335 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (299 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Strafprozessordnung, das OGH-Gesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Weingesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)

Mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, wurde das Vorverfahren der StPO, also der Verfahrensabschnitt, der sich der Klärung des Verdachts einer Straftat bis hin zur Erhebung der Anklage widmet (1. bis 3. Teil samt 1. und 2. Abschnitt des 4. Teils der StPO) grundlegend erneuert. Das einheitliche, in Zusammenarbeit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft zu führende Ermittlungsverfahren, das an die Stelle der bisherigen Vorerhebungen und der Voruntersuchung tritt, hat Auswirkungen auf eine Reihe von Bestimmungen des ARHG und des EU-JZG, die auf dem Idealbild des früheren Verfahrens, der gerichtlichen Voruntersuchung, aufbauen. Die veränderte Aufgabenverteilung (Leitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, tatsächliche Ermittlungen durch Kriminalpolizei und rechtliche Kontrolle sowie Grundrechtsschutz durch die Gerichte) soll sich auch im Auslieferungs- bzw. Übergabeverfahren auswirken. Der Staatsanwaltschaft soll insoweit – gleich wie in den Bestimmungen des 9. Hauptstückes der StPO – die „äußere“ Leitung des Verfahrens übertragen werden. Im Verfahren zur Leistung und Erwirkung von Rechtshilfe werden schließlich die Anpassungen vorgeschlagen, die notwendig sind, um die Bestimmung des § 20 Abs. 3 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 umzusetzen, die der Staatsanwaltschaft die Führung des Rechtshilfeverfahren iwS überträgt. Das soll auch zu einer besseren Übersichtlichkeit der Zuständigkeiten im Rechtshilfeverfahren beitragen, weil ausländische Justizbehörden künftig Ersuchen ausschließlich den Staatsanwaltschaften übermitteln können, welche die bisherigen Aufgaben der (Bezirks)Gerichte in diesem Bereich übernehmen.

In den übrigen „Nebengesetzen“ (MedienG, VbVG, MilStG, PornoG, StRegG, TilgG, Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, Sozialbetrugsgesetz, OGH- Gesetz, Geschworenen- und Schöffengesetz, LMSVG, Ärztegesetz 1998, Apothekerkammergesetz, Arzneimittelgesetz, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Zahnärztegesetz, Zahnärztekammergesetz und Weingesetz) sollen die erforderlichen Berichtigungen von Verweisen auf die StPO und von Begriffen an die neuen Zuständigkeiten im Ermittlungsverfahren vorgenommen werden.

Im Rechtspraktikantengesetz soll die Zuteilung zu Staatsanwaltschaften ermöglicht und damit eine umfassende justizielle Ausbildung gewährleistet werden.

Das Staatsanwaltschaftsgesetz soll den Herausforderungen an die Praxis durch Übernahme der Verfahrensleitung für ein einheitliches Ermittlungsverfahren ein modernes Organisationsgefüge zur Seite stellen. Die Bestimmungen über das Berichtswesen und das Weisungsrecht sollen durch Unterscheidung interner (innerhalb der Staatsanwaltschaften) und externer Weisungen (im Wege des Bundesministers für Justiz) klarer strukturiert werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit und die Verpflichtung, Weisungen jedenfalls dem (Ermittlungs-)Akt anzuschließen, soll umfassende Transparenz herstellen. Parlamentarische Kontrolle der Ausübung des Weisungsrechts soll durch eine jährliche Berichtspflicht über durch den Bundesminister für Justiz erteilte Weisungen ausgebaut werden.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Barbara Riener die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Albert Steinhauser sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Heribert Donnerbauer einen Abänderungsantrag eingebracht.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Heribert Donnerbauer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Barbara Riener gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 22

                                 Barbara Riener                                                       Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann