320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (283 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Diese Regierungsvorlage dient der Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG und 2005/60/EG, soweit die in der Gewerbeordnung 1994 geregelten Berufe betroffen sind. Ebenso werden in dieser Regierungsvorlage die Neugestaltung des Anzeigeverfahrens, die Einführung eines geschützten Gütesiegels „Meisterbetrieb“, die Einführung einer verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder, die Erweiterung und Verschärfung der Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen gegen Alkoholmissbrauch, eine Präzisierung der Bestimmungen über Werbeveranstaltungen sowie weitere Änderungen der Gewerbeordnung 1994, die durch Rechtsänderungen in anderen Bereichen sowie auf Grund von in der Vollziehungspraxis gewonnener Erfahrungen notwendig geworden sind, vorgeschlagen. Damit sollen Vorgaben im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode umgesetzt werden und die Ziele der Verwaltungsvereinfachung, der Anpassung des Gewerberechts an die wirtschaftlichen Erfordernisse sowie die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten erreicht werden.

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen soll –soweit die in der Gewerbeordnung 1994 geregelten Berufe betroffen sind – durch entsprechende Änderungen der Gewerbeordnung 1994 umgesetzt werden. Dies erfolgt durch eine Neufassung des VI. Hauptstückes „EWR-Anpassungsbestimmungen“. Das Vorhaben stützt sich auf die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8. B-VG Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie. Der Richtlinie entsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf Regelungen über vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die insbesondere eine ausreichende Kontrolle zum Schutz gegen die Umgehung der österreichischen Befähigungsnachweise sichern sollen. Weiters werden Fragen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Änderung der Anerkennung auf Grundlage der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten, der Änderung der Gleichhaltung auf Grund einer Äquivalenzprüfung und der Änderung der Gleichhaltung für die Planung von Hochbauten geregelt. Weitere Neuregelungen betreffen die Ergänzung der auszustellenden Bescheinigungen, die nunmehr von inländischen Gewerbetreibenden problemlos im Verfahren bei grenzüberschreitender Dienstleistung in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden können, und bestimmte Sonderregelung für die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Die Richtlinie 2005/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist ebenfalls in österreichisches Recht umzusetzen. Der Richtlinie entsprechend enthält der vorliegende Gesetzentwurf eine Erweiterung des Kreises der Verpflichteten gegenüber der Rechtslage vor der gegenständlichen Novelle. Von den Pflichten betroffen sind nun alle Händler sowie Immobilienmakler, Unternehmensberater bei bestimmten Tätigkeiten sowie Versicherungsvermittler, sofern sie Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Geldanlagecharakter vermitteln. Die wesentlichen Pflichten der Gewerbetreibenden sollen nunmehr in der Identitätsfeststellung, der Meldung verdächtiger Vorgänge an die Geldwäschemeldestelle beim Bundesminister für Inneres, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen sowie der Vornahme interner Schulungen bestehen. In bestimmten Fällen bestehen vereinfachte Pflichten, in anderen Fällen erhöhte Pflichten. Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten durch die Gewerbetreibenden obliegt – wie sonst im Gewerberecht – den Gewerbebehörden. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus kommen wie bisher insbesondere zwei Behörden zum Einsatz: Einerseits die Meldestelle im Bundesministerium für Inneres als Behörde zur Entgegennahme von entsprechenden Verdachtsmeldungen. Andererseits die Gewerbebehörden, also die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. in Städten mit eigenem Statut, der Magistrat, im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Pflichten durch die Gewerbetreibenden und damit im Zusammenhang die Vollziehung des Verwaltungsstrafverfahrens im Falle von Verstößen.

Mit dieser Regierungsvorlage wird ebenso vorgeschlagen, dass das Anzeigeverfahren in Zukunft vom Grundsatz getragen sein soll, dass der anzeigepflichtige Sachverhalt in das Gewerberegister eingetragen wird, sofern die jeweils vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Da bisher bei zahlreichen Anzeigen die positive Erledigung in Bescheidform zu ergehen hatte und die Bescheiderlassung nunmehr wegfällt, bedeutet die vorgesehene Änderung eine Verwaltungsvereinfachung. Im Sinne einer Vorgabe im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode soll ein geschütztes Gütesiegel „Meisterbetrieb“ ebenso wie eine verpflichtende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder eingeführt werden. Weiters werden die Bestimmungen zum Schutz der Jugendlichen gegen Alkoholmissbrauch erweitert und verschärft, und es wird eine Präzisierung der Bestimmungen über Werbeveranstaltungen vorgeschlagen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Kurt Eder die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Ridi Steibl, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Peter Marizzi, Veit Schalle, Franz Kirchgatterer, Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer, Mag. Werner Kogler, Mag. Johann Maier und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„ Zu Z 1 (§33 Abs. 1 und 2), Z 3 (§ 94 Z 69) und Z 4 (§ 134): Bezeichnung Ingenieurbüros

Die bisherige Bezeichnung für „Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ soll auf „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ verkürzt werden. Im deutschsprachigen Raum ist der Begriff „Technisches Büro“ irreführend und missverständlich. In vielen ausführenden Betrieben werden betriebseigene Abteilungen als „Technische Büros“ bezeichnet, die jedoch nichts mit ausführungsunabhängigen selbständigen Ingenieurbüros zu tun haben. Die Begriffe „Ingenieurbüros“ und „Beratende Ingenieure“ sind die international üblichen Bezeichnungen des Berufsstandes, die sich ua. auch auf der Homepage des internationalen europäischen Verbandes der Ingenieurbüros findet (www.fidic.orc.fidic.orc und www.efcanet.orc).

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 5 Z 5): Aufsuchen von Privatpersonen

Durch die Korrektur soll klargestellt werden, dass wie bisher keine Bestellungen bei Werbeveranstaltungen (außer in den Fällen des § 59 Abs. 1) entgegengenommen werden dürfen.

Zu Z 5 (§ 136a Abs. 4): Dokumentationspflichten für gewerbliche Vermögensberater

Gewerbliche Vermögensberater sind auch zur Beratung und Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen berechtigt und daher auch mit der Veranlagung von Kundenvermögen befasst. Es handelt sich hierbei z.B. um ausländische Unternehmensbeteiligungen (über die keine Wertpapiere ausgegeben werden) oder Sachbeteiligungen wie z.B. „Schiffsbeteiligungen“. Diese und andere Tätigkeiten gewerblicher Vermögensberater kommen der Arbeit von Kredit- und Versicherungsunternehmen nahe. Sie sollen daher auch entsprechenden angemessenen Ausübungsregeln unterworfen sein. Im Gleichklang zu den Mifid-Regelungen sollten daher auch gewerbliche Vermögensberater ein Beratungsprotokoll führen und ein Anlegerprofil erstellen müssen. Es ist zielführend, dass gewerbliche Vermögensberater insbesondere bei der Vermittlung von Gesellschafts-/Sachanteilen ein Kundenprofil, der Kundenwunsch und die Auswahl des für den Kunden geeigneten Veranlagungsproduktes erfasst und schriftlich dokumentiert werden.

Zu Z 6 (§ 137 Abs. 2a Z 3): Umfang der nebengewerblichen Versicherungsvermittlung

Für die Versicherungsvermittlung wird in jedem Fall ein Qualifikationsnachweis gefordert. Dies erlaubt es, den Umfang der nebengewerblichen Tätigkeit von 10% - wie in der Regierungsvorlage vorgesehen und in sonstigen Fällen der Ausübung gem. § 32 Abs 1 Z 1 angewandt - auf 20% zu erhöhen. Durch die Erstreckung der Frist soll die Anpassung an die neue Rechtslage erleichtert werden.

Zu Z 7 (§ 373a Abs 8 zweiter Satz)

Diese Ergänzung dient der Klarstellung

Zu Z 8 (§ 382 Abs. 35) Inkrafttreten der EWR-Anpassungsbestimmungen

Die EWR-Anpassungsbestimmungen sollen am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie mit Stimmenmehrheit

folgende drei Feststellungen:

-       Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie geht davon aus, dass die Bestimmungen des § 137 Abs. 2a den Bestimmungen des § 21 BWG nicht entgegenstehen.

-       Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie geht davon aus, dass die in § 117 Abs. 7 GewO geregelte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch die vorvertragliche Haftung umfasst.

-       Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie geht davon aus, dass die Belastungen der Konkursgerichte aufgrund der gemeinschaftsrechtlich bedingten Verständigungspflicht (§ 87 Abs. 7 der Regierungsvorlage) durch entsprechende organisatorische Maßnahmen auf ein Minimum reduziert werden kann.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 20

                                      Kurt Eder                                                             Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann