302 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

I                              Änderungen des Strafgesetzbuches

II                             Änderungen der Strafprozessordnung 1975

III                           Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

IV                           Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

V                             Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

VI                           In-Kraft-Treten

VII                          Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 46 lautet:

„Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

§ 46. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe  bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1) einen Monat.

(4) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige  Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 erreicht werden kann.

(5) Verbüßt ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach spätestens fünfzehn Jahren ist jedoch in jedem Fall über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit maßgebend.

(6) Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.“

2. Im § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Erweist sich die Fortsetzung einer Behandlung im Sinne von § 51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte bereit erklärt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung rechtfertigen zu können (§ 46 Abs. 4), so ist die Probezeit mit mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu bemessen.“

3. Im § 49 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.“

4. § 50 lautet:

§ 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

(2) Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter

           1. vor Verbüßung von zwei Dritteln einer Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 1),

           2. aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat,

           3. aus einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe oder

           4. aus lebenslanger Freiheitsstrafe

bedingt entlassen wird. In den Fällen der Z 1 bis 2 ist von der Anordnung der Bewährungshilfe nur abzusehen, wenn nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner Entwicklung angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

(3) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist Bewährungshilfe zumindest für das erste Jahr und im Fall der Abs. 2 Z 4 zumindest für die ersten drei Jahre nach der Entlassung anzuordnen.“

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird vor dem bisherigen ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.“

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 50 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung eines Berichtes des Bewährungshelfers und einer Stellungnahme des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe zu entscheiden, ob die Anordnung der Bewährungshilfe weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist.“

6. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die bedingte Nachsicht des Teiles einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil können nur gemeinsam widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für eine abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren gleich.“

b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

7. Im § 91 wird nach dem Abs 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer Sportgroßveranstaltung (§ 36b SPG) tätlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 265 Abs. 1 lautet:

„(1) Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft, einer im Ausland verbüßten Strafe oder des verbüßten Teils einer Freiheitsstrafe, auf die nach §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluss bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung vorliegen.“

2. § 409 Abs. 3 lautet:

„(3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.“

Artikel III

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Im § 3 Abs. 1 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln.“

b) Im Abs. 3 wird das Zitat „§§ 414 bis 418 der Strafprozeßordnung 1960“ durch das Zitat „§§ 135 Abs. 2 Z 4 und § 136 Abs. 1 Z 3 und §§ 167 bis 169 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO)“ ersetzt.

c) Abs. 5 lautet:

„(5) Muss ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) zum Vollzug einer Freiheitsstrafe in Haft genommen werden, so ist der Leiter der Dienststelle davon zu verständigen.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

Erbringung gemeinnütziger Leistungen

§ 3a. (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß.

(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des § 3 Abs. 2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

(3) Entspricht die Einigung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, so hat das Gericht dem Verurteilten mitzuteilen, welche Änderungen der Einigung erforderlich wären, und ihm aufzutragen, die geänderte Einigung binnen 14 Tagen vorzulegen, widrigenfalls die Strafe zu vollziehen ist.

(4) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt; bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Weist der Verurteilte nach, dass er an der vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, so hat das Gericht den Aufschub für die notwendige und angemessene Dauer zu verlängern.

(5) Für das Verfahren gilt § 7.“

3. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren nach den §§ 4 bis 6 gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Worte „eines Gerichtshofes“ durch den Klammerausdruck „(Justizanstalt eines Landesgerichtes)“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 entfallen jeweils die Worte „der Gerichtshöfe“ und die Worte „des Gerichtshofes“.

c) Im Abs. 3 entfällt die Wendung „eines Gerichtshofes“ und wird das Wort „Gerichtshofes“ nach dem Wort „desjenigen“ durch das Wort „Landesgerichtes“ ersetzt.

5. Im § 15 entfällt die Wortfolge „und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung 1960 erlassenen Verordnung“.

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Vollzugsgericht ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Entscheidung steht in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 9 einem Einzelrichter zu. In den Fällen des Abs. 2 Z 10 und 12 steht sie einem Senat zu, wenn es sich aber ausschließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe handelt, die in einem Verfahren verhängt worden ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter.“

b) Im Abs. 2 wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

       „10. über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes (§ 133a);“

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „des öffentlichen Anklägers“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Für das Verfahren des Vollzugsgerichts gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten. Der Beschluss ist dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs. 1 StPO) ausgelöst wird.“

c) Abs. 4 entfällt.

d) Im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

8. Im § 32 Abs. 4 wird die Wendung „der Strafprozessordnung 1975“ durch die Abkürzung „StPO“ ersetzt.

9. Im § 65 entfällt die Wendung „der Gerichtshöfe“.

10. Dem § 99 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit dies zur Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zweckmäßig erscheint, ist vor der Entscheidung über die Unterbrechung und ihren Widerruf eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen. Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 zu sichern, können nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt und dem Stand der Technik entsprechende und geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht angeordnet werden.“

11. Im § 99a Abs. 3 am Ende wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„der § 99 Abs. 5 dritten und letzten Satz sinngemäß anzuwenden hat.“

12. Im § 106 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 141 Abs. 3 sowie 142 Abs. 1 und 2 StPO durch die Wendung „§§ 122 Abs. 3“ sowie 121 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

13. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Gerichtliche“ durch das Wort „Strafrechtliche“ ersetzt.

b) Im Abs.1 werden die Worte „gerichtliche Ahndung“ durch die Worte „strafrechtliche Verfolgung“ ersetzt.

c) Im Abs. 2 werden das Wort „Verletzten“ durch das Wort „Opfers“ und die Wendung „dem Staatsanwalt des Gerichtshofes erster Instanz“ durch „der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts“ ersetzt.

d) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat geringfügig ist und die verhängte Strafe eine strafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.“

14. Im § 121 Abs. 3 werden die Wendung „Gerichtshofs erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichts“ und das Wort „Gerichtshofs“ durch das Wort „Landesgerichts“ ersetzt.

15. Im § 126 Abs. 5 am Ende wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Halbsätze eingefügt:

„der § 99 Abs. 5 dritten Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.“

16. Im § 131 Abs. 1 entfallen die Worte „eines Gerichtshofes“.

17. Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:

„Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes

§ 133a. (1) Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn

           1. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde,

           2. einer allfälligen Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstünden,

           3. er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen.

(2) Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht vom weiteren Strafvollzug abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe  bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(3) Der Anstaltsleiter hat die Ausreise bis zur Grenze zu überwachen. Während einer solchen überwachten Ausreise gilt § 106 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung im Übrigen nicht nach, oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbots in das Bundesgebiet zurück, so ist er wieder in Haft zu nehmen und die Reststrafe zu vollziehen.

(4) Der Anstaltsleiter hat Verurteilte, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die zeitlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erreichen und über die ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, über die sonstigen Voraussetzungen des vorläufigen Absehens zu informieren und die zuständige Fremdenpolizeibehörde um Stellungnahme zu ersuchen, ob einer Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes Hindernisse entgegenstehen. Nach erfolgter Ausreise ist die Fremdenpolizeibehörde in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Entscheidung über das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes steht dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 10).“

18. § 147 Abs. 2 StVG lautet:

„(2) § 99 Abs. 2 bis 4 und 5 dritter und letzter Satz gilt dem Sinne nach.“

19. § 152 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anstaltsleiters oder der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres

           1. die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder

           2. zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird.

Die Entscheidung steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16 Abs. 2 Z 12). Das Gericht kann in der Entscheidung aussprechen, dass die bedingte Entlassung erst zu einem späteren, nicht mehr als drei Monate nach der Entscheidung gelegenen Zeitpunkt wirksam wird, wenn das zur Vorbereitung des Strafgefangenen auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. Zu diesem Zweck kann es auch unmittelbar Bewährungshilfe (§ 52 StGB) anordnen “

b) Im Abs. 2 werden im zweiten Satz die Wendung „des Staatsanwaltes“ durch die Wendung „der Staatsanwaltschaft“ und im letzten Satz die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt sowie nach diesem Satz folgender Satz angefügt:

„Vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung eines wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten ist eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen.“

20. § 152a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt die Wendung „unter den zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches“.

b) Im Abs. 3 wird jeweils die Wendung „der Staatsanwalt“ durch die Wendung „die Staatsanwaltschaft“ und im ersten Satz das Wort „er“ durch das Wort „sie“ sowie das Wort „anwesend“ durch das Wort „vertreten“ ersetzt.

21 . Im § 162 Abs. 1 wird die Wendung „der in Strafsachen tätige Gerichtshof erster Instanz“ durch die Wendung „das in Strafsachen tätige Landesgericht“ ersetzt.

22. § 179 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden die Wendung „Gerichtshofes erster Instanz, der“ durch die Wendung „Landesgerichts, das“ und die Wendung „diesen Gerichtshof“ durch die Wendung „dieses Landesgericht“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 wird die Wendung „der Strafprozessordnung 1975“ durch die Abkürzung „StPO“ ersetzt.

23. § 180 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung widerrufen und der Entlassene aus diesem Grund flüchten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oder die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen unmittelbar bevorsteht, ist seine Festnahme zulässig, zu der die Kriminalpolizei von sich aus berechtigt ist, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Haft bis zur Entscheidung über den Widerruf einen Monat nicht übersteigen darf.“

24. Dem § 181 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) Die §§ 3 Abs. 1, 3 und 5, 3a, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 bis 3, 15, 16, 17, 32 Abs. 4, 65, 99 Abs. 5, 99a Abs. 3, 106 Abs. 1, 118 Abs. 1 bis 3, 121 Abs. 3, 126 Abs. 5, 131 Abs. 1, 133a, 147 Abs. 2, 152 Abs. 1 und 2, 152a Abs. 1 und 3, 162 Abs. 1, 179 Abs. 1 und 2 und 180 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XX treten mit XXXXXX in Kraft.“

Artikel IV

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 426/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des sechsten Abschnitts entfällt das Wort „außergerichtlich“.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird die Wendung „außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g der Strafprozeßordnung 1975)“ durch Wendung „Tatausgleich (§ 204 der Strafprozessordnung)“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden die Worte „Gerichtshofes erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichts“, das Wort „Gerichtshofes“ durch das Wort „Landesgerichts“, die Worte „Gerichtshöfen erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichten“ ersetzt und entfällt das Wort „außergerichtlich“.

c) Im Abs. 4 entfällt das Wort „außergerichtlich“ und werden die Wendung „IX. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975“ durch die Wendung „11. Hauptstück der Strafprozessordnung“ und am Ende das Klammerzitat „(§ 90k Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975)“ durch das Klammerzitat „(§ 208 Abs. 1 StPO)“ ersetzt.

d) Im Abs. 5 werden das Klammerzitat „(§ 90g Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975)“ durch das Klammerzitat „(§ 204 Abs. 3 StPO)“ ersetzt, entfällt das Wort „außergerichtlichen“ und wird das Klammerzitat („§§ 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975)“ durch das Klammerzitat „(§§ 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO)“ ersetzt.

3. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 entfällt das Wort „außergerichtlichen“.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Konfliktregler hat alle Beteiligten dabei zu unterstützen, einen Interessenausgleich herbeizuführen. Er nimmt mit dem Beschuldigten und dem Opfer Verbindung auf und unterrichtet sie über das Wesen des Tatausgleichs, dessen wesentlichen Inhalt und Ablauf und die mit ihm verbundenen Auswirkungen. Der Konfliktregler erkundet die Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen, sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen sowie allfällige Folgen der Tat auszugleichen, und belehrt ihn im Sinne des § 207 Abs. 1 StPO. Er wahrt die berechtigten Interessen des Opfers (§ 204 Abs. 2 StPO), klärt mit ihm mögliche Forderungen und Erwartungen ab und unterrichtet ihn im Sinne des § 206 StPO.“

c) Im Abs. 3 wird das das Klammerzitat „(§ 90g Abs. 4 der Strafprozeßordnung 1975)“ durch das Klammerzitat „(§ 204 Abs. 4 StPO)“ ersetzt.

d) Im Abs. 4 werden das Wort „Verdächtigen“ durch das Wort „Beschuldigten“ und das Wort „Verletzten“ durch das Wort „Opfers“ ersetzt.

4. § 29b wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden das Klammerzitat „(§§ 90d und 90e der Strafprozeßordnung 1975)“ durch das Klammerzitat „(§§ 201 und 202 StPO) und das Wort „Verdächtigen“ durch das Wort „Beschuldigten“ ersetzt.

b) Im Abs. 2 werden das Wort „Verdächtigen“ im ersten und letzten Satz durch das Wort „Beschuldigten“, das Zitat „§§ 90d und 90f der Strafprozeßordnung 1975“ durch das Zitat „§§ 201 und 203 StPO“ sowie das Klammerzitat „(§ 90e Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975)“ durch das Klammerzitat „(§ 202 Abs. 2 StPO)“ ersetzt.

c) Dem Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Der Vermittler unterrichtet den Verurteilten über das Wesen der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen nach § 3a StVG, erhebt die für die Vermittlung notwendigen Informationen sowie den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen und berät ihn erforderlichenfalls während der Erbringung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (§ 202 Abs. 2 StPO) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht.“

Artikel V

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 426/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 17 wird der Verweis „§ 46 Abs. 1 bis 4 StGB“ durch den Verweis „§ 46 Abs. 1 bis 5 StGB“ ersetzt.

Artikel VI

In-Kraft-Treten

Die Artikel I, II, IV und V dieses Bundesgesetzes treten mit xx.xx.xxxx in Kraft. § 91 Abs. 2a Strafgesetzbuch tritt mit 31.12.2008 außer Kraft.

Artikel VII

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.