Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 5 wird nach dem Wort „Privatpersonen“ der Ausdruck „sowie Werbeveranstaltungen“ eingefügt.

2. Dem § 41a wird folgender Absatz angefügt:

„(21) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“