VORBLATT

Probleme:

–      In Bereichen des Spielerschutzes und des Werbeverbots sind europarechtliche Anpassungen vorzunehmen. Darüberhinaus sind die Vorgaben der Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG umzusetzen.

Ziele und Lösungen:

–      Es sollen europarechtliche Anpassungen erfolgen und die Geldwäschebestimmungen umgesetzt werden. Überdies soll bei Video Lotterie Terminals die bestehende Praxis betreffend Jugend- und Spielerschutz gesetzlich normiert und weiter ausgebaut werden.

Alternativen:

–      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Die gesetzlichen Anpassungen erfolgen zum wesentlichen Teil im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften oder zur Umsetzung der Geldwäscherichtlinie 2005/60/EG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Glücksspiel ist ein Thema, das europaweit von Interesse ist, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung des Staates betrifft, somit ordnungspolitisch relevant ist. Der Spielerschutz steht dabei immer an erster Stelle; auch die Europäische Kommission legt erhöhtes Augenmerk darauf (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten).

Das österreichische Glücksspielgesetz entspricht dabei in seinem Konzept der Installation eines am Spielerschutz und der Kriminalitätsabwehr ausgerichteten und verhältnismäßigen Konzessionssystems den europarechtlichen Vorgaben, wie sie zuletzt vom EuGH in der Rechtssache Placanica zusammengefasst worden sind. Im Bereich des Spielerschutzes und des Werbeverbotes erscheinen allerdings punktuelle europarechtliche Anpassungen der bestehenden Rechtslage sinnvoll, um Diskussionen mit der Europäischen Kommission über die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der bisherigen Regelungen zu beenden.

Folgende Kernbereiche sind in dieser Novelle enthalten:

–      Bei Spielbankbesuchern werden die bisher nur für Inländer geltenden gesetzlichen Spielerschutzsstandards auch auf Staatsbürger aus EU/EWR-Staaten erweitert.

–      Konzessionierte ausländische Spielbanken aus EU/EWR-Staaten können für den Vor-Ort-Besuch ihrer ausländischen Standorte im Inland werben, wenn die Spielerschutzbestimmungen ihres Heimatkonzessionslandes den strengen österreichischen Schutzstandards entsprechen.

–      Die Europäische Geldwäscherichtlinie wird umgesetzt.

–      Bei Video Lotterie Terminals soll die bestehende Praxis betreffend Jugend- und Spielerschutz gesetzlich normiert und weiter ausgebaut werden.

–      Um Aufsichtszwecke effizienter erfüllen zu können, soll die Aufsicht Zugriff auf die Einzeldaten der Spieler haben. Die Aufsicht über das Glücksspiel unterliegt dabei ihrerseits dem Spielgeheimnis.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Gesetzesänderungen verbessern die Akzeptanz der Konsumenten und der Gesellschaft durch erhöhten Spielerschutz. Unmittelbare Auswirkungen auf die Arbeitsplätze in Österreich ergeben sich mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen keine nennenswerten finanziellen (Folge)Kosten für die Finanzverwaltung zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Die Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Es bestehen keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen der Unternehmen.


II. Besonderer Teil

Zur Änderung des Glücksspielgesetzes

Zu Z 1 und Z 9 (§ 12a GSpG):

Bei Video Lotterie Terminals soll die bestehende Praxis betreffend Jugend- und Spielerschutz gesetzlich normiert und ausgebaut werden. Die Zugangskontrolle versehen mit Ausweiskontrolle im Hinblick auf Volljährigkeit sowie die Belehrungspflichten sollen verpflichtend sein. Die Regelung soll mit 1.1.2009 in Kraft treten.

Zu Z 2 und 3 (§ 25 Abs. 1, 3, 6 bis 8; § 25a GSpG):

Das österreichische Glücksspielgesetz wurde im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2005/4906 und 2006/4265 von der Europäischen Kommission einer Überprüfung unterzogen. Dabei hat Österreich im Sinne der Rechtssache Placanica die grundsätzliche Konsistenz seines Glücksspielrechts im Hinblick auf Spielerschutz und Verhältnismäßigkeit ausführlich begründen und darlegen können. Aus dem Verfahren ergeben sich lediglich zwei Anpassungserfordernisse: die bislang auf Inländer beschränkte Spielerschutzbestimmung des § 25 Abs. 3 und das Werbeverbot für ausländische Spielbanken.

§ 25 Abs. 3 stellt bislang nur auf Inländer ab. In Hinkunft sollen auch Staatsbürger des EU/EWR-Raums unter ihren Anwendungsbereich fallen. Mit dieser Spielschutzbestimmung, die der Spielbankleitung ein stufenweises Warnsystem von der Beratung bis hin zur Sperre vorschreibt und dieses System über die zivilrechtliche Einklagbarkeit des Existenzminimums absichert, nimmt Österreich im internationalen Vergleich eine Vorreiterrolle ein. An diesem System soll weiterhin festgehalten werden. Es sollen jedoch die Bestimmungen für den Rechtsanwender klarer und übersichtlicher gefasst werden.

Das österreichische Glücksspielgesetz wird in den Bestimmungen für Spielbanken an die RL 2005/60/EG (3. Geldwäsche-Richtlinie) mit der Maßgabe der für Kasinos geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten angepasst.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 1 GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 5 (§ 51 Abs. 2 Z 5 und 6 GSpG):

Klarstellung, dass das Spielgeheimnis für Aufsichtszwecke gegenüber der Aufsicht nicht gilt.

Zu Z 6 (§ 52 GSpG):

Die Bestimmung wurde sprachlich überarbeitet, um sie klarer und verständlicher zu fassen sowie um Umgehungen von einzelnen Straftatbeständen entgegenzuwirken.

In Übereinstimmung mit Europarecht (Rs Placanica) sollen verbotene Ausspielungen weiterhin dann mit Verwaltungsstrafe belegt sein, wenn sie zur Teilnahme vom Inland aus angeboten oder veranstaltet werden (Z 1). Auch Förderungshandlungen werden in Z 6 ausdrücklich als verwaltungsstrafbar statuiert.

Unter die Strafbestimmung fallen nach Z 9 schließlich auch das Bewerben von verbotenem Glücksspiel sowie die Ermöglichung der Bewerbung, wenn keine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen nach § 56 erteilt wurde.

Die direkte Annahme von Trinkgeld bei der Durchführung von Ausspielungen ist aus ordnungspolitischen Gründen (insb. Unterbindung von Manipulationsanreizen) untersagt (Ausnahme Cagnotte gemäß § 27 Abs. 3). Dieses Verbot wird nun in Z 11 auch verwaltungsstrafrechtlich abgesichert.

In Übernahme der Bestimmung des bisherigen § 56 Abs. 3 GSpG soll die Teilnahme an verbotenen Elektronischen Lotterien angesichts der besonderen kriminalitäts- und suchtbezogenen Risken im Bereich des Remote Gamblings aus ordnungspolitischen Gründen weiterhin strafbar bleiben (Abs. 3).

Zu Z 7 (§§ 52a GSpG):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 8 (§ 56 GSpG):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 schreibt einen verantwortungsvollen Maßstab für die Werbung von Konzessionären und Bewilligungsinhabern fest. Diese Regelung ist eine programmatische Bestimmung des öffentlichen Rechts aus ordnungspolitischen Gründen im Interesse des Spielerschutzes, stellt allerdings keine Schutzbestimmung im Sinne des § 1311 ABGB dar. Das bedeutet, dass keine schadenersatzrechtliche Klagen auf Verletzungen des § 56 Abs. 1 gestützt werden können. Die Einhaltung des Abs. 1 ist im Aufsichtswege zu überwachen.

Zu Abs. 2:

Das österreichische Glücksspielgesetz wurde im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2005/4906 und 2006/4265 von der Europäischen Kommission einer Überprüfung unterzogen. Dabei hat Österreich im Sinne der Rechtssache Placanica die grundsätzliche Konsistenz seines Glücksspielrechts im Hinblick auf Spielerschutz und Verhältnismäßigkeit ausführlich begründen und darlegen können. Aus dem Verfahren ergeben sich lediglich zwei Anpassungserfordernisse: die bislang auf Inländer beschränkte Spielerschutzbestimmung des § 25 Abs. 3 und das Werbeverbot für ausländische Spielbanken.

Ungeachtet des Umstandes, dass Österreich im Lichte der Rechtssache Placanica ein Werbeverbot für ausländische Glücksspielanbieter weiterhin nicht als gemeinschaftswidrig einstuft, soll dem Wunsch der Europäischen Kommission nach einer Adaption der geltenden Rechtslage entsprochen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass jeder Mitgliedstaat innerhalb der Europäischen Union bzw. im EWR seine besondere gesellschaftliche Verantwortung im Glücksspielbereich dadurch wahrnehmen darf, dass er für Glücksspiele, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, auch eine effektive eigene staatliche Aufsicht gewährleistet. Reist ein Inländer allerdings physisch in den EU/EWR-Raum und nimmt damit nicht mehr vom Inland aus an ausländischen Glücksspielangeboten teil, so ist ihm bewusst, dass er sich damit auch auf Vollziehungsebene in die hoheitliche Verantwortung der staatlichen Glücksspielaufsicht des anderen Staates begibt.

Aus seiner gesellschaftlichen Verantwortung heraus muss Österreich für die Zulassung von Werbemaßnahmen auf seinem Hoheitsgebiet jedoch weiterhin sicherstellen können, dass eine solche Bewerbung nur dann erfolgen darf, wenn für das beworbene ausländische Angebot auf gesetzlicher Ebene die gleichen Mindeststandards betreffend Spielerschutz wie in Österreich gelten.

Durch die Neufassung soll daher die inländische Bewerbung von Standorten von Spielbanken aus dem EU/EWR-Raum und einem dortigen Vor-Ort-Besuch zur Spielteilnahme nach Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erlaubt sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Werbung ist, dass diese Spielbanken eine aufrechte Spielbankkonzession im EU/EWR-Raum haben und die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen in ihrem Heimatkonzessionsland den inländischen entsprechen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Glücksspielgesetzes

§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

§ 12a. (1) Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

 

(2) Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über öffentlich zugängliche Betriebsräumlichkeiten angeboten (Video Lotterie Terminals), ist für Spielteilnehmer ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen Zutritt zu den Video Lotterie Terminals erhalten und das eine zeitliche Erfassung der Besuchszeiten gewährleistet. Bei Verzicht auf eine Identifikationskontrolle bei jedem einzelnen Zutritt und Ausstellung einer eigenen Zutrittskarte durch den Konzessionär für den Spielteilnehmer sind auf dieser der Name des Konzessionärs sowie Name und Lichtbild des Spielteilnehmers anzubringen. Dem Bundesminister für Finanzen ist ein Warnsystem vorzulegen, das abgestufte Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerberatung bis zur Sperre abhängig von der Häufung der Besuchszeiten des Spielteilnehmers verpflichtend vorschreibt; der Bundesminister für Finanzen kann hierzu durch Verordnung Mindeststandards festsetzen.

§ 25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.

§ 25. (1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.

(3) Entsteht bei einem Inländer die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln. Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer schriftlich auf diese Gefahr hinzuweisen. Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, so hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen aus dieser Befragung unter sinngemäßer Anwendung des Vorstehenden zu warnen und gegebenenfalls zu sperren. Unterlässt die Spielbankleitung die Überprüfung oder Warnung des Spielteilnehmers oder die Untersagung oder Einschränkung des Zugangs zur Spielbank und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Die Haftung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung in Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.

(3) Entsteht bei einem Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Spielbankleitung wie folgt vorzugehen:

 

           1. Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt (unabhängige Bonitätsauskünfte).

 

                a) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, bestätigt, hat die Spielbank durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

 

               b) Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieses Beratungsgespräches unverändert häufig und intensiv am Spiel teil oder verweigert er dieses Beratungsgespräch, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

 

           2. Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Spielbank

 

                a) durch besonders geschulte Mitarbeiter mit dem Spielteilnehmer ein Beratungsgespräch zu führen, in welchem der Spielteilnehmer auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen wird und sind dem Spielteilnehmer Informationen über Beratungseinrichtungen anzubieten.

 

               b) Im Anschluss daran ist der Spielteilnehmer zu befragen, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.

 

                c) Wird durch das Beratungsgespräch und die Befragung des Spielteilnehmers über eine allfällige Gefährdung seines Existenzminimums die begründete Annahme bestätigt, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder verweigert der Spielteilnehmer das Beratungsgespräch oder die Auskunft, ob eine Gefährdung seines Existenzminimum vorliegt, ist die Spielbankleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielbank dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken.

 

Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung des Spielteilnehmers hinausgehende Nachforschungspflicht der Spielbankleitung besteht nicht.

 

Verletzt die Spielbankleitung die nach Z 1 und 2 vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln.

 

Die Haftung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Spielbankleitung haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung nicht offensichtlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihr bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.

 

Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Spielbankleitung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Spielvertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht,

(6) Der Konzessionär hat jeder Tätigkeit und jeder Transaktion besondere Aufmerksamkeit zu widmen und schriftlich festzuhalten, deren Art seines Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte. Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,

           1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

           1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

           2. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,

           2. dass der Besucher der Spielbank einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278b StGB dient,

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind.

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 BWG sind auf den Konzessionär nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden.

(7) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.

(7) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß § 40 Abs. 2 BWG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzten.

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 BWG Sorge zu tragen.

§ 25a. Der Konzessionär hat zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, § 41 Abs. 4 Z 1, 3, 4 und 6 BWG nach Maßgabe der gemäß Richtlinie 2005/60/EG für Kasinos geltenden Pflichten anzuwenden. Die Behörde (§ 6 SPG) hat dem Konzessionär Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach Abs. 6 und 7 und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein.

§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes sein.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 51. (1) …

§ 51. (1) …

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht

           1. in Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten;

           1. in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;

           2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;

           2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;

           3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von         Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;

           3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;

           4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

           4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

           5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7.

           5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7 sowie

 

           6. in den Fällen der §§ 19 und 31.

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,

           1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht;

           1. wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht;

           2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;

           2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

           3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

           3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

           4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

           4. wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

           5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

           5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

           6. wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt;

           6. wer Verwaltungsübertretungen nach Z 1 insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von Eingriffsgegenständen oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links fördert oder ermöglicht;

           7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil  zu verschaffen;

           7. wer in einer Spielbank technische Hilfsmittel (zB eine entsprechend geeignete Fernbedienung) mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf an Glücksspielapparaten oder an Glücksspielautomaten zu beeinflussen;

           8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.

           8. wer als Verantwortlicher des Konzessionärs die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 oder § 25a verletzt;

 

           9. wer Ausspielungen, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

 

         10. wer als Kreditinstitut die Vermögensleistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

 

         11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sind gemäß § 54 einzuziehen.

 

(3) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 Euro geahndet.

 

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr.

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 22 000 Euro.

§ 52a. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages der Betrag von 22.000 Euro.

Teilnahme an ausländischen Glücksspielen

Werbung

§ 56. (1) Verboten ist:

§ 56. (1) Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung ist im Aufsichtswege zu überwachen.

           1. Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland sowie die Weiterleitung solcher Einsätze aus dem Inland;

 

           2. die Bereithaltung von Einrichtungen zur Einsatzleistung an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland oder die Ermöglichung einer solchen Einsatzleistung auf andere Art und Weise;

 

           3. die Bewerbung oder die Ermöglichung der Bewerbung ausländischer Glücksspiele.

 

(2) Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro geahndet.

(2) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen die örtliche Spielteilnahme an ihren ausländischen Standorten in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 im Inland bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass

 

           1. für die Spielbank eine aufrechte Konzession in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes besteht, die der Konzession nach § 21 entspricht, und

 

           2. die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen.

 

Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.

(3) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.