325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (206 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Entwurf trägt jüngsten Änderungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet des Handelsrechts sowie des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare Rechnung und dient zur Anpassung sowie zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22 [CELEX-Nr. 32005L0036], Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36 [CELEX-Nr. 32006L0123]).

Durch Art. VII des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG; BGBl. I Nr. 120/2005, ist das Erwerbsgesellschaftengesetz – EEG mit Ausnahme dessen § 8 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) außer Kraft getreten. Die maßgeblichen Bestimmungen für die Patentanwalts-Partnerschaften finden sich nunmehr im Unternehmensgesetzbuch - UGB (zB: § 105: Zweckoffenheit eingetragener Personengesellschaften, § 19 Abs. 1: Firmenbildung, § 123 Abs. 1: Eintragung im Firmenbuch) oder sind mit Ausnahme des § 8 EEG obsolet geworden. Der Entwurf enthält eine diesbezügliche Anpassung der Terminologie und Verweisung.

Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen des Patentanwaltsgesetzes den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, sowie anderen innerstaatlichen und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften angepasst bzw. neu eingeführt. Diese betreffen den Bereich der Berufszugangsvoraussetzungen (§ 2), anrechenbarer Praxiszeiten (§ 3), die Voraussetzungen für Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs sowie für die Patentanwaltsanwärter (§§ 7, 7a und 27), die durch die Patentanwaltskammer durchzuführenden Kundmachungen (§ 7 Abs. 4, § 25), sowie die Prokuraerteilung bei Patentanwaltsgesellschaften (§ 29a Z 10). Zusätzlich soll die Patentanwaltsprüfung nunmehr öffentlich durchgeführt (§ 12 Abs. 1) und einige Bestimmungen über die innere Organisation der Patentanwaltskammer (§§ 34 und 35) sowie des Disziplinarrechts (§§ 48, 51 und 60) an praktische Gegebenheiten angepasst und aktualisiert werden.

Gebühren und Vergütungen werden aus der Abhängigkeit von der für Patente zu entrichtenden Anmelde- und Recherchengebühr gelöst (§ 8 Abs. 2, § 24 Abs. 2). Die Funktionsgebühr im Zusammenhang mit Patentanwaltsprüfungen entfällt (§ 9 Abs. 4). Einige Bestimmungen werden hinsichtlich der Zitierung bzw. Bezugnahme aktualisiert (§ 22 Abs. 2, § 23 Abs. 7, § 25a Abs. 3, § 51 Abs. 1 lit. a).

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/2239 hat die Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Republik Österreich gerichtet. Die Kommission hat festgehalten, dass die §§ 16b, 16c und 16d des Patentanwaltsgesetzes gegen die sich aus Art. 49 EG-Vertrag ergebende Verpflichtungen verstoßen, indem

             - verlangt wird, dass sich alle Dienstleister vorab in die besonderen österreichischen Register eintragen lassen müssen,

             - die Dienstleister vollständig der Disziplinaraufsicht der österreichischen Behörden unterworfen werden,

             - jegliche Dienstleistungserbringung einer Pflichtversicherung unterworfen wird,

             - der Dienstleister verpflichtet wird, einen örtlich zugelassenen Einvernehmensanwalt einzuschalten oder einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten zu bestellen.

Um einer allfälligen Verurteilung vorzubeugen, sollen durch das geplante Bundesgesetz jene Korrekturen an den relevanten Regelungen vorgenommen werden, die die Kommission der Europäischen Union in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme als erforderlich erachtet hat (§§ 16a bis 16d). Darüber hinaus werden die bestehenden Informationspflichten des ausländischen Dienstleisters an die Erfordernisse der Dienstleistungs-Richtlinie angepasst (§ 16b Abs. 3 und § 76 Abs. 2).

Der Ausschusses für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Alois Gradauer, Veit Schalle, Michaela Sburny sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Christa Kranzl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschusses für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (206 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 20

                                 Kai Jan Krainer                                                       Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann