330 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (305 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (29. KFG-Novelle)

Mit der vorliegenden 29. Novelle zum Kraftfahrgesetz soll im wesentlichen der Forderung nach Änderung der Zählregel bei der Beförderung von Kindern in Omnibussen im Gelegenheitsverkehr entsprochen werden. Weiters soll das erforderliche Mindestalter für historische Fahrzeuge auf 30 Jahre angehoben werden. Die Führung von Blaulicht bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen eingesetzt werden, soll einer Bewilligungspflicht unterworfen werden. Daneben werden den Finanzbehörden weitere Möglichkeiten für Zulassungssperren bei Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe eingeräumt und die Erfassung von re-importierten Fahrzeugen in der Genehmigungsdatenbank geregelt.

Weiters soll die Höhe der Organstrafverfügung für Telefonieren am Steuer auf 50 Euro angehoben werden. Die derzeitige Verpflichtung stets auch tagsüber Licht zu verwenden soll wieder aufgehoben werden.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Gerhard Steier die Abgeordneten Harald Vilimsky, Dr. Gabriela Moser, Sigisbert Dolinschek, Mag. Helmut Kukacka, Franz Glaser, Mag. Karin Hakl, Dipl.-Ing. Karlheinz Klement, MAS, Anton Heinzl, Bettina Hradecsni, Barbara Zwerschitz, Ing. Mag. Hubert Kuzdas sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Werner Faymann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Helmut Kukacka einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu § 102 Abs. 8a und Abs. 9:

Der Zeitraum für die gesetzliche Winterreifenpflicht für Schwerfahrzeuge wird ausgedehnt auf jeweils 1. November bis 15. April.

Weiters soll die verpflichtende Ausrüstung von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen) und N1 (LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg) mit Winterreifen vorgeschrieben werden, sofern diese Fahrzeuge bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis verwendet werden. Durch diese Regelung soll die Verkehrssicherheit bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen verbessert werden. Liegengebliebene oder hängengebliebene Kraftfahrzeuge stellen unfallauslösende Faktoren dar bzw. führen zu unpassierbaren Straßen und zu Staus. Die Winterreifenpflicht wird an die tatsächlichen Fahrbahnverhältnisse geknüpft, wobei winterliche Fahrbahnverhältnisse nicht nur dann vorliegen werden, wenn die Fahrbahn eine durchgehende Schneelage aufweist (siehe dazu etwa VwGH 21.9.1983, 83/03(0008). Darüber hinaus schreibt das Gesetz nicht eine entsprechend durchgehende Schneelage vor. Wenngleich es von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen wird, ob winterliche Fahrbahnverhältnisse vorliegen, darf im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung erwartet werden, dass ein Lenker in der Lage ist, einzuschätzen, ob bzw. wann winterliche Fahrbahnverhältnisse, die eine entsprechende Ausstattungsverpflichtung mit Winterreifen bedingen, vorliegen. Weist die Fahrbahn etwa aufgrund der Niederschläge lediglich Nässe auf, ohne dass das zur Bildung einer Schneelage, Schneematsch oder Eis führt, besteht die Winterreifenpflicht nicht.

Lediglich in den Fällen, wo die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, sollen Schneeketten auf den Antriebsrädern als Alternative zulässig sein.

Im Abs. 9 erfolgt die redaktionelle Anpassung an die Ausdehnung des Zeitraumes für die gesetzliche Winterreifenpflicht für Schwerfahrzeuge hinsichtlich der Mitführverpflichtung von Schneeketten.

Zu § 103 Abs. 1 Z 2  lit e:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Ausdehnung des Zeitraumes für die gesetzliche Winterreifenpflicht für Schwerfahrzeuge hinsichtlich der Bereitstellungsverpflichtung des Zulassungsbesitzers. Diese Pflicht für den Zulassungsbesitzer soll aber nur für den Bereich der Fahrzeuge über 3,5t gelten.

Zu § 135 Abs. 19:

Diese Änderungen sollen mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Kurt Eder, Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Gerhard Steier gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 21

                                  Gerhard Steier                                                                       Kurt Eder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann