der Personenfahndung ersucht wurde und auch kein Grund für die Annahme besteht, dass sich die gesuchte Person in Österreich aufhält oder sich die gesuchte Sache in Österreich befindet, so ist das BM.I/.BK/SIRENE für die Ausschreibung zuständig (§ 27 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 1 FaV 2005).

Zu Z 5 (§ 28 ARHG):

Das Verfahren zum Anbot der Auslieferung soll inhaltlich grundsätzlich nicht verändert werden. Wie bisher soll die Staatsanwaltschaft die Vernehmung und die Berichterstattung an das Bundesministerium für Justiz vor dem zuständigen Gericht beantragen, wenn eine Person im Inland betreten wurde, hinsichtlich der ein hinreichende Tatverdacht vorliegt, dass sie eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen hat. Der Bericht soll weiterhin eine Sachverhaltsdarstellung enthalten und das BMJ insbesondere darüber informieren, welche Staatsangehörigkeit die betroffene Person hat, wo sich diese aufhält, ob sie sich bereits in Haft befindet, welche ausländische oder inländische Straftat ihr vorgeworfen werde, wobei bei letzterer angeführt werden sollte, weshalb (§ 16 Abs. 2 Z 2 ARHG) eine Durchführung der Strafverfolgung im ausländischen Staat der Vorzug gegeben werden könnte (vgl. § 23 ARHV). Weil in manchen Auslieferungsfällen von vornherein abzusehen ist, dass eine Auslieferung vom Bundesminister für Justiz letztlich nicht bewilligt werden kann, weil dem Betroffenen völkerrechtlicher Schutz (Asyl, subsidiärer Schutz, etc.) zukommt und in diesen Fällen daher auch bereits von einem Anbot der Auslieferung abzusehen wäre, soll der Ablehnungsgrund des § 2 ARHG (ordre public) gegenüber dem Ministerialentwurf konkreter gefasst werden.

Zu Z 6 bis (§§ 29 bis 32 ARHG):

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Anpassungen und Richtigstellungen von Verweisungen. An Stelle der nach dem Strafprozessreformgesetz nicht mehr vorgesehenen Pflichtverteidigung soll die notwendige Verteidigung (§ 61 Abs. 1 StPO) zur Anwendung kommen.

An der gerichtlichen Zuständigkeit zur Prüfung über die Zulässigkeit der Auslieferung soll auch in jenen Fällen, wo keine Haft verhängt wurde, festgehalten werden, weil diese Frage eine umfassenden gerichtlichen Prüfung voraussetzt.

Im Interesse möglichst rascher Verfahren soll nun gemäß § 30 eine direkte Befassung der zuständigen Staatsanwaltschaft (und nicht im Wege der Oberstaatsanwaltschaft) mit Auslieferungsersuchen vom Bundesministerium für Justiz erfolgen.

§ 31 Abs. 6 über das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung soll mit den Bestimmungen des 5. Abschnitts des 5. Hauptstücks der StPO (Beschlüsse und Beschwerden) in Übereinstimmung gebracht werden. Die Regelung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde soll an die Bestimmung des § 86 Abs. 1 StPO (idF des Entwurfs eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I) angeglichen werden, die ohnedies vorsieht, dass jeder Beschluss schriftlich auszufertigen ist. Bei Geltung der allgemeinen Bestimmungen der StPO würde freilich die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit der Bekanntmachung, das ist die mündliche Verkündung, ausgelöst werden (siehe §§ 81 Abs. 1 und 88 Abs. 1 StPO); um diese Konsequenz zu vermieden, gleichzeitig jedoch rasch Klarheit zu schaffen, ob der Betroffene Beschwerde erheben will, soll die Rechtsmittelfrist von 14 Tagen mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnen, soweit binnen 3 Tagen ab Verkündung Beschwerde angemeldet wird. Eine rechtzeitig erhobene Beschwerde soll aufschiebende Wirkung haben, weil ansonsten keine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) gewährleistet wäre.

Das Recht, gegen den Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung Beschwerde zu erheben, muss hier in Anbetracht der allgemeinen Bestimmungen der StPO (§ 87 Abs. 1 StPO) nicht wiederholt werden. Für das weitere Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht sollen – als gegenüber der bisherigen verfahrensrechtlichen Verweisung auf das Verfahren bei Berufungen adäquaten Verweisung – grundsätzlich die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (§ 89 StPO) herangezogen werden. Das Oberlandesgericht soll jedoch auch zukünftig in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (§ 294 Abs. 5 StPO) zu entscheiden haben, es sei denn, dass eine Beschwerde verspätet oder von einer Person eingebracht wurde, der keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Nur in diesem Fall soll das Oberlandesgericht in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden haben.

Zu Z  10 (§ 34 ARHG):

Die Durchführung der Übergabe (§ 36) soll auch künftig vom Gericht veranlasst werden, das auch über einen allfälligen Aufschub zu entscheiden haben soll. Insoweit soll der Bundesminister für Justiz gemäß Abs. 4 die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Gericht, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Oberlandesgericht, mitteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er auf die gleiche Weise vorzugehen. In konsequenter Fortsetzung dieser Bestimmung soll auch die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers durch das Gericht erfolgen.

Zu Z 11 und 16 (§§ 35 und 48 ARHG):

Da die Strafprozessordnung künftig keinen gerichtlichen Haftbefehl mehr kennt, sondern die Festnahme von der Staatanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung anzuordnen ist (siehe § 171 Abs. 1 StPO), soll mit dem Begriff der „gerichtlichen Entscheidung über die Festnahme“ eine mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, übereinstimmende Begriffsbildung (in der für den Rechtshilfeverkehr erforderlichen Verallgemeinerung) Platz greifen.

Zu Z  13 (§ 36 ARHG):

Die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Durchführung der Übergabe durch die Staatsanwaltschaft könnte sich aus praktischer Sicht als nicht unproblematisch erweisen, weil die Eröffnung der Auslieferungsentscheidung an den Betroffenen und dessen Verteidiger gemäß § 34 Abs. 4 letzter Satz ARHG nach wie vor dem Gericht obliegt. Auch über den Antrag auf Aufschub der Übergabe hat das Gericht nach § 37 ARHG zu entscheiden. Somit soll nach § 36 weiterhin das Gericht die Durchführung der Auslieferung veranlassen, weil die Durchführung der Übergabe sowie die Entscheidung über einen allfälligen Aufschub letztlich als Verfahreneinheit aufgefasst werden sollten und damit dem Beschleunigungsgebot am besten Rechnung getragen werden kann. Befindet sich die auszuliefernde Person auf freiem Fuß, so soll das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme anordnen. Bei Gefahr im Verzug wäre eine Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus zulässig (subsidiäre Geltung der Bestimmungen des § 171 Abs. 2 StPO nF). Persönliche Gegenstände, die in Verwahrung genommen wurden, sowie Gegenstände, die der Ausfolgung unterliegen, wären den Behörden des ersuchenden Staates zu übergeben.

Zu Z  13 (§ 37 ARHG):

Der Aufschub der Übergabe soll künftig vom Gericht von Amts wegen oder über Antrag der Staatsanwaltschaft oder der betroffenen Person angeordnet werden. Der Aufschub der Durchführung der Auslieferung auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens soll hingegen in die Bestimmung über die Weideraufnahme des Auslieferungsverfahrens (§ 39) aufgenommen werden.

Zu Z  14 (§ 39 ARHG):

Die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens soll an die Bestimmungen der Wiederaufnahme der Strafprozessordnung idF des Entwurfs eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I angepasst werden (RV 231 d. Beilagen XXII. GP). So soll nunmehr neben der amtswegigen Wiederaufnahme ausdrücklich das Antragsrecht der betroffenen Person und der Staatsanwaltschaft normiert werden. Dass neue Tatsachen oder Beweismittel stets in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens für die Begründung von Zweifeln an der Richtigkeit des Beschlusses über die Auslieferung in Bezug zu setzen sind, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz. Mit dem Verweis auf § 357 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz StPO (idF des Entwurfs eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I, 231 d. Beilagen, XXIII. GP) soll klargestellt werden, dass das Landesgericht Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder Beweise selbst aufnehmen kann, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. Eine Gegenäußerung im Sinne des § 357 Abs. 1 erster Satz StPO idF RV 231 d. Beilagen XXIII. GP, erscheint im Hinblick auf im Auslieferungsverfahren besonders gebotene Beschleunigung des Verfahrens nicht zwingend notwendig zu sein, zumal die Ergebnisse allfälliger Ermittlungen oder Beweisaufnahmen ohnedies zur Äußerung zuzustellen sind. Hingegen soll der Grundsatz der Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung insofern eingeschränkt werden, als bei einer notwendigen unmittelbaren Beweisaufnahme eine mündliche Verhandlung von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person oder der Staatsanwaltschaft durchzuführen sein soll.

Der ausdrückliche Verweis auf § 357 Abs. 3 StPO idF eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I, 231 d. Beilagen XXIII. GP, soll dem Gericht eine differenzierte Vorgangsweise hinsichtlich der Hemmung der Durchführung der Auslieferung (§ 36) ermöglichen: So soll ein Antrag der betroffenen Person auf Wiederaufnahme nur dann die Durchführung der Auslieferung hemmen, wenn das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft diese Hemmung nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet und diese Hemmung mit Beschluss ausspricht. Von vornherein aussichtslose Anträge sollen mit keiner Hemmung des Auslieferungsverfahrens verbunden sein.

Zu Z 15 bis 17, 19, 23 und 31 (§§ 40, 48 und 49, 54, 59 und 73 ARHG)

Diese Änderungen dienen ausschließlich der Anpassung dieser Bestimmungen an die Begriffe des Strafprozessreformgesetzes und der Richtigstellung von Verweisungen (z.B. Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen anstelle von Untersuchungshandlungen, oder Entfall der Funktion des Untersuchungsrichters bzw. Veränderung des Begriffs des gerichtlichen Haftbefehls).

Zu Z 18 (§ 51 ARHG):

Mit der neuen Formulierung der Z 3 soll klargestellt werden, dass Rechtshilfe für Ermittlungsmaßnahmen zulässig ist, wenn die materiellen Voraussetzungen nach österreichischem Recht vorliegen. Formelle Voraussetzungen, wie etwa die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, die gerichtliche Bewilligung, die Genehmigung durch den Rechtsschutzbeauftragten, sind hingegen nicht Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Glosse Pilnacek, JBl. 2001, 259ff, wonach es den Bedürfnissen einer effektiven grenzüberschreitenden Zusammenarbeit widersprechen würde, wenn der Grundsatz der Gegenseitigkeit soweit zu verstehen wäre, dass vergleichbare Überwachungsmaßnahmen auch hinsichtlich ihrer Durchführungsmodalitäten ausschließlich nach österreichischem Recht durchgeführt werden sollen; in diese Richtung auch JBl. 2005, 601, OGH vom 25.5.2004, 14 Os 47/04 betreffend die Verwertung von Zufallsfunden ausländischer Abhörmaßnahmen).

Zu Z 20 (§ 55 ARHG):

Diese Bestimmung knüpft an die allgemeine Zuständigkeitsregelungen an, die sich auf § 20 Abs. 3 StPO zurückführen. Die bisher den Bezirksgerichten zugewiesenen Aufgaben soll die Staatsanwaltschaft übernehmen und Rechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen des 7. Hauptstücks der StPO über die Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu erledigen haben. Am Beispiel der Vernehmungen betrachtet, soll daher die Staatsanwaltschaft mit deren Durchführung die Kriminalpolizei beauftragen oder dies selbst übernehmen (siehe § 103 Abs. 2 StPO). Wird um Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung ersucht, soll die Staatsanwaltschaft hingegen gemäß § 101 Abs. 1 iVm § 104 Abs. 1 das Gericht befassen müssen (§ 55 Abs. 1).

Für den Fall, dass ein ersuchender Staat ausdrücklich die Erledigung seines Rechtshilfeersuchens durch ein Gericht des ersuchten Staats begehrt, soll die Staatsanwaltschaft nach § 101 Abs. 2 StPO vorgehen. Bei allfälligen Ersuchen in Richtung einer kontradiktorischen Vernehmung bzw. eines Lokalaugenscheins besteht per se gerichtliche Zuständigkeit.

Soweit hingegen ein Hauptverfahren geführt wird, soll das Gericht auch für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zuständig sein (§ 55 Abs. 1a). Das erkennende Gericht soll für Auskünfte über ein Hauptverfahren, über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme sowie für Vernehmungen von in das Verfahren involvierte Personen und die Überlassung von Akten zuständig sein, nachdem im inländischen Verfahren Anklage eingebracht wurde und das Thema der Rechtshilfe mit dem inländischen Verfahren im Zusammenhang steht. Die Durchführung der Vernehmung obliegt in diesem Fall dem Einzelrichter, wobei der Verweis auf § 31 Abs. 1 Z 1 StPO klarstellt, dass funktionell der Einzelrichter im Ermittlungsverfahren zuständig sein soll.

Zu Z 21 (§ 56 Abs. 2 ARHG):

Die bisher auf Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen, um Beschlagnahme von Gegenständen oder um Überwachung eines Fernmeldeverkehrs beschränkte Anordnung, dass solchen Ersuchen die Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Anordnung der zuständigen ausländischen Behörde beigefügt sein muss, soll auf sämtliche im 8. Hauptstück der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahmen ausgedehnt werden.

Zu Z 22 (§ 58 ARHG):

Der erste Satz konnte entfallen, weil in Österreich stets nur österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung kommen kann. Ein davon abweichendes Vorgehen soll nur insoweit zulässig sein, als es mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts, wie sie nun in den §§ 2 bis 17 StPO nF ihren Niederschlag gefunden haben, vereinbar wäre. Beschlüsse auf Beschlagnahme, gerichtlich bewilligte Anordnungen auf Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte, auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, auf Überwachung von Nachrichten oder auf eine optische oder akustische Überwachung von Personen sowie Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Durchführung einer Observation, verdeckten Ermittlung oder eines Scheingeschäfts sollen stets eine Befristung enthalten. Im Übrigen wird im Hinblick auf § 101 Abs. 2 StPO nF auf die Ausführungen zu Z 20 verwiesen.

Zu Z 24 (§ 60 ARHG):

Da Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Inland gerichtet sind, soll auch die Kompetenz, eine Ergänzung der Unterlagen verlangen zu können, allein der Staatsanwaltschaft zukommen. Der Beschuldigte wäre zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen (durch Staatsanwaltschaft oder durch die Kriminalpolizei über Anordnung der Staatsanwaltschaft), wenn sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung gründet.

Zu Z 25, 27 und 30 (§§ 63, 67, 70 ARHG):

Im Hinblick auf die subsidiäre Geltung der Strafprozessordnung (§ 9), bedarf es keiner gesonderten Regelung des Beschwerdeverfahrens. Auf Beschlüsse nach dieser Bestimmung sind daher die §§ 86 ff StPO nF anzuwenden. Eben aus diesem Grund ist auch die bisherige Anordnung in § 67, dass über solche Ersuchen mit Beschluss zu entscheiden ist, entbehrlich (§ 35 Abs. 2 StPO nF).

Zu Z 28 und 29 (§§ 68 und 69ARHG):

Gemäß § 68 soll in Abkehr vom Ministerialentwurf für den Fall, dass die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erwirkt werden soll, das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen übermitteln. Damit soll zunächst dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Notwendigkeit der Stellung eines Auslieferungsersuchens in allen Verfahrensstadien ergeben kann (z.B. ein Angeklagter, der nicht zur Hauptverhandlung erscheint oder während der Hauptverhandlung oder vor Rechtskraft des Urteils flüchtet). Auch ein internationaler Haftbefehl wäre letztlich vom Gericht zu bewilligen. Soll die Auslieferungshaft erwirkt werden, so soll gemäß § 69 im Fall der Strafverfolgung das im jeweiligen Verfahrensstadium für die Bewilligung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Festnahme zuständige Gericht, im Fall der Vollstreckung aber jenes Gericht zuständig sein, das die Strafe verhängt hat.

Zu Z 32 (§ 74 Abs. 2 ARHG):

Auch in dieser Bestimmung soll an die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren angeknüpft werden und dieser auch die Zuständigkeit für den Bericht für die Übernahme der Strafverfolgung übertragen werden.

Zu Artikel II (Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 EU-JZG):

Diese Änderung erklärt sich aus dem Umstand, dass das Übergabeverfahren durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, die einer gerichtlichen Bewilligung bedarf, eingeleitet wird. Der Begriff „gerichtlich“ wäre daher zu eng.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 EU-JZG):

Diese Änderung erklärt sich aus einer getreuen Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, der für Ersuchen um Übergabe zur Strafvollstreckung bloß darauf abstellt, dass noch ein Strafrest von vier Monaten zu vollstrecken ist; auf die abstrakte Strafdrohung für die Tat, wegen der die Verurteilung erfolgt ist, soll es daher nicht ankommen. Jedenfalls müssen noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sein und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellen.

Zu Z 3 (§ 5 EU-JZG -Verfassungsbestimmung):

Im Abs. 6 soll der Verweis auf die erste Haftfrist an die neuen Bestimmungen der Strafprozessordnung angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich dadurch nicht.

Zu Z  4 (§7 Abs. 3 EU-JZG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll aufgrund einer entsprechenden Anregung im Wahrnehmungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien für das Jahr 2004 klargestellt werden, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch Österreich auch für den Fall in Betracht kommt, dass die zugrunde liegenden strafbaren Handlungen (teilweise) im Inland begangen wurden, sofern der Durchführung des Strafverfahrens im Ausstellungsstaat unter dem Blickwinkel der im Gesetz angeführten Abwägungsgründe der Vorzug zu geben ist.

Zu Z 5 (§ 13 EU-JZG):

Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts sollen sich nach § 26 ARHG richten.

Zu Z 6, 7 und 10 (§§ 16 bis 19 und 21 EU-JZG):

Der Staatsanwaltschaft soll – aus den zu Art. I Z 3 bis 5 dargelegten Erwägungen – die Führung des Übergabeverfahrens übertragen werden.

Künftig soll daher die Staatsanwaltschaft das Übergabeverfahren einzuleiten haben, wenn ein Ersuchen eines Mitgliedstaats bei ihr einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass gegen eine Person, die sich im Inland aufhält, ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder eine solche Person im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben ist.

Den Europäischen Haftbefehl bzw. eine Ausschreibung gemäß Art. 95 SDÜ soll die Staatsanwaltschaft nur formal zu prüfen haben. Gelangt sie zur Ansicht, dass die Angaben nicht ausreichend oder fehlerhaft sind (rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang I), so soll sie in analoger Anwendung des § 19 Abs. 2, von der ausstellenden Justizbehörde zusätzliche Angaben verlangen können. Eine Verdachtsprüfung soll sie nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 (§ 33 Abs. 2 ARHG) durchzuführen haben.

Sind die Voraussetzung erfüllt, so soll die Staatsanwaltschaft die im 9. Hauptstück der StPO vorgesehenen Fahndungsmaßnahmen (Personenfahndung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme) oder die Festnahme der gesuchten Person auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen haben. Bei Gefahr im Verzug wäre eine Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus (§ 171 Abs. 2 Z 2 StPO) zulässig.

Eine Vernehmung der betroffenen Person soll grundsätzlich im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen der Übergabe durch das Gericht erfolgen, jedoch soll dies einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft nicht entgegen stehen, etwa wenn sie zur Ansicht gelangen sollte, dass die Angaben im EHB bzw. in der Ausschreibung gemäß Art. 95 SDÜ nicht ausreichend oder fehlerhaft sind. Alle anderen Fälle der Personenfahndung auf Grund von Ausschreibungen anderer Mitgliedsstaaten sollen weiterhin vom Bundesministerium für Inneres zu behandeln sein (siehe dazu die gemeinsamen Fahndungsvorschriften der Bundesminister für Inneres, Justiz und Finanzen (FaV 2005).

Nach Festnahme einer Person, um deren Übergabe ersucht wird, ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des 9. Hauptstücks der StPO vorzugehen.

Über die Zulässigkeit der Übergabe – auch für den Fall, dass keine Haft verhängt wurde - sowie über die Verhängung der Übergabehaft soll weiterhin das Gericht zu entscheiden haben.

Zu Z 9 (§ 20 EU-JZG):

Die Änderungen über die vereinfachte Übergabe sollen lediglich der Anpassung an die mit dem Strafprozessreformgesetz in die StPO eingeführte allgemeine Regelung über Beschlüsse und dagegen erhobene Beschwerden dienen (§§ 86 bis 89 StPO). Besondere Regelungen über die Ausfertigung von Beschlüssen wie insgesamt das Verfahren auf Grund einer Beschwerde sind daher hier entbehrlich.

Zu Z 12 (§ 24 EU-JZG):

Die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Durchführung der Übergabe durch die Staatsanwaltschaft soll aus praktischen Erwägungen und in konsequentem Gleichklang mit § 36 ARHG fallen gelassen werden. Auf die Ausführungen zu Artikel I Z 13 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Bei Gefahr im Verzug wäre eine Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus zulässig. Persönliche Gegenstände, die in Verwahrung genommen wurden, sowie Gegenstände, die der Ausfolgung unterliegen, wären den Behörden des ersuchenden Staates zu übergeben. Mit dem Verweis auf § 41 ARHG soll in Abs. 4 klargestellt werden, dass auch über die Ausfolgung von Gegenständen weiterhin das Gericht zu entscheiden hat.

Zu Z 13 (§ 25 EU-JZG):

Über den Aufschub der Übergabe soll weiterhin das Gericht entscheiden, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der betroffenen Person.

Zu Z 14 (§ 27 Abs. 1):

Die Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens soll ebenso wie jene des Auslieferungsverfahrens an die Bestimmungen der Wiederaufnahme in der Strafprozessordnung idF des Entwurfs eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I, 231 d. Beilagen XXIII. GP angepasst werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme soll neben der betroffenen Person auch der Staatsanwaltschaft zukommen.

Zu den übrigen Änderungen ist auf die Erläuterungen zur Änderung des § 39 ARHG (Art. I Z 15 des Entwurfs) zu verweisen.

Zu Z 15 (§ 29):

Der Staatsanwaltschaft soll künftig die Kompetenz zukommen, einen Europäischen Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anordnen zu können. Sie soll nicht nur die Festnahme einer Person in einem anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung, sondern auch zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugender Maßnahmen erwirken können. In diesem Zusammenhang soll sie auch, in Anlehnung an ihre Kompetenz im Ermittlungsverfahren (1. Abschnitt des 9. Hauptstückes der StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004), die Ausschreibung der gesuchten Person im SIS im Wege der zuständigen Sicherheitsbehörden und, erforderlichenfalls, eine zusätzliche Fahndung im Wege der INTERPOL veranlassen können, ohne das sie dafür eine gerichtliche Bewilligung benötigen würde.

Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann gemäß Abs. 4 an die Bedingung geknüpft werden, dass Personen, gegen die der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, und die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats oder dort wohnhaft sind, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt werden. Die Zusicherung ihrer Rücküberstellung ist schon von der vollstreckenden Justizbehörde abzugeben und betrifft ausschließlich die Übergabe zur Strafverfolgung (RV 679 d.B., 22. GP. S 15). Eine solche Zusicherung soll weiterhin vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft abgegeben werden können. Die Staatsanwaltschaft wird vor einer Antragsstellung zu prüfen haben, ob nicht einem Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung durch den ausstellenden Mitgliedstaat der Vorzug einzuräumen ist, so dass kein Anlass mehr besteht, die Übergabe der betroffenen Person zu begehren. Auf Grund des völkerrechtlichen Charakters der Erklärung bindet die durch das Gericht abgegebene Zusicherung die Justizbehörden auch im weiteren Verfahren nach Rechtskraft des inländischen Urteils.

Zu Z 16 (§ 31Abs. 3 bis 6):

Gemäß Abs. 3 soll der in dieser Bestimmung normierte Verzicht nicht nur dann wirksam sein, wenn die betroffene Person diese Erklärung gerichtlich zu Protokoll gibt, sondern auch dann, wenn sie diese in einem von der Staatsanwaltschaft aufgenommenen Protokoll abgibt.

Abs 4 soll einer Reform unterzogen werden, die den Entwicklungen in der Übergabepraxis mit den Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Nach der Rechtssprechung des OGH kann gegen eine Person, die sich in Österreich in Haft befindet, kein eigener Haftbefehl erlassen werden, sondern muss ein bereits bestehender Haftbefehl durch Beschluss ergänzt werden. Dieser Grundsatz wurde auch auf den EHB übertragen. Die europäische Praxis tendiert nunmehr aber zu einer Neuausstellung eines EHB für die von der Spezialität nicht erfassten Taten. Dem soll deutlicher Rechnung getragen werden, zumal sich auch in diesen Fällen erst nachträglich die Notwendigkeit zur Zustimmung auch zur Strafvollstreckung ergeben kann. Dass gegen eine Person mehrere EHB desselben Mitgliedsstaates bestehen können, ist unstrittig. Liegen also Ausnahmen nach Abs. 2 nicht vor und besteht Anlass, die betroffene Person auch wegen Taten zu verfolgen oder gegen die betroffene Person eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen zu vollstrecken, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckt, so soll künftig zwecks Ergänzung des bereits erlassenen Europäischen Haftbefehls mit Anordnung auf Grund gerichtlicher Bewilligung ein neuer Europäischer Haftbefehl zu erlassen sein, der die Angaben nach Anhang II zu enthalten hat. Dieser (neue EHB) ist der vollstreckenden Justizbehörde mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung zu übermitteln.

Ersucht ein Drittstaat um Auslieferung der übergebenen Person (Abs. 6), so soll das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vollstreckende Justizbehörde um Zustimmung zur Weiterlieferung zu ersuchen haben (ausgenommen Abs. 7), nachdem es die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen des Drittstaates vernommen hat. Im Anschluss hätte das Gericht über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 31 ARHG) zu entscheiden, sofern die betroffene Person nicht der vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat. Die Akten wären dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Zu Z 17 und 18 (§§ 43 und 44 EU-JZG):

Die Änderungen sind lediglich terminologischer Natur. Der Entfall der Bestimmung über die Beschwerde erklärt sich wiederum aus der allgemeinen Regelung in der Strafprozessordnung (§§ 87 ff StPO). Auf Grund der Änderungen des § 26 soll nunmehr in § 44 die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts geregelt werden.

Zu Z 19 bis 21 (§§ 46 bis 50 EU-JZG):

Die Änderungen sind lediglich terminologischer Natur.

Zu Z 22 und Z 29 (§§ 61 Abs. 1 und 5 und 76 Abs. 1 und  3 EU-JZG):

Künftig soll die Staatsanwaltschaft die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorschlagen können, wenn sich eine solche in einem inländischen Strafverfahren als erforderlich erweist und im Inland Ermittlungen durchgeführt werden sollen, an denen die Beteiligung von Beamten anderer Mitgliedsstaaten zweckmäßig erscheint.

Im Rahmen der Europäischen Union wurde ein Netzwerk nationaler Kontaktstellen für gemeinsame Ermittlungsgruppen eingerichtet, durch das die Bildung derartiger Gruppen durch die Mitgliedstaaten gefördert werden soll (für Ö wurde die Leiterin der Abt. IV 1 des BMJ namhaft gemacht; vgl. auch Erlass des BMJ vom 1.8.2005, BMJ-L884.071/0006-II 2/2005, JABl. Nr. 5/2005). Zu diesem Zweck sind – neben Informationspflichten über das Institut der gemeinsamen Ermittlungsgruppen und über die nationale Umsetzungsgesetzgebung – jährliche Treffen der nationalen Kontaktstellen vorgesehen, in deren Verlauf diese über die praktischen Erfahrungen mit dem Institut der gemeinsamen Ermittlungsgruppen und darüber zu berichten haben, wie viele derartige Gruppen durch die einzelnen Mitgliedstaaten gebildet wurden. Die Berichtspflicht soll gegenüber dem Ministerialentwurf nun nicht schon bereits bei erst gestellten oder beabsichtigten Anregungen auf Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe in einem anderen Mitgliedsstaat bestehen. Der Entsprechung der oben erwähnten Verpflichtung entspricht und genügt auch erst ein Bericht über das Ergebnis der Teilnahme, der dem Bundesministerium für Justiz unter Anschluss einer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu übermitteln ist. Durch diese praktische Erleichterung soll zusätzliche Motivation zur Teilnahme an Ermittlungsgruppen gegeben werden.

Zu Z 24 (§ 70 EU-JZG):

Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass es gewisse Schwierigkeiten bereitet, genügend Personal für die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes zu finden. Es sollen daher nicht getrennt eingerichtete Kontaktstellen eingerichtet, sondern die Möglichkeit geschaffen werden, diese entweder bei der Staatsanwaltschaft oder beim Landesgerichten einrichten zu können.

Zu Z 25 und 276(§§ 71 und 72 EU-JZG):

Der Kriminalpolizei soll – auch im Sinne der Systematik (vgl. das Berichtssystem des § 100 StPO) – zur Verständigung der Staatsanwaltschaft verpflichtet werden, um dem in der Praxis mitunter zu beobachtenden Umstand zu begegnen, dass die Staatsanwaltschaft nicht oder zu spät über eine kontrollierte Lieferung in Kenntnis gesetzt wird.

Die Schaffung der subsidiären Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wien für kontrollierte Lieferungen im Sinne des Ministerialentwurfs soll in dieser Form fallen gelassen werden und dahingehend konkretisiert werden, dass die Staatsanwaltschaft Wien nur dann zuständig ist, wenn keine Anhaltspunkte im Hinblick auf den Ort des geplanten Grenzübertritts bestehen.

Die übrigen Änderungen betreffen Zitatanpassungen.

Zu Z 27 und 28 (§§ 73 und 74 EU-JZG):

Für den Einsatz ausländischer verdeckter Ermittler sollen engere Grenzen gelten als für die rein innerstaatliche verdeckte Ermittlung. So soll ein ausländischer verdeckter Ermittler weiterhin nur eingesetzt werden können, wenn im Ausland bereits ein Strafverfahren eingeleitet und in diesem der Einsatz einer verdeckten Ermittlung bewilligt wurde, die dem ausländischen Verfahren zu Grunde liegende Tat die Voraussetzungen für die Erlassung eines EHB erfüllt und die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Darüber hinaus soll eine verdeckte Ermittlung nur durch einen ausländischen Beamten und nicht durch von der Kriminalpolizei Beauftragte durchgeführt werden können (Ausschluss sogenannter V-Leute). Sie ist jedenfalls von der Staatsanwaltschaft anzuordnen, auch wenn es sich nicht um eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung handelt.

Da als ausländische verdeckte Ermittler nur kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO nF) tätig werden sollen, sollen diese unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 73 zur Durchführung eines Scheingeschäfts befugt sein und auch zu einem solchen beitragen können (§ 132 letzter Satz StPO nF). Den Abschluss eines Scheingeschäfts hat die Staatsanwaltschaft anzuordnen. Den Einsatz des verdeckten Ermittlers, über dessen nähere Umstände, sowie über Auskünfte und Mitteilungen, die durch diesen erlangt werden, hat das Bundeskriminalamt in einem Bericht oder in einem Aktenvermerk festzuhalten und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen.

Abs. 5 konnte entfallen, weil die § 129 Z 3 StPO nF bereits eine Legaldefinition des Scheingeschäfts enthält und § 132 StPO nF die Zulässigkeit der Durchführung eines Scheingeschäfts regelt. Dass eine Tatprovokation unzulässig ist, ergibt sich schon aus Abs. 2 und § 5 Abs. 3 StPO nF.

Zu Artikel III (Änderung des Mediengesetzes)

Zu Z 1 (Art. I § 7c Abs. 1):

§ 7c Abs. 1 soll an die Terminologie des § 134 Z 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 („Überwachung von Nachrichten“) angepasst werden.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung bezweckt nur eine Anpassung an die neue Systematik des StPRG.

Zu Z 3 (Art. I § 8a Abs. 3):

Da es sich bei der 6-monatigen Befristung nach § 8a Abs. 2 um eine materiell-rechtliche Frist handelt und somit der nach dem alten Recht bestehenden Befristung für die Einbringung einer Privatanklage (§ 46 StPO aF) nicht gleichgesetzt werden kann, soll § 8a Abs. 2 gänzlich unverändert bleiben.

In Abs. 3 sollen lediglich begriffliche Anpassungen an die §§ 29 ff StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 vorgenommen werden.

Zu Z 4 und 5 (Art. I § 10):

Abs. 1 soll im Hinblick auf die geänderte Terminologie der StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 angepasst und neu strukturiert werden. Abs. 3 letzter Satz soll an die geänderte Rollenverteilung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts im Ermittlungsverfahren angepasst werden.

Zu Z 6 (Art. I § 14 Abs. 3)

Die Erweiterung des Verweises auf Abs. 3 ergibt sich durch die Änderung des § 455 StPO mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl. I Nr. XX/2007).

Zu Z 7 (Art. I §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 20 Abs. 4):

Hier sollen lediglich begriffliche Anpassungen an die §§ 29 ff StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 vorgenommen werden.

Zu Z 8 (Art. I § 23):

Auch in § 23 sollen nur Anpassungen an die neue Systematik und Terminologie des StPRG erfolgen.

Zu Z 9 (Art. I § 29 Abs. 3):

Die in Abs. 3 vorgeschlagene Änderungen dient ebenfalls nur einer begrifflichen Anpassung („Angeklagter“ statt „Beschuldigter“; vgl. § 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Zu Z 10 und 11 (Art. I § 31):

In Abs. 1 soll die neue Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren berücksichtigt und Abs. 3 an die Terminologie des § 134 Z 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 (Überwachung von Nachrichten) angepasst werden.

Zu Z 12 und 13 (Art. I § 34):

§ 34 Abs. 2 soll an die Terminologie des § 65 Z 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 (Opferbegriff) angepasst werden.

Im Abs. 6 soll ein Redaktionsversehen der Mediengesetznovelle 2005 beseitigt werden, nach der bereits in allen Bestimmungen des MedienG der Klammerausdruck „Verleger“ beseitigt hätte werden sollen. Der Klammerausdruck „(Verleger)“ soll daher auch in Abs. 6 entfallen.

Zu Z 14 bis 16 (Art. I § 36):

Auch hier sollen nur Anpassungen an die Systematik sowie die Terminologie der StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 vorgenommen werden. Der Terminus „strafgerichtlich“ soll in Abs. 1 im Hinblick auf die Leitungskompetenz der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren entfallen. Da sich der letzte Satz des Abs. 1 auf die Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach § 37 bezieht, soll dies durch eine Verweis auf diese Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden. Da bei Privatanklagedelikten künftig kein Ermittlungsverfahren stattfindet (§ 71 Abs. 1 letzter Teilsatz StPO), soll in Abs. 2 das Wort „eingeleitet“ durch das Wort „beantragt“ ersetzt werden. Abs. 4 beinhaltet eine rein terminologische Anpassung („Gericht“ statt „Gerichtshof“).

Zu Z 17 und 18 (Art. I §§ 36a Abs. 2, 38a Abs. 2):

Hier erfolgen wiederum nur terminologische Anpassungen („Strafverfahren“ statt „strafgerichtliches verfahren“, „Gericht“ satt „Gerichtshof“).

Zu Z 19 und 20 (Art. I § 40):

Infolge der geänderten Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren wurde die Koppelung staatsanwaltschaftlicher örtlicher Zuständigkeit an die gerichtliche Zuständigkeitsordnung für den Bereich des Ermittlungsverfahrens aufgegeben und – entsprechend dem chronologischen Verfahrensablauf – die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Ermittlungsverfahren umgekehrt an die Zuständigkeitsregelungen der Staatsanwaltschaft geknüpft (§ 36 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Aus diesem Grund sollen die Zuständigkeitsregeln des § 40 nunmehr auf die Staatsanwaltschaft erweitert werden (vgl. § 25 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Zu Z 21 bis 25 (Art. I § 41):

Auch § 41 Abs. 2 soll an die neue Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren angepasst werden (Unterscheidung zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren).

Weiters soll in Abs. 3 eine terminologische Anpassung vorgenommen werden.

Die Erweiterung des Verweises in Abs. 4 ergibt sich durch die Änderung des § 455 StPO mit dem Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl. I Nr. XX/2007).

In Abs. 5 soll festgehalten werden, dass bei Privatanklagen und selbständigen Verfahren – entsprechend § 71 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 – generell kein Ermittlungsverfahren stattfindet.

Ansonsten soll Abs. 5 lediglich an § 485 Abs. 1 StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl. I Nr. XX/2007) angepasst werden. Die Fälle des § 485 Abs. 1 Z 3 StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl. I Nr. XX/2007) entsprechen jenen des geltenden § 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO.

In Abs. 6 ist nur eine begriffliche Anpassung vorgesehen („Angeklagten“ statt „Beschuldigten“).

Zu Z 26 (Art. I § 42):

Auch in § 42 soll nur eine Anpassung an die Terminologie des § 210 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 („Anklage einbringen“ statt „Anklage erheben“) vorgenommen werden.

Zu Artikel IV (Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Mit 1.1.2006 ist das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt und grundlegend überarbeitet worden (Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005). Im UGB werden die bisher als Offene Handelsgesellschaften bezeichneten Gesellschaften nunmehr als „offene Gesellschaft“ bezeichnet; überdies bleibt durch die Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der offenen Gesellschaft über das Vollhandelsgewerbe hinaus auf jede erlaubte Tätigkeit (§ 105 UGB) für die eingetragenen Erwerbsgesellschaften kein Raum mehr (EB RV 1058 BlgNR XXII. GP 14, 35 f).

Diesen Entwicklungen soll dadurch Rechnung getragen werden, dass in § 1 Abs. 2 an die Stelle der Begriffe „Personenhandelsgesellschaft“ und „eingetragene Erwerbsgesellschaft“ der Begriff „eingetragene Personengesellschaft“ tritt.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2):

In § 13 Abs. 2 soll durch den Entfall der Sechsmonatsfrist für die Einbringung eines Verfolgungsantrages berücksichtigt werden, dass dieser bei Privatanklagedelikten nach § 71 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 im Allgemeinen nicht mehr befristet ist. Der Anspruch auf Einbringung eines Verfolgungsantrages erlischt somit erst, sobald die Strafbarkeit der Tat verjährt ist.

Ansonsten soll lediglich eine terminologische Anpassung an den Opferbegriff des § 65 Z 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 und eine Zitatanpassung („§ 71 der Strafprozessordnung“) vorgenommen werden.

Zu Z 3 (§ 14 Abs. 2 und 3):

§ 29 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 zählt die im Strafverfahren tätigen Gerichte auf und nennt ihre Zuständigkeiten unter Bezug auf die einzelnen Verfahrensstadien. Abweichend von der Bestimmung des § 8 StPO aF werden durchgehend die organisatorischen Bezeichnungen „Landesgericht“ und „Oberlandesgericht“ verwendet. Da auf die Bezeichnung „Gerichtshof erster Instanz“ und „Gerichtshof zweiter Instanz“ generell verzichtet wird, sollen nun auch die Nebengesetze an diese Begriffe angepasst werden.

In § 14 Abs. 2 und 3 sollen daher lediglich terminologische Anpassungen an die §§ 29 Abs. 1 („Bezirksgerichte, Landesgerichte und Oberlandesgerichte“) und auch 48 Abs. 1 Z 1 StPO (Definition des „Beschuldigten“) idF BGBl. I Nr. 19/2004 vorgenommen werden.

Zu Z 4 und 5 (§ 15 Abs. 1 und 2):

Infolge der geänderten Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren wurde die Koppelung staatsanwaltschaftlicher örtlicher Zuständigkeit an die gerichtliche Zuständigkeitsordnung für den Bereich des Ermittlungsverfahrens aufgegeben und – entsprechend dem chronologischen Verfahrensablauf – die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Ermittlungsverfahren umgekehrt an die Zuständigkeitsregelungen der Staatsanwaltschaft geknüpft (§ 36 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Aus diesem Grund sollen die Zuständigkeitsregeln des § 15 Abs. 1 und 2 nunmehr auf die Staatsanwaltschaft erweitert werden (vgl. § 25 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Ansonsten werden lediglich Zitatanpassungen vorgeschlagen.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 1):

Die im geltenden § 16 Abs. 1 vorgesehene Zustellung der Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens soll an die neue Terminologie der StPO angepasst werden; weiters wird vorgeschlagen, zur Klarstellung auf § 50 StPO (Rechtsbelehrung) zu verweisen.

Vorgeschlagen wird, auch Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 1 und 4 sowie 203 Abs. 1 und 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 zu eigenen Handen zuzustellen.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 1):

Hier soll nur eine Zitatanpassung an § 455 StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I erfolgen.

Zu Z 8 und 9 (§ 19 Abs. 1 und 2):

Die Änderungen in Abs. 1 dienen der Anpassung an die Terminologie des StPRG und von Zitaten.

Abs. 2 soll an § 199 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 angepasst werden.

Zu Z 10 (§ 20):

Durch die vorgeschlagenen Änderung des § 20 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Regelungsgegenstand des § 144 StPO aF (einstweilige Verfügung) in das Rechtsinstrument der Beschlagnahme integriert worden ist (§§ 109 Z 2, 115 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004), dass also die Anordnung einer Beschlagnahme nach der neuen Fassung der StPO auch dann in Betracht kommt, wenn dadurch eine vermögensrechtliche Anordnung gesichert werden kann, deren Vollstreckung ansonsten aussichtslos erschiene. Im Übrigen entspricht die geänderte Fassung jener des § 207a FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007.

Im Übrigen sollen lediglich terminologische und Zitatanpassungen vorgenommen werden.

Zu Z 11 (§ 21 Abs. 2):

Hier soll lediglich eine terminologische Anpassung an die Unterscheidung zwischen Anklageschrift und Strafantrag nach § 210 Abs. 1 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 erfolgen.

Zu Z 12 (§ 22 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Änderung soll lediglich der Beseitigung eines Redaktionsversehens dienen.

Zu Z 13 (§ 23):

Die Änderungen in § 23 sind nur terminologischer Natur und richten sich nach § 427 Abs. 1 StPO idF Strafprozessreformbegleitgesetz I.

Zu Z 14 (§ 25):

Auch die Änderung in § 25 ist nur terminologischer Natur (§§ 29 ff StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004).

Zu Z 15 bis 17 (§ 26 Abs. 1, 2 und 3):

Durch die hier vorgeschlagenen Änderungen soll auf die geänderte Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren Rücksicht genommen werden. Die Verständigung über den Beginn des Ermittlungsverfahrens hat demnach in systematischer Weise durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft die Verständigungen unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 194 und 208 Abs. 4 StPO bei einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder einem Rücktritt von der Verfolgung vorzunehmen. In allen anderen Fällen obliegt die Verständigung konsequenterweise dem Gericht, wodurch insofern eine Vereinheitlichung bewirkt wird, als stets die das Verfahren beendende Stelle die entsprechenden Mitteilungen vorzunehmen hat.

Zu Artikel V bis IX, XIII und XV (Änderung des Militärstrafgesetzes, des Pornographiegesetzes, des Strafregistergesetzes, des Tilgungsgesetzes, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 (Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden), des OGH-Gesetzes und Geschworenen- und Schöffengesetz):

Die Änderungen sind lediglich terminologischer Natur und sollen der Anpassung an die Systematik und Struktur des neuen Ermittlungsverfahrens dienen. So soll künftig einheitlich der Begriff „Staatsanwaltschaft“ an Stelle von „Staatsanwalt“ verwendet werden (§§ 3 Abs. 2 MilStG, 8 Abs. 2 PornG), weil es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine besondere justizielle Behörde handelt.

Da im Entwurf eines Strafprozessreformbegleitgesetzes I vorgeschlagen wird, § 2 JGG aufzuheben, hätte im § 5 MilStG auch der Verweis auf diese Bestimmung zu entfallen.

Die Änderung des § 6 MilStG dient der Anpassung dieser Bestimmung an den durch das StRÄG 2001, BGBl. I Nr. 130/2001, geänderten Wortlaut des § 27 Abs. 1 StGB über den Amtsverlust.

Die Anpassung des § 7 MilStG erfolgt im Hinblick auf die geänderte Wehrrechtslage (siehe Artikel I Z 9c Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 [WRÄG 2005], BGBl. I Nr. 58/2005 betreffend die Änderungen der §§ 20 und 21 WG 2001).

Die Änderungen des Strafregistergesetzes und des Tilgungsgesetzes dienen der Angleichung an die Strafprozessordnung in ihrer geltenden Fassung.

Mit den Änderungen im Artikel X des Strafrechtsänderungsgesetzes (Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden) sollen die Verweise auf die StPO an jene in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004 angepasst werden (Verpflichtung zur Amtshilfe der Sozialversicherungsträger gegenüber den Sicherheitsbehörden).

Der Verweis in § 7 Abs. 1 Z 1 OGH-Gesetz auf § 54 Abs. 2 StPO konnte im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des ARHG und des EU-JZG entfallen. Entsprechend der Änderung in § 6 Grundrechtsbeschwerdegesetz (BGBl Nr. 864/1992) soll der Verweis auf Erkenntnisse nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz in § 7 Abs. 1 Z 8 GRBG entfallen.

Die Anpassung im Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 sind ebenso lediglich terminologischer Natur (Ausgeschlossenheit von Geschworenen und Schöffen).

Zu Artikel X (Änderung des Sozialbetrugsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges):

Mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, wurde das Vorverfahren der StPO, also der Verfahrensabschnitt, der sich der Klärung des Verdachts einer Straftat bis hin zur Erhebung der Anklage widmet (1. bis 3. Teil samt 1. und 2. Abschnitt des 4. Teils der StPO) grundlegend erneuert. Das einheitliche, in Zusammenarbeit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zu führende Ermittlungsverfahren tritt an die Stelle der bisherigen Vorerhebungen und der Voruntersuchung. Der Staatsanwaltschaft alleine kommt letztlich die Verantwortung der Leitung des Ermittlungsverfahrens zu. In konsequenter Fortführung der Regelungen in Artikel 3 des Sozialbetrugsgesetzes soll insoweit künftig auch – aber eben nur – die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe in Anspruch nehmen können. Ermittlungen der Kriminalpolizei soll die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen nur anordnen können, wenn die Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist, so soll das Ermittlungsverfahren aber nach den Bestimmungen der StPO geführt werden.

Durch die Bestimmung des Artikel 3 Abs. 1 soll es der Staatsanwaltschaft weiterhin ermöglicht werden, die einschlägige Fachkenntnis der beim Bundesministerium für Finanzen angesiedelten Spezialabteilung für Betrugsbekämpfung und zentrale Koordinierung (KIAB) zu nutzen. Die Staatsanwaltschaft soll sich daher – gleich wie im Finanzstrafverfahren – in erster Linie dieser Behörden und Organe bedienen, wenn Ermittlungen wegen §§ 153c bis 153e StGB durchzuführen sind.

Gemäß Abs. 2 sollen die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden haben oder soweit im Rahmen einer Maßnahme gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, wodurch sie – bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen – auch zum Einsatz von Zwangsmitteln wie Festnahmen, Durchsuchungen von Orten, Gegenständen und Personen, Prüfungen (Nachschauen) und Sicherstellungen sowie der Durchführung sonstiger Amtshandlungen berechtigt sind, wenn diese Maßnahmen keinen Aufschub gestatten.

Zu Artikel XI (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3, 5 bis 10, 12, 15, 18, 20, 24, 26 bis 28 (Überschriften der Abschnitte I, II, III und VIII, §§ 1 samt Überschrift, 2, 3, 5, 6, 7, 29, 30, 35 und 38 StAG):

In den Bezeichnungen der Abschnitte, Überschriften und einzelnen Bestimmungen soll die Wendung „staatsanwaltschaftliche Behörde“ jeweils im entsprechenden Casus durch den Begriff „Staatsanwaltschaft“ ersetzt werden, um eine mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, übereinstimmende Begriffsbildung vorzunehmen. Gleichzeitig soll damit dem Charakter der Staatsanwaltschaft als Trägerin des formellen Anklagegrundsatzes im Unterschied zu den übrigen Verwaltungsbehörden entsprochen werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 StAG):

Hier sollen ebenfalls Anpassungen an die Terminologie des Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, vorgenommen werden.

Zu Z 4 (§ 2a StAG):

Unter der Überschrift „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ wird in Abs. 1 der allgemeine Aufgabenbereich der zentralen Staatsanwaltschaft mit der Durchführung einer wirksamen bundesweiten Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der justiziellen Rechtshilfe und der Zusammenarbeit mit zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegen solcher Straftaten beschrieben und die Bezeichnung „Korruptionsstaatsanwaltschaft“ sowie die Abkürzung „KStA“ festgelegt.

Gemäß Abs. 2 soll sich der Wirkungsbereich der KStA auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken; ihren Sitz soll sie in Wien haben, wobei Außenstellen am Sitz der Oberstaatsanwaltschaften Linz, Innsbruck und Graz einzurichten sind, um bei Dienstverrichtungen in ganz Österreich die erforderliche Infrastruktur zu gewährleisten. Die personelle Ausstattung der KStA und ihrer Außenstellen hat auf die für ihre Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen im Tätigkeitsbereich Bedacht zu nehmen, Durch diese Bestimmung soll in konsequenter Umsetzung des bereits mehrfach erwähnten Erfordernisses des Einsatzes von speziell geschulten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten wie aber auch vertrauenswürdiger und sachlich kompetenter Mitarbeiter sowie Kanzleikräfte ein allgemeines Anforderungsprofil für das Personal der KStA formuliert werden.

Die KStA soll in enger Kooperation mit dem schon seit Ende 2000 tätigen Büro für Interne Angelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres - eine wirksame Bekämpfung und Strafverfolgung von Korruption und Amtsdelikten gewährleisten. Das Büro für interne Angelegenheiten wurde im Gefolge der Debatte um die Gefahren organisierter Kriminalität und der im Bundesministerium für Inneres zunehmend Platz greifenden „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Korruption in den eigenen Reihen zur Untersuchung von strafrechtlichen Vorwürfen gegen Ressortangehörige aber auch Verdachtslagen möglicher Korruption eingerichtet. Es wurde als außerhalb der klassischen polizeilichen Organisation stehende und in der Sache weisungsfreie Dienststelle etabliert. Mittlerweise ist das Büro für Interne Angelegenheiten generell mit der polizeilichen Ermittlung in Korruptionsfällen und teilweise zudem mit der Koordinierung der Antikorruptionspolitik der Bundesregierung betraut worden und erfüllt auch präventive und edukative Aspekte der Korruptionsbekämpfung. In den letzten Jahren beauftragten die Staatsanwaltschaften gerade in Fällen von Korruption und Amtsdelikten größerer Dimension nahezu ausschließlich das Büro für Interne Angelegenheiten mit der Durchführung kriminalpolizeilicher Erhebungen und etablierten eine Zusammenarbeit, die dem durch das Strafprozessreformgesetz (BGBl. I Nr. 19/2004) geschaffenen Leitgedanken des neuen Ermittlungsverfahrens entspricht.

Auf Seite der Staatsanwaltschaft fehlt bislang eine derartige Spezialisierung, wobei die Erfahrungen aus Deutschland, wo in einigen Bundesländern bereits spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet wurden, erste Erfolge zeitigen (vgl. Sickinger, „Korruption in Österreich: Verbreitung, ausgewählte Problembereiche, Reformbedarf“ 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar aus Strafrecht und Kriminologie, Bd. 132 der Schriftenreihe des BMJ, 101 ff.). Gerade die Schwerpunktstaatsanwaltschaften haben in der Vergangenheit ein größeres „Aufklärungspotential“ geschaffen und immer deutlicher gemacht, dass hinter Einzelfällen nicht selten ein ganzes Geflecht korrupter Verbindungen steht, das Korruption als strukturelles Phänomen ausweist.

Gemäß Abs. 3 steht der KStA unter Beibehaltung des monokratischen Charakters eine Leiterin oder ein Leiter auf einer Planstelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 vor.

Nach Abs. 4 sind auch für die KStA im Übrigen die für die Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, zumal diese den Intentionen dieser Sonderbehörde, der Spezialisierung und der Zentralisierung nicht widersprechen. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft hat in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Oberstaatsanwaltschaft Wien zu berichten; dies jedoch mit der Maßgabe, dass für die KStA diesbezüglich nur § 8 Abs. 3 zweiter Satz anzuwenden ist, der bestimmt, dass über den Fortgang des Verfahrens jedenfalls vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO und im Hauptverfahren jedenfalls vor dem Rücktritt von der Anklage und vor Abgabe eines Verzichts auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu berichten ist. Damit soll dem besonderen Geheimhaltungsbedürfnis in sensiblen Fällen entsprochen werden, das gefährdet wäre, wenn auch über einzelne Ermittlungsmaßnahmen zu berichten wäre. Nach Erhalt eines Berichtes hat die Oberstaatsanwaltschaft Wien sodann gemäß § 8a vorzugehen, d.h. den Bericht zu prüfen, und unter den Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 1 und 8a auch dem Bundesminister für Justiz zu berichten haben.

Im Abs. 5 soll die zur Gewinnung eines Überblicks über die Tätigkeit der KStA, die bearbeiteten Fälle und die Lage der Korruptionsbekämpfung erforderliche jährliche Berichtspflicht der KStA an die Bundesministerin für Justiz geregelt werden. Dieser Bericht soll auch ein politisch und generalpräventiv wichtiges Instrument der Korruptionsprävention darstellen und könnte letztlich auch zur Erstellung eines in der Praxis vielfach geforderten Korruptionsregisters („Schwarze Liste“) führen.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 1 und 3 StAG):

Das Ermittlungsverfahren wird künftig auch wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, von der Staatsanwaltschaft geführt, die sich auch in diesem Verfahrensstadium von Bezirksanwälten vertreten lassen können soll; insoweit soll die Regelung des Abs. 1 als Ergänzung zu § 20 Abs. 2 StPO festlegen, dass Bezirksanwälte grundsätzlich Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und die im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelten Verfahrenshandlungen als Organe der Staatsanwaltschaft vornehmen können. Dabei stehen sie allerdings stets unter Aufsicht und Leitung der Staatsanwälte, wobei die konkreten Berichts- und Vorlagepflichten bzw. die ausschließlich Staatsanwälten übertragenen Verfahrenshandlungen noch durch entsprechende Bestimmungen in der DV – StAG determiniert werden sollen.

Abs. 3 sah schon bisher unter Rücksichtnahme auf die an vielen Bezirksgerichten geübte Praxis vor, dass im Falle der Verhinderung eines Bezirksanwaltes, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen kann. Regelmäßig handelt es sich dabei um Rechtspraktikanten, die gerade dem jeweiligen Bezirksgericht zur Ausbildung zugeteilt sind. Nun soll aber in Beachtung der Bedeutung der Anklagevertretung auch im Verfahren vor den Bezirksgerichten und in Abkehr vom bloßen Erfordernis der „Eignung“ statuiert werden, dass diese Person jedenfalls in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich im Planstellenbereich der Justizbehörden in den Ländern stehen oder eben gerade die Gerichtspraxis absolvieren muss. Damit soll die Übernahme der Anklagevertretung durch justizfremde Personen ausgeschlossen werden.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 4 und 5 StAG):

Bislang kann der Behördenleiter einem Staatsanwalt, der über die entsprechende Eignung und Erfahrung verfügt und mindestens zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig war, bestimmte allgemein umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen und ihn in diesem Bereich mit Ausnahme des Verzichts auf die Verfolgung wegen einer dem Schöffen- oder Geschworenengericht zugewiesenen strafbaren Handlung von der Aufsicht durch seinen Gruppenleiter entbinden. Aus § 11 DV–StAG ergibt sich, welche konkreten Amtshandlungen der Revision unterliegen und der Umstand, dass der Behörden- oder Gruppenleiter einerseits aus besonderen Gründen eine weitergehende Revisionspflicht verfügen aber auch andererseits bestimmte Zwischenerledigungen (z.B. Anträge auf Abtretung und in Bezug auf die Untersuchungshaft, etc.) von der Revision ausnehmen kann, soweit Staatsanwälte die hiefür erforderliche besondere Eignung aufweisen.

Zweck der Revision ist die Überprüfung der staatsanwaltlichen Erledigung durch ein anderes Organ, um die konkrete Geschäftsbehandlung des Staatsanwaltes einer internen Kontrolle im Sinne eines besonderen Qualitätsmanagements zu unterziehen. Besondere Bedeutung erhält die Revision bei Enderledigungen im Sinne des 10. und 11. Hauptstücks der StPO, Anklagen und bei Anordnungen bzw. Verfahrenshandlungen, die später nicht mehr oder nur schwer abgeändert bzw. rückgängig gemacht werden können.

Im Vergleich zu den derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen wird mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, der Rechtsschutz gegen staatsanwaltliche Entscheidungen umfassend erweitert. So bietet der Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) nicht nur Opfern, sondern auch anderen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Strafverfolgung haben könnten, nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß den §§ 190 bis 192 StPO die Möglichkeit, dessen Fortführung bei der Staatsanwaltschaft zu begehren. Ordnet die Staatsanwaltschaft nicht selbst die Fortführung des Verfahrens an, so ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts einzuholen. Während des Ermittlungsverfahren bietet der unbefristete Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) allen Personen, die vermeinen, durch einen der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft zurechenbaren Akt unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, umfassend Rechtsschutz und bei Nichtberücksichtigung durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung. Unberechtigter Strafverfolgung kann mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 108 StPO begegnet werden. Überdies steht natürlich allen von einem gerichtlichen Beschluss betroffenen Personen, insbesondere dem Beschuldigten die Beschwerde nach § 87 StPO offen. Somit besteht ab 1.1.2008 im Ermittlungsverfahren auch im Bereich der Zwischenerledigungen die umfassende Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle für die betroffenen Personen, sodass aus Gründen des Rechtsschutzes nicht mehr an der starren 10-Jahres-Regelung und den wenig weitgehenden Revisionserleichterungen in § 11 DV-StAG festgehalten werden muss. Dies erscheint auch notwendig, um bei realistischer Betrachtung und im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot (§ 9 StPO) die keinen Aufschub duldenden Anordnungen an die Kriminalpolizei sowie eine rechtzeitige Antragstellung auf Bewilligung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen.

Der Leiter einer Staatsanwaltschaft soll daher Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die über die entsprechende Eignung verfügen und mindestens ein Jahr als Staatsanwältin/Staatsanwalt oder als Richterin/Richter tätig waren, die Leitung des Ermittlungsverfahrens mit Ausnahme der Beendigung oder Fortführung nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO sowie der Erhebung der Anklage zur selbständigen Behandlung übertragen können. Bei dieser Erleichterung nach einem Jahr soll es sich um den Regelfall handeln, von dem etwa nur bei ablehnender Stellungnahme des Gruppenleiters bzw. noch erforderlicher längerer Praxis und Verwendung vorläufig abgesehen werden soll. Mit dieser „ersten“ Revisionsfreistellung kann die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren selbständig leiten, insbesondere Anordnungen an die Kriminalpolizei erteilen bzw. die Bewilligung von Anordnungen durch das Gericht beantragen. Beendigung und Fortführung (insbesondere der im § 193 Abs. 2 Z 1 StPO geregelte Fall) des Ermittlungsverfahrens sowie die Erhebung der Anklage sollen aber jedenfalls der Revision des Gruppenleiters unterstellt bleiben.

Staatsanwälten, die insgesamt fünf Jahre als Staatsanwalt oder als Richter tätig waren, soll der Leiter – wie bisher, aber nun schon nach fünf statt zehn Jahren – nach Maßgabe ihrer persönlichen und fachlichen Eignung darüber hinaus bestimmte allgemein umschriebene Aufgaben und Befugnisse zur gänzlich selbständigen Behandlung übertragen können, wobei auf die Bedeutung dieser Aufgaben und Befugnisse Bedacht zu nehmen sein wird. Bei dieser „zweiten“ Revisionsfreistellung besteht größerer Spielraum für den Leiter, weshalb hier besonderes Augenmerk auf die persönliche und fachliche Eignung zu legen sein wird.

Gemäß Abs. 5 sollen die Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre, und die Behandlung darauf gerichteter Anträge (§ 108 StPO), die Behandlung von Einsprüchen wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), eines Antrags auf Fortführung des Verfahrens (§ 195) sowie eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs. 2 Z 2 StPO jedenfalls einer Revision vorbehalten werden. Bei diesen von Bedeutung und Gewicht maßgeblichen Verfahrenshandlungen soll das „Vieraugenprinzip“ lückenlos, so auch bei Gruppenleitern verwirklicht werden, um einerseits Einstellungen von Strafverfahren wegen des Verdachts schwerer und schwerster Straftaten sowie die Fortführungen von Strafverfahren abseits der „formlosen Fortsetzung“ der inneren Qualitätskontrolle zu unterwerfen, und andererseits Einsprüche wegen Rechtsverletzung sowie Anträge auf Einstellung oder auf Fortführung des Verfahrens einer Prüfung durch ein nicht vorbefasstes Organ zuzuführen.

Zu Z 11 (§ 6a Abs. 1 StAG):

In Berücksichtigung der mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, zu erwartenden Steigerung des „Anfalls“ staatsanwaltlicher Aufgaben außerhalb der Dienstzeit soll in § 6a Abs. 1 StAG festgelegt werden, dass die Rufbereitschaft von einer zur Gewährleistung der rechtzeitigen Erledigung von keinen Aufschub duldenden Anträgen und Anordnungen erforderlichen Anzahl von Staatsanwälten, jedoch mindestens von einem Staatsanwalt zu leisten ist, sodass gerade für große Staatsanwaltschaften die gesetzliche Grundlage zur Betrauung von zwei oder allenfalls mehr Staatsanwälten mit Rufbereitschaft bzw. einem Bereitschaftsdienst geschaffen werden soll.

Zu Z 13 (§ 8 StAG):

Unter der Überschrift „Berichte der Staatsanwaltschaften“ soll § 8 StAG nF unter bewusster Abgrenzung zu dem neu vorgeschlagenen § 8a StAG („Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften“) nur das „interne“ Berichtswesen der Staatsanwaltschaften regeln. Demnach sollen Staatsanwaltschaften über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder (im Gegensatz zu „und“ in § 101 Abs. 2) der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilung der etwa schon getroffenen Anordnungen zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen haben. Über Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds nicht auszuschließen ist (dieser Fall korrespondiert mit der entsprechenden Berichtspflicht der Kriminalpolizei gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO [Anfallsbericht]). Die Oberstaatsanwaltschaften sollen gemäß Abs. 2 in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen können, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde (z.B. nach einer Deliktsumschreibung – Verfahren nach dem VerbotsG oder Verfahren wegen Misshandlungsvorwürfen gegen Organe der Kriminalpolizei). Wie bisher sollen sie auch in Einzelfällen Berichte anfordern können.

In Abs. 3 soll der Zeitpunkt der Berichterstattung präzisiert werden. Über den Fortgang des Verfahrens soll jedenfalls vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. bis 12. Hauptstückes der StPO und im Hauptverfahren vor einem Rücktritt von der Anklage bzw. unmittelbar nach der Verkündung des Urteils, noch vor Abgabe eines Verzichts auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung, zu berichten sein (zur Gewährleistung der Prüfung, ob Rechtsmittel erhoben werden sollen). Berichte nach Abs. 1 sollen weiterhin primär anlässlich der ersten Anordnung, in zweifelhaften Fällen schon davor (Anfallsbericht) erstattet werden. Abs. 4 orientiert sich an der bisherigen Regelung.

Zu Z 14 (§ 8a StAG):

Unter dem Titel „Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften“ soll in § 8a Abs. 1 StAG zunächst festgelegt werden, dass die Oberstaatsanwaltschaften alle Berichte der Staatsanwaltschaften gemäß § 8, somit auch zu Einzelfällen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung samt den gegebenenfalls erforderlichen Anordnungen der berichtenden Staatsanwaltschaft mitzuteilen haben. Diese Mitteilung an die Staatsanwaltschaft erfolgt jedoch bei einem Vorgehen nach Abs. 2 erst nach Empfang des Prüfungsergebnisses der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz.

In Abs. 2 sollen die Oberstaatsanwaltschaften - soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind - verpflichtet werden, Berichte über Strafverfahren, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind sowie über Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds nicht auszuschließen ist (§ 8 Abs. 1 StAG) mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, die oder der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Abs. 1 vorzugehen hat. Die Oberstaatsanwaltschaft soll daher zum beabsichtigten Vorgehen auch eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben haben.

In Abkehr vom Ministerialentwurf soll der Bundesminister für Justiz zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen (Volksanwaltschaft, Rechnungshof) und internationalen Organisationen auch künftig gemäß § 8 Abs. 2 vorgehen und in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern können. Beispielhaft sollen in diesem Zusammenhang Berichtspflichten in Strafsachen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, nach dem Verbotsgesetz sowie wegen terroristischer Straftaten, etc. erwähnt werden, deren Erfüllung ohne durchsetzbare Möglichkeit, entsprechende Informationen zu erhalten, nicht möglich ist. Zur Gewährleistung größtmöglicher Transparenz und Nachvollziehbarkeit sollen entsprechende Einträge im Tagebuch und im Ermittlungsakt gesetzt werden.

Zu Z 15 (Entfall des § 10 Abs. 1 StAG):

In Anbetracht der bei den Staatsanwaltschaften geführten elektronischen Register (VJ- Straf) und den mit ihr verbundenen Auswertungs- und Kontrollmöglichkeiten (im Wege einer Registerabfrage) soll die gesetzlich angeordnete Verpflichtung der Staatsanwaltschaften, der Oberstaatsanwaltschaft jeden Monat einen Bericht über die erledigten sowie über die noch anhängigen Strafsachen und deren Stand vorzulegen (wenn möglich nach Referaten geordnet) entfallen.

Zu 16 (§ 10a StAG):

Wie bisher sollen die Staatsanwaltschaften – außer bei Gefahr im Verzug ohne Möglichkeit des Zuwartens – den Oberstaatsanwaltschaften über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach den mit In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, neuen Bestimmungen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO und § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO berichten.

Auch Abs. 2 orientiert sich an der bisherigen Bestimmung und sollen die Staatsanwaltschaften über alle Strafsachen, in denen eine optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorlegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anschließen. Diese Berichte sollen insbesondere die Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen, den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen und die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden, enthalten.

Anordnungen zur Auskunftserteilung über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie auf Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO sollen von dieser Berichtspflicht nicht mehr umfasst sein, weil auch in diesem Bereich statistische Auswertungen im Wege des BRZ durch Auswertung der entsprechenden Registereintragungen möglich sind.

Anhand der Berichte nach Abs. 1 und 2, die die Oberstaatsanwaltschaften zu prüfen und gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen haben, sollen die Oberstaatsanwaltschaften weiterhin gemäß Abs. 3 dem Bundesministerium für Justiz eine Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 übermitteln.

Gemäß Abs. 4 soll der Bundesminister für Justiz auf Grundlage der Berichte der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Berichtes des Rechtsschutzbeauftragten alljährlich dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzkommission einen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen erstatten, soweit diese mit gerichtlicher Bewilligung durchgeführt wurden.

Zu Z 17 (Entfall des § 11 StAG):

Der Entfall der Verpflichtung der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten, einen Geschäftsausweis zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen und monatlich der Staatsanwaltschaft vorzulegen ist, erklärt sich aus den zum Entfall des § 10 Abs. 1 StAG dargelegten Gründen.

Zu Z 18 (§ 29 StAG):

Analog zur neu definierten Abgrenzung zwischen „internem Berichtswesen“ einerseits und Berichten und Erlässen der Oberstaatsanwaltschaften andererseits in § 8 sowie § 8a soll auch der sensible Bereich der Weisung jetzt in zwei getrennten Bestimmungen, nämlich „Weisungen der Oberstaatsanwaltschaften“ sowie „Weisungen an die Oberstaatsanwaltschaft“ (§ 29a) geregelt und damit zwischen Weisungen innerhalb der Staatsanwaltschaften und solchen des Bundesministers für Justiz unterschieden werden.

In § 29 Abs. 2 wird nun ausdrücklich angeordnet, dass das Ergebnis einer Erörterung der weiteren Vorgangsweise auch im Falle einer sogenannten „Dienstbesprechung“, also der mündlichen Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren, zwingend in einer Niederschrift festzuhalten ist, in der insbesondere anzuführen ist, ob sich eine übereinstimmende Rechtsauffassung ergeben hat oder die Oberstaatsanwaltschaft eine Weisung erteilt hat.

Nach Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft die Weisung oder die Niederschrift gemäß Abs. 2 dem Tagebuch anzuschließen. Eine Ausfertigung der Weisung oder der Niederschrift hat sie im Ermittlungsverfahren dem Ermittlungsakt (§ 34c), im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem auf eine gerichtliche Entscheidung abzielenden Antrag anzuschließen.

Durch diese umfassende Transparenz der Ausübung des Weisungsrechts schon im Verhältnis Oberstaatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft soll gegenüber der allgemeinen Regelung des Weisungsrechts nach Art. 20 Abs. 1 B-VG ein deutliches Plus an Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit staatsanwaltschaftlicher Erledigungen erzielt werden, um auch zu unterstreichen, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Organe der Verwaltung sind. Auf der anderen Seite wurde auch im Ausschuss 9 des Österreich-Konvents ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass an der hierarchischen Organisationsstruktur der Staatsanwaltschaften festgehalten werden soll. Einer Hierarchie ist ein internes Weisungsrecht jedoch immanent.

Zu Z 19 (§ 29a StAG):

Das Weisungsrecht des Bundesministers für Justiz erklärt sich aus der Verantwortung gegenüber dem Nationalrat und der anzustrebenden Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Schließlich sieht auch die Empfehlung des Europarates über die Stellung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz („The Role of Public Prosecution in the Criminal Justice System“ - Recommandation Rec (2000) 19) in ihrem Punkt 13d vor, dass das Weisungsrecht nicht schlechterdings unvereinbar mit der Rolle der Staatsanwaltschaften im Strafverfahren ist, jedoch in voller Transparenz und unter angemessener Kontrolle auszuüben ist. In diesem Sinn soll angeordnet werden, dass Weisungen des Bundesministers für Justiz dem Ermittlungs-(bzw. Gerichts-)akt angeschlossen werden sollen und der Akteneinsicht der Beteiligten des Strafverfahrens unterliegen. § 29 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für mündliche Erörterungen zwischen Bundesminister für Justiz und Oberstaatsanwaltschaft, wobei die Niederschrift durch die Oberstaatsanwaltschaft abzufassen ist, soweit die Staatsanwaltschaft an der mündlichen Erörterung nicht beteiligt war.

Die Parlamentarische Kontrolle soll gemäß Abs. 3 noch zusätzlich dadurch verstärkt werden, als dem National- und Bundesrat jährlich über die vom Bundesminister für Justiz erteilten Weisungen berichtet werden soll.

Zu Z 21 (§ 31 StAG):

Nach dieser Bestimmung dürfen über Weisungen, deren Befolgung auf eine Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung abzielt, vor der Rechtswirksamkeit der Beendigung oder vor der gerichtlichen Entscheidung nur der Leiter der Staatsanwaltschaft und die ihm vorgesetzten Stellen Mitteilung machen. Damit trotz der „Unterwerfung“ des Weisungswesens unter die Akteneinsicht auch künftig kein unnötiger Druck von Dritten auf den jeweiligen Sachbearbeiter einer Strafsache ausgeübt werden kann, soll auch künftig nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt sein. Gleiches soll für die mündliche Erörterung der Sachbehandlung gemäß §§ 29 Abs. 2 und 29a Abs. 2 gelten. Diese Bestimmung ist daher als konsequente Umsetzung der gewünschten Transparenz der Ausübung des Weisungsrechts zu verstehen.

Zu Z 22 (§ 32 Abs. 3 StAG):

In § 32 Abs. 3 soll im Verhältnis zu § 3 Abs. 3 StAG klargestellt werden, dass Richteramtsanwärter, die nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung einer Staatsanwaltschaft dienstzugeteilt sind und als deren Organ tätig werden, auch in allen Strafsachen die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung übernehmen dürfen. Gerade in umfangreichen Strafverfahren, die vor dem Landesgericht als Schöffengericht verhandelt werden, wäre es systemwidrig, einem „geprüften“ Richteramtsanwärter, der als Organ der zuständigen Staatsanwaltschaft das gesamte Ermittlungsverfahren geleitet hat, von der Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung auszuschließen und Doppelgleisigkeiten durch die notwendige Einarbeitung eines anderen Staatsanwaltes für die Sitzungsvertretung zu produzieren. Alle Richteramtsanwärter sollen jedoch – in Folge wiederholter Anregungen aus der staatsanwaltschaftlichen Praxis – künftig zur Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor dem Landesgericht herangezogen werden dürfen.

Zu Z 23 (§ 34 StAG):

Im Wesentlichen sollen die Bestimmungen über das Tagebuch an die Bestimmungen des Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, angepasst werden, wobei nun ausdrücklich für jede Strafsache ein Tagebuch geführt werden soll. Erweiterungen bzw. Adaptierungen an die schon bisher geübte Praxis sollen in Abs. 2 und 3 eingearbeitet werden, wonach die Gründe für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens, für eine diversionelle Erledigung, die Zurückziehung eines Strafantrags, einer Anklage sowie eines Antrags auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in das Tagebuch eingetragen werden sollen. Ebenso soll von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und Rechtsmittelschriften die Urschrift, von Berichten und Anordnungen von Zwangsmaßnahmen eine Ausfertigung dem Tagebuch angeschlossen werden. Wie bisher sind die Ergebnisse der Hauptverhandlung sowie allfällige Rechtsmittelerklärungen ebenfalls im Tagebuch festzuhalten.

Zu Z 24 (§ 34 a Abs. 1, 2 und 4 StAG):

In die Bestimmungen des § 34a StAG werden auch die staatsanwaltschaftlichen Anordnungen und insbesondere der nun während des Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft zu führende Ermittlungsakt aufgenommen. Demnach soll die Führung der Register, Tagebücher, Ermittlungsakten und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts der Ermittlungsakten, Aktenbestandteile, staatsanwaltschaftlichen Tagebücher, Behelfe und sonstigen Unterlagen nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Inhalt der Ermittlungsakten bzw. Tagebücher und den sonstigen Geschäftsbehelfen nicht abweichen. Soweit Behörden oder Beteiligten ein Recht auf Einsicht in den Ermittlungsakt oder das Tagebuch zusteht, sollen sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf haben, Ablichtungen oder Ausdrucke der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten. Den Genannten soll unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung sowie eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen auch elektronische Einsicht in sämtliche nach den Vorschriften der StPO oder dieses Gesetzes zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, ermöglicht werden.

Zu Z 25 (§ 34c StAG):

Mit der neuen Bestimmung des § 34c StAG soll unter der Überschrift „Ermittlungsakt“ angeordnet werden, dass die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt nach den – noch zu ergänzenden Bestimmungen der DV-StAG - anzulegen haben soll, sobald ihr durch die Kriminalpolizei gemäß § 100 StPO berichtet wurde (siehe § 100 Abs. 4 StPO, wonach der Staatsanwaltschaft alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen sind), es sei denn dass ein Verfahren gegen unbekannte Täter ohne weitere Ermittlungen gemäß § 197 Abs. 2 StPO unverzüglich abgebrochen wird. Dieser Ermittlungsakt soll im Fall von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2 StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden (§§ 88 und 89 StPO), auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO), auf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) oder auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 StPO) sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht übermittelt werden (siehe § 101 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Anträge zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln hat).

Sollte ein zunächst abgebrochenes Verfahren fortgesetzt werden, so ist ein Ermittlungsakt jedenfalls mit der ersten Ermittlungshandlung anzulegen. Gleiches gilt auch, wenn nach Einlangen eines Berichts nach § 100 StPO sofort die Abtretung an eine andere Staatsanwaltschaft angeordnet wird, die dann unter Verbleib des Tagebuches bei der abtretenden Staatsanwaltschaft mit dem Ermittlungsakt zu erfolgen hat.

Im zweiten Satz des § 34c StAG wird der Aktenverkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht während des Ermittlungsverfahrens geregelt. Demnach wird der Ermittlungsakt stets im Fall von Anträgen gemäß § 101 Abs. 2 StPO, von Stellungnahmen im Verfahren über Beschwerden, auf Grund eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung, auf Einstellung des Verfahrens oder auf Fortführung des Verfahrens sowie mit Einbringen der Anklage dem Gericht übermittelt. Während des Ermittlungsverfahrens soll für ein Strafverfahren immer dieselbe Gerichtsabteilung zuständig sein, bei der jedoch im Register nach Behandlung aller offener Anträge das Verfahren als erledigt gilt und nur bei neuerlichem Einlangen von Anträgen der Staatsanwaltschaft bis zu deren Erledigung wieder „geöffnet“ wird. Im Falle aufrechter Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren bleibt allerdings das Strafverfahren auch bei Gericht bis zu deren Beendigung bzw. bis zur Übertragung in die für das Hauptverfahren zuständige Gerichtsabteilung „offen“.

Das Tagebuch verbleibt stets bei der Staatsanwaltschaft.

Zu Z 26 (§ 35 Abs. 4 und 5):

In § 35 Abs. 4 StPO orientiert sich an der veränderten Aktenführung; künftig hat die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsakt zu führen, weshalb dem Tagebuch nicht mehr Anzeigen oder sonstige Aktenstücke anzuschließen sein werden; Akteneinsicht in den Akt des Ermittlungsverfahrens soll sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO zu richten haben (siehe §§ 51 bis 53 und 68 StPO).

In Abs. 5 wird unterstrichen, dass die Bestimmungen des StAG den Verständigungspflichten nach § 195 StPO nicht entgegen stehen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.

Zu Z 28 (§ 38 Abs. 2):

Zur Klarstellung und auf Anregung der staatsanwaltschaftlichen Praxis soll in der neuen Bestimmung des § 38 Abs. 2 festgelegt werden, dass die Vertretung der Staatsanwaltschaft in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht in bürgerlichen Rechtssachen auch durch Richteramtsanwärter erfolgen kann.

Zu Z 29 (§ 42):

Mit Ausnahme der rein die KStA betreffenden Bestimmungen soll die Änderung des StAG mit 1.1.2008 in Kraft treten. Um jedoch eine Doppelbelastung der Staatsanwaltschaften im Rahmen der Umsetzung des Strafprozessreformgesetzes per 1.1.2008 zu vermeiden, sollen die §§ 2a und 10 Abs. 4 am 1. Jänner 2009 in Kraft treten und erst zu diesem Zeitpunkt die Einrichtung der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung erfolgen.

Zu Artikel XII (Änderung der Strafprozessordnung 1975)

Zu Z 1 (§ 19 Abs 1 Z 3):

In § 19 Abs. 1 Z 3 wird die KStA als weitere im Strafverfahren tätige Staatsanwaltschaft aufgenommen.

Zu Z 2 (§ 20a):

Gemäß Abs. 1 soll der KStA im Sinne der umschriebenen Zielsetzungen eine umfassende Zuständigkeit für Korruptionsdelikte, die im Hauptverfahren nicht in die Zuständigkeit von Bezirksgerichten fallen würden, zugewiesen werden. Diese sachliche Zuständigkeit soll taxativ in Bezug auf einen Deliktskatalog gestaltet werden (eine phänomenologische Umschreibung ihrer Zuständigkeit stößt auf die Grenzen des verfassungsrechtlichen Rechts auf den gesetzlichen Richter). Nach der Systematik des mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004 geschaffenen einheitlichen Ermittlungsverfahrens soll sie die Ermittlungen in rechtlicher Hinsicht leiten und über Beendigung des Ermittlungsverfahrens exklusiv zu entscheiden haben. Im Hauptverfahren soll sie die Anklage zu vertreten haben, wobei Anklage vor dem jeweils zuständigen Landesgericht zu erheben sein wird. Im Fall von Rechtsmitteln gegen das Urteil des zuständigen Gerichts, soll die KStA auch im Rechtsmittelverfahren die Anklage vor den Oberlandesgerichten zu vertreten haben. Gleichzeitig wird damit auch die örtliche Zuständigkeit als lex specialis zu § 25 StPO (idF BGBl. I Nr. 19/2004) für den Standort Wien begründet.

In Abs. 1 Z 1 werden zunächst alle Tatbestände des 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare Handlungen“) erfasst, wobei das praktische Schwergewicht diesbezüglich auf den Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB, der Geschenkannahme nach § 304 StGB, der Bestechung nach § 307 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB liegen wird.

Gemäß Abs. 1 Z 2 soll die KStA zur Verfolgung der Untreue unter Ausnützung eines Amtsverhältnisses (§ 313 StGB), der Geschenkannahme durch Machthaber sowie des Förderungsmissbrauchs gemäß §§ 153 bis 153b StGB zuständig sein. Verhaltensweisen, die diesen Tatbeständen zu subsumieren sind, insbesondere der einer Untreue immanente Missbrauch von Vertretungsmacht durch das Entgegennehmen oder Einbehalten von Provisionen, die dem Machthaber zukommen sollten, weisen eine zumindest phänomenale Nähe zum Begriff der „Korruption“ auf. Gleiches gilt für § 168b StGB, der in Vergabeverfahren einen Auffangtatbestand für Malversationen durch oder im Zusammenhang mit Bieterabsprachen (Submissionskartelle) zwecks Ausschaltung des Wettbewerbes, bei welchen Nachweis des Schadens und des Schädigungsvorsatzes kaum möglich sind, darstellt. Schließlich soll auch die Strafverfolgung wegen der mit diesem Entwurf vorgeschlagenen neuen §§ 168c und 168d StGB in die Zuständigkeit der Korruptionsstaatsanwaltschaft fallen.

Abs. 1 Z 6 weist der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung auch die Zuständigkeit zur Verfolgung von Geldwäscherei gemäß § 165 StGB, soweit die Vermögensbestandteile aus ebenfalls in ihre Zuständigkeit fallenden Verbrechen oder Vergehen stammen, sowie zur Verfolgung von kriminellen Vereinigungen oder kriminellen Organisationen gemäß §§ 278 und 278a StGB, soweit die Vereinigung oder Organisation auf Begehung der aufgelisteten Verbrechen oder Vergehen ausgerichtet ist, zu. Damit sollen die Vorteile einer mit spezialisierten Fachkräften besetzten Zentralstelle gerade auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität richtig zur Geltung  kommen.

In Abs. 2 wird bestimmt, dass § 313 StGB nur dann eine Zuständigkeit der KStA begründet, wenn durch die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht begründet wäre. Es soll berücksichtigt werden, dass es sich bei § 313 StGB um eine fakultativ anzuwendende Strafzumessungsvorschrift handelt. Mit allgemeinen Delikten, die unter Ausnützung der Amtsstellung begangen werden, soll die KStA nur befasst werden, wenn sie der mittleren, schweren und schwerster Kriminalität zugerechnet werden können, um eine Überlastung mit „Bagatellfällen“ zu vermeiden.

Abs. 3 präzisiert nun das bereits in der Definition ihrer Aufgaben in Abs. 1 festgelegte zweite Zuständigkeitsgebiet der KStA, nämlich die Übernahme der Verfahren wegen Rechtshilfe oder strafrechtlicher Zusammenarbeit mit zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union (etwa der EK auf dem Wettbewerbssektor) sowie den Justizbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den in Abs. 1 genannten Fällen. Die KStA ist demnach zentrale nationale Verbindungsstelle gegenüber OLAF und EUROJUST, soweit Verfahren über in Abs. 1 genannte Straftaten betroffen sind. Damit soll eine kompetente, umfassend zuständige justizielle Behörde für europäische und internationale Zusammenarbeit im Zuständigkeitsbereich der KStA geschaffen werden.

Zu Z 3 (§ 28a):

Im Abs. 1 wird eine Klarstellung getroffen, dass die KStA auch konnexe Verfahren zusammen zu führen hat, unbeschadet der in Abs. 2 angeführten prozessualen Befugnis, Trennungen von Verfahren durchführen zu können, um Verzögerungen zu vermeiden oder die Haft von Beschuldigten zu verkürzen. Die §§ 26 und 27 StPO nF gelten entsprechend. Gleichzeitig soll jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen festgehalten werden, dass eine andere Staatsanwaltschaft, die eine Straftat behandelt, für die das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht im Hauptverfahren zuständig wäre (§ 26 Abs. 2 StPO), auch im Fall des Zusammenhangs mit einem unter eine geringere Strafdrohung fallenden „Korruptionsdelikt“ zuständig bleiben und nicht mit Abtretung an die KStA vorgehen soll. Im Übrigen soll eine Staatsanwaltschaft, die zuerst von einer in Abs. 1 genannten Straftat Kenntnis erlangt, jedoch unter Beachtung des Vorrangs der sachlichen Zuständigkeit der KStA das Verfahren an die Korruptionsstaatsanwaltschaft abzutreten, wobei dringende und unaufschiebbare Ermittlungsschritte stets von der zuvorkommenden Staatsanwaltschaft vorzunehmen sind. Jedenfalls soll die Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt die in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren übernehmen.

Abs. 2 bestimmt, dass die KStA Verfahren an die sonst nach den Bestimmungen der §§ 25 und 26 StPO zuständige Staatsanwaltschaft abgeben können soll, an welchen ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten nicht besteht. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wird, soll ihre Zuständigkeit nicht ablehnen können, es sei denn, dass einer der in §§ 25 Abs. 5 und 6 oder 26 StPO geregelten Fälle hervorkommt. Die Staatsanwaltschaft, an die das Verfahren übertragen wurde, soll der KStA auf deren Ersuchen über den Ausgang des Strafverfahrens zu berichten haben. Damit soll eine Entlastung der spezialisierten Fachkräfte bei der Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung erreicht werden und durch Abgabe an andere Staatsanwaltschaften die Verfolgung von „gewöhnlichen“ Amtsdelikten und verwandten Straftaten weiterhin vor Ort erfolgen. Es soll also nicht erst die Vertretung der Anklage durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der KStA an einem vom Dienstort oder den Außenstellen weit entfernten Landesgericht verhindert werden, sondern möglichst bereits das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts, das für das Hauptverfahren zuständig wäre, durchgeführt werden. Die über Ersuchen geltend zu machende Berichtspflicht der übernehmenden Staatsanwaltschaft soll insbesondere auch zur weiterführenden statistischen Verarbeitung von Daten und Ermöglichung eines Überblicks über die von der KStA eingeleiteten und geführten Strafverfahren dienen. Besteht an der Verfolgung einer in § 20a Abs. 1 bezeichneten Straftat allerdings ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Angeklagten, so ist die KStA jedenfalls zuständig.

Nach Abs. 3 soll die Generalprokuratur für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen KStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 StPO nF entscheiden, welchen von ihnen nach den vorstehenden Absätzen die Zuständigkeit zukommt.

Zu Z 4 (§ 100a):

Im Sinne der Berichtssystematik, die mit dem Strafprozessreformgesetz eingeführt wird, soll die Kriminalpolizei verpflichtet werden, der KStA von jedem Verdacht einer im § 20a Abs. 1 genannten Straftat einen Anlassbericht (§ 100 Abs. 2 Z 1 StPO nF) zu erstatten, damit auch im Ermittlungsstadium jeder Anschein einer befangenen Amtsausübung vermieden wird und die KStA rasch in die Lage versetzt wird, das Erforderliche zu veranlassen.

Abs. 2 stellt eine einfachgesetzliche Umsetzung des in Art. 22 B-VG formulierten und in § 76 StPO nF präzisierten Amts- und Rechtshilfeanspruches für die KStA dar. Gerade durch die bundesweite Zuständigkeit wird die KStA im Verhältnis zu anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden das Institut der Amts- und Rechtshilfe öfter in Anspruch nehmen, zu welchem Zweck auch eine ausdrückliche Verpflichtung aller anderen Staatsanwaltschaften, die KStA im vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten, erforderlich ist. Gegebenenfalls könnte bei Weigerung einer anderen Staatsanwaltschaft bzw. bei Auslegungskonflikten über diese Bestimmung die Bundesministerin für Justiz im Wege der Dienstaufsicht angerufen werden.

Zu Z 5 (§ 516):

Die Bestimmungen zur KStA sollen mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten, wobei die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 21a Abs. 1 gelten, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. Damit soll ein klarer Schnitt in der Verfolgung von Korruption, gerichtlich strafbaren Verletzungen der Amtspflicht und verwandten Straftaten gezogen, Ungleichbehandlungen in der Verfolgung länger zurückliegender Straftaten vermieden und nicht zuletzt eine Überlastung der KStA zu Beginn ihres Bestehens verhindert werden.

Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Zu Z 6:

Es soll eine Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses im Hinblick auf die Korruptionsstaatsanwaltschaft erfolgen.

Zu Artikel XIV (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes)

Zu Z 1 und 3 (§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 RPG):

Bisher war eine Ausbildung von Rechtspraktikanten bei den Staatsanwaltschaften erst nach Ablauf des neunten Monats der Gerichtspraxis zulässig. Im Hinblick auf die Verlagerung des gesamten strafprozessualen Vorverfahrens hin zu den Staatsanwaltschaften scheint es zweckmäßig, einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht jene bei einer Staatsanwaltschaft gleichzustellen und diese auch schon während der ersten neun Praxismonate zuzulassen. Das erfordert zugleich eine Reduktion der (insoweit nicht ersatzfähigen) Mindestverwendungsdauer bei Bezirks- und Landesgerichten auf jeweils drei Monate. Die verbleibende Ausbildungszeit kann bei einer Staatsanwaltschaft, aber auch bei anderen ordentlichen Gerichten bis hin zum Obersten Gerichtshof absolviert werden, wobei eine Ausbildung bei höheren Gerichten erst nach einer Ausbildung in erster Instanz sinnvoll sein wird. Unverändert hat zur Sicherstellung eines umfassenden Überblicks die Ausbildung in Zivilprozesssachen bei Bezirks- oder Landesgerichten zumindest drei Monate zu umfassen und darf die Ausbildung in Strafsachen innerhalb der Mindestdauer der Gerichtspraxis von derzeit neun Monaten nur mit Zustimmung der Praktikantin bzw. des Praktikanten einen Zeitraum von drei Monaten überschreiten.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 RPG):

Ein Schriftführereid ist in der Strafprozessordnung in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen.

Zu Artikel XVI (Änderungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 41, 71 und 88 LMSVG):

In Hinblick darauf, dass den Bezirksgerichten nach dem Strafprozessreformgesetz keine Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren mehr zukommen, wäre die Bestimmung zur örtlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte dahingehend anzupassen, dass diese sachlich nunmehr lediglich das Hauptverfahren betrifft. Das Ermittlungsverfahren in Strafsachen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ist somit ausschließlich von den Staatsanwaltschaften und den Landesgerichten zu führen.

Des Weiteren wären die Bestimmungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Waren, sowie zur Bestimmung der Untersuchungskosten an die neue Terminologie und Systematik der Strafprozessordnung (vgl. §§ 109 ff StPO) anzupassen.

Wegen der Konzentration des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft und dem Wegfall der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes wird in vielen Ermittlungsverfahren nach dem LMSVG das Gericht, also der Einzelrichter des Landesgerichtes, überhaupt nicht befasst werden. Damit nicht in jedem Fall, in dem Kosten der Untersuchung anfallen, eine Anrufung des Gerichtes, dem ansonsten im jeweiligen Strafverfahren keine Aufgaben zukommen, erforderlich wird, sollte die Staatsanwaltschaft eine tarifgemäße Auszahlung anordnen können, wenn sich der Revisor nicht dagegen ausspricht. In diesem Fall kann – vergleichbar mit der Anordnung von Sachverständigengebühren nach § 52 GebAG idF BRÄG 2008 (BGBl. I Nr. XXX/2007) – die gerichtliche Bestimmung der Kosten unterbleiben. Lediglich im Hauptverfahren und bei Einwendungen des Revisors sind die Kosten durch das Gericht zu bestimmen.

In § 41 Abs. 1 Z 2 wäre ein Schreibfehler zu beseitigen.

Zu Artikel XVII (Änderung des Ärztegesetzes 1998):

Zu Z 1 (§ 62 ÄrzteG 1998):

Im Hinblick auf das SWÄG 2006 wird im Rahmen dieser Anpassungen auch § 62 Ärztegesetz 1998 geändert. Daher hat der Verweis richtig auf § 268 ABGB zu lauten. Die Fortsetzung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung (§§ 118 und 119 AußStrG).

§ 62 Abs. 3 und Abs. 4 ÄrzteG 1998 wäre auch im Zuge der Anpassung an den neuen Aufbau und die neue Systematik der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, zu ändern.

Zu Z 2 bis 15 (§§ 67, 137, 146, 152, 148, 153, 156, 163, 166, 167, 170 und 171 ÄrzteG 1998):

Die Änderungen im Ärztegesetz 1998 dienen der Anpassung an den neuen Aufbau und die neue Systematik der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004. Daraus erklären sich  die abgeänderten Zitate und das Eintreten der Staatsanwaltschaft an Stelle der Gerichte, insbesondere in Angelegenheiten der Verständigungspflichten und der Rechtshilfe. Während die Rechtshilfe nunmehr nicht mehr den Bezirksgerichten, sondern allein der Staatsanwaltschaft zukommt, muss bei der Frage ob die Verständigungspflichten die Staatsanwaltschaft oder das Gericht treffen, nunmehr nach dem Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren oder Hauptverfahren) differenziert werden. Auf Grund der Struktur des neuen einheitlichen und in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft liegenden Ermittlungsverfahrens wäre künftig auch nicht mehr auf ein anhängiges strafgerichtliches Verfahren, sondern allgemein auf das Verfahren nach der Strafprozessordnung abzustellen.

Zu Artikel XVIII bis XX (Änderung des Apothekerkammergesetzes, des Arzneimittelgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Die Änderungen des Apothekerkammergesetzes dienen der Anpassung an den neuen Aufbau und die neue Systematik der Strafprozessordnung in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004. Daraus erklären sich die abgeänderten Zitate und das Eintreten der Staatsanwaltschaft an Stelle der Gerichte, insbesondere in Angelegenheiten der Verständigungspflichten und der Rechtshilfe. Auf Grund der Struktur des neuen einheitlichen und in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft liegenden Ermittlungsverfahrens wäre künftig auch nicht mehr auf ein anhängiges strafgerichtliches Verfahren, sondern allgemein auf das Verfahren nach der Strafprozessordnung abzustellen.

Im Arzneimittelgesetz besteht Bedarf einer Anpassung an die neue Systematik der StPO in Bezug auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (vgl. §§ 109 ff StPO). Da in vielen Fällen kein formeller Beschlagnahmebeschluss des Gerichts mehr vorgesehen ist und die Staatsanwaltschaft für die Sicherstellung verantwortlich ist, sind die vorgeschlagenen Änderungen erforderlich.

Auf Grund des veränderten Aufbaues der StPO ist auch im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz eine Zitatanpassung erforderlich.

Zu Artikel XXI und XXII (Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes)

Die Änderungen der §§ 46 und 72 ZÄG und im Zahnärztekammer- und Disziplinarrecht tragen dem Anpassungsbedarf an das mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, im zahnärztlichen Berufsrecht Rechnung.

Zu Artikel XXIII (Änderung des Weingesetzes):

Im Weingesetz 1999 besteht Bedarf einer Anpassung an die neue Systematik der StPO in Bezug auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen (vgl. §§ 109 ff StPO). Da in vielen Fällen kein formeller Beschlagnahmebeschluss des Gerichts mehr vorgesehen ist und die Staatsanwaltschaft für die Sicherstellung verantwortlich ist, sind die vorgeschlagenen Änderungen erforderlich.