33 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (24 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2007 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2007)
Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 1. Oktober 2006 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorgelegt. Da im Sinne von Art. 51 Abs. 4 B-VG auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung ein solcher später vorgelegt wurde, und es nicht mehr vor Ablauf des Finanzjahres 2006 zu einer Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2007 gekommen ist, ist der Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B-VG durch ein Budgetprovisorium zu führen, wofür im Wesentlichen das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2006 die Grundlage bildet.
Der Gesetzesbeschluss betrifft insgesamt eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.
Bindende Grundlage für die Gebarung des Bundes im Zeitraum des Budgetprovisoriums bildet das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2006, BGBl. I Nr. 20/2005 in der Fassung der sieben BFG-Novellen.
Der vorliegende Gesetzesantrag stellt eine vorläufige Vorsorge im Sinne des Art. 51 Abs. 5 B-VG dar, sodass für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht die besonderen Regelungen für ein Automatisches Budgetprovisorium, sondern die allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
§ 2 ist grundsätzlich Artikel XIV des Bundesfinanzgesetzes 2006 nachgebildet und ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, Ausgabenbindungen im angegebenen Ausmaß zu verfügen. Dadurch soll eine stabile Grundlage für die Erstellung des Bundesvoranschlages 2007 geschaffen und die Einhaltung des Stabilitätsprogrammes sichergestellt werden.
Diese §§ 3 bis 5 betreffen Wirksamkeitsbeginn, Außerkrafttreten und Vollziehung des Budgetprovisoriums 2007.
Die Gebarung des Budgetprovisoriums soll in das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2007 einfließen und somit eine einheitliche Gebarung für das Finanzjahr 2007 gewährleisten.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. März 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Kai Jan Krainer die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Josef Bucher sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Auswirkungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2007 03 01
Kai Jan Krainer Jakob Auer
Berichterstatter Obmann