323 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (288 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2005/36/EG betreffend die selbständige Ausübung von Bilanzbuchhaltungsberufen (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) um. Diese Richtlinie ist am 20. Oktober 2005 in Kraft getreten, und aufgrund ihres Artikels 63 hat ihre Umsetzung bis spätestens 20. Oktober 2007 zu erfolgen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitsmärkte zu leisten, eine weitergehende Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen herbeizuführen und einen verstärkten Automatismus bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen zu fördern.

Hinsichtlich der Erbringung von zeitweiligen und gelegentlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen für Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz berufsberechtigt niedergelassen sind, werden lediglich die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleistungsempfänger normiert.

Auf die Einführung eines – mitunter aufwändigen – Meldesystems wie es diese Richtlinie ermöglichen würde, wird aufgrund verwaltungsökonomischer Überlegungen verzichtet.

Im Rahmen der Niederlassung wird dem Niederlassungswerber bei nicht gleichwertiger Berufsqualifikation die Wahlmöglichkeit gegeben, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

Im Hinblick auf die Beschäftigung der österreichischen Ausübenden von Bilanzbuchhaltungsberufen sind die Auswirkungen eher marginal anzusetzen, da in diesen Bereichen nur vereinzelt Dienstleistungen erbracht oder Niederlassungen beantragt werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas die Abgeordneten Michaela Sburny, Bernhard Themessl, Veit Schalle sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Industrie Dr. Martin Bartenstein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 22 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass nicht nur die Schaffung des Berufes Bilanzbuchhalter, sondern auch der Zugang zu dieser Berechtigung durch Ablegung der Fachprüfungen Bilanzbuchhalter, Personalverrechner und Buchhalter auf moderne Art und Weise erfolgen können sollen. Daher soll die Möglichkeit eingeräumt werden, über Multiple-Choice und online österreichweit gleichzeitig an unterschiedlichsten Orten eine inhaltlich und qualitativ idente Fachprüfung abzuhalten und eine raschest mögliche Korrektur mit geringem zeitlichen, Personal- und damit Kostenaufwand abwickeln zu können.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 4):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 1 (§ 22 Abs. 6)“ verwiesen.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 4):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 1 (§ 22 Abs. 6)“ verwiesen.

Zu Z 4 (§ 43 Abs. 1):

Grundsätzlich sah § 34 Abs. 5 BibuG vor, dass die Prüfungskommissionen beschlussfähig sind, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens drei Prüfungskommissäre anwesend sind. Bis dato wurde diese Bestimmungen so ausgelegt, dass nicht nur die Beschlussfassung, sondern auch der mündliche Prüfungsablauf kommissionell durch 4 Prüfer pro Kandidat zu erfolgen hat. Aus Kostengründen ist eine Abänderung des Modus der Abhaltung der Prüfung daher von Vorteil, sodass nur ein Prüfer und der Kandidat anwesend sind. Die Beschlussfassung über das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung hat jedoch jedenfalls kommissionell erfolgen.

Zu Z 5 (§ 44 Abs. 1):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 4 (§ 43 Abs. 1)“ verwiesen.

Zu Z 6 (§ 45 Abs. 1):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 4 (§ 43 Abs. 1)“ verwiesen.

Zu Z 7 (§ 68 Abs. 3):

Berufseinschlägige Fortbildung ist heute ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil moderner Dienstleistungsberufe. Diese Pflicht, innerhalb eines Jahres mindestens 30 Unterrichtseinheiten Fortbildung nachzuweisen, und die Kontrolle der Behörde über die Einhaltung dieser Pflicht bedarf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.

Zu Z 8 (§ 69 Abs. 2 Z 3):

Es wird auf die Ausführungen in „Zu Z 7 (§ 68 Abs. 3)“ verwiesen.

Zu Z 9 (§ 80 Abs. 1 und 2):

Zur Novelle des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes wurde im 31. Ministerrat angemerkt, dass „die Bundesministerin für Justiz davon ausgeht, dass der Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird, im Zuge der parlamentarischen Behandlung im Wirtschaftsausschuss an die mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende Strafprozessordnung angepasst wird.

Dazu ist jedenfalls anzumerken, dass mit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, das Vorverfahren eine einheitliche Struktur erhielt. An Stelle der bisherigen Teilung in unterschiedliche Verfahrensarten (gerichtliche Vorerhebung und gerichtliche Voruntersuchung) tritt mit 1.1.2008 ein einheitliches Ermittlungsverfahren.

Nicht wie in der Protokollanmerkung ausgeführt, betrifft dies nur das WTBG sondern auch das BiBuG.

Materielle Änderungen des Bilanzbuchhaltungsgesetzes sind lediglich im § 80 Abs. 1 erforderlich. Der gegenständliche mit der Paritätischen Kommission abgesprochene Textentwurf geht von einem ersatzlosen Streichen der Suspendierungsmöglichkeit bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens aus. Eine Suspendierung soll erst dann Platz greifen, wenn eine rechtswirksame Anklageschrift vorliegt.

Zu Z 10 (§ 86 Abs. 2):

Bei einer fehlenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer Gesellschaft ist dieser Mangel unverzüglich durch die Gesellschaft zu beseitigen und nicht erst spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, weshalb das Wort „unverzüglich“ in den Gesetzestext eingebaut wird. Es wird dazu vergleichsweise auch auf § 105 Abs. 2 WTBG verwiesen.

Zu Z 11 (§ 91a):

Die Praxis der ersten Monate hat gezeigt, dass aufgrund fehlender Bestimmungen über die Rechtspersönlichkeit der Paritätischen Kommission Verzögerungen und Mehrkosten im Verwaltungsablauf entstehen. Diese kann etwa keine eigenen Anschaffungen und Ausgaben tätigen. Die Eröffnung eines Gebührenkontos, auf dem die vorzuschreibenden Verwaltungsabgaben eingehen und von dem diese an den Bund weitergeleitet werden, wurde vom BMF genehmigt. Für einen erleichterten administrativen Ablauf und zur Ermöglichung einer transparenten Budgetplanung und -kontrolle, sowie zur klaren und sachbezogenen Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sollte diese Rechtspersönlichkeit alle Tätigkeiten der Paritätischen Kommission umfassen.

Zu Z 12 (§ 98 Abs. 1):

Zur Klarstellung wird ergänzt, dass auch Selbständige Buchhalter weiterhin unter den Bedingungen des § 14 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes BGBl I Nr. 58/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 120/2005 zur Fachprüfung für Steuerberater zuzulassen sind. Dies ist notwendig, da die Selbständigen Buchhalter im § 14 WTBG nicht angeführt sind, die Rechte der selbständigen Buchhalter aber vollinhaltlich erhalten bleiben sollen. In die Rechte der Selbständigen Buchhalter soll auch durch später eingeführte Normen nicht eingegriffen werden. Erhalten bleibt auch die Anrechnung der Ausübung des freien Berufes selbständiger Buchhalter. Die Ergänzung erfolgt auch in Übereinstimmung mit der Entschließung des Nationalrates vom 6.6.2005, die zum Beschluss des Bilanzbuchhaltungsgesetzes geführt hat und eine Zusammenführung der beiden vorher getrennten Berufe Gewerblicher Buchhalter und Selbständiger Buchhalter bezweckte.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dkfm. Dr. Hannes Bauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 20

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                                Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann