Vorblatt

Probleme:

-       Für freie Dienstnehmer/innen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), für Personen, die in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) sowie in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz (NVG) pflichtversichert sind, sowie für Rechtsanwälte/innen und Ziviltechniker/innen fehlt ein mit der Abfertigung neu für Arbeitnehmer/innen vergleichbares zusätzliches Vorsorgemodell.

-       Nachdem im Rahmen der Evaluierung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit einer ersten Novelle (BGBl. I Nr. 36/2005) vor allem das Zuweisungsverfahren bei noch nicht erfolgter Auswahl der BV-Kasse im Hinblick auf die Vorlaufzeiten für dessen Umsetzung geschaffen wurde, sollen nunmehr hinsichtlich der übrigen Ergebnisse der Evaluierung (vor allem im Beitrags- und Leistungsrecht) Lösungen getroffen werden.

Ziele:

-       Weitere Stärkung des Flexicurity-Ansatzes durch Schaffung eines Vorsorgemodells nach dem Modell der „Abfertigung neu“ im Rahmen des BMVG - nunmehr Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) - für die vorgenannten Personengruppen aufbauend auf den Vorgaben des Regierungsprogramms der Bundesregierung für diese Legislaturperiode und dem Sozialpartnerpapier „Gesundheit sichern - Eine Initiative der österreichischen Sozialpartner“;

-       Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierung des BMVG;

-       Anpassung des Beitragsrechts an die Änderungen im Wehrgesetz 2001 (WG 2001) bzw. Zivildienstgesetz 1986 (ZDG).

Inhalt:

-       Einbeziehung der vorgenannten Personengruppen in das BMSVG durch Schaffung entsprechender Regelungen für eine Selbständigenvorsorge, die sich soweit wie möglich an den für Arbeitnehmer/innen geltenden Regelungen des BMSVG orientieren;

-       Direktzahlung der Abfertigungsbeiträge samt Verzugszinsen vom/von der Arbeitgeber/in an den/die Arbeitnehmer/in in jenen Fällen, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines Vergleiches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge anfallen;

-       Anpassung des Beitragsrechts in den Fällen der Ableistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005) erfolgten Änderungen im WG 2001 sowie an die mit der Zivildienstgesetznovelle 2005 (ZDG-Novelle 2005) vorgenommenen Änderungen im ZDG; Schaffung einer Verpflichtung des Bundes zur Beitragsleistung für Auslandseinsatzpräsenzdienste, die länger als 12 Monate dauern;

-       Klarstellungen und Anpassungen bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge im Fall des Wochengeld- und Krankengeldbezuges sowie des Kinderbetreuungsgeldbezuges durch ehemalige Arbeitnehmer/innen;

-       Umstellung der Bemessungsgrundlage im Falle der Beitragsleistung bei einer Bildungskarenz auf das nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gebührende Weiterbildungsgeld sowie Finanzierung dieser Beitragsleistung aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen im Leistungsrecht des BMSVG; Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten in BV-Kassen durch den/die Arbeitnehmer/in; Verpflichtung der BV-Kassen zur verstärkten Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungsträgern bei Problemen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Abfertigung;

-       Präzisierungen und Vereinfachungen bei den Regelungen über die Kontonachricht und der Ergebniszuweisung.

Alternative:

Beibehalten des derzeitigen unbefriedigenden Rechtszustandes ohne Stärkung der betrieblichen Vorsorge für Selbständige und ohne Nutzung der Erfahrungen aus der Evaluierung des BMVG.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Aufkommensausfall im Rahmen des Bundesbudgets für die geplanten Maßnahmen wird sich auf ca. 70 Mio. € pro Jahr belaufen. Bezüglich des Aufkommensausfalls aufgrund der Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen, von ca. 50 Mio. € ist jedoch das entsprechende Mehraufkommen im Zusammenhang mit der zeitgleich vorgesehen Senkung des Krankenversicherungsbeitrages nach dem GSVG zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Im Entwurf werden bestehende Informationsverpflichtungen geändert und neue normiert, die insgesamt zu einer Reduktion der Verwaltungslasten für Unternehmen im Ausmaß von rund 140 000 € führen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Neuregelungen zu positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung im Sinne des Flexicurity-Ansatzes und den Wirtschaftsstandort Österreich führen werden. Mit dem Vorhaben wird einerseits die betriebliche Vorsorge für die neu einbezogenen Personengruppen gestärkt, andererseits werden durch den vermehrten „Veranlagungsbedarf“ der BV-Kassen auch zusätzliche Impulse für den Kapitalmarkt geschaffen.

Mit der vorliegenden Novelle sollen weiters die Regelungen im BMSVG für Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen, die Krankenversicherungsträger und die BV-Kassen im Sinne einer Vereinfachung der Abwicklung der Abfertigung neu und einer Entlastung der BV-Kassen optimiert werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich der Neuregelungen bestehen keine Vorgaben des Rechtes der EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf vorgesehene Verfassungsbestimmungen und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das moderne Erwerbsleben ist unter anderem dadurch geprägt, dass von Arbeitnehmer/innen gleichermaßen wie von Selbständigen ein erhöhtes Maß an Flexibilität gefordert wird, die durch soziale Absicherung begleitet und unterstützt werden muss. Die globalisierte Wirtschaft macht es erforderlich, dass der/die Einzelne sich ergebende, in Art und Intensität, aber auch in der jeweiligen Rechtsform wechselnde Erwerbschancen ergreift. Damit geht einher, dass moderne „Erwerbskarrieren“ vor allem durch wechselnde Übergänge von der Unselbständigkeit in die selbstständige Erwerbstätigkeit und umgekehrt gekennzeichnet sind. Auf Grund der aber noch immer berufsspezifisch unterschiedlich geregelten sozialrechtlichen Absicherung der einzelnen Berufsgruppen kommt es dadurch zu nicht gerechtfertigten Brüchen.

Wurde für Unselbständige ein Vorsorgemodell in Form der „Abfertigung neu“ (BMSVG) geschaffen, fehlt eine solche Absicherung bisher für freie Dienstnehmer/innen und Selbständige.

Dementsprechend sieht das Regierungsprogramm der Bundesregierung eine Einbeziehung der freien Dienstnehmer/innen auch in das BMSVG vor. Weiters soll laut dem Regierungsprogramm nach einer entsprechenden Einigung der Sozialpartner eine kostenneutrale Eigenvorsorge innerhalb der Gewerblichen SVA geschaffen werden. Die Sozialpartnereinigung enthält dazu weitere präzisierende Vorgaben.

Analog zur Regelung der Abfertigung neu für Arbeitnehmer/innen soll ab 1. Jänner 2008 auch für Selbständige die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge geschaffen werden. Selbständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind verpflichtet, analog zur Abfertigung neu für Arbeitnehmer/innen 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage nach dem GSVG in die Selbständigenvorsorge einzuzahlen; sonstige Selbständige können sich im Rahmen eines Opting-in-Modells zu einer solchen Beitragszahlung verpflichten.

Selbständige können die angesparten Beträge samt den Kapitalerträgen wie Arbeitnehmer/innen ihre Abfertigungsansprüche als Einmalzahlung oder monatliche Rente aus einer Altersvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Versicherungsunternehmen) erhalten. Selbständige sollen durch das vorliegende Modell in gleichem Maße wie Arbeitnehmer/innen die Möglichkeit erhalten, sich eine wirksame Zukunftsvorsorge für die Zeit nach der Betriebsaufgabe aufzubauen.

Seit dem In-Kraft-Treten des BMSVG sind bereits mehr als fünf Jahre vergangen. In der Zwischenzeit haben sich aus den Erfahrungen der Praxis Fragen zu Regelungen des BMSVG ergeben. Um die Erfahrungen aus der Praxis in ihrer Gesamtheit erfassen und nutzen zu können, wurde eine Evaluierung des BMSVG vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen vorgenommen. Ziel der Evaluierung war, die Erfahrungen aus der Praxis aufzugreifen und entsprechende Lösungsansätze für allfällige Probleme bei der Anwendung des Gesetzes zu entwickeln. Die Evaluierung wurde im Rahmen von Expertengesprächen durchgeführt und eine Reihe von Vorschlägen zu einer noch effektiveren Gestaltung des BMSVG erarbeitet.

Mit der Novelle zum BMVG, BGBl. I Nr. 36/2005, wurde vorab für das in der Praxis dringlichste Problem der mangelnden BV-Kassen-Auswahl eine Lösung auf gesetzlicher Ebene getroffen. Mit der vorliegenden Novelle werden im Wesentlichen die in der Evaluierung angesprochenen, noch offenen Probleme gelöst. Zusätzlich werden auf Grund der Erfahrungen aus der Praxis Präzisierungen und Klarstellungen im Beitrags- und Leistungsrecht des BMSVG vorgenommen.

Im Einzelnen werden im Entwurf folgende Maßnahmen getroffen:

-       Umbenennung des BMVG und der MV-Kasse in BMSVG und BV-Kasse;

-       Einbeziehung der freien Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 1 Z 6 oder Abs. 4 und § 5 Abs. 2 ASVG in das BMSVG in den für Arbeitnehmer/innen geltenden 1., 2. und 3. Teil des BMSVG;

-       Klarstellung, dass im Fall einer freiwilligen Verlängerung der Beschäftigung nach dem Zivildienst im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom jeweiligen Rechtsträger Abfertigungsbeiträge nach diesem Bundesgesetz wie von jedem/jeder anderen Arbeitgeber/in zu leisten sind (§ 6 Abs. 1a neu BMSVG);

-       Direktzahlung der Abfertigungsbeiträge samt Verzugszinsen vom/von der Arbeitgeber/in an den/die Arbeitnehmer/in in jenen Fällen, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines Vergleiches nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträge anfallen (§ 6 Abs. 3 BMSVG);

-       Anpassung des Beitragsrechts in den Fällen der Ableistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 erfolgten Änderungen im WG 2001 sowie Schaffung einer Verpflichtung des Bundes zur Beitragsleistung für Auslandseinsatzpräsenzdienste, die länger als 12 Monate dauern (§ 7 Abs. 1 BMSVG);

-       Klarstellungen und Anpassungen bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge im Fall des Wochengeld- und Krankengeldanspruches sowie Schaffung einer eigenen Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmerinnen im Falle des Wochengeldanspruches (§ 7 Abs. 3, 4 und 4a neu BMSVG);

-       Präzisierung der Bemessungsgrundlage für Beiträge im Falle des Kinderbetreuungsgeldbezuges nach der Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) sowie der Anspruchsvoraussetzungen für diese Beiträge für ehemalige Arbeitnehmer/innen (§ 7 Abs. 5 BMSVG);

-       Umstellung der Bemessungsgrundlage im Falle der Beitragsleistung bei einer Bildungskarenz von einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes auf das nach dem AlVG gebührende Weiterbildungsgeld sowie Finanzierung dieser Beitragsleistung aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik anstelle der Finanzierung aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds (§ 7 Abs. 6a BMSVG);

-       Vereinfachungen und Anpassungen im Leistungsrecht (§§ 14 bis 17 BMSVG):

Festlegung, dass für Beiträge aufgrund von Einmalzahlungen (Kündigungsentschädigung, Ersatzleistung nach § 10 Urlaubsgesetz) sowie aufgrund von nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahltem Entgelt die entsprechenden Beitragszeiten auf die Einzahlungsjahre angerechnet werden (§ 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz BMSVG);

Flexibilisierung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 (erleichterte Verfügungsmöglichkeiten) durch Entfall des nach der bisherigen Regelung zeitlich engen Konnexes zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der eigentlichen Anspruchsvoraussetzung des Erreichens eines bestimmten Anfallsalters oder des Bezugs einer Eigenpension bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundsätze der bisherigen Regelung;

Klarstellung der Verfügungsmöglichkeiten über die Abfertigung bei Beendigung eines nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung begründeten Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 4a neu BMSVG);

Überarbeitung und Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen für die Todfallsabfertigung (§ 14 Abs. 5 BMSVG);

Klarstellung der Verpflichtung der BV-Kassen zur Überprüfung von Einwendungen von Arbeitnehmern/innen im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch sowie zur Weiterleitung dieser Einwendungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 14 Abs. 7 neu BMSVG);

Präzisierung der Fälligkeitsregelung (§ 16 BMSVG);

Präzisierungen der Verfügungsmöglichkeiten des/der Arbeitnehmers/in über die Abfertigung (§§ 17 und 27 BMSVG);

Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten in BV-Kassen durch den/die Arbeitnehmer/in (§ 17 Abs. 2a neu BMSVG);

-       Entfall der Kapitalgarantie im Fall der Übertragung der Abfertigungsanwartschaften bei der Auflösung des Beitrittsvertrages (§ 24 Abs. 1 BMSVG);

-       Neuregelungen im Zusammenhang mit den Kontonachrichten: Versand, elektronische Zugriffsrechte bzw. Haftung der BV-Kassen für die Richtigkeit der Kontonachricht (§ 25 BMSVG);

-       Präzisierung bei der Ergebniszuweisung (§ 33 BMSVG);

-       Einbeziehung jener Personen, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind, in das im 4. Teil des BMSVG geschaffene „Pflichtmodell“ der Selbständigenvorsorge;

-       Einbeziehung jener Personen, die nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, der Pensionsversicherung nach dem BSVG, in der Pensionsversicherung nach dem FSVG sowie in der Pensionsversicherung nach dem NVG pflichtversichert sind, sowie der Rechtsanwälte/innen und Ziviltechniker/innen in das im 5. Teil des BMSVG geschaffene „Opt-in-Modell“ der Selbständigenvorsorge;

-       durch die Änderungen im BMSVG notwendig gewordene Anpassungen im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), ORF-Gesetz, Journalistengesetz (JournG), Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bankwesengesetz (BWG), Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), im Landarbeitsgesetz 1984 (LAG 1984) und im Körperschaftssteuergesetz 1988 (KStG).

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

§ 49, § 62 Abs. 1 und 5 und § 73 Abs. 9 BMSVG sind Verfassungsbestimmungen und können gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Da durch die §§ 49 Abs. 1 und 62 Abs. 5 BMSVG überdies die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Streichung der Übernahme der Abfertigungsbeiträge für die Bildungskarenz aus FLAF-Mitteln ergibt sich gegenüber dem bisherigen Aufwand (für durchschnittlich etwa 1200 Personen pro Monat) eine Einsparung von etwa 96 000 € pro Jahr bzw. auf künftige Jahre gerechnet eine Einsparung von etwa 176 000 € jährlich, da zu Folge der Prognose des AMS mit einem Ansteigen der Anzahl der Personen, die eine Bildungskarenz in Anspruch nehmen, auf rund 2200 pro Jahr gerechnet werden muss.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die BV-Kasse hat dem/der Anwartschaftsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nur mehr alle drei Jahre eine Kontonachricht zu übermitteln; dies führt zu einer erheblichen Reduktion der Verwaltungslasten für Unternehmen. Die Erweiterung des BMSVG auf Selbstständige führt hinsichtlich des Abschlusses eines Beitrittsvertrages sowie der Übermittlung einer Kontonachricht zu neuen Verwaltungslasten für Unternehmen. Die sonstigen Änderungen verursachen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen. Insgesamt wird die Reduktion der Verwaltungslasten für Unternehmen auf rund 140 000 € geschätzt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen im 1. und 3. Teil des BMSVG, die Änderungen im ORF-Gesetz und im JournG sowie die Einbeziehung der freien Dienstnehmer/innen in das BMSVG auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht), hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil des BMSVG auf den im Verfassungsrang stehenden § 49 Abs. 1 BMSVG, hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach dem 5. Teil des BMSVG auf den im Verfassungsrang stehenden § 62 Abs. 5 BMSVG, hinsichtlich der Änderungen im BWG und FMABG auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen), hinsichtlich der Änderungen im EStG 1988 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), hinsichtlich der Änderungen im FLAG auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Gewährung von Kinderbeihilfen), hinsichtlich der Änderungen im LAG 1984 Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG (Landarbeitsrecht) sowie die Änderungen im ASGG auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen).


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (BMSVG):

Zu Z 1 bis 3 (Titel des Bundesgesetzes, Inhaltsverzeichnis):

Sprachliche Anpassung des Titels im Hinblick auf die Aufnahme der Selbständigen in das BMSVG und Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 4, 9 und 23 (§§ 1, 14 und 73 BMSVG):

Mit der Neuregelung des § 1 Abs. 1a werden nunmehr auch die vom § 4 Abs. 1 Z 6 oder Abs. 4 ASVG und § 5 Abs. 2 ASVG erfassten freien Dienstnehmer/innen in das BMSVG einbezogen und bei der Mitarbeitervorsorge mit Arbeitnehmer/innen gleichstellt. Lediglich jene Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Regelungsinhalte abstellen und nicht für freie Dienstnehmer/innen gelten, sind von der Anwendung auf diese Personengruppe ausgenommen. Freie Dienstnehmer/innen, die auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind, unterliegen mit beiden Vertragsverhältnissen dem BMSVG.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1a BMSVG):

Zur Klarstellung wird in dieser Bestimmung festgelegt, dass den Rechtsträger nach § 8 ZDG, wenn die Verlängerungsvereinbarung nach § 7a ZDG als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, als Arbeitgeber/in die Verpflichtung zur Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz trifft. Der/die Arbeitgeber/in hat demnach ab dem zweiten Beschäftigungsmonat für den/die Arbeitnehmer/in Beiträge nach § 6 Abs. 1 BMSVG sowie gegebenenfalls solche nach § 7 BMSVG zu leisten. Ebenso kann sich eine Verpflichtung des FLAF zur Beitragsleistung nach § 7 Abs. 5 und 6 BMSVG ergeben. Die Beiträge sind in die vom Rechtsträger für seine/ihre Arbeitnehmer/innen ausgewählte BV-Kasse zu leisten. Den/Die Arbeitgeber/in aus dem aufgrund der vorhergehenden Zivildienstleistung karenzierten Arbeitsverhältnis trifft für die Dauer der Vereinbarung nach § 7a ZDG grundsätzlich keine Beitragspflicht, es sei denn, der/die Arbeitnehmer/in ist etwa beim/bei der bisherigen Arbeitgeber/in weiter geringfügig beschäftigt.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 3 BMSVG):

Von der bisherigen Regelung war nur der Fall der Sozialversicherungsprüfung nach § 41a ASVG erfasst. Nunmehr sollen auch jene Fälle erfasst werden, in denen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches durch den/die Arbeitgeber/in Beiträge samt Verzugszinsen nachträglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind. Diese sollen allerdings nicht über den Träger der Krankenversicherung an die BV-Kasse geleistet werden, sondern aus Kostengründen (Verwaltungskosten des Krankenversicherungsträger und der BV-Kasse) direkt vom/von der Arbeitgeber/in an den/die Arbeitnehmer/in als Abfertigung ausgezahlt werden. Da die Weiterleitung derartiger Beiträge entweder gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen administrativen Aufwand seitens der Krankenversicherungsträger bewerkstelligt werden könnte und zusätzlich diese Beiträge in den meisten Fällen bloße verrechnungstechnische „Durchlaufposten“ (müssten in der Regel von der BV-Kasse nach dem Einlangen sofort an den/die Arbeitnehmer/in ausgezahlt werden, die die Kapitalgarantie auslösen) wurde in den genannten Fällen der Weg der Direktauszahlung gewählt. Ausgenommen von der Direktzahlung sind jene Fälle, in denen Beitragzahlungen aufgrund eines Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches noch im aufrechten Arbeitsverhältnis zu leisten sind (etwa insbesondere im Fall der Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung des/der Arbeitnehmers/in, wenn das Gericht der Klage stattgibt). In diesen Fällen sind die Beiträge im Wege des Krankenversicherungsträgers an die BV-Kasse zu überweisen und vom/von der Arbeitgeber/in eine entsprechende Korrektur der Beitragsmeldungen vorzunehmen.

Zu Z 7 (§ 7 BMSVG):

Zu Abs. 1:

Mit dem WRÄG 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, wird der derzeit ausschließlich für Frauen vorgesehene freiwillige Ausbildungsdienst zur Sicherstellung eines entsprechenden Personalnachwuchses auch Männern zugänglich gemacht (§ 38b WG 2001). Nach den Materialien zum WG 2001 (RV 949 BlgNR 22. GP) sollen mit der geplanten Öffnung des Zugangs für Männer zum Ausbildungsdienst aus gleich­heitsrechtlichen Erwägungen die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Frauen hinsichtlich des Ausbildungsdienstes geschaffen werden. § 38b Abs. 8 WG 2001 sieht eine Generalklausel vor, nach der auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Dementsprechend wurde etwa im Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) klargestellt, dass Ausbildungsdienst im Sinne des APSG der Ausbildungsdienst gemäß den §§ 37 bis 38b WG 2001 ist (§ 3 Abs. 2 APSG). In inhaltlicher Entsprechung zur Generalklausel im WG 2001 wird in § 7 Abs. 1 BMSVG klargestellt, dass bei einer Ableistung des Ausbildungsdienstes durch Männer vom/von der Arbeitgeber/in Beiträge nach Abs. 1 zu leisten sind. Bei einem Ausbildungsdienst endet die Beitragsverpflichtung des/der Arbeitgebers/in analog zur bisherigen Regelung für Zeitsoldaten nach zwölf Monaten Ausbildungsdienst. Ebenso wird die Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsleistung bei einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 mit zwölf Monaten begrenzt. Weiters wird aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen ausdrücklich der Milizdienst für Frauen als Präsenzdienst nach § 39 WG 2001 in den Abs. 1 aufgenommen. In den Fällen des Auslandseinsatzpräsenzdienstes hat der Bund ab dem 13. Monat der Präsenzdienstleistung Beiträge im Sinne dieser Bestimmung zu leisten. Zusätzlich wird die Regelung im Hinblick auf die Beitragsabfuhr der vom Bund zu leistenden Beiträge präzisiert. Der Bund hat an die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter überdies die entsprechenden Meldungen elektronisch zu erstatten.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung wird einerseits in formaler Hinsicht überarbeitet, indem die Verpflichtung zur Beitragsleistung bei einem Wochengeldbezug in einem neuen Abs. 4 geregelt wird; Abs. 3 regelt damit nur noch die Beitragsleistung aus dem Bezug von Krankengeld. Zugleich wird klargestellt, dass bei der Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage für diese Beitragsleistung allfällige Sonderzahlungen im Sinne einer Sicherstellung der Administrierbarkeit des Beitrags- und Datenflusses vom/von der Arbeitgeber/in über die Gebietskrankenkassen zu den BV-Kassen nicht zu berücksichtigen sind. Damit wird der im Schrifttum geäußerten Kritik an dieser Bestimmung (vgl. etwa Schrank, Heikle Rechtsfragen des Beitragssystems der „Abfertigung neu“, ZAS 2003, 14 [20] mwH) Rechnung getragen. Allfällig während des Krankengeldbezuges vom/von der Arbeitgeber/in auf Grund einzel- oder kollektivvertraglicher Regelungen zu leistende Sonderzahlungen sind allerdings selbstverständlich nach § 6 Abs. 1 beitragspflichtig.

Zu Abs. 4:

Bei der nunmehr in einem eigenen Absatz getroffenen Bestimmung über die Beitragsverpflichtung bei einem Wochengeldbezug wird zum einen die fiktive Bemessungsgrundlage insofern präzisiert, als bei der Bildung der Bemessungsgrundlage nicht mehr auf das Verdienst im letzten Monat vor dem Versicherungsfall sondern auf das in den letzten drei Monaten vor dem Versicherungsfall regelmäßig gebührende Entgelt abzustellen ist. Damit wird der ua. von Schrank, Heikle Rechtsfragen des Beitragssystems der „Abfertigung neu“, ZAS 2003, 14 [19], geäußerten Kritik Rechnung getragen. Bei der Bildung der Bemessungsgrundlage sind Zeiten, während derer die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes oder Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, außer Betracht zu lassen. Insoweit Dienstzeiten außer Betracht bleiben, verlängert sich der für die Bildung der Bemessungsgrundlage maßgebende Zeitraum um diese Zeiten. Sonderzahlungen sind, soweit sie nicht auf Grund kollektivrechtlicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen für die Dauer des Wochengeldbezuges weitergeleistet werden, bei der Bemessungsgrundlage anteilig zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Wochengeldregelung für freie Dienstnehmerinnen ist für die Beitragsleistung nach Abs. 4 eine eigene Bemessungsgrundlage (§ 162 Abs. 3a Z 1 ASVG) vorzusehen.

Zu Abs. 4a:

Für jene Fälle, in denen unmittelbar nach oder in zeitlicher Nähe der Karenz erneut ein Beschäftigungsverbot eintritt (im selben oder einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer anderen Arbeitgeber/in), wurde im Hinblick auf Probleme in der Praxis eine Klarstellung für die Bildung der Bemessungsgrundlage vorgenommen.

Zu Abs. 5:

Entsprechend der nach der Reform des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vorgesehenen Wahlmöglichkeit der Eltern hinsichtlich der Höhe des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist als Bemessungsgrundlage das Kinderbetreuungsgeld in der sich aus § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ergebenden Höhe heranzuziehen. Allfällige Zuschüsse sind bei der Bemessung der Abfertigungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Insoweit nach § 6 Abs. 1 KBGG als Ausnahme vom Grundsatz des Ruhens des Kinderbetreuungsgeldbezuges während des Wochengeldbezuges dennoch aufgrund der Höhe des bezogenen Wochengeldes ein „Differenz-Kinderbetreuungsgeldanspruch“ gebührt, hat die Arbeitnehmerin im Hinblick auf den Grundsatz des Ruhens des Kinderbetreuungsgeldes keinen Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den FLAF vom „Differenz-Kinderbetreuungsgeldanspruch“. Insoweit hingegen Arbeitnehmerinnen keinen Anspruch auf Wochengeld und damit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ab der Geburt des Kindes in voller Höhe haben, sind auch dementsprechend Abfertigungsbeiträge zu leisten.

Zu Abs. 6a:

Mit dem neu geschaffenen Abs. 6a erfolgt eine Umstellung der Bemessungsgrundlage im Falle der Beitragsleistung bei einer Bildungskarenz von einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes auf das dem/der Anwartschaftsberechtigten nach dem AlVG gebührende Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, zumindest aber in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 KBGG. Der Finanzierung dieser Beitragsleistung erfolgt aus den Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik anstelle der bisherigen Finanzierung aus den Mitteln des FLAF. Der FLAF hat die Finanzierung bis zum 31. Dezember 2007 zu übernehmen. Die erhöhte Bemessungsgrundlage soll auch für zum 31. Dezember 2007 laufende Bildungskarenzen gelten. Hinsichtlich der dazu korrespondierenden Änderung des FLAG siehe die Erläuterungen zu Art. 8.

Zu Abs. 8:

Sprachliche Klarstellung im Hinblick auf das Verfahren der Beitragseinhebung und -weiterleitung.

Zu Z 8 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz BMSVG):

Mit dieser Neuregelung erfolgen Anpassungen bei den Regelungen über die BV-Kassenauswahl im Hinblick auf die Einbeziehung der Selbständigen nach dem 4. und 5. Teil und dem Zuweisungsverfahren nach § 27a BMSVG.

Zu Z 9 (§ 14 BMSVG):

Im Sinne einer Klarstellung wird hinsichtlich der in § 17 Abs. 1 festgelegten Verfügungsmöglichkeiten statt dem Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung durchgehend auf den Anspruch auf eine Verfügung über die Abfertigung abgestellt.

Zu Abs. 2:

In § 14 Abs. 2 Z 4 wird einerseits klargestellt, dass die Weiterveranlagung einer Abfertigung, die Übertragung der Abfertigung auf eine BV-Kasse eines/einer neuen Arbeitgeber/in oder die Kontozusammenführung gemäß § 17 Abs. 2a im Hinblick auf das Erfordernis der drei Einzahlungsjahre nicht „verfügungshemmend“ wirken. Andererseits wird klargestellt, dass für Abfertigungsbeiträge auf Grund von Ersatzleistungen nach dem Urlaubsgesetz, von einer Kündigungsentschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie aus einer Entgeltfortzahlung nach dem § 9 Abs. 1 AngG und § 5 EFZG analog dem ASVG Beitragszeiten hinsichtlich der Dreijahresfrist für die Auszahlung von Abfertigungen anzurechnen sind. Die gilt allerdings nicht für jene Fälle, in denen Beiträge nach § 6 Abs. 3 BMSVG direkt an den/die Arbeitnehmer/in ausgezahlt werden.

Zu Abs. 4:

Nach bisheriger Rechtslage kann die jederzeitige Auszahlung der Abfertigung (unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren) grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des in Abs. 4 Z 1 genannten Anfallsalters oder nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, in denen keine Abfertigungsbeiträge geleistet wurden, verlangt werden. Durch die Verknüpfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Anfallsalter bzw. der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kann der/die Arbeitnehmer/in nach dem Wortlaut der Regelung in jenen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem Erreichen des Anfallsalters endet, einerseits erst zu jenem Zeitpunkt, zu dem für ihn fünf Jahre lang keine Abfertigungsbeiträge geleistet wurden, auf die Abfertigung greifen. Andererseits kann eine jederzeitige Auszahlung der Abfertigung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Inan­spruchnahme einer Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension vor dem in Abs. 4 Z 1 genannten Anfallsalter nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 BMSVG erfolgen.

Durch die Neuregelung wird eine Flexibilisierung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 durch Entfall der nach der bisherigen Regelung zeitlich engen Verknüpfung zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der eigentlichen Anspruchsvoraussetzung des Erreichens eines bestimmten Anfallsalters oder den Bezug einer Eigenpension bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundsätze der bisherigen Regelung vorgenommen. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden, befindet sich der/die Arbeitnehmer/in in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis und wird entweder das relevante Anfallsalter erreicht oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt, kann ab diesen Zeitpunkten über die Abfertigung entsprechend verfügt werden.

Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Gleichbehandlungsvorgaben werden bei den Anspruchsvoraussetzungen für Verfügungsansprüche im Zusammenhang mit der Pensionierung des/der Arbeitsnehmers/in auch gleichartige Pensionsregelungen aus den EWR-Mitgliedstaaten in den Verfügungstatbestand aufgenommen (vgl. dazu auch Abs. 4a sowie § 17 Abs. 3 BMSVG).

Zu Abs. 4a:

Der neu geschaffene Abs. 4a regelt den Fall, dass ein nach Inanspruchnahme einer Eigenpension neu abgeschlossenes Arbeitsverhältnis oder ein zu diesem Zeitpunkt aufrechtes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet wird. In diesem Fall hat der/die Arbeitnehmer/in - unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Vorliegen von drei Einzahlungsjahren - jedenfalls Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung. Im Hinblick darauf, dass der/die Arbeitnehmer/in bereits eine Eigenpension bezieht, wird das Verfügungsrecht über die Abfertigung allerdings dahingehend eingeschränkt, dass der/die Arbeitnehmer/in entweder die Auszahlung der Abfertigung oder Übertragung in eine Altersversorgungseinrichtung verlangen kann.

Zu Abs. 5:

Die Regelung über die Todfallsabfertigung wird im Sinn einer leichteren Vollziehbarkeit so umgestaltet, dass an die Stelle der unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben, der/die Ehegatte/in des/der verstorbenen Anwartschaftsberechtigten und seine/ihre Kinder, soweit für diese Familienbeihilfe bezogen wird, treten. Soweit sich anspruchsberechtigte Erben innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des/der Anwartschaftsberechtigten melden, ist die Abfertigung an diese zu gleichen Teilen auszuzahlen; anspruchsberechtigte Personen, die sich innerhalb der Frist nicht melden, haben einen Ausgleichsanspruch gegen jene Personen, die bereits die Todfallsabfertigung erhalten haben. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811.

Zu Abs. 7:

Mit dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der BV-Kassen zur Überprüfung von Einwendungen von Arbeitnehmern/innen im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch sowie zur unverzüglichen Weiterleitung dieser Einwendungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger festgelegt.

Zu Z 10 (§ 15 BMSVG):

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit den Neuregelungen in § 17.

Zu Z 11 (§ 16 BMSVG):

Die Fälligkeitsregelung in Abs. 1 wird sprachlich präzisiert. Die Fälligkeitsregelung wurde in der Literatur als zum Teil zu unpräzise kritisiert (etwa Probleme bei untermonatigen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen hin­sichtlich der Berechnung der Fristen). Die Unklarheiten sollen in einer Neuregelung beseitigt werden, ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen. Entsprechend der in § 14 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2a vorgenommenen Neuregelungen wird klargestellt, dass die Frist für die Fälligkeit der Abfertigung in diesen Fällen mit den in den jeweiligen Regelungen festgelegten Zeitpunkten zu laufen beginnt.

Ist es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung aus welchen Gründen auch immer (beispielsweise mangels Vorliegens sämtlicher Lohnzettel) nicht möglich, die gesamte Abfertigung auszuzahlen, hat die BV-Kasse die Abfertigung trotzdem soweit auszuzahlen, als Lohnzettel vorliegen. Werden in der Folge die übrigen Lohnzettel übermittelt, ist die restliche Abfertigung entsprechend der Verfügung unverzüglich zu leisten.

Zu Z 12 (§ 17 BMSVG):

Zu Abs. 1:

Klarstellung, dass jeweils nur über die gesamte Abfertigung bei einer BV-Kasse verfügt werden kann. Unter dem Begriff „Abfertigung“ ist entsprechend § 3 Z 3 das gesamte, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Abfertigungsanwartschaft zusammengefasste, dem/der Arbeitnehmer/in zuzuordnende Vermögen in der BV-Kasse zu verstehen.

Die Formulierung „bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3“ ist so zu verstehen, dass damit der Endzeitpunkt der möglichen Weiterveranlagung bezeichnet wird, keinesfalls aber eine Verpflichtung des/der Arbeitnehmers/in im Sinne einer Verfügungssperre festgelegt wird, eine einmal weiter veranlagte Abfertigung bis zum Pensionierungszeitpunkt in der BV-Kasse belassen zu müssen.

Die bisher nach Abs. 1 Z 4 lit. b mögliche Übertragung in einen Pensionsinvestmentfonds ist aufgrund von Änderungen im Zusammenhang mit dem EStG 1988 zu streichen.

Im Hinblick auf die Bestrebung zur Anhebung des Pensionsanfallsalters wird die zusätzlich vorgesehene Möglichkeit, eine Rentenleistung aus der Pensionszusatzversicherung schon ab dem 40. Lebensjahr beziehen zu können, gestrichen. Die bisherige Regelung gilt damit nur noch für bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2007 abgeschlossene Zusatzvereinbarungen.

Zu Abs. 2:

Klarstellung im Hinblick auf die Änderungen in § 14 Abs. 4 Z 1 und 3.

Weiters soll dem/der Arbeitnehmer/in für die in der Bestimmung genannten Fälle eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, über die Abfertigung entweder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils einmal verfügen zu können. Diese Wahlmöglichkeit ist darin begründet, dass in diesen Fällen entweder gerade über die Verfügbarkeit über die Abfertigung (mittelbar) gerichtlich entschieden wird, weil Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig sind oder aber noch Entgeltansprüche und damit Abfertigungsbeiträge offen sind, was wiederum für die Höhe der Abfertigung entscheidend ist.

Zu Abs. 2a:

Mit der vorliegenden Regelung wird eine Erweiterung der Möglichkeiten der Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Abfertigungskonten in BV-Kassen durch den/die Arbeitnehmer/in vorgenommen. Damit sind auch Übertragungen (Kontozusammenführungen) von beitragsfrei gestellten Abfertigungsanwartschafen während eines neuen laufenden Arbeitsverhältnisses auf die BV-Kasse aus diesem Arbeitsverhältnis möglich, sofern nach der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses auf das Abfertigungskonto des/der Arbeitnehmers/in mindestens drei Jahre keine Beiträge geleistet worden sind. Die Kontozusammenführung kann damit nach dem Ablauf der Drei-Jahresfrist jeweils zum Monatsletzten vorgenommen werden.

Zu Abs. 3:

In Abs. 3 wird einerseits die bisherige enge zeitliche Verknüpfung zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Inanspruchnahme einer Eigenpension oder einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung insoweit gelockert, als nunmehr zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Inanspruchnahme einer Eigenpension keine unmittelbare Aufeinanderfolge vorliegen muss. Von dieser Bestimmung erfasst ist damit auch der Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Verfügungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Z 1 besteht, und der/die Anwartschaftsberechtigte bis zum Antritt einer Eigenpension keine Arbeit mehr finden kann. Die „Zwangsauszahlung“ darf allerdings nur hinsichtlich jener Abfertigungen aus zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Eigenpension beendeten Arbeitsverhältnissen erfolgen. Das ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis neben dem Bezug der Eigenpension fortgesetzt wird, steht der zwangsweisen Auszahlung der Abfertigung hinsichtlich von zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Eigenpension beendeten Arbeitsverhältnissen nicht entgegen.

Andererseits wurde für Auszahlungen nach Abs. 3 eine eigene Fälligkeitsregelung getroffen.

Zu den Z 13 bis 17 und 22 (§§ 18, 19, 20, 22 und 29 BMSVG):

Anpassungen aufgrund der Umbenennung der MV-Kassen in BV-Kassen und der Einbeziehung der Selbständigen in das BMSVG.

Zu Z 18 (§ 24 BMSVG):

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit den Neuregelungen in § 17. Bei einer Kündigung des Beitrittvertrages durch den/die Arbeitgeber/in gebührt keine Kapitalgarantie. Wird hingegen nach der Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse über die Abfertigung verfügt, gilt in diesem Fall selbstverständlich die Kapitalgarantie.

Zu Z 19 (§ 25 BMSVG):

Die Bestimmungen über die Kontoführung und die Information der Anwartschaftsberechtigten werden an die Praxiserfahrungen angepasst.

Abs. 2 bezieht sich auf die jährlich zu erstellende Information der Anwartschaftsberechtigten und ist im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert. Klargestellt wird, dass die Kontoinformation erst erstellt werden kann, wenn der BV-Kasse der Lohnzettel zur Verfügung gestellt wurde, da erst dann die Aufteilung der monatlich eingelangten Beiträge vom „Arbeitgeber-Konto“ auf die einzelnen Konten der Anwartschaftsberechtigten möglich ist. Die Drei-Monats-Frist soll einerseits der BV-Kasse die notwendige Zeit für die Buchungen geben und andererseits für die Anwartschaftsberechtigten eine zeitnahe Information sicherstellen. Es wird auch davon auszugehen sein, dass die Information möglichst rasch erfolgen soll und die gesetzliche Frist nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft werden wird.

Abs. 3 regelt die Information des/der Anwartschaftsberechtigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu. Eine unterjährige Information ist nur noch dann notwendig, wenn dem/der Anwartschaftsberechtigten auch ein Verfügungsrecht über die Abfertigung zukommt. Da eine Gewinnzuteilung gemäß § 33 Abs. 1 erst dann vorgeschrieben ist, wenn die Abfertigung fällig ist, kann die Höhe der Abfertigung bei der Information über die Verfügungsmöglichkeiten noch nicht angegeben werden. Damit wird aber eine Teilauszahlung der Abfertigung, soweit entsprechende Lohnzetteldaten vorliegen, nicht verunmöglicht. Die Aufgliederung der Abfertigung ist dem/der Anwartschaftsberechtigten bei der Auszahlung bekannt zu geben; dies kann beispielsweise auch im Wege des Kontoauszuges (Konto auf das die Abfertigung überwiesen wird) erfolgen.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung kann die Information des/der Anwartschaftsberechtigten auch auf elektronischem Weg erfolgen, wobei seine/ihre Zustimmung dafür erforderlich ist. Eine Zusendung von Kontonachrichten ist dann nicht mehr erforderlich.

Abs. 5 regelt den Haftungsumfang der BV-Kassen. Die BV-Kassen sind auf die Richtigkeit der Angaben auf den Lohnzetteln angewiesen, ein Überprüfungsrecht hinsichtlich dieser Angaben kommt ihnen weder gegenüber den Trägern der Krankenversicherung noch gegenüber den Arbeitgebern/innen zu.

Der Verwaltungsaufwand für die BV-Kassen soll einerseits möglichst gering gehalten werden und andererseits soll den Anwartschaftsberechtigten eine ausreichende Information über ihre Ansprüche zukommen. Abs. 6 sieht daher vor, dass in bestimmten Fällen eine Kontonachricht nicht jährlich zugesandt werden muss. Sichergestellt ist, dass auch jene Arbeitnehmer/innen, die ihr Arbeitsverhältnis ohne Verfügungsmöglichkeit beendet haben, zum nächstfolgenden Bilanzstichtag eine Kontonachricht erhalten. Scheidet beispielsweise ein/eine Arbeitnehmer/in zum 31. März 2007 ohne Verfügungsmöglichkeit über die Abfertigung aus, erhält er/sie (bei Vorliegen des Lohnzettels für das Jahr 2007) von der BV-Kasse im ersten Halbjahr 2008 eine Kontonachricht zum Stichtag 31. Dezember 2007. Werden nun in diese BV-Kasse zugunsten des/der Arbeitnehmers/in keine weiteren Beiträge (eines/einer neuen Arbeitgebers/in) einbezahlt, so erhält der/die beitragsfrei gestellte Anwartschaftsberechtigte nur dann zum Stichtag 31. Dezember 2008 eine Kontonachricht, wenn sich die Abfertigungsanwartschaft um mehr als 30 € verändert hat. Bei einem angenommenen Ertrag von 4 vH wird daher bis zu einer Abfertigungsanwartschaft zum 31. Dezember 2007 von rund 370 € die Zusendung eines Kontoauszuges zum Stichtag 31. Dezember 2008 entfallen. Hat sich zum Stichtag 31. Dezember 2009 die Abfertigungsanwartschaft gegenüber dem 31. Dezember 2007 um nicht mehr als 30 € verändert, entfällt wiederum die Verpflichtung zur Zusendung einer Kontonachricht. Nach spätestens drei Jahren, das wäre in diesem Beispiel zum Stichtag 31. Dezember 2010, ist dem/der Anwartschaftsberechtigten jedenfalls wieder eine Kontonachricht zuzusenden. Hat sich der/die Anwartschaftsberechtigte für eine elektronische Zugriffsmöglichkeit auf sein Konto entschieden, so ist die Veränderung der Abfertigungsanwartschaft unabhängig von einer betragsmäßigen Höhe jedenfalls ersichtlich.

Zu Z 20 (§ 26 Abs. 6 BMSVG):

Mit dieser Bestimmung soll der Ersatz der Investitionskosten sowie der laufenden Kosten für EDV-Maßnahmen der Sozialversicherungsträger sowie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegenüber den BV-Kassen sichergestellt werden.

Zu Z 21 (§ 27 BMSVG):

Entsprechend der Änderung in § 17 Abs. 1 Z 4 werden auch in dieser Bestimmung die Verweise auf die Kapitalanlagegesellschaften, die einen Pensionsinvestmentfonds verwalten, gestrichen.

Im Hinblick auf die neu geschaffene Verpflichtung des Bundes zur Zahlung von Beiträgen an Arbeitnehmer/innen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, an die BV-Kasse des/der bisherigen Arbeitgebers/in werden im Sinne einer effizienten und kostengünstigen Administrierung der Übermittlung der Beiträge die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung die für den Präsenzdiener relevante BV-Kasse bekannt zu geben.

Zu Z 23 (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG):

Mit der Änderung wird klargestellt, dass hinsichtlich des Erwerbs von Immobilienfonds zu Gunsten des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaft Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat verwaltet werden, den Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz gleichgestellt sind. Inländische oder ausländische Immobilienspezialfonds brauchen nicht gesondert angeführt werden, da sie als Sonderform unter den Oberbegriff Immobilienfonds zu subsumieren sind.

Zu Z 24 (§ 33 BMSVG):

Die Bestimmung zur gesonderten Ergebniszuweisung wird an die unterschiedlichen Verfügungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeitszeitpunkte angepasst.

Ist es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung aus welchen Gründen auch immer (beispielsweise mangels Vorliegens sämtlicher Lohnzettel) nicht möglich, die gesamte Abfertigung auszuzahlen, ist selbstverständlich bei tatsächlicher Zahlung der Abfertigung (auch wenn dieser Zeitpunkt vom Fälligkeitszeitpunkt abweicht) eine Ergebniszuweisung vorzunehmen. Eine neuerliche Ergebniszuweisung kann beispielsweise dann unterbleiben, wenn die Zahlung der Abfertigung nach einer Verfügung durch den Anwartschaftsberechtigten wegen einer falsch angegebenen Adresse (Bankverbindung und Kontonummer bzw. Adresse für Auszahlung) nicht korrekt erfolgen kann.

Zu den Z 25 und 26 (§ 46 BMSVG):

Durch die Anfügung zusätzlicher Bestimmungen für die Selbständigenvorsorge werden die bisher im § 46 verankerten Inkrafttretensbestimmungen (Abs. 5 bis 10) im § 73 vorgesehen.

Zu Z 27 (§ 47 Abs. 3 Z 3 BMSVG):

Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Z 3 BMSVG hat die Überweisung des vereinbarten Überweisungsbetrages an die ausgewählte BV-Kasse jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen. Diese Bestimmung orientiert sich an § 48 Abs. 1 PKG; in der Praxis wird daher - in Analogie zu den zu § 48 Abs. 1 Z 2 PKG entwickelten Grundsätzen - zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Rechnungszins von 6 vH per anno vom noch ausstehenden Restkapital zu bemessen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird nunmehr klargestellt, dass die Zinsen von 6 vH per anno vom noch ausstehenden Übertragungsbetrag zu berechnen sind.

Zu Z 28 (4., 5. und 6. Teil des BMSVG):

Zum Geltungsbereich des 4. Teiles (§§ 49 - Verfassungsbestimmung - bis 51 BMSVG):

Hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Einordnung der Selbständigenvorsorge haben sich Zweifel ergeben, ob diese Regelungen auf den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) gestützt werden können, da dieser Kompetenztatbestand nur zur Erlassung von Regelungen ermächtigt, die ein Risiko zur Gänze abdecken, nicht jedoch für die Erlassung von die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Systemen wie der Selbständigenvorsorge. Gleiches gilt für Regelungen, die auf den Kompetenztatbestand Gewerberecht (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG) gestützt werden; auch darauf können nur solche Regelungen gestützt werden, die der gänzlichen Absicherung eines Risikos (hier soziale Absicherung im Rahmen der beruflichen Vertretung) dienen. Da sich somit keine entsprechende kompetenzrechtliche Grundlage im B-VG finden lässt und damit ein derartiges Modell auf einfachgesetzlicher Ebene nicht verfassungskonform erlassen werden kann, soll eine entsprechende Verfassungsbestimmung in das BMSVG aufgenommen werden.

Der Geltungsbereich des 4. Teiles umfasst alle natürlichen Personen, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. Die Geltungsbereichsbestimmung des § 49 Abs. 2 soll im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beitragsleistung für diese Personengruppe im Verfassungsrang erlassen werden. Diese Bestimmung wird im Hinblick auf die Absicherung der differenzierten Ausgestaltung des Beitragsrechts der beiden Modelle (§ 64 Abs. 1 sieht ein Opt-In-Modell vor) im Verfassungsrang erlassen. Darüber hinaus könnte die gesetzliche Verpflichtung zu Beitragsleistungen von Selbständigen an eine BV-Kasse einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstellen (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPMRK). Um verfassungsrechtlich zulässig zu sein, müsste dieser Eingriff im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig sein. Ein öffentliches Interesse kann darin gesehen werden, dass die Vorsorge für das Alter aber auch für Zeiten der Beschäftigungslosigkeit auch im Bereich der selbständig Erwerbstätigen auf eine weitere „Säule“ gestellt wird. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Regelung und das zu erreichende Ziel kann davon ausgegangen werden, dass auch ein verhältnismäßiger und damit zulässiger Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums vorliegt.

In § 50 Abs. 2 wird klargestellt, dass für die BV-Kassen auch im Bereich der Selbständigenvorsorge die Regelungen des 2. Teiles gelten, sofern nicht Anderes bestimmt ist.

Die Regelungen des § 51 dienen der präzisen Fassung dieser Begriffe im Sinne einer legistischen Vereinfachung.

Zum Beitragsrecht des 4. Teiles (§§ 52 bis 54 BMSVG):

§ 52 regelt Beginn, Höhe und Dauer der vom Selbständigen verpflichtend zu leistenden Beiträge und die Beitragsgrundlage für diese Beitragsleistung. Hinsichtlich der Zahlungsweise und der Fälligkeit der Beiträge sieht § 52 Abs. 2 eine Beitragsvorschreibung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor, die Beitragsabfuhr von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die BV-Kasse erfolgt jeweils zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonats.

§ 53 legt fest, dass der/die Selbständige als Arbeitgeber/in in die bereits ausgewählte (zugewiesene) BV-Kasse für Arbeitnehmer/innen, wie etwa auch neu aufgenommenen Arbeitnehmer/innen in den bestehenden Beitrittsvertrag einzubeziehen sind. Lediglich wenn der/die Selbständige keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt, hat er/sie die BV-Kasse auszuwählen und einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Wurde die BV-Kasse im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach dem ArbVG festgelegt, ist der/die Selbständige nicht an diese Kassenauswahl gebunden. Im Übrigen gilt die Regelung über das Zuweisungsverfahren.

§ 54 regelt die Mitwirkungsverpflichtung der Anwartschaftsberechtigten nach dem Muster des § 13 BMSVG.

Zum Leistungsrecht des 4. Teiles (§§ 55 bis 58 BMSVG):

Diese Bestimmungen enthalten die Regelungen über die Leistungsansprüche der Anwartschaftsberechtigten. § 55 legt die Tatbestände für die Leistungsansprüche in Anlehnung an das für Arbeitnehmer/innen geltende Leistungsrecht des BMSVG fest. Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Selbständigenvorsorge besteht demnach nach mindestens zwei Jahren der Ruhendstellung der Gewerbeausübung oder Beendigung der betrieblichen Tätigkeit durch den/die Anwartschaftsberechtigte/n, jedenfalls aber bei dessen/deren Pensionierung sowie nach fünf Jahren seit der Ruhendstellung der Gewerbeausübung oder Beendigung der betrieblichen Tätigkeit durch den/die Anwartschaftsberechtigte/n. Darüber hinaus müssen wie auch bei den Abfertigungsregelungen für Arbeitnehmer/innen Beiträge für mindestens drei Einzahlungsjahre in einer oder mehreren BV-Kassen eingezahlt und darüber noch nicht verfügt worden sein. Eine gegenseitige Anrechnung von Einzahlungsjahren, die aus anderen Teilen des BMSVG erworben wurden, ist ausgeschlossen. Selbstverständlich können aber Kapitalbeträge oder Abfertigungen in die neue BV-Kasse des/der Selbständigen oder des/der neuen Arbeitgebers/in übertragen oder Kontozusammenführungen nach den jeweiligen Bestimmungen vorgenommen werden.

Der Anspruch auf den Kapitalbetrag beim Tod des/der Anwartschaftsberechtigten gestaltet sich nach der für Arbeitnehmer/innen geltenden Regelung des § 14 Abs. 5.

Weiters sind die Bestimmungen über die Höhe und Fälligkeit des Kapitalbetrages sowie die Verfügungsmöglichkeiten darüber den für Arbeitnehmer/innen geltenden einschlägigen Regelungen nachgebildet. Der Bezug einer Pension aus dem Kapitalbetrag hat dessen Übertragung auf eine Altersvorsorgeeinrichtung zur Voraussetzung.

Zu den Regelungen über die Verwaltung der Beiträge (§§ 59 bis 61 BMSVG):

Im Sinne der leichteren Lesbarkeit und damit Verständlichkeit für die Normadressaten werden die Regelungen für die Kontenführung für die Selbständigenvorsorge im 4. Teil ausdrücklich verankert und nicht auf die entsprechenden Bestimmungen im 2. Teil verwiesen. Kontonachrichten müssen für das Jahr 2008 nur dann nicht an den Anwartschaftsberechtigten versandt werden, wenn im Geschäftsjahr 2008 keine Beiträge der jeweiligen BV-Kasse für den Anwartschaftsberechtigten zugeflossen sind. Hinsichtlich der Verwaltungskosten für die Selbständigenvorsorge gilt § 26. Die Veranlagung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge erfolgt in der bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft für Arbeitnehmer/innen und freie Dienstnehmer/innen.

Zum Geltungsbereich des 5. Teiles (§§ 62 - Verfassungsbestimmung - und 63):

Der Geltungsbereich des 5. Teiles umfasst alle natürlichen Personen, die in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, dem FSVG sowie dem NVG, in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind sowie Rechtsanwälte/innen und Ziviltechniker/innen. Eine Einbeziehung von Personen in die Mitarbeitervorsorge nach dem 1. Teil oder der Selbständigenvorsorge nach dem 4. Teil schließt eine Option eines Selbständigen (§ 62) in die Selbständigenvorsorge nach dem 5. Teil nicht aus; Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, die eine Pflichtversicherung in anderen Sozialversicherungsgesetzen als den die Einbeziehung in den 5. Teil ermöglichenden Pflichtversicherungen begründen, sind auf die jeweilige Beitraggrundlage anzurechnen (vgl. dazu etwa § 26 Abs. 3 GSVG). Die Geltungsbereichsbestimmung des § 62 Abs. 1 und 5 soll im Hinblick auf die Möglichkeit eines Opting-In bezüglich der Beitragsleistung für diese Personengruppe in Abweichung vom 4. Teil im Verfassungsrang erlassen werden (im Übrigen vgl. die Erläuterungen zu § 49).

Die Regelungen des § 63 dienen der präzisen Fassung dieser Begriffe im Sinne einer legistischen Vereinfachung.

Zum Beitragsrecht des 5. Teiles (§§ 64 bis 66 BMSVG):

§ 64 sieht für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte die Möglichkeit vor, sich innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für eine Beitragsleistung in eine BV-Kasse analog zu den einschlägigen Regelungen für Arbeitnehmer/innen zu verpflichten, wobei die einmal getroffene Entscheidung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Kammereinrichtung nicht mehr eingestellt, ausgesetzt oder eingeschränkt werden kann. Die Beiträge sind für Selbständige, die nach dem GSVG oder FSVG pensionsversichert sind, für Land- und Forstwirte/innen sowie für Notare im Wege der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw. Sozialversicherungsanstalt der Bauern oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates im übertragenen Wirkungsbereich an die ausgewählte BV-Kasse zu übermitteln. Für Rechtsanwälte/innen soll die Beitragseinhebung durch die jeweilige BV-Kasse einmal jährlich erfolgen. Für Ziviltechniker/innen ist vorgesehen, dass die Opt-In-Frist erst mit dem für die Einbeziehung der Ziviltechniker in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem FSVG oder GSVG relevanten Stichtag zu laufen beginnt. Erfolgt die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG nicht bis zum 1. Jänner 2010 kann zwischen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten mit einer BV-Kasse eine Vereinbarung über die Beitragseinhebung und Weiterleitung der Beiträge und Übermittlung der für die Verwaltung und Veranlagung der Anwartschaften aus der Selbständigenvorsorge notwendigen Daten des Anwartschaftsberechtigten durch die jeweilige Kammer an die BV-Kasse abgeschlossen werden. Die Übermittlung der Daten des Anwartschaftsberechtigten bedarf seiner/ihrer Zustimmung. In diesem Fall beginnt die Frist für die Ausübung der Option ab dem von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten festgelegten Stichtag zu laufen.

Die Beitragsgrundlagen für die Beitragsleistung zur Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergeben sich aus den jeweiligen Pflichtversicherungen. Um einen reibungslose Verwaltung und Veranlagung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge in den BV-Kassen durch Ausschluss von Nachberechnungen hinsichtlich der relevanten Beitragsgrundlage gewährleisten zu können, soll nur die jeweilige vorläufige Beitragsgrundlage ohne Nachbemessungen für die Berechnung der Höhe der Beiträge für die Selbständigenvorsorge maßgeblich sein. Abweichend davon wird für Rechtsanwälte/innen und Notare/innen eine fixe Beitragsgrundlage festgelegt (das 35-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Für Ziviltechniker/innen ergibt sich die Beitragsgrundlage entweder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, wenn eine Einbeziehung dieser Personengruppe in die Sozialversicherung erfolgt, oder andernfalls aus den Regelungen über die Altersversorgung nach dem Ziviltechnikergesetz.

§ 65 enthält die Regelungen zum Beitrittsvertrag. Insbesondere werden in dem Beitrittsvertrag Regelungen über die Übermittlung der für die Verwaltung und Abwicklung der Selbständigenvorsorge relevanten Daten sowie Meldeverpflichtungen des/der Selbständigen aufzunehmen sein.

§ 66 regelt die Mitwirkungsverpflichtung der Anwartschaftsberechtigten nach dem Muster des § 13 BMSVG.

Zum Leistungsrecht des 5. Teiles (§ 67 BMSVG):

Diese Bestimmungen enthalten die Regelungen über die Leistungsansprüche der sonstigen Selbständigen. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu den §§ 55 bis 58 BMSVG. Eine gegenseitige Anrechnung von Einzahlungsjahren, die aus anderen Teilen des BMSVG erworben wurden, ist wie im 1. und 4. Teil ausgeschlossen. Kapitalbeträge oder Abfertigungen können hingegen in die neue BV-Kasse des/der Selbständigen oder des/der neuen Arbeitgebers/in übertragen oder Kontozusammenführungen nach den jeweiligen Bestimmungen vorgenommen werden. So kann etwa ein/eine Notariatskandidat/in, der/die einen Verfügungsanspruch auf eine Abfertigung bei Beendigung seines/ihres Arbeitsverhältnisses hat und als Notar/in in das Modell nach dem 5. Teil optiert, seine/ihre Abfertigung in die neu ausgewählte BK-Kasse übertragen.

Zu den Regelungen über die Verwaltung der Beiträge (§§ 68 bis 71 BMSVG):

In Abweichung von den Regelungen im 1. und 4. Teil des BMSVG sind aufgrund des Opting-in-Modells die Verwaltungskosten nicht auf gesetzlicher Ebene geregelt sondern für Rechtsanwälte/innen oder gegebenenfalls auch für Ziviltechniker/innen in einem Rahmenvertrag mit dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der jeweiligen BV-Kasse zu vereinbaren, wenn die Beitragseinhebung nicht im Wege eines Sozialversicherungsträgers erfolgt. Im Übrigen siehe die Erläuterungen zu den §§ 60 bis 63 BMSVG. Kontonachrichten müssen für das Jahr 2008 nur dann nicht an den Anwartschaftsberechtigten versandt werden, wenn im Geschäftsjahr 2008 keine Beiträge der jeweiligen BV-Kasse für den Anwartschaftsberechtigten zugeflossen sind.

Zu § 72:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 49 BMSVG.

Zu § 73 Abs. 7, 8 und 9 BMSVG:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die Neuregelung des § 47 Abs. 3 Z 3 soll im Hinblick auf den Vertrauensschutz nur für jene Übertragungsvereinbarungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden. Das BMSVG findet ab dem 1. Jänner 2008 auf alle, dh. auch auf zu diesem Zeitpunkt bestehende freie Dienstverhältnisse Anwendung. Mit dem Zeitpunkt der Geltung des BMSVG sind Beiträge nach Maßgabe des § 6 BMSVG zu leisten. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrechte freie Dienstverhältnisse besteht ab diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung des/der Dienstgebers/in zur Beitragsleistung (unter Außerachtlassung des ersten beitragsfreien Monates nach § 6 Abs. 1 BMSVG).

Die Beitragsleistungen nach dem 4. Teil des BMSVG sollen abweichend von § 52 Abs. 2 für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 gemeinsam mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß § 35 GSVG vorgeschrieben werden. Die auf Grund dieser Vorschreibungen eingelangten Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 samt Zinsen sind bis längstens 10. Februar 2009 an die BV-Kassen zu überweisen. Vorzeitige Überweisungen der eingezahlten Beiträge an die BV-Kassen durch die Sozialversicherungsträger sind zulässig.

Die Beitragsleistungen nach dem 5. Teil des BMSVG sollen erst mit Juli 2008 (Vorschreibung für das 3. Quartal) erfolgen, da im 1. Halbjahr 2008 die administrativ-technischen Voraussetzungen bei den jeweiligen Sozialversicherungsanstalten und den BV-Kassen geschaffen werden müssen. Die Beiträge für dieses Halbjahr sind im Rahmen der Vorschreibung für das 3. Quartal 2007 zu berücksichtigen bzw. vom/von der Selbständigen zu leisten. Die auf Grund dieser Vorschreibungen eingelangten Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2008 samt Zinsen sind bis längstens 10. Februar 2009 an die BV-Kassen zu überweisen. Vorzeitige Überweisungen der eingezahlten Beiträge an die BV-Kassen durch die Sozialversicherungsträger sind zulässig.

Abs. 9 regelt das Inkrafttreten der Verfassungsbestimmungen.

Zu Artikel 2 und 10 (EStG 1988 und KStG 1988):

Zu Z 1 bis 4 (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d, § 67 Abs. 3 und 124b EStG 1988):

Pflichtbeiträge, die ein/eine Unternehmer/in im Rahmen der Selbständigenvorsorge leistet, sollen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Dies gilt nicht nur für jene Unternehmer/innen, die aufgrund der Krankenversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung zum Abschluss einer Selbständigenvorsorge verpflichtet sind, sondern auch für Unternehmer/innen, die vom „Opting In“ in die Selbständigenvorsorge Gebrauch gemacht haben, da auch in diesen Fällen nach Optieren in die Selbständigenvorsorge die Beiträge verpflichtend geleistet werden müssen und ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Um eine Kontrolle hinsichtlich geleisteter Beiträge gewährleisten zu können, soll der Eintrag in einer dafür vorgesehenen Kennzahl in der Steuererklärung Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe sein.

Die Bezüge, die aus den Betrieblichen Vorsorgekassen im Rahmen der Selbständigenvorsorge bezogen werden, sollen steuerlich Abfertigungen, die von BV-Kassen an Arbeitnehmer/innen bezahlt werden, gleichgestellt werden; die Abfindung stellt daher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und unterliegt eine Lohnsteuer von 6 %.

Wird der Abfindungsbetrag an die dafür vorgesehenen Institutionen übertragen und in weiterer Folge als laufende Rente ausbezahlt, ist diese Rente, ebenso wie eine solche aus der Abfertigung neu für Arbeitnehmer/innen, steuerfrei.

Im Übrigen wird mit der Anpassung der Gesetzesverweise der Umbenennung des BMVG in BMSVG Rechnung getragen.

Zu Artikel 3 (ORF-Gesetz):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden dass freie Dienstnehmer/innen im ORF hinsichtlich der Modalitäten der Beitragsleistung in die BV-Kasse mit Arbeitnehmer/innen gleichgestellt werden.

Zu Artikel 4 (JournG):

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit der Umbenennung des BMVG in BMSVG und den Änderungen im § 17 BMSVG.

Zu Artikel 5 (ASGG):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 3 ASGG):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist für Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 Z 7 ASGG (zwischen Arbeitnehmern/innen und der BV-Kasse) nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die BV-Kasse ihren Sitz hat. Künftig soll auch das Gericht zuständig sein, in dessen Sprengel der/die Arbeitnehmer/in ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Zu Z 2 (§ 98 ASGG):

In § 98 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 (Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden) die bereits mit BGBl. I Nr. 88/2001 (Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird und das Bundessozialämtergesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Konkursordnung und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden) vergebene Absatzbezeichnung „(9)“ ein zweites Mal vergeben.

Die fehlerhafte Absatzbezeichnung wurde zunächst auch bei den folgenden Novellierungen mitgeführt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2004 (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden) wurde die bereits mit BGBl. I Nr. 100/2002 (Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz geändert werden) vergebene Absatzbezeichnung „(10)“ ein zweites Mal vergeben. Dabei wurden auch die bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2002 (Bundesgesetz, mit dem das Zinsenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz 1965 und im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird (Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG) eingefügten Absätze „(11)“ und „(12)“ nicht berücksichtigt. Die fehlerhaften Absatzbezeichnungen wurden auch bei den folgenden Novellierungen mitgeführt. Dies soll nun unter Berücksichtigung der Chronologie durch eine neue Nummerierung der Absätze richtig gestellt werden.

Zu Artikel 6 (BWG):

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit der Umbenennung des BMVG in BMSVG sowie gesetzliche Klarstellung, dass auch die Selbständigenvorsorge zum Geschäftsbereich der BV-Kassen zählt.

Zu Artikel 7 (FMABG):

Zitatanpassungen im Zusammenhang mit der Umbenennung des BMVG in BMSVG.

Zu Artikel 8 (FLAG):

Zu Z 1 (§ 39l):

Die gegenständliche Bestimmung sieht eine Übernahme der Abfertigungsbeiträge für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne von § 7 Abs. 5 des BMSVG sowie für Zeiten einer Familienhospizkarenz nach dem AVRAG aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vor. Gleichzeitig sollen gleichartige Zeiten nach anderen Gesetzen des Gesetzgebers Bund ebenfalls aus FLAF-Mitteln übernommen werden. Der diesbezügliche Hinweis im § 39l auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften hat jedoch immer wieder zu Auslegungsfragen geführt, da von Länderseite vielfach auch entsprechende Zeiten nach Landesgesetzen unter die FLAF-Kostentragung subsumiert werden sollten. Die nunmehrige Formulierung, welche ausdrücklich auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sowie Ausführungsgesetze zum (Bundes)Landarbeitsgesetz abstellt, dient der Klarstellung.

Aus FLAF-Mitteln sollen die Abfertigungsbeiträge für jene beitragsfreien Zeiten übernommen werden, welche einen Bezug zur Förderung der Familie haben. Die Bildungskarenz dient jedoch der Bildungs- und nicht der Familienförderung. Die Übernahme der Abfertigungsbeiträge für derartige Zeiten soll daher gestrichen werden.

Zu Z 2 (§ 55 Abs. 10):

Die Inkrafttretensregelung orientiert sich am Inkrafttreten des BMSVG, da dieses zu § 39l korrespondierende Bestimmungen enthält und diese gleichzeitig in Kraft treten müssen.

Zu Artikel 9 (LAG 1984):

Zu Z 1 bis 9 (§§ 39j, 39k, 39q, 39r, 39s, 39w LAG):

Es wird auf die EB zu den entsprechenden Bestimmungen des BMSVG verwiesen.

Zu Z 10 (§ 114 LAG):

Neben den Kernübereinkommen zählt das ILO-Übereinkommen Nr. 129 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft zum Kreis der wichtigen ILO-Übereinkommen. Das Landarbeitsgesetz entspricht bereits bis auf eine Bestimmung diesem Übereinkommen, wobei es sich nur um eine Detailbestimmung handelt.

Das ILO-Übereinkommen sieht die Verständigung des/der Arbeitgebers/in von einer Probeziehung durch die Arbeitsaufsicht in seinem Art. 16 Abs. 1 lit. c iii vor. Mit dieser Ergänzung wird dem Übereinkommen Nr. 129 zur Gänze entsprochen und es könnte die Ratifizierung durch Österreich erfolgen.

Zu Z 11 bis 22 (§§ 238, 242, 253, 258, 260, 261, 262, 264, 265, 267, 272, 273 LAG):

Es werden Redaktionsversehen korrigiert.

Zu Z 23 (§ 284 LAG):

Es erfolgt die Aktualisierung der Verweise.

Zu Z 24 (§ 285 LAG):

Abs. 32 und 33 enthalten Inkrafttretensbestimmungen.