Vorblatt

Problem:

Der Zeitpunkt der Entscheidung über die Schulwahl nach der 4. Stufe der Volksschule ist im Hinblick auf das Entwicklungspotential von 10-jährigen Kindern möglicherweise zu früh.

Ziel:

Schaffung von Möglichkeiten zur Verschiebung und Individualisierung von Bildungslaufbahnentscheidungen.

Inhalt:

Ermöglichung von entsprechenden Modellversuchen zur Verschiebung und Individualisierung von Bildungslaufbahnentscheidungen von der 4. Klasse Volksschule an das Ende der Sekundarstufe I.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Modellversuche auf der Sekundarstufe I sollen durch die Verschiebung von Bildungslaufbahnentscheidungen die Treffsicherheit der richtigen Schulwahl erhöhen. Dadurch werden Über- oder Unterforderungen von Schülern und Schülerinnen vermieden, ohne dass weitere Bildungswege verschlossen werden. Dies wird sich langfristig insofern auch auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich auswirken, als die durchschnittliche Dauer des Schulbesuches verkürzt sein wird und die Schulabgänger eine ihren Interessen, Neigungen und Begabungen entsprechende, bessere Ausbildung erfahren haben werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die gegenständliche Novelle zum Schulorganisationsgesetz entstehen unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte anderer Gebietskörperschaften.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden durch ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz nicht berührt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Bildung“ unter Z 9 (Schule der 10- bis 15-Jährigen im Bereich der Schulpflicht) die „weitere Verbesserung der Bildungschancen von Schülern und Schülerinnen und differenziertes Eingehen auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des einzelnen Kindes“ vor.

In Umsetzung dieses Zieles und – damit in untrennbarem Zusammenhang – anderer bildungspolitischer Zielsetzungen (zB weitestmögliche Vermeidung des Wiederholens von Schulstufen durch pädagogische und organisatorische Maßnahmen) soll durch vorliegenden Entwurf die Treffsicherheit in der Wahl der richtigen Schule (Bildungslaufbahnentscheidung) erhöht werden. Dies soll durch verschiedene Maßnahmen bewirkt werden, allen voran die Verlegung der Entscheidung über die weitere Bildungslaufbahn von der 4. Klasse Volksschule an das Ende der Sekundarstufe.

Es sollen daher an verschiedenen Schulstandorten (öffentliche Hauptschulen oder Allgemein bildende höhere Schulen) vierjährige Modellversuche eingerichtet werden. Der Schulbetrieb in den Modellversuchen soll dem Grundprinzip der Individualisierung folgen und durch zahlreiche Maßnahmen der inneren Differenzierung die Schüler und Schülerinnen bestmöglich auf die für sie richtige Bildungslaufbahn vorbereiten und somit auch die bekannten „Nahtstellensituationen“ entschärfen.

Im Detail werden vor allem pädagogische und organisatorische Konzepte, sog. Modellpläne, zu erstellen sein. Diese Modellpläne, die detailliert auf die pädagogischen Vorstellungen und organisatorischen Bedürfnisse der Modellschulen einzugehen haben, werden auf Antrag des Landesschulrates von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen.

Um den Erziehungsberechtigten weiterhin die Wahl des Schultyps für ihre Kinder nach Abschluss der 4. Klasse Volksschule zu belassen, wird gesetzlich sichergestellt, dass Allgemein bildende höhere Schulen  oder zumindest Klassen derselben – sofern sie in einem politischen Bezirk zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung existieren – weiterhin zu bestehen haben. Beteiligte Schulen können solche in der Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Gemeinde sein. Die Regelung des vorliegenden Entwurfes erfasst nur öffentliche Schulen, die Teilnahme allenfalls bestehender Privatschulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Privatschulgesetzes möglich und wird angestrebt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Modellversuche werden Änderungen der Schulorganisation im Bereich der Pflichtschulen und der Bundesschulen mit sich bringen. Wesentlich ist dabei, dass der Ressourcenverbrauch einer Klasse unabhängig vom angewendeten Lehrplan zusätzlich Maßnahmen zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler beinhalten wird. Insbesondere können sich finanzielle Auswirkungen von dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den beabsichtigten verschränkten Einsatz von Hauptschul- und AHS-Lehrer und ‑Lehrerinnen ableiten lassen. Die diesbezüglich geplanten Novellen werden auch eine umfassende Darstellung zu den Folgen auf den Bundeshaushalt enthalten. Die Anzahl der Standorte und das Ausmaß des verschränkten Lehrer- und Lehrerinneneinsatzes wird sich jedenfalls aus den zur Verfügung stehenden Mitteln ableiten und ist durch die zuständige Bundesministerin in den Modellplänen festzulegen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Grundsatzbestimmung in § 7a des Entwurfes auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Durch die Abschaffung des 2/3-Erfordernisses im Nationalrat kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz mit einfacher Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden.

Hinsichtlich der Grundsatzbestimmung des § 7a Abs. 7 ist die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Ausführungsgesetze nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 7):

§ 7 Abs. 7, der die prozentuelle Beschränkung von Schulversuchen auf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet bzw. der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesland enthält, wird dahingehend geöffnet, als die Modellversuche gemäß § 7a aufgenommen werden und die Beschränkung von 5 vH jeweils auf 10 vH ausgedehnt wird.

Zu Z 2 (§ 7a):

§ 7a des Entwurfes regelt die Grundlage für Modellversuche an öffentlichen Hauptschulen oder Allgemein bildenden höheren Schulen.

Modellversuche im Sinne des Entwurfes verfolgen das Ziel, dass die weitere Schulwahl von der 4. Klasse der Volksschule nach hinten verlegt wird. Dieses Ziel wird nur mit einer Reihe von pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen erreicht, die in ihren Grundzügen in § 7a des Entwurfes geregelt sind.

Zum Zweck der auf den Schulstandort und die Region bedarfsgerecht zugeschnittenen Maßnahmen kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf Antrag eines Landesschulrates/des Stadtschulrates für Wien in enger Kooperation mit den Betroffenen, insbesondere den Erziehungsberechtigten und Lehrern (siehe dazu unten) Modellpläne erstellen. Diese Modellpläne haben einen auf bestimmte Schulstandorte eingeschränkten Wirkungsbereich. Die Modellpläne sind an den Modellversuchsstandorten (gemäß der besonderen Kundmachungsvorschrift des Abs. 1) durch Anschlag während eines Monats kund zu machen. Die ersten Modellversuche können im Schuljahr 2008/09, die letzten im Schuljahr 2011/12 beginnen.

Im Sinne einer demokratischen Mitbestimmung kann ein Modellversuch an einem Standort nur dann durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Lehrer vorliegt. Zu diesem Zweck sind im Vorfeld der Modellversuche die Lehrer der Schule und die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I zu befragen, die an dem geplanten Modellversuchsstandort zur Schule gehen. Stimmen mindestens zwei Drittel der Befragten zu, so dürfen die Modellversuche an jenem Standort beginnend in den Schuljahren 2008/2009 bis 2011/2012 eingerichtet werden.

Darüber hinaus sind die Modellpläne auf Grund von Art. 81a Abs. 3 lit. c B-VG der Begutachtung durch das Kollegium des jeweiligen Landesschulrates/Stadtschulrates für Wien zu unterziehen.

Inhaltlich werden die Modellpläne auf der Basis der sonst für die betreffenden Schulen geltenden Rechtslage die Details der Umsetzung festzulegen haben. Als solche kommen beispielsweise in Betracht: Regelung des Zugangs bzw. von Abweisungen aus Platzgründen, Klassenbildung, Unterrichtsorganisation, heterogene Gruppenbildungen, Maßnahmen der Individualisierung, besondere Förderkonzepte, zeitgemäße und bedarfsorientierte Unterrichtsformen, motivierende Formen der Lernerfolgsrückmeldungen, besondere Förderung der Kreativität vor allem in den Bereichen Kunst, Musik und Kultur, Konzepte für Entwicklungsarbeit, Festlegung von Evaluationsformen, Formen der Begabungs- und Begabtenförderung und andere Festlegungen im Sinne eines bestmöglichen Umganges mit der Vielfalt, Heterogenität und Individualität an den Modellversuchsstandorten.

Im Sinne der gebotenen Transparenz ist Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrern jederzeit Einsicht in die Modellpläne zu gewähren und wird ihnen – auch ohne eine gesonderte gesetzliche Anordnung – die Ablichtung derselben gestattet werden, sofern nicht ohnehin eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.

Abs. 2 gewährleistet die Freiheit der Eltern bezüglich der Wahl des Schultyps für ihre Kinder, indem er festlegt, dass Allgemein bildende höhere Schulen – sofern im jeweiligen politischen Bezirk existent – in erforderlicher Anzahl bzw. zumindest Klassen derselben weiterbestehen müssen.

Abs. 3 des Entwurfs geht von der geltenden Schulrechtslage aus und enthält darüber hinaus die für die Modellversuche wesentlichen pädagogischen Bestimmungen. Modellversuche knüpfen an die 4. Klasse Volksschule an.

Kernziel ist die Verschiebung der Entscheidung über Bildungslaufbahnen und – gemeinsam mit den sonstigen Maßnahmen – die Individualisierung der Bildungslaufbahnen auch im Hinblick auf die Chancengerechtigkeit der Schüler und Schülerinnen. Dies soll den Schulwechsel an den „Nahtstellen“ transparenter machen und erleichtern. Der Zugang zu höchstmöglicher Bildung unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund (vgl. Art. 14 Abs. 5a B-VG) soll durch pädagogische Konzepte, insbesondere durch stärkere Individualisierungsmaßnahmen und Förderangebote verbessert werden.

Das herkömmliche Schulsystem baut auf Klassen auf. Neue, modulare Systeme, die losgelöst von einer Klassenorganisation funktionieren könn(t)en, sind im Bereich der Oberstufe schulversuchsweise in Erprobung. Für den Bereich der Sekundarstufe I erscheint es notwendig, an der Klassenorganisation grundsätzlich festzuhalten. Allerdings kann es im Hinblick auf die angestrebte Individualisierung auch zweckmäßig sein, schulstufenübergreifende Klassenbildungen, und vor allem (Lern-)Gruppenbildungen zu ermöglichen. Die in Abs. 3 angesprochenen Maßnahmen der inneren Differenzierung werden in den Modellplänen festzulegen oder zumindest rahmenhaft vorzugeben sein. Die Möglichkeit, auch Maßnahmen der temporären äußeren Differenzierung vorsehen zu können, wird insbesondere der Behebung von Teilleistungsschwächen dienen (zB einer bestimmten Rechtschreibproblematik, ein Nachlernen einer Rechenmethode oder aus der englischen Grammatik die richtige Zeitenfolge).

Abs. 3 bezieht sich weiters auf die Leistungssituation. Grundsätzlich gelten die für die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung bestehenden Vorschriften. Ergänzend ist jedoch vorgesehen, dass verbindlich zumindest zwei Mal im Unterrichtsjahr eine differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Darin sollen mit hoher Motivationswirkung die verschiedenen Begabungen herausgearbeitet werden und auf deren Basis der Leistungsstand aufgezeigt werden. Besondere Bedeutung wird in diesem Zusammenhang auch der Beratung zukommen, wie die Leistungen individuell noch gesteigert werden können. Bei schlechten Leistungen soll auf das bestehende „Frühwarnsystem“ des § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes zurückgegriffen werden und ein weiterer Ausbau desselben dahingehend erfolgen, dass die verpflichtend vorgesehene Einladung zu einem Gespräch bis zur Teilnahme an einem Förderunterricht oder an anderen Fördermaßnahmen verbindlich sein soll. Es kann durchaus zweckmäßig sein, auch im Bereich der Förderung der bestmöglichen Berufsorientierung gegenüber einer umfassenden und vertieften Allgemeinbildung den Vorzug zu geben, wenn dies der individuellen Situation des Schülers oder der Schülerin eher entspricht. Wie in anderen Schulen auch werden die Leistungen in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis dokumentiert. Dem gesetzlichen Status der Modellversuche entsprechend sollen derartige Dokumente auch diese Schulbezeichnung zum Ausdruck bringen und soll nicht etwa am Ende des Unterrichtsjahres in die bestehenden Strukturen (Hauptschule oder Allgemein bildende höhere Schule) zurückgefallen werden.

Abs. 4 trägt dem Erfordernis der Qualitätssicherung der Modellversuche durch laufendes Monitoring und regelmäßige Evaluierung Rechnung. Um österreichweit vergleichbare Ergebnisse zu den Modellversuchen zu erlangen, ist es nötig, nach bundeseinheitlichen Kriterien vorzugehen. Im Rahmen der Evaluierungen sind

             - auf der Zielsetzung des Modellversuchs aufbauend der Grad der Zielerreichung festzustellen;

             - Vergleichsgruppen (das sind gleiche oder vergleichbare Schularten mit vergleichbaren schulischen oder außerschulischen Rahmenbedingungen, welche an keinem Modellversuch im Sinne des § 7a teilnehmen) festzulegen, die die Grundlage für die Evaluierung bilden;

             - die Ausgangssituation und die Rahmenbedingungen der Schule, an der der Modellversuch eingerichtet werden soll, zu analysieren (Lehrerstunden insgesamt, Lehrerstunden je Schüler etc.);

             - Bildungsstandards als Benchmarks für die Leistungsevaluierung heranzuziehen und

             - die Effektivität und damit zusammenhängend das Ausmaß des Ressourceneinsatzes zu evaluieren.

Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens, kurz „BIFIE“, umfasst in seinem Aufgabenbereich die Bereiche der angewandten Bildungsforschung, des Bildungsmonitoring und der Qualitätsentwicklung. Die Evaluierung der Modellversuche kann auf professionelle Art durch das BIFIE durchgeführt werden.

Abs. 5 stellt eine Schlüsselbestimmung des § 7a dar. Hier wird die auf die 8. Schulstufe fokussierte Berechtigung des Modellversuchs geregelt. Wesentlich ist, dass grundsätzlich die Regelungen der Leistungsbeurteilung gemäß dem Schulunterrichtsgesetz und der Leistungsbeurteilungsverordnung gelten. Daher sind alle Schüler und Schülerinnen nach den Anforderungen des Lehrplanes und dem Stand des Unterrichtes zu beurteilen. Unberührt bleibt die Möglichkeit des Schulwechsels während der vierjährigen Phase, bei der sich die Berechtigungen auf dieselbe Art und Weise ergeben, wie am Ende des Modellversuches.

Dass die Arbeitszeit der Lehrer und Lehrerinnen und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen unberührt bleibt, ergibt sich eigentlich schon aus § 16 des Schulzeitgesetzes 1985 und soll daher in Abs. 6 nur als Klarstellung wiedergegeben werden.

Abs. 7 schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Modellversuche an öffentlichen Hauptschulen. Die äußere Organisation von öffentlichen Hauptschulen wird dann berührt, wenn etwa die Klassenschülerzahl, die Gruppengrößen usw. gegenüber den landesgesetzlichen Vorgaben geändert werden. Durch Abs. 7 wird der Landesgesetzgebung der Auftrag erteilt, die erforderlichen korrespondierenden Bestimmungen für Modellschulen im Pflichtschulbereich zu schaffen.

Zu Z 3 (§ 131 Abs. 21):

§ 131 Abs. 21 regelt das In-Kraft-Treten des § 7 Abs. 7 und des § 7a mit 1. Jänner 2008. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Juli 2008 in Kraft zu setzen. Die verfassungsmäßig vorgegebene Mindestfrist von sechs Monaten zur Erlassung von Ausführungsgesetzen ist damit gegeben. Modellpläne sind mit 1. September 2008 in Kraft zu setzen.