Vorblatt

Problem:

Um die Qualität des österreichischen Schulsystems wissenschaftlich gestützt weiter verbessern zu können und die Wettbewerbsfähigkeit unserer Absolventen und Absolventinnen auf europäischem und globalem Niveau langfristig zu sichern, ist die Bildungspolitik herausgefordert, regelmäßig nationale Bestandsaufnahmen, Analysen und Vergleiche durchzuführen sowie effektive und effiziente Reformen, Innovationen und Entwicklungen umzusetzen. Betrachtet man diese wichtigen Erfordernisse und die Aktivität und Dynamik von dafür konzipierten Projekten und Einrichtungen in anderen hochentwickelten Staaten, muss sich auch in Österreich eine Kultur evidenzbasierter Bildungspolitik und systematischer Schulentwicklung rascher und stärker entfalten.

Dieser Bereich ist organisatorisch in Österreich verbesserungswürdig, der Umfang der Arbeiten ist zu gering, die Verantwortlichkeiten auf Behördenseite sind zersplittert, der wissenschaftliche Standard befindet sich teilweise nicht auf internationalem Niveau. Umfang und Qualität der bildungswissenschaftlichen Aktivitäten müssen deutlich gesteigert werden, vor allem in jenen (angewandten) Bereichen, die Auswirkungen auf Qualitätsverbesserungen, insbesondere auf die Qualität der Schüler- und Schülerinnenleistungen, versprechen (zB Qualitätsindikatoren, Bildungsstandards, Bildungsmonitoring und regelmäßige Bildungsberichterstattung).

Das gegenwärtige „BIFIE“ („Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens“ / Bundes-Schulaufsichtsgesetz), das im Jahr 2006 aus dem vormaligen „Zentrum für Schulentwicklung“ / ZSE in Graz und Klagenfurt sowie einer Arbeitsgruppe zur Standardentwicklung in Salzburg hervorging, ist weder von der Größe, noch von der Zusammensetzung des Personals als notwendige wissenschaftliche Leitstelle und Kompetenzzentrum für diese herausfordernde Aufgabe geeignet, wobei die derzeitige Position als nachgeordnete Dienststelle, deren Verwaltungsbezogenheit und Einschränkung durch die Stellenplanbewirtschaftung auch nicht geeignet ist, kompetente Wissenschafter und Wissenschafterinnen künftig anzuziehen.

Ziel und Inhalt:

Wie in vielen anderen OECD-Staaten soll die erfolgreiche Bewältigung obgenannter bildungspolitischer und bildungswissenschaftlicher Zukunftsaufgaben durch die Einrichtung eines ausreichend großen, wissenschaftlich kompetenten, mit klaren Aufgaben- und Verantwortungsbereichen sowie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Bundesinstituts gesichert werden, das für den gesamten Schulbereich zuständig ist (inklusive der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrern und Lehrerinnen, von Kindergartenpädagogen und Kindergartenpädagoginnen, von Horterziehern und Horterzieherinnen sowie der Schulverwaltung und Schulaufsicht).

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage und Verfasstheit.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Kurzfristig werden sich keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich ergeben. Langfristig werden die Ergebnisse der angewandten Bildungsforschung durch innovative und systematische Maßnahmen der Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen positive Auswirkungen auch auf die Kompetenz der Schüler und Schülerinnen, die Qualität der Abschlüsse und damit die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich entfalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Einrichtung des BIFIE entstehen dem Bund im Jahr 2008 Aufwendungen in der Höhe von 6,345 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 in der Höhe von jährlich 6,5 Millionen Euro. Die Aufwendungen des Bundes im Aufbaujahr 2008 sind im Bundesfinanzgesetz 2008 zur Gänze gedeckt.

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften. Die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere Gebietskörperschaften werden in den Erläuterungen Allgemeiner Teil und Besonderer Teil zu § 16 dargestellt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht im Widerspruch.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Die Qualität des Schulsystems muss – wissenschaftlich gestützt – weiter verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit von Absolventen und Absolventinnen österreichischer Schulen auf europäischem und globalem Niveau gesichert werden. Die Bildungspolitik ist herausgefordert, regelmäßig nationale Bestandsaufnahmen, Analysen und Vergleiche durchzuführen sowie effektive und effiziente Reformen, Innovationen und Entwicklungen umzusetzen - eine Kultur evidenzbasierter Bildungspolitik und systematischer Schulentwicklung sollte sich daher rascher und stärker entfalten.

Dieser Bereich ist organisatorisch in Österreich verbesserungswürdig, der Umfang der Arbeiten zu gering, die Verantwortlichkeiten auf Behördenseite zersplittert, der wissenschaftliche Standard teilweise nicht auf internationalem Niveau. Das gegenwärtige „Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens“ („BIFIE-alt“), verankert im Bundes-Schulaufsichtsgesetz, ist weder von der Größe noch von der Zusammensetzung des Personals als notwendige wissenschaftliche Leitstelle und Kompetenzzentrum für diese herausfordernde Aufgabe geeignet.

Umfang und Qualität der bildungswissenschaftlichen Aktivitäten müssen deutlich gesteigert werden, vor allem in jenen Bereichen, die Auswirkungen auf Qualitätsverbesserungen, insbesondere auf die Qualität der Schüler- und Schülerinnenleistungen versprechen (zB Qualitätsindikatoren, Bildungsstandards und regelmäßige Bildungsberichterstattung). Wie in vielen anderen OECD-Staaten soll die erfolgreiche Bewältigung obgenannter Aufgaben durch die Einrichtung eines ausreichend großen, wissenschaftlich kompetenten, mit klaren Aufgaben- und Verantwortungsbereichen sowie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten „Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens“ (in der Folge: „BIFIE-neu“) gesichert werden, das zuständig ist für den gesamten Schulbereich (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrern und Lehrerinnen, von Kindergartenpädagogen und Kindergartenpädagoginnen, von Horterziehern und Horterzieherinnen und der Schulverwaltung und Schulaufsicht).

Vorgeschichte und bisherige Schritte

Für die wissenschaftliche Vorbereitung, Betreuung, Kontrolle und Auswertung von Schulversuchen wurde im Jahre 1971 mit dem § 9 des Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, das „Zentrum für Schulversuche und Schulentwicklung“ (in der Folge: ZSE) gegründet. Seit 1971 haben sich aber sowohl die rechtlichen als auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des österreichischen Bildungswesens sowie die nationale und internationale Entwicklung erheblich geändert. In den letzten Jahren erlitt das ZSE ganz wesentliche personelle Einbußen und besteht derzeit nur noch aus wenigen Forschern und Forscherinnen sowie Verwaltungsmitarbeitern und -mitarbeiterinnen. Gleichzeitig stiegen international und europäisch die Anforderungen, verlangte eine Periode großer Veränderungen, wie sie im Bildungsbereich seit mehr als zehn Jahren stattfindet, dass für Diskussionen und Reformen Informationen zur Verfügung stehen, die durch wissenschaftliche Untersuchungen untermauert sind, und dass die Wirkungen umgesetzter bildungspolitischer Maßnahmen systematischer überprüft werden (Stichworte: Bildungsevaluation, Bildungsmonitoring).

Mitte der neunziger Jahre wurde eine Expertise nationaler und internationaler Gutachter hinsichtlich das ZSE eingeholt und begonnen, einen Plan für eine Reorganisation auszuarbeiten - ein diesbezügliches Konzept wurde 1999 erstellt. Ein Bericht des Rechnungshofes aus dem Jahre 2000 beschäftigte sich ebenfalls mit der Einrichtung und gab Empfehlungen dazu ab. In beiden Fällen wurde die Notwendigkeit der Überführung in eine neu konzipierte Bildungsforschungs- und -entwicklungseinrichtung gesehen: Zwar gäbe es verschiedene Stellen, die sich mit Fragen der angewandten Bildungsforschung und mit Entwicklungen im Bildungswesen beschäftigen, doch keine davon wäre kontinuierlich und systematisch damit befasst.

Zudem wären die bestehenden Forschungsaktivitäten besser zu vernetzen, um Schwerpunktsetzungen und eine optimale Nutzung der in Österreich ohnehin vergleichsweise kleinen Gruppe von Wissenschaftern und Wissenschafterinnen aus einschlägigen Bereichen zu ermöglichen. Ein weiterer Grund einer Reorganisation und der Schaffung einer politiknahen, aber unabhängigen Forschungseinrichtung wäre es, so die damaligen Experten, bessere empirische Grundlagen für die bildungspolitische Diskussion bereitzustellen und dadurch zu deren Versachlichung beizutragen.

Außer diesen nationalen Überlegungen spräche aber auch die internationale Entwicklung dafür, die bestehenden heterogenen Strukturen in eine zentrale Einrichtung überzuführen und diese so auszubauen, dass deren Organisation und Aufgabenbereich den geänderten Anforderungen entspricht. Neben der staatlichen Ebene entwickle sich auch im Bildungsbereich seit einem Jahrzehnt eine supra- und internationale (OECD, EU, UNESCO, IEA usw.) Ebene. Um deren politische Maßnahmen und Programme nicht nur erfolgreich zu vollziehen, sondern um bei der Gestaltung europäischer und internationaler Bildungspolitik auch aktiv mitwirken zu können, wäre Forschungs- und Entwicklungsarbeit erforderlich. In Österreich dringend erforderlich wäre außerdem eine stärkere Unterstützung der Entfaltung einer Kultur evidenzbasierter Bildungspolitik, systematischer Schulentwicklung und Evaluierung.

Es wäre also notwendig, ein leistungsfähiges Bundesinstitut zu errichten, dessen Arbeitsauftrag den neuen rechtlichen und politischen Gegebenheiten entspräche.

Trotz dieser klaren Vorgaben wurde erst im Jahre 2005 ein erster Schritt unternommen: Das bisherige Grazer bzw. Klagenfurter ZSE wurde mit einer Lehrer- und Lehrerinnen-Arbeitsgruppe, die in Salzburg an einem Projekt zu den Bildungsstandards arbeitet, zusammengelegt, zu einem „Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens“ umgewandelt und als nachgeordnete Dienststelle im Bundes-Schulaufsichtsgesetz verankert. Es ist allerdings in dieser heterogenen Struktur weder von der Größe, noch von der Zusammensetzung des Personals als wissenschaftliche Leitstelle und Kompetenzzentrum für die oben beschriebene herausfordernde Aufgabe geeignet.

Neue Vorgaben, professionelle Organisation

Auf einigen vorhandenen Elementen des „BIFIE-alt“ aufbauend, soll nun ab 1.1.2008 ein den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen entsprechendes, selbstständiges, bildungswissenschaftlich ausgerichtetes und für den gesamten Schulbereich zuständiges Institut („Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens“ / „BIFIE-neu“– der Name soll im Wesentlichen bleiben) geschaffen werden - mit entsprechenden personellen Strukturen und finanziellen Ressourcen zur Bewältigung der von der Ressortleitung unter Berücksichtigung mehrerer Expertisen ins Auge gefassten Aufgaben.

Zu den bisherigen Aufgaben des „BIFIE-alt“ sollen nun auch die Arbeit an der regelmäßigen Nationalen Bildungsberichterstattung, die internationalen Assessments vom Typ „PISA“ (aus den bisherigen UT8-Projekten am „Zentrum für vergleichende Bildungswissenschaften“ (in der Folge: ZVB) an der Universität Salzburg), die Entwicklung und Überprüfung der Bildungsstandards sowie die Implementation und Nutzung der Standards (und anderer Neuerungen) in der Schulpraxis und die gezielte Unterstützung der Schulen bei der Qualitätsentwicklung kommen. Das „BIFIE-neu“ soll zudem die Beratung der Ressortleitung bzw. der Schulpolitik in nationalen und internationalen Bildungsforschungsthemen wahrnehmen und über Kapazitäten verfügen, auch kurzfristig aktuelle wissenschaftliche Problematiken zu erheben bzw. vorhandene Daten auf Anfrage themenspezifisch für die Ressortleitung zu analysieren.

Bei der Aufgabenplanung folgt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ua.

(a)    den im Regierungsprogramm 2007, Kapitel „Bildung“ vereinbarten Maßnahmen im Allgemeinen sowie dem Abschnitt 7: „Qualitätssicherung an Schulen“ / „Sicherung und Überprüfung des Unterrichtsertrages und der Unterrichtsqualität“ im Besonderen,

(b)    den detaillierten Empfehlungen der „Zukunftskommission“ (2005),

(c)    dem Weißbuch „Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im österreichischen Schulsystem“ (BMBWK 2002),

(d)    diversen Entwicklungskonzepten innerhalb und außerhalb des Ressorts sowie

(e)    internationalen Entwicklungen (OECD, IEA), speziell auch innerhalb der EU (zB EU-Qualitätsindikatoren).

„BIFIE-neu“ - Aufgabenbereich

Das „BIFIE-neu“ hat also künftig die Aufgabe, wissenschaftliche Expertise für die Entwicklung und Steuerung des österreichischen Schulsystems unter Berücksichtigung seiner europäischen und internationalen Verflechtung bereitzustellen, die Implementierung von Reformmaßnahmen zu begleiten und ihre Auswirkungen zu evaluieren. Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des „BIFIE-neu“ umfasst den gesamten Bereich des Schulwesens. Ausdrücklich eingeschlossen sind dabei die Bereiche der Vorschulerziehung und der Kindergartenpädagogik (die Kindergarten-Pädagogen und -Pädagoginnen), das berufsbildende Schulwesen und die Einrichtungen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie die Schulverwaltung und Schulaufsicht.

Das Bundesinstitut hat dabei folgende vier wissenschaftliche und pädagogische Kernaufgaben zu bewältigen:

1.      Angewandte Bildungsforschung: Erstellung von Studien zur Evaluations- und Implementationsforschung, zur Schulentwicklung, zu Schul- und Unterrichtsqualität; wissenschaftliche Begleitung bildungspolitischer Entscheidungen und deren praktischer Umsetzung; internationale Kooperationen im Bereich von Systemevaluation und Qualitätsentwicklung.

2.      Bildungsmonitoring: Systematische Beobachtung des Schulsystems anhand bestehender schulstatistischer Daten und international vergleichender Bildungsindikatoren; Leitung, Durchführung und Dokumentation von international vergleichenden Surveys und Assessments (Einrichtung eines nationalen Survey- und Datenmanagement-Zentrums); Entwicklung und Überprüfung von Bildungsstandards; Analyse, Aufbereitung, Rückmeldung und Nutzung der Ergebnisse.

3.      Qualitätsentwicklung: Konzeption und Unterstützung von Qualitätsinitiativen sowie Implementierung von innovativen Qualitätsentwicklungs-Projekten; Erstellung von Qualifizierungsprogrammen für Lehrer und Lehrerinnen in Abstimmung mit den zuständigen Ressorts bzw. den entsprechenden Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schulverwaltung und Schulaufsicht zur Unterstützung der Qualitätsentwicklung; Betreuung innovativer Projekte; Unterstützung von Lebensbegleitendem Lernen, fächerübergreifender Kompetenzen, innovativer Lehrer- und Lehrerinnenbildungs- und Lehrplankonzepte; Unterstützung von laufenden Projekten des Ressorts.

4.      Regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung: Eigene Beiträge und Vergabe entsprechender Forschungsaufträge an externe Autoren bzw. Autorinnen sowie Institutionen; Information und Beratung der Ressortleitung sowie von Bildungspolitik und Schulverwaltung in allen Fragen der Bildungsforschung und des Bildungsmonitorings; Entwicklung von Grundlagen für die Bildungsplanung des Ressorts; Präsentation und Publikation von Forschungsergebnissen; Bereitstellen von kurzfristig verfügbarer wissenschaftlicher Expertise zu dringlichen Problemen und aktuellen Fragestellungen aus dem Bildungsbereich zur raschen Unterstützung der Ressortleitung.

Alle Kernaufgaben des „BIFIE-neu“ werden in Zusammenarbeit mit universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, Pädagogischen Hochschulen und Schulen sowie mit Einrichtungen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. der staatlichen Schulverwaltung erbracht - diese Kooperation dient der Förderung der österreichischen Bildungsforschung, der Qualitätsentwicklung und der Entfaltung einer Kultur evidenzbasierter Bildungspolitik und Schulentwicklung.

Über die vier oben beschriebenen wissenschaftlichen und pädagogischen Kernaufgaben hinaus, soll das BIFIE kraft seines know-hows und seiner Positionierung als öffentlich rechtliches Institut der angewandten Bildungsforschung auch Aufträge, Projekte, Erhebungen ua. im Auftrag sowie im Namen und auf Rechnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur abwickeln und – je nach Auftrag – im Rahmen seiner Kernaufgaben auch mitwirken, zB in der Qualitätskontrolle.

Organisation

Organisatorisch ist das „BIFIE-neu“ als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salzburg konzipiert. Dieser Organisationsform entspricht einerseits die öffentliche Verantwortung für das Bildungswesen, andererseits wird dadurch der angewandten Forschung die notwendige Freiheit eingeräumt.

Das „BIFIE-neu“ soll (dem zugrundeliegenden Organisations- und Finanzplan nach) unter Beachtung folgender Grundsätze strukturiert werden:

-       Die Leitung besteht aus einem Direktorium von zwei Personen.

-       Die Organisations- und Planungsstruktur soll durch einen Dreijahresplan mit dem zuständigen Regierungsmitglied inhaltlich ausgerichtet werden, durch einen Aufsichtsrat in den jährlichen Aktivitäten (Jahresplan/Jahresbericht) kontrolliert und durch einen wissenschaftliche Beirat unterstützt werden und in seiner eigenständigen Arbeit den in der Verfassung festgelegten, notwendigen Freiraum für wissenschaftliche Forschung erhalten.

-       Für jedes der drei großen Arbeitsgebiete wird ein Kompetenzzentrum eingerichtet, ein verantwortlicher Leiter oder eine verantwortliche Leiterin eingesetzt, eine entsprechende aufgabenbezogene Planung durchgeführt, das vorhandene Personal neu bewertet und im Lauf des ersten Jahres bisherigen oder neuen Aufgabengebieten zugeteilt, erforderliches neues Personal gesucht, eingestellt und gegebenenfalls ausgebildet. Der Vollausbau im Personalbereich soll 2009 erreicht werden.

-       Der bisherige Grazer bzw. Klagenfurter Standort des „BIFIE-alt“ wird - nach der Umwandlung in das „Zentrum für Bildungsforschung und Evaluation“ - zur Bewältigung der Aufgaben im Zusammenhang mit laufenden und zukünftigen schulpolitischen Innovationen, prioritär durch zusätzliches wissenschaftliches Personal in mehreren Schritten verstärkt.

-       Der bisherige Salzburger Standort des „BIFIE-alt“ (Nationale Bildungsstandards) und die Forscher und Forscherinnen im Bereich internationaler Assessments (in § 27-UG-Projektgruppen im Salzburger ZVB auf Werkvertragsbasis) werden zusammengelegt und sollen künftig gemeinsam die nationalen Monitoringaufgaben übernehmen („Zentrum für Bildungsminitoring“). Vor allem die erstmalige Überprüfung der Standards (in der 4. und 8. Stufe) und die Erarbeitung eines Systems kontinuierlicher Datenflüsse und Analysen in Richtung Bildungspolitik und Schulen wird eine große Herausforderung darstellen. Hier könnten rasche Synergieeffekte durch die Zusammenarbeit der Fachdidaktiker und Fachdidaktikerinnen sowie Praktiker und Praktikerinnen mit den Assessmentteams erzielt werden.

-       Für die Umsetzung und Nutzung der Ergebnisse der Evaluationen und des Monitorings in der praktischen Qualitätsentwicklung wird eine neue Gruppe in einem dritten Zentrum („Zentrum für Qualitätsentwicklung“) aufgebaut, die die nationalen Netzwerke stärken und ausbauen und die regionale Entwicklung stimulieren soll. Dies soll in enger Kooperation mit den zuständigen Sektionen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur geschehen, was eine Situierung in Wien nahelegt.

-       Gemeinsam mit dem Direktorium und einer kleinen, flexiblen Gruppe von Wissenschaftern und Wissenschafterinnen übernehmen alle Zentren zusammen die Aufgabe der Beratung der Ressortleitung, die Erstellung des Nationalen Bildungsberichts, die koordinierte Öffentlichkeitsarbeit (ua. über ein zentrales Webportal), die Entwicklung von Grundlagen für die Bildungsplanung des Ressorts und die Mitarbeit an der Weiterentwicklung der Bildungsforschung in Österreich.

-       Das „BIFIE-neu“ soll Netzwerk-Knoten und Drehscheibe sein für vielfältige nationale Aktivitäten, soll ua. die Universitäten (insbesondere die Austrian Educational Competence Centres / AECC an den Universitäten Wien und Klagenfurt) sowie das „Institut für Unterrichts- und Schulentwicklung“ / IUS an der Universität Klagenfurt und Pädagogischen Hochschulen in seine Projekte aktiv einbeziehen.

Finanzielle Auswirkungen

Derzeit werden für regelmäßige Aufgaben und Projekte des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur in den konkreten Bereichen der „evaluierenden“ Bildungsforschung (Controlling auf Systemebene), des „qualitätsbeobachtenden“ Bildungsmonitorings und der darauf gezielt aufbauenden Qualitätsentwicklung nur relativ geringe Summen ausgegeben. Außer Acht bleiben dabei Unterstützungen für vereinzelte diesbezügliche Forschungsaktivitäten von Pädagogischen Hochschulen und die Aktivitäten der Schulaufsicht, die aber bisher keine systematischen, quantitativ auswertbaren Qualitätsinformationen erhebt, die im Controlling auf Systemebene wirksam werden könnten.

Österreich weist in den OECD-Vergleichen und finanziellen Indikatoren stets ein überdurchschnittlich teures Schulsystem aus (zB Lehrer und Lehrerin pro Schüler und Schülerinnen; Kosten pro Schüler bzw. Schülerin). Erste Evaluationen der letzten Jahre zeigten aber (bei PISA und ähnliche Studien), dass diese Investitionen sich nur bedingt in entsprechenden Ergebnissen abbilden (zuletzt auch in der IHS-Studie: „Ökonomische Bewertung der Struktur und Effizien des österreichischen Bildungswesens und seiner Verwaltung“ / Wien 2007). Die Ursachen für diese mangelnde Effizienz blieben bisher weitgehend im Dunkeln, die Forschungsergebnisse des „BIFIE-neu“ sollen die Teile der Leistungserbringung und der Leistungsergebnisse deutlich besser darstellen lassen, um sie den finanziellen Einsätzen gegenüberstellen zu können, auch im internationalen Vergleich.

Dies und die internationale Entwicklung sowie der Fortschritt in der Systemforschung und in den damit befassten Bildungswissenschaften legen eine deutlich höhere Investition in Forschung, Evaluation und Entwicklung nahe - vor allem deshalb, weil durch systematisches Qualitätsmonitoring, gezielte Bildungsforschung sowie systematische Qualitätsentwicklung die Effizienz des Gesamtsystems deutlich gesteigert werden könnte (und müsste).

Die Einrichtung des „BIFIE-neu“ ab 1.1.2008 soll der entscheidende nächste Schritt in diese Richtung sein.

Die Basisabgeltung für das Startjahr wird 6,345 Mio. € (darin enthalten sind 1,345 Mio. € Startkosten) und in den Folgejahren 6,5 Mio. € betragen.

Ein Vergleich mit den bisherigen Kosten ist schwierig, denn durch die komplexe Struktur der Beschäftigten im „BIFIE-alt“ (vor allem vieler zugeteilter Lehrer und Lehrerinnen) und die Verteilung von Kostenelementen über verschiedenste Abteilungen und Kostenstellen sowie sehr unregelmäßige Aufwendungen über die Jahre hinweg ist ein exakter jährlicher Betrag schwer festzulegen.

Personal „BIFIE-alt“ – Personal „BIFIE-neu“

Bisheriges Personal soll in das neustrukturierte „BIFIE-neu“ möglichst integriert werden (mit einjährigen Optierungs-Rechten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen). Es besteht vor allem aus

-       Beamten und Beamtinnen und Vertragsbediensteten in den bisherigen Standorten Graz und Klagenfurt (zusammen rund 13-14 Personen, davon die Hälfte administratives Personal),

-       den durchwegs dienstzugeteilten (Bundes- und Landes-) Lehrern und Lehrerinnen im „BIFIE-alt“ in Salzburg (ca. 10-12 Stellen),

sowie mittelbar aus den

-       Wissenschafter- und Wissenschafterinnen im „Zentrum für Vergleichende Bildungsforschung“ an der Universität Salzburg (ca. 12-13 Personen), das vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur über Drittmittel-Studien (PISA, TIMSS, PIRLS usw.) derzeit per Werkvertrag finanziert wird.

Dieses vorhandene Personal und dessen Expertise bestimmen auch die gegenwärtigen Standorte der Arbeitszentren Graz, Klagenfurt und Salzburg. Zusammen mit verschiedenen, verteilten Arbeitsgruppen und mit Werkverträgen finanzierten temporären Gruppen von Experten und Expertinnen arbeiten derzeit etwa 35-40 direkt vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur finanzierte Personen hauptsächlich in den Bereichen Evaluation, Assessment und Standardentwicklung.

Dieser Grundstock wird vom „BIFIE-neu“ übernommen, muss reorganisiert und vor allem durch kompetentes wissenschaftliches Personal in zwei Phasen ergänzt werden.

In der ersten Phase (2008) wird das zweiköpfige neue Direktorium bestellt, der Evaluationsbereich gestärkt und das Wiener „Zentrum für die Qualitätsentwicklung“ neu eingerichtet, sowie ein kompetentes IT-/Web-Team und die kaufmännische Gesamtverwaltung geschaffen (was im Mittel einen Personalstand wissenschaftlicher und kaufmännisch-administrativer Full-Time-Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jahr 2008 von insgesamt zwischen 45 und 50 ergeben sollte).

Danach folgt in der zweiten Phase (2009) eine personelle Erweiterung aufgrund der hohen wissenschaftlichen Anforderungen im Bereich der Testung und Nutzung der Bildungsstandards, mit Schwerpunkt in Salzburg – der Rest verteilt sich gleichmäßig auf alle Zentren des „BIFIE-neu“.

Dies sollte im vorläufigen Vollausbau 2009 etwa 45 bis 50 wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bedeuten (23 bis 25 in Salzburg, 13 bis 16 in Graz und Klagenfurt und rund 10 in Wien), unterstützt von ca. 15 bis 20 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im kaufmännisch-administrativen, im organisatorischen und im IT-Bereich.

Die exakte Personal-Planung bis 2010 hängt vom ersten mit der Ressortleitung vereinbarten Dreijahresplan 2008-2010 ab und muss dann dem Bedarf aufgrund der jeweiligen detaillierten Jahresplanungen angepasst werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 („Bundesfinanzen”), Z 11 („Arbeitsrecht”), Z 13 („wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes“), Z 16 („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten”) sowie Art. 14 („Schulwesen“) B-VG.

Hinsichtlich § 17 Abs. 1 (Vermögenswerte) bildet Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG die Kompetenzgrundlage. Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 16 B-VG bilden die kompetenzrechtlichen Grundlagen für die Überleitung der Bediensteten und die Interessensvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Im Übrigen kommt dem Bund die Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung für die wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes hinsichtlich deren Organisation sowie für das Schulwesen auf Grund von Art. 10 Abs. 1 Z 13 sowie Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG zu.

Hinsichtlich der in § 17 Abs. 1 vorgesehenen Übertragung von Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu. § 23 Abs. 5 (Haftungsübernahme) ist der Mitwirkung des Bundesrates ebenfalls gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG entzogen.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Errichtung und Rechtsstellung):

Gemäß § 1 ist das BIFIE eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Es tritt daher Dritten gegenüber als eigene Rechtsperson auf und begründet Rechte und Pflichten auf der Basis des Privatrechts. Für diese trifft den Bund keine Haftung. Der rechtlichen Konstruktion des BIFIE als juristische Person des öffentlichen Rechts entsprechend sind die Eingriffs- und Mitgestaltungsrechte des (im Wesentlichen) mit der Vollziehung des Gesetzes betrauten Bundesministers oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf die ausdrücklich im Gesetz genannten Bereiche eingeschränkt. Es sind dies im Wesentlichen die Aufgabenkonkretisierung in Form der Genehmigung (zunächst) des Unternehmenskonzeptes und (folglich) der Dreijahrespläne, Bestellungs- und Abberufungsrechte und die Wahrnehmung bestimmter Aufsichtsrechte. Lediglich bei der Durchführung von Erhebungen an Schulen ist das BIFIE auch hinsichtlich der Umsetzung an die Anordnungen den Bundesministers bzw. der Bundesministerin gebunden. Im Übrigen ist das BIFIE bei der Umsetzung seiner Aufgaben im Rahmen der Vorgaben des Entwurfs grundsätzlich frei.

Die vom BIFIE zu erfüllenden Aufgaben (siehe § 2) sind im öffentlichen Interesse gelegen und decken sich mit dem Zweck der Errichtung des BIFIE (siehe § 1 Abs. 1). Dieser Umstand, verstärkt durch die Vorgabe, dass das BIFIE nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bewirkt dessen Sonderstellung in abgaben- und steuerrechtlicher Hinsicht (Befreiung von Gebühren und Steuern, siehe dazu die Ausführungen zu den Bestimmungen des 5. Teils).

Der Sitz des BIFIE ist in Salzburg. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes werden voraussichtlich Zweigstellen in Graz, in Klagenfurt und in Wien entstehen. Die Errichtung und Schließung allenfalls weiterer Zweigstellen kann durch das Direktorium mit Genehmigung des Aufsichtsrates erfolgen (siehe auch § 11 Abs. 6 Z 7).

Die Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch dient der gebotenen Transparenz gegenüber der interessierten Öffentlichkeit und entspricht den Gebräuchen bei Ausgliederungen.

Zu § 2 (Aufgaben):

Abs. 1 versucht eine verfassungskonforme Abgrenzung des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes des BIFIE. Dieses soll sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich des „Schulwesens“ im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 B-VG beziehen, eingeschränkt jedoch auf die Bereiche des Bundesvollzugs einerseits und die Bereiche des Ressorts (Unterricht, Kunst und Kultur gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2007) andererseits.

In diesem Sinne bedeutet die „Ausnahme der Kindergärten und Horte“, dass der Vollzugsbereich des Kindergarten- und Hortwesens nicht umfasst ist, sehr wohl jedoch der Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Kindergarten- und Hortpersonals und die dem Schulwesen zuzuordnenden vorschulischen Vollzugsaufgaben wie zB Einschreibung von Schülern und Schülerinnen, Feststellung des Sprachstandes und der Schulreife, vorzeitige Aufnahme in die Schule. Bezüglich der in die Bundeskompetenz fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen (Art. 14a Abs. 2 B-VG) ergibt sich aus der Vollzugsbestimmung des § 27, dass der Aufgabenbereich des BIFIE ausschließlich die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur fallenden (innerorganisatorischen) Angelegenheiten umfasst und die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden Angelegenheiten (der äußeren Organisation) nicht umfasst sind.

Die Abgrenzung des Bereiches der Universitäten und der Fachhochschulen ist im Sinne des folgenden Abs. 2 zu verstehen und bedeutet nicht, dass das BIFIE nicht mit Universitäten und Fachhochschulen an der Aufgabenbewältigung zusammenarbeiten soll. Das Gegenteil ist der Fall (siehe auch § 3 Abs. 1 Z 5 des Entwurfes sowie die Erläuterungen hiezu).

Abs. 2 legt die Kernaufgaben fest und steckt damit sowohl für das BIFIE in seiner Planung (Erstellung der Dreijahrespläne und Genehmigung derselben durch den Aufsichtsrat), als auch für den Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (Genehmigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Dreijahresplans) die Grenzen des Tätigkeitsfeldes des BIFIE ab. Die einzelnen Aufgabenbereiche (Angewandte Bildungsforschung, Bildungsmonitoring, Qualitätsentwicklung, nationale Berichterstattung) sind im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausführlich dargelegt, sodass an dieser Stelle dorthin verwiesen wird.

Die Positionierung des BIFIE in der Bildungsforschungslandschaft legt es nahe, ihm auch die Abwicklung von Aufträgen (zB Projekte, Erhebungen oder andere Vorhaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) zu übertragen. In der Abwicklung solcher genau zu definierender Aufträge wird das BIFIE ähnlich einem Dienstleister tätig. Die Besorgung solcher Aufträge durch das BIFIE wird durch das dort angesiedelte know-how begünstigt und ermöglicht neben rein organisatorischen Tätigkeiten auch die qualitative Begleitung durch das BIFIE. Die Aufgabe gemäß Abs. 3 ist durch die Basiszuwendung (siehe § 16 des Entwurfes) entgolten. Dritten gegenüber tritt das BIFIE in der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 3 im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, nämlich des Bundesministers oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf. Auch die finanzielle Abgeltung eines Dritten hat durch den Bundesminister oder die Bundesministerin unmittelbar oder im „Durchlauf“, jedenfalls aber nicht aus der Basiszuwendung zu erfolgen.

Zu § 3 (Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung):

Durch diesen Paragrafen soll die fachliche Unabhängigkeit, die Freiheit in methodischen Fragen und die Verpflichtung des BIFIE, international anerkannten Standards der Wissenschaft zu genügen, betont und gesichert werden. Wissenschaftliche Kriterien müssen bei Entscheidungen im Vordergrund stehen. Dies soll durch den „Wissenschaftlichen Beirat“ zusätzlich unterstützt werden.

Laufende Überprüfungen sollen der steten Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung dienen. Damit dieser Optimierungsprozess nicht Gefahr läuft, durch betriebsinterne Sichtweisen beengt zu werden, sollen externe und unabhängige Evaluierungen im Abstand von fünf Jahren die Entwicklungen bestätigen oder Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.

Auch die Kooperationsverpflichtung mit anderen (Bildungs-)Forschungseinrichtungen und der Bildungsstatistik, welche grundsätzlich der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und somit der Effizienz des BIFIE in seiner Aufgabenwahrnehmung dienen soll, soll eine Außensicht in die Aufgabenbewältigung durch das BIFIE einbringen.

Das für die gesamte öffentliche Verwaltung grundlegende Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit soll auch für das BIFIE zu Grunde gelegt werden und wird insbesondere für die Kontrolle durch den Rechnungshof (siehe § 24 Abs. 1) einen Maßstab bilden.

Die Verschwiegenheitspflicht für ausschließlich aus der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen ist im Hinblick auf den Aufgabenbereich des BIFIE unabdingbar. Eine entsprechende Klausel in den zu begründenden Dienstverträgen wird notwendig sein. Ungeachtet der Verschwiegenheitsverpflichtung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BIFIE gilt der Grundsatz des „public access“, wonach Daten und Forschungsergebnisse gut aufbereitet und regelmäßig aktualisiert zugänglich zu sein haben. Die Hauptergebnisse der Arbeiten des BIFIE im Bereich seiner Kernaufgaben gemäß § 2 sind via Internet unentgeltlich und möglichst zeitnahe bereitzustellen. Detailergebnisse aus internationalen Assesments sind der österreichischen Forschungsszene unter Bedachtnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften (insbesondere zB des Datenschutzes) via Datenbank zur Verfügung zu stellen.

Zu § 4 (Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung):

Das BIFIE unterhält aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ein wissenschaftliches Kernteam, das sich in vielen Bereichen auf die Kooperation und den Zukauf von projektbezogenen Leistungen und in manchen Fällen sogar auf die Auslagerung ganzer Studien an Universitäten, Pädagogische Hochschulen oder andere wissenschaftliche Einrichtungen stützen muss. Dabei behält das BIFIE aber stets die Gesamtverantwortung für die Qualität und zeitliche Abwicklung aller von ihm zugekauften bzw. koordinierten Leistungen.

Zu § 5 (Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter):

Das BIFIE kann grundsätzlich Aufträge von Dritten annehmen, deren Umfang darf aber das durch die Basisabgeltung finanzierte Kerngeschäft (nach § 2 Abs. 2) nicht beeinträchtigen und auch kein finanzielles Risiko für den Gesamtbetrieb darstellen. Übersteigt ein solches Dritt-Projekt einen gewissen Umfang (der gemäß § 11 Abs. 6 mit 10% der Basisabgeltung bemessen ist), so unterliegt ein derartiger Vertrag der Genehmigung des Aufsichtsrates.

Der „fachliche Wirkungsbereich“, in dem das BIFIE Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter übernehmen darf, geht über den Kernbereich des § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 hinaus, wenngleich er in einem inhaltlichen Zusammenhang zu den Kernaufgaben stehen wird. Außerhalb dieses Rahmens des „fachlichen Wirkungsbereiches“, somit in fachfremden Angelegenheiten, kommt dem BIFIE nicht die Fachkompetenz zu. Ein Überschreiten dieses Rahmens würde auch der Rechtsposition des BIFIE als Einrichtung öffentlichen Rechts, die nicht auf Gewinn gerichtet ist, widersprechen. Die Vereinbarung zumindest kostendeckender Entgelte steht damit im Einklang und entspricht dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Zu § 6 (Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung):

§ 6 des Entwurfes bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Projekten an Schulen, die die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen erfordern. Für derartige Vorhaben soll im Lichte des Art. 81a Abs. 5 B-VG ein direkter Zusammenhang zur obersten Verwaltungsbehörde, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hergestellt werden. Dieser bzw. diese ist in diesen Belangen berechtigt, das BIFIE unmittelbar anzuweisen, wodurch das BIFIE ausschließlich in diesen Angelegenheiten gleichsam die Stellung einer nachgeordneten Dienststelle einnimmt. Bei wichtigen schulischen Interessen, die der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an der Durchführung von Erhebungen entgegenstehen, soll der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem BIFIE zweckmäßige Lösungen ermöglichen.

Zu § 7 (Daten, Datenschutz):

Das Bildungsdokumentationsgesetz sieht die Führung von lokalen Evidenzen an den Schulen (§ 3 leg.cit.) sowie von Gesamtevidenzen (der Schüler und Schülerinnen, der Studierenden an Universitäten, der Studierenden an Fachhochschulen und der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen) vor (§§ 5 bis 7 leg.cit.). Lediglich die Gesamtevidenzen, die keinen direkten Personenbezug zum Schüler oder zur Schülerin bzw. zum Studierenden oder zur Studierenden aufweisen, sowie allenfalls bereits vorhandene (statistische) Auswertungen aus diesen Gesamtevidenzen sollen dem BIFIE für seine Arbeit zur Verfügung stehen. Dadurch sollen auch im Sinne der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten gesonderte Erhebungen an den Schulen vermieden werden.

Weiters kann durch den Zugriff auf die Daten aus den Gesamtevidenzen der Ankauf oder die Beauftragung von Statistiken (etwa bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“) und der damit verbundene Kostenaufwand vermieden bzw. möglichst eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 3 Abs. 1 Z 5 verwiesen, der im Sinne der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten die Kooperation auch mit Einrichtungen der Bildungsstatistik, wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verpflichtend vorsieht.

Die datenschutzrechtliche Position des BIFIE als Auftraggeber von wissenschaftlichen oder statistischen Untersuchungen ergibt sich unmittelbar aus § 46 Abs. 1 DSG 2000 und bedarf daher keiner gesonderten Anordnung im Entwurfstext.

Zu § 8 (Organe des BIFIE):

§ 8 des Entwurfes zählt die Organe des BIFIE abschließend auf. Andere als die in Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgesehenen Organe bestehen nicht. Diese Bestimmung hindert nicht den Aufbau einer Organisationsstruktur des BIFIE durch das BIFIE selbst (durch das Direktorium), wie zB die Untergliederung in Ebenen nach Aufgabenteilungen, die Einführung einer Verwaltungs- und / oder einer Managementebene. Solche oder andere Organisationseinheiten des BIFIE können als interne Maßnahme zum Zweck der effizienten Aufgabenbewältigung dienen, sie werden jedoch nicht zu Organen des BIFIE und können diesen auch nicht die vom Gesetzgeber eingeräumten Rechte und Pflichten nehmen.

Zu § 9 (Direktorium):

Das BIFIE wird vom Direktorium geleitet und nach außen vertreten. Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Direktoren oder Direktorinnen. Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen sind in der Institutsordnung festzulegen. Dabei ist auf eine klare Abgrenzung der Aufgaben zu achten und weiters festzulegen, dass übergreifende Aufgaben sowie solche von besonderer Bedeutung nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. Direktoren- oder Direktorinnenstellen sind Vollzeitstellen, sie erfordern sowohl wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Bildungsforschung, der Schulentwicklung und des System-Monitorings, als auch einschlägige Rechtskunde und Beratungserfahrungen im Bereich der Bildungspolitik sowie umfassende Managementkompetenzen. Die Aufgabe des Direktoriums ist die Vertretung des BIFIE nach außen, die Organisation nach innen sowie die Betreuung der Beiräte.

Die Pflichten des Direktoriums des BIFIE sind im 4. Teil des Entwurfes umfassend dargestellt. Die beiden Direktoren haben grundsätzlich – auch im Rahmen der Vertretung des BIFIE nach außen gemäß § 10 – einvernehmlich vorzugehen. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so ist der Aufsichtsrat zu befassen und ist die anstehende Entscheidung von diesem zu treffen.

Übernimmt das BIFIE Aufträge von anderen Stellen oder zusätzliche, im Arbeitsprogramm nicht enthaltene Aufgaben für den Bund, so werden darüber schriftliche Verträge abzuschließen sein. Beispiele für solche zusätzlichen Leistungen für den Bund wären Aufträge, die das BIFIE von anderen Ministerien, die für Teilbereiche des Bildungswesens verantwortlich sind (zB Gesundheits-, Wirtschafts- und Landwirtschaftsressort) oder von Bundesländern erhält.

Ebenso verhält es sich, wenn das BIFIE Leistungen vergibt. Diese Möglichkeit dient dazu, die Kooperation mit anderen einschlägigen Institutionen wie etwa den Universitäten, außeruniversitären Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, den Pädagogischen Hochschulen usw. im Sinne von Schwerpunktsetzungen zu fördern: Kompetenzen, die außerhalb des BIFIE vorhanden sind, sind aus Gründen der Effizienz und Sparsamkeit zu nützen.

Detailvorschriften über die Geschäftsbehandlung sind in der Institutsordnung festzulegen. Darin werden insbesondere auch Rahmenvorgaben für den Abschluss von Verträgen aufzunehmen sein, wie zB das Formgebot der Schriftlichkeit von bestimmten Verträgen sowie die zwingende Beschreibung der Leistung und des Entgelts.

Gemäß § 1 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, hat die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Das BIFIE unterliegt gemäß Art. 126b B-VG sowie gemäß § 24 Abs. 1 des Entwurfes der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Funktion des Direktoriums ist entsprechend dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Direktoriums beträgt fünf Jahre.

Zu § 10 (Vertretung des BIFIE):

§ 10 stellt nach außen hin klar, dass grundsätzlich beide Direktoren oder Direktorinnen das BIFIE vertreten und nur für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorgesehen sein darf (siehe § 9 Abs. 6 des Entwurfes). Unberührt bleiben jedenfalls die im Unternehmensbereich allgemein geltenden strengen Offenlegungspflichten gegenüber Dritten. Weiters ist unter Verweis auf das UGB (§ 54, Umfang der Handlungsvollmacht) vorgesehen, geeignete Personen zur selbständigen Besorgung bestimmter Angelegenheiten zu bevollmächtigen.

Zu § 11 (Aufsichtsrat):

Für die laufende Aufsicht bzw. vor allem die Entgegennahme und Genehmigung der jährlichen Planungs- und Tätigkeitsberichte sowie die Entlastung des Direktoriums ist ein neunköpfiger Aufsichtsrat vorgesehen. Die zur Bestellung oder Entsendung sowie zur Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats berufenen Organe sind in Abs. 1 geregelt.

Das zuständige Regierungsmitglied gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (siehe auch § 27 Z 5).

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat des BIFIE wird grundsätzlich nicht entgolten, allerdings gebührt ein Ersatz der Aufwendungen, die mit der Funktion verbunden sind. Näheres ist in einer Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur festzulegen, wobei aus verwaltungsökonomischen Gründen auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

Die Bestellung oder Entsendung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt jeweils auf fünf Jahre. Dabei wird auf das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abgestellt und nicht auf die Bestellung oder Entsendung des jeweiligen Mitglieds, wodurch innerhalb der fünfjährigen Funktionsperiode ein Höchstmaß an personeller Kontinuität sicher gestellt wird.

Aus dem Kreis der vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. für Finanzen bestellten Aufsichtsratsmitglieder sind ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

Die Hauptaufgaben des Aufsichtsrates sind in Abs. 6 aufgezählt:

-       Die Geschäftsordnung gemäß Z 1 ist die des Aufsichtsrates selbst. Sie bedarf keiner Genehmigung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Geschäftsordnung wird jedenfalls Regelungen über die Einberufung von Sitzungen, die Geschäftsbehandlung, Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse, die Beiziehung von Experten und Expertinnen ua. enthalten.

-       Die Institutsordnung wird vom Direktorium erstellt und nach der Prüfung durch den Aufsichtsrat vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur genehmigt. Sie wird sämtliche Bereiche des BIFIE zu regeln haben, in denen eine generelle Regelung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig erscheint. Jedenfalls wird sie unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Abs. 6 die Abgrenzung der Aufgaben der beiden Direktoren bzw. Direktorinnen vorzunehmen haben, bis hin zu Regelungen, wie sie sich auch in „Hausordnungen“ von größeren Einrichtungen oder Betrieben üblicher Weise finden.

-       Das (vom ersten Direktorium, somit einmalig) zu erstellende Unternehmenskonzept sowie die (vom jeweiligen Direktorium) zu erstellenden Dreijahrespläne, in denen die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 konkretisiert werden (siehe auch § 13 des Entwurfes), sind vom Aufsichtsrat zu prüfen und zu genehmigen und sodann dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Genehmigung vorzulegen. Die Nichtgenehmigung führt jeweils zu einer Überarbeitung durch das Direktorium und anschließender Prüfung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat, um dann wieder dem Bundesminister oder der Bundesministerin zur Genehmigung vorgelegt werden zu können (siehe auch Abs. 8).

-       Die Prüfung und Genehmigung der vom Direktorium zu erstellenden Jahrespläne und –berichte sowie der laufenden Quartalsberichte erfolgt ausschließlich durch den Aufsichtsrat. Eine Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für den Abschluss bestimmter Verträge sowie die Errichtung und Schließung von Zweigstellen. Die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Direktoriums fällt gemäß § 24 in die Zuständigkeit des Bundesministers oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

-       Zu den wesentlichen Aufgaben eines Aufsichtsrates gehören auch die stete Beobachtung des Handelns der Organe, insbesondere hinsichtlich der Beachtung der in § 3 aufgestellten Grundsätze bei deren Aufgabenwahrnehmung, sowie die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zum Zweck der Ausübung der Aufsichtspflicht.

-       In rechtsgeschäftlichen oder rechtsstreitigen Angelegenheiten zwischen dem BIFIE und einem Direktor oder einer Direktorin wird das BIFIE gegenüber dem Direktor oder der Direktorin vom Aufsichtsrat vertreten. Dies soll Situationen der Befangenheit durch Personalunion vermeiden.

Die Bestimmungen des Abs. 7 betreffend die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsverhalten sind durch die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nicht abänderbar, sondern allenfalls durch diese zu ergänzen. Die im letzten Satz angesprochenen Regierungsmitglieder sind der Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (Z 1) und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen (Z 2).

Entgegen der Nichtgenehmigung des Unternehmenskonzeptes oder der Dreijahrespläne durch das zuständige Regierungsmitglied, welche zu einer Überarbeitung durch das Direktorium mit anschließendem Prozedere führt, sind nicht genehmigte (weil nicht befürwortete) Institutsordnungen, Unternehmenskonzepte oder Dreijahrespläne vom Aufsichtsrat nicht an das Direktorium zur Überarbeitung rückzustellen, sondern mit Stellungnahme (allenfalls auch des Direktoriums) dem zuständigen Regierungsmitglied vorzulegen. Dies kann in weiterer Folge zur Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied führen, ohne dass eine solche durch den Aufsichtsrat erfolgt wäre.

Abs. 9 sieht die Aufhebung von Entscheidungen des Direktoriums sowie die Untersagung von deren Durchführung jeweils durch den Aufsichtsrat vor, wenn bestimmte, in Z 1 bis 3 genannte, Umstände vorliegen. Die für diese Fälle vorgesehene Anordnung des zuständigen Regierungsmitglieds ist als spezielle Maßnahme des Aufsichtsrechtes zu verstehen und ändert nichts an der grundlegenden (rechtlichen) Selbständigkeit des BIFIE als juristische Person des öffentlichen Rechts und deren Organe (im Rahmen ihrer gesetzlich definierten Aufgaben).

Zu § 12 (Wissenschaftlicher Beirat):

Der Wissenschaftliche Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau der Tätigkeit des BIFIE. Als Garant der Qualität berät er die Organe des BIFIE bei der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, vor allem bei der Erstellung der langfristigen Arbeitsprogramme. Ihm gehören mindestens zwei Vertreter aus dem Ausland an sowie weiters fünf Wissenschafter und Wissenschafterinnen aus Universitäten, hochschulischen und außeruniversitären Einrichtungen. Bei der Bestellung von vier der insgesamt sieben Mitglieder des Beirates ist vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung herzustellen. Durch die Nennung der Institutionen, denen die Mitglieder des Beirates zu entstammen haben, sowie weiters durch den Hinweis auf den Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 ergeben sich deren (im Entwurf mit „hinreichend“ definierten) Qualifikationen. Es werden somit Erfahrungen und Qualifikationen entweder in den Bereichen der Erziehungs- und Bildungsforschung, der Unterrichts- und Schulforschung, der Schulentwicklung sowie des Bildungsmonitorings und der Bildungsstatistik erforderlich sein. Diese Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates erfüllt für sich nicht die Kooperationsverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, wird aber durch das sehr breite Spektrum der wissenschaftlichen Beratung dieser Kooperation mit Bildungs- und Forschungseinrichtungen des tertiären Sektors dienlich sein.

Die Aufgaben des Beirats liegen ausschließlich in der Beratung der (beiden anderen) Organe des BIFIE, dem Direktorium und dem Aufsichtsrat. Dabei kommt der Beratung des Direktoriums als operativem Organ ebenso viel Bedeutung zu, wie der gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen seiner Verantwortung zur Prüfung und Genehmigung wichtiger und zukunftsweisender Prozessschritte (insbesondere der Arbeits- und Finanzpläne). Vom Beirat gefasste Beschlüsse sind „Beratungsbeschlüsse“ und nicht solche, die in die Aufgaben anderer Organe, insbesondere des Direktoriums, eingreifen können.

Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die keine Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere jener gemäß Abs. 4 und 5), wohl aber Ergänzungen und Konkretisierungen der Geschäftsführung und in den Beratungsaufgaben regeln wird.

Hinsichtlich des Anspruches auf Aufwandsersatz wird auf § 11 Abs. 2 sowie die Erläuterungen hiezu verwiesen.

Zu § 13 (Unternehmenskonzept und Dreijahresplan):

Abs. 1 und 2: Wie bei zahlreichen anderen Ausgliederungsvorhaben des Bundes ist auch die Planungs- und Steuerungssystematik des BIFIE auf bekannten Elementen des New Public Managements bzw. der Betriebswirtschaftslehre aufgebaut. Auf der obersten Ebene fungiert dabei das Unternehmenskonzept, das das zentrale Instrument zur strategischen Unternehmensführung des BIFIE darstellt. Es beinhaltet die mittel- und langfristigen Ziele der Organisation, die Organisationsstruktur des BIFIE sowie Strategien für den Personal- und Sachmitteleinsatz. Es kann darüber hinaus Grundsätze über das innere Wirken (Kommunikation, Kultur usw.) enthalten und soll die Identifikation aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit dem BIFIE steigern.

Das Unternehmenskonzept ist vom Direktorium zu erstellen und auf Grund der zentralen Rolle für die langfristige Ausrichtung des BIFIE vom Aufsichtsrat zu genehmigen. Nur bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen, die eine Neudefinition notwendig machen (zB bei einer Änderung der Aufgaben gemäß § 2), ist das Unternehmenskonzept zu ändern, wobei diesen Änderungen ebenfalls der Aufsichtsrat zuzustimmen hat. In allen Fällen ist das vom Aufsichtsrat genehmigte Unternehmenskonzept auch vom zuständigen Regierungsmitglied zu genehmigen.

Abs. 3: Die mittelfristige Planung und Steuerung des BIFIE erfolgt im Wege von Dreijahresplänen (§ 13 Abs. 3). Diese definieren einen Planungshorizont und sind jährlich vom Direktorium zu erstellen (rollende Planung), welches dabei eventuelle Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu berücksichtigen hat (siehe auch die Erläuterungen zu § 14 Abs. 2). Die Erstellung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Genehmigung durch den Aufsichtsrat sowie die Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor dem Beginn der Planungsperiode erfolgen kann. Die in der Planungsperiode erfassten Jahre verstehen sich als Kalenderjahre. Für den Inhalt des Dreijahresplanes ist es wesentlich, dass sich dieser im Sinne eines umfassenden Steuerungskonzepts im Unternehmenskonzept wieder findet. Die Konkretisierung der Ziele und die Erfüllung der Aufgaben des BIFIE im Wege des Dreijahresplans hat durch einen Jahresplan sowie durch einen Finanzplan zu erfolgen. Der Jahresplan enthält Projekte, Vorhaben und Maßnahmen, wobei auf die notwendigen Umsetzungsschritte zeitabhängig (beispielsweise durch Meilensteine) einzugehen ist. Zur Darstellung der dafür notwendigen Personal- und Sachmittel ist ein Finanzplan für die Planungsperiode zu erstellen, der jedoch ebenso über die finanzielle Gesamtentwicklung des BIFIE Aufschluss geben soll.

Zu § 14 (Laufende Planung und Berichterstattung):

Abs. 1: Zur kurzfristigen Planung und Steuerung hat das Direktorium jährlich bis Ende September einen Jahresplan für das jeweils kommende Kalenderjahr zu erstellen. Der Jahresplan hängt mit dem Dreijahresplan zusammen und konkretisiert die darin enthaltenen Vorhaben. Er ist dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Inhaltlich decken sich Dreijahresplan und Jahresplan: auch hier haben inhaltliche (Projektschritte, Maßnahmen, Meilensteine usw.) und finanzielle bzw. ressourcenspezifische Elemente aufzuscheinen.

Abs. 2: Das Berichtswesen des BIFIE basiert in erster Linie auf Jahresberichten, die vom Direktorium spätestens bis Ende März für das jeweils vergangene Jahr zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen sind. Die Berichte haben auf den jeweils relevanten Dreijahresplan und den Jahresplan Bezug zu nehmen und über die tatsächliche Erfüllung der Vorhaben Auskunft zu geben. Weiters haben die tatsächlich eingesetzten Personal- und Sachmittel aus den Berichten vorhabenspezifisch hervorzugehen. In Anlehnung an die Vorschriften zu Kapitalgesellschaften müssen Teile des Jahresberichts ein Jahresabschluss und ein Lagebericht sein, die die Gesamtsicht über das Wirken des BIFIE ermöglichen. Die Berichtspflicht seitens des Direktoriums besteht ebenfalls gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied, das auch zu besonderen Fragen gesonderte Berichte verlangen kann.

Abs. 3: Für den Übergangszeitraum bis zum ersten vom Direktorium erstellten Jahresplan ist ein vorläufiger Jahresplan durch das zuständige Regierungsmitglied zu erstellen.

Abs. 4: Obwohl diese Grundsätze bereits in § 3 definiert sind, wird hier nochmals explizit dargestellt, dass das Unternehmenskonzept sowie alle Pläne (Dreijahres- und Jahrespläne) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen sind, wobei die in § 16 definierte Basiszuwendung und etwaige sonstige Zuwendungen zu berücksichtigen sind. Rationalisierungs- und Synergiepotentiale sind dabei laufend zu überprüfen und zu nutzen.

Abs. 5 enthält die Verpflichtung zur Einrichtung eines Berichtssystems im Hinblick auf ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling.

Zu § 15 (Weitere Berichtspflichten):

§ 15 des Entwurfes regelt weitere Berichtspflichten des Direktoriums gegenüber dem Aufsichtsrat. Vierteljährlich sind Berichte zu erstellen, die unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE Auskunft geben sollen (Quartalsberichte). Weiters sind für bestimmte im Entwurf genannte Situationen Sonderberichte vorgesehen.

Zu § 16 (Finanzierung):

Das BIFIE als juristische Person des öffentlichen Rechts erfüllt Aufgaben im öffentlichen Interesse (siehe § 1 Abs. 2 sowie § 2 und die Erläuterungen hiezu). Die Finanzierung des BIFIE hat daher durch Leistungen aus dem öffentlichen Haushalt zu erfolgen. Es ist eine einmalige Basisabgeltung für das Jahr 2008 in der Höhe von 6,345 Millionen Euro (darin enthalten sind einmalige Startkosten in der Höhe von 1.345 Millionen Euro) und für die Folgejahre in der Höhe von 6,5 Millionen Euro vorgesehen.

Die Anweisung der Basisabgeltung hat monatlich, jeweils am ersten des Monats im Vorhinein, zu erfolgen.

Die Leistungen haben aus dem Budgetkapitel 12 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen. Unberührt bleiben Erwirtschaftungen durch das BIFIE selbst (siehe § 5 des Entwurfes und die Erläuterungen hiezu). Sollte das BIFIE aus Gründen, die es nicht zu verantworten hat, in finanzielle Schwierigkeiten geraten, soll – anderen Ausgliederungsgesetzen entsprechend – die Möglichkeit bestehen, finanzielle Zuwendungen über die Basiszuwendung hinaus zu gewähren (Abs. 3).

Im Übrigen wird auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Zu § 17 (Vermögenswerte):

§ 17 des Entwurfes überträgt zunächst jenes Vermögen, das zum Stichtag des In-Kraft-Tretens dem bis dahin auf der Grundlage des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes bestehenden Bundesinstitut zur Nutzung überlassenen war, in das Eigentum des BIFIE als Gesamtrechtsnachfolger. Dieses Vermögen ist zu bewerten und in einem Inventarverzeichnis zu erfassen, welches laufend fortzuführen sein wird. Anlässlich der Eröffnungsbilanz, welche zur Eintragung im Firmenbuch einzureichen ist, sind die Wertansätze für das übergegangene Vermögen festzustellen. Die Wertansätze sollen entsprechend der Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festgelegt werden. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Prüfung und Bestätigung durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen entspricht dem Standard von Ausgliederungen.

Abs. 4 bezieht sich auf die Gründungsphase des BIFIE und sieht eine Abgaben-, Gebühren- und Steuerbefreiung für sämtliche mit der Gründung im Zusammenhang stehender Vorgänge vor (Erlangung der Rechtspersönlichkeit, Vermögensübertragung, Übergang von Rechten und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten). Dies entspricht dem Rechtscharakter des BIFIE als juristische Person des Öffentlichen Rechts.

Zu § 18 (Gebührenbefreiung):

Das BIFIE erfüllt Hoheitsaufgaben ohne Ausrichtung auf Gewinn (siehe die §§ 1 und 2 sowie die Erläuterungen hiezu). Es ist somit nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994. Es unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer und ist auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das BIFIE unterliegt auf Grund seiner Einrichtung als Hoheitsbetrieb (siehe § 1 des Entwurfes) auch nicht der Körperschaftssteuer und der Kommunalsteuer. § 18 regelt sohin ausschließlich die Befreiung von Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957.

Zu § 19 (Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur):

Im Hinblick auf die gesetzliche Einrichtung des BIFIE als juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mit öffentlichen Mitteln erscheint die Ermöglichung der Beratung und der Vertretung durch die Finanzprokuratur als im Interesse des Bundes gelegen.

Zu § 20 (Bedienstete des BIFIE):

§ 20 des Entwurfes erklärt das Angestelltengesetz auf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen des BIFIE anwendbar. Der Abschluss eines eigenen Kollektivvertrages für das BIFIE ist nicht vorgesehen. Die Überleitungsbestimmungen des § 23, welche die Anwendung des VBG 1948 bzw. des BDG 1979 vorsehen, bleiben unberührt. § 20 gilt daher ausschließlich für nach dem 1. Jänner 2008 neu zu begründende Dienstverhältnisse.

Zu § 21 (Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer):

Zur Vertretung der Interessen der im BIFIE tätigen Bediensteten ist ein Betriebsrat einzurichten. Dieser soll für die am BIFIE beschäftigten Beamtinnen und Beamten die Funktion des Dienststellenausschusses wahrnehmen.

Zu § 22 (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz):

Dieser Paragraph bestimmt, dass für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden ist.

Zu § 23 (Überleitung der Bediensteten):

In diesen Bestimmungen sind entsprechend den Ausgliederungsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen diejenigen Regelungen aufgenommen worden, die die dienst- und besoldungsrechtlichen sowie die arbeitsrechtlichen Konsequenzen der im derzeitigen Bundesinstitut (gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz) beschäftigten Beamten bzw. Beamtinnen und Vertragsbediensteten sowie deren Zuweisung zur Dienstleistung im BIFIE betreffen.

§ 23 des Entwurfes ist vom Grundsatz beherrscht, dass die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der Bediensteten führen darf.

Die Vertragsbediensteten werden kraft Gesetz zu Bediensteten des BIFIE (Abs. 1). Ihre dienstrechtliche Stellung bleibt insofern unverändert, als das BIFIE als neuer Arbeitgeber die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Bundes aus dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 übernimmt. Es ist jedenfalls sichergestellt, dass die zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Rechte dieser Bediensteten, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen und Einbeziehung in allgemeine Bezugserhöhungen, gewahrt bleiben. Im Sinne einer Förderung der Flexibilität der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen soll den ehemaligen Vertragsbediensteten aber auch die Möglichkeit geboten werden, das zum BIFIE bestehende Arbeitsverhältnis inhaltlich insofern anzupassen, als (günstigere) Bestimmungen – die für Neueintretende bestehenden Bestimmungen – zum Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrages gemacht werden können (Abs. 2).

Die Beamten bzw. Beamtinnen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesen arbeiten, werden in die Zentralstelle aufgenommen und gleichzeitig unter Aufrechterhaltung ihrer Rechte und Pflichten dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen (Abs. 3). Die Diensthoheit über diese Beamten bzw. Beamtinnen übt das zuständige Regierungsmitglied aus. Die Dienst- und Fachaufsicht gegenüber diesen Beamten bzw. Beamtinnen übt grundsätzlich das Direktorium aus, das in dieser Funktion an die Weisung des zuständigen Regierungsmitgliedes gebunden ist (Regelung analog § 10 Abs. 2 Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002).

Abs. 3 letzter Satz enthält insofern eine Klarstellung, als nicht nur für die übergeleiteten Vertragsbediensteten und für die neueintretenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sondern auch für die zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten bzw. Beamtinnen die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, Anwendung finden, zumal nach Entstehen des BIFIE eine für die Anwendung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, erforderliche „Dienststelle des Bundes“ nicht mehr vorliegt.

Die Beamten bzw. Beamtinnen können innerhalb von einem Jahr ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären und ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen; insofern soll Beamten bzw. Beamtinnen ein Wechsel in ein „finanziell attraktiveres“ Entlohnungssystem nicht verwehrt werden (Abs. 4). Das BIFIE ist verpflichtet, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen, da der Erfolg der Arbeitsleistung der dienstzugewiesenen Beamten bzw. Beamtinnen direkt dem BIFIE zugute kommt; es hat auch einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Abs. 5).

Weiters wird eine Ausfallshaftung des Bundes für die vom BIFIE zu übernehmenden Vertragsbediensteten und für die aus dem Bundesdienst ausscheidenden Beamten bzw. Beamtinnen mit der betragsmäßigen Beschränkung auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Bundesdienst erreichte besoldungsrechtliche Stellung vorgesehen (Abs. 6). Dies entspricht der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 9. März 1995, G 28/93-21), in der eine solche Haftungsübernahme durch den Bund ausdrücklich verlangt wird. Der Bund hat demnach eine Bezugsgarantie (Deckungsfonds) abzugeben.

Durch die Überleitung der Bediensteten soll die Nutzung von Dienstwohnungen nicht unmöglich gemacht werden (Abs. 7).

Forderungen des Bundes gegenüber seinen ehemaligen Bediensteten sollen aufrecht bleiben (Abs. 8).

Wechseln übergeleitete Vertragsbedienstete oder aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte bzw. Beamtinnen wieder in ein Dienstverhältnis zum Bund, so werden die Zeiten im Arbeitsverhältnis zum BIFIE wie beim Bund zurückgelegte Zeiten behandelt (Abs. 10).

Zu § 24 (Aufsicht):

Die Aufsicht durch das zuständige Regierungsmitglied (das ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) und die Kontrolle durch den Rechnungshof sind in der Rechtsstellung des BIFIE als juristische Person des öffentlichen Rechts, in den im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben des BIFIE sowie in der Finanzierung des BIFIE aus öffentlichen Mitteln begründet. Die Aufsichtsrechte umfassen die Rechtsaufsicht, die Aufgabenwahrnehmung und die Finanzgebarung (Abs. 2). Die in Abs. 3 genannten Rechte des zuständigen Regierungsmitgliedes sind Bestandteil des Aufsichtsrechtes. Eine laufende Aufsichtsfunktion insbesondere hinsichtlich der Haushaltsführung und der Einhaltung der jährlichen Ziele kommt darüber hinaus dem Aufsichtsrat zu (siehe § 11 und die Erläuterungen hiezu).

Zu § 25 (Übergangsrecht):

Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass das BIFIE termingerecht mit 1. Jänner 2008 seine Arbeiten aufnehmen kann.

Zu § 26 (Verweisung auf andere Rechtsvorschriften):

Hier wird rechtstechnisch klargestellt, dass Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu § 27 (Vollziehung):

Mit der Vollziehung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betraut. Im Hinblick auf allfällige künftige Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 ist an den sonstigen Stellen im Entwurfstext vom zuständigen Regierungsmitglied die Rede. Diese Wendung ist in Verbindung mit § 16 leg.cit. zu lesen und zu verstehen. § 11 Abs. 1 Z 2 und § 18 sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu vollziehen. § 11 Abs. 1 Z 3 ist vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zu vollziehen. Darüber hinaus erfolgt die Vollziehung in finanziellen Angelegenheiten (§ 16) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Vollziehung des § 12 Abs. 1 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung.

Zu § 28 (In-Kraft-Treten):

Für das In-Kraft-Treten ist der 1. Jänner 2008 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Organe zu bestellen und ist die Arbeit des BIFIE aufzunehmen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wären die das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens betreffenden Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 (2. Schulrechtspaket 2005), ersatzlos aufzuheben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes wären die das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens betreffenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 (Deregulierungsgesetz 2006), entsprechend zu adaptieren.