342 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (291 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Das TSchG ist seit 1.1.2005 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen einige Anpassungen, die sich in den ersten zweieinhalb Geltungsjahren als sinnvoll und notwendig erwiesen haben, vorgenommen werden.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen durch Überarbeitung der gesetzlichen Grundlage die Probleme, die basierend auf unzulänglicher Formulierungen der Verordnungsermächtigungen zu einer Verzögerung bei der Erlassung der Qualzuchtverordnung und der Chipverordnung geführt haben, behoben werden. Es sollen diese Verordnungsermächtigungen bzw. allfällige in Verordnungen zu treffende Regelungen nun durch klare gesetzliche Regelungen im Tierschutzgesetz selbst ersetzt werden.

Ein großes Problem, auf das auch medial sehr stark hingewiesen worden ist, stellt der sogenannte „illegale Hundehandel“ dar. Es bestehen bereits jetzt entsprechende gesetzliche Regelungen, doch sollen in Hinblick auf einen besseren Vollzug derselben bzw. für eine besser Kontrollierbarkeit des Handels mit Hunden Anpassungen im TSchG vorgenommen werden.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Dietmar Keck die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Ing. Norbert Hofer, Ursula Haubner, Franz Eßl sowie die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dietmar Keck und Franz Eßl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 Z 1):

In der neuen Formulierung des § 5 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „starke“ vor Schmerzen sowie das Wort „schwere“ vor Angst gestrichen. Weiters wurde in Hinblick auf die klinischen Symptome ergänzt, dass es nicht nur um unmittelbar gesundheitliche Auswirkungen geht, sondern auch um solche Auswirkungen, die physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 5):

Um den sogenannten “Kupiertourismus“ zu unterbinden, erscheint ein reines Ausstellungsverbot von Hunden nicht weitreichend genug. § 7 Abs. 5 wird daher um das Verbot des wissentlichen Verbringens von Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ergänzt.

Zu Z 3 und 5 (§ 18 Abs. 3 Z 3 und Abs. 6 bis 11):

Der bisherige Text des § 18 Abs. 3 und 6 sowie ein Novellierungsentwurf, der im Frühjahr 2007 in Begutachtung gewesen ist, gehen von einem behördlichen Zulassungsverfahren aus. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Vollzug des Tierschutzgesetzes Landessache ist und gemäß § 33 TSchG erste Instanz in einem Zulassungsverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde ist, erschient ein derartiges Vorgehen jedoch nicht zielführend.

Daher soll aufgrund des im Abänderungsantrag vorgesehenen Textes vom BMGFJ eine „Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz“ eingerichtet werden, die als zentrale sachverständige Stelle berechtigt ist, Bewertungen vorzunehmen bzw. Gutachten zu erstellen, die als Nachweis der Tiergerechtheit bzw. Tierschutzgesetzeskonformität dienen. Gemäß Abs. 6 ist diese Stelle berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Abs. 8 das Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Nähere Bestimmungen sind in einer Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln.

Durch Schaffung der Absätze  7 und 8 soll die Unterscheidung zwischen einer verpflichtend vorgesehenen Prüfung für das In-Verkehr-Bringen von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen einerseits und dem freiwilligen Verfahren der Kennzeichnung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör  andererseits klarer dargestellt werden.

Gemäß Abs. 7 dürfen neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen überhaupt nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn deren Tiergerechtheit bzw. Tierschutzgesetzeskonformität durch ein Gutachten der Fachstelle nachgewiesen wird.

Es handelt sich dabei um eine Verfahren, das der Notifikationpflicht der Richtlinie 98/48/EG unterliegt. Nachdem aber ein derartiges System bereits jetzt im Tierschutzgesetz vorgesehen war, erscheint es ausreichend, die Änderung im Nachhinein zu melden.

Ein Verstoß gegen das Prinzip der Warenverkehrsfreiheit der Gemeinschaft kann nicht erblickt werden. Die vorliegende Bestimmung bewirkt zwar eine Einschränkung dieses Prinzips, erscheint jedoch im allgemeinen Interesse des Tierschutzes gerechtfertigt. Nach der Judikatur des EuGH können Beschränkungen des freien Warenverkehrs u.a. dann aufrecht erhalten werden, wenn sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt sind. In Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Bewilligungsverfahren hat der EuGH folgende Voraussetzungen aufgestellt (vgl. Rs C 390/99, Canal Satélite Digital SL Slg. 2002, I-607 Rz 43 sowie auch Irresberger/Eberhard/Obenaus, Tierschutzgesetz, Seite 94):

             - Damit ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen trotz Eingriffs in diese Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, muss es jedenfalls auf objektiven, nichtdiskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern.

             - Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der im Wesentlichen Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits im Rahmen anderer Verfahren, in demselben Staat oder in einem anderen Mitgliedstaat, durchgeführt worden sind, kann nicht als zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich angesehen werden.

             - Ein vorheriges Genehmigungsverfahren wäre nur erforderlich, wenn eine nachträgliche Kontrolle zu spät käme, um deren tatsächliche Wirksamkeit sicherzustellen und damit das verfolgte Ziel zu erreichen.

             - Ein vorheriges Genehmigungsverfahren kann nicht mit den fundamentalen Grundsätzen des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sein, wenn es wegen seiner Dauer und der damit verbundenen unverhältnismäßigen Kosten geeignet ist, die fraglichen Wirtschaftsteilnehmer von der Weiterbetreibung ihres Vorhabens abzuhalten.

Obwohl § 18 nun nicht mehr von einem behördlichen Bewilligungsverfahren bzw. Zulassungsverfahren im engeren Sinne ausgeht, sind diese Kriterien wohl auch als Voraussetzung für die Konformität mit der Warenverkehrsfreiheit im Rahmen von Bewertungen durch die Fachstelle zu berücksichtigen.

Im Falle des Abs. 7 handelt es sich um eine freiwillige Prüfung bereits im Verkehr befindlicher serienmäßig hergestellter Haltungs- und Stallungssysteme sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör. Diese Produkte dürfen dann als tierschutzgesetzkonform mit einem durch Verordnung des BMGFJ festgelegten Kennzeichen ausgewiesen werden, wenn diese Tatsache durch ein Gutachten der Fachstelle bestätigt wird. Es handelt sich dabei um keine Beschränkung des Handels, sondern um einen freiwilligen Ausweis, der auch zu Werbezwecken herangezogen werden kann, jedenfalls aber zur Rechtssicherheit beim Konsumenten sowie Erleichterung im Vollzug zB bei Kontrollen führen soll.

Abs. 8 regelt wie im Rahmen von Bewertungen vorzugehen ist. Im Falle von umfangreicheren praktischen Prüfungen sind diese vom Antragsteller zu veranlassen.

Abs. 9 enthält eine Regelung, wie im Falle von Zulassungen, Gutachten oder anderen Bestätigungen, die aufgrund von Prüfungen im Ausland erworben wurden, vorzugehen ist.

Durch Abs. 10 wird gesetzlich geregelt, dass im Falle der Prüfung neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen auch solche Systeme eingesetzt werden dürfen, die gemäß dem TSchG bzw. den darauf beruhenden Verordnungen nicht vorgesehen bzw. nicht erlaubt sind. Diese Ausnahme gilt allerdings nur im Einzelfall im Rahmen eines konkreten Prüfverfahrens. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tiere ständig überwacht sind und die Prüfung sofort abgebrochen wird, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 3a):

Der durch die Regierungsvorlage eingefügte § 18 Abs. 3a wird im Sinne des Tierschutzes geändert. Ab 1. Jänner 2012 ist für die Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung der Betrieb von Käfiganlagen verboten. Anforderungen an verbesserte Buchtensysteme betreffend erhöhte Flächen und Nestkammern sowie Bodenbeschaffenheit sind in der 1. Tierhaltungsverordnung festzulegen.

Zu Z 6 (§ 24a):

Zu Abs. 2: Das Erfassen des Geburtslandes erscheint als Herkunftsinformation sinnvoll.

Das Erfassen der Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises sowie des Datums der letzten Tollwutimpfung soll freiwillig möglich sein.

Zu Abs. 3: Diensthunde der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres sollen nicht per se ausgenommen sein. Als Halter und Eigentümer sind in diesem Fall die Republik Österreich vertreten durch das jeweilige Ressort und nicht der einzelne Hundeführer einzutragen.

Zu Z 7 (§ 28 Abs. 1):

Die Auflistung wird ergänzt. Auch Präsentationen der Ausbildung von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse handeln, sollen in Hinkunft von einer Bewilligungspflicht befreit sein, da es sich bei diesen, wie im Falle der angeführten Diensthunde, in erster Linie um Einsatzvorbereitung und Öffentlichkeitsarbeit handelt.

Im Falle der Ziffer 4 handelt es sich um eine Klarstellung. Im Falle der Prüfungen handelt es sich in erster Linie um Veranstaltungen mit vereinsinternem Charakter, ob dafür eine Bewilligungspflicht besteht oder nicht, wurde sehr unterschiedlich beurteilt. Durch diese Bestimmungen soll nun Klarstellung erzielt werden.

Zu Z 8 (§ 31 Abs. 2):

Es reicht die Pflicht der Information durch den Züchter aus.

Zu Z 9 (§ 31 Abs. 4):

Abs. 4 wird angepasst. Wichtig erscheint die Meldung der Haltung von Tieren nicht nur zum Zwecke der Zucht, sondern auch zum Zwecke des Verkaufs.

Zu Z 10 ( § 31 Abs. 5):

In § 31 Abs. 5 wird klargestellt, dass der Betreuungstierarzt in Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen ist. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen hinsichtlich der Kriterien, die ein Betreuungstierarzt zur Ausübung dieser Tätigkeit zu erfüllen hat, zu regeln.

Zu Z 11 (§ 35 Abs. 3 letzter Satz):

Im elektronischen Register gemäß § 8 TSG sollen u.a. in Umsetzung der Bestimmungen über die Cross Compliance bzw. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch die durchgeführten Kontrollen in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen sowie deren Ergebnisse eingetragen werden. Die Ergänzung im TSchG ist notwendig, damit auch die Tierschutzkontrollen in diesem Zusammenhang elektronisch erfasst werden.

Zu Z 12 (§ 44 Abs. 5 Z 4 lit. c):

Übergangsfrist Kaninchen

Zu Z 13 (§ 44 Abs. 5a):

Für die Anwendung des neuen § 44 Abs. 5a wird festgehalten und bei der Anpassung der 1. Tierhaltungsverordnung berücksichtigt, dass bei Sicherstellung des Wohlbefindens der Tiere und nach Abwägung des baulichen Anpassungsbedarfs auch über einzelne Einrichtungselemente (wie zum Beispiel einen Standplatz oder eine Liegebox) hinausgehend, Ausnahmen in bei Inkrafttreten des TSchG bereits bestehenden Haltungsanlagen ermöglicht werden. Die Sicherstellung einer den Zielen des TSchG entsprechenden Tierhaltung und des Wohlbefindens der Tiere kann dabei über die Durchführung der Evaluierung Tierschutz als gewährleistet angesehen werden, falls diese in allen sonstigen (nicht von der Toleranzregelung des § 44 Abs. 5a betroffenen) Fragen eine Übereinstimmung mit den Anforderungen des TSchG und der 1. Tierhaltungsverordnung bestätigt

Zu § 44 Abs. 15:

Anpassung der In-Kraft-Treten Bestimmungen aufgrund der Änderungen dieses Antrages.“

 

Fünf von der Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger eingebrachte Abänderungsanträge fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Ein vom Abgeordneten Ing. Norbert Hofer eingebrachter Abänderungsantrag fand ebenfalls nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dietmar Keck und Franz Eßl mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dietmar Keck gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 23

                                   Dietmar Keck                                                 Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau