356 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (309 d.B.): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Mit dem Hausbetreuungsgesetz sowie den Novellen zur Gewerbeordnung und zum Bundespflegegeldgesetz wurden die Rechtsgrundlagen für die 24-Stunden-Betreuung zu Hause geschaffen. Mit der gegenständlichen Vereinbarung sollen einheitliche Zielsetzungen und Grundsätze bei der Förderung der 24-Stunden-Betreuung festgelegt werden.

Der Bund wird verpflichtet, die Ausgaben für die Förderungen mit 60 vH zu bedecken, die Länder mit einem Anteil von 40 vH.

Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters, zu Gunsten der pflegebedürftigen Menschen ein gebündeltes Verfahrens- und Leistungserbringungssystem aufzubauen, die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen und das System der Förderung der 24-Stunden-Betreuung auch einer regelmäßigen Evaluation zu unterziehen.

Art. 1 umschreibt die gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätze der 24-Stunden-Betreuung. Es sollen einheitliche Grundsätze festgelegt werden, die der Bund und die Länder bei der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu berücksichtigen haben.

Wesentliche Eckpunkte sind dabei

-       das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007.

-       ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung.

-       die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung, wobei die Betreuung von unselbständigen oder selbständigen Betreuungskräften durchgeführt werden kann. Bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete (fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur Beurteilung des Pflegebedarfes berufener Fachkräfte nachzuweisen.

-       Qualitätssicherung: eine Maßnahme zur Qualitätssicherung wäre, dass die Betreuungspersonen zumindest über eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht, verfügen müssen. Diese Voraussetzung muss gemäß § 21b Abs. 2 Z 5 BPGG bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein. Als weitere Maßnahme der Qualitätssicherung bieten sich auch Information und Beratung in Form von Hausbesuchen insbesondere durch Pflegefachkräfte an.

-       Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden.

         Nach den der Vereinbarung zugrunde liegenden Richtlinien des Bundes kann eine Zuwendung gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um 400 Euro, für eine/n behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um 600 Euro.

         Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die maximale Zuwendung, so ist der Differenzbetrag als Zuwendung zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50 Euro, ist keine Zuwendung zu gewähren.

         Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht das Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, Sonderzahlungen, Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, Familienbeihilfen, das Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen sowie Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.

         Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bleibt bis zu einem Betrag von zumindest 5 000 € unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass auch günstigere Regelungen (bis hin zum Absehen von der Vermögensberücksichtigung) möglich sind. Das Eigenheim (die Eigentumswohnung), das (die) der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses des Pflegebedürftigen dient, bleibt jedenfalls unberücksichtigt.

 

Durch Art. 3 Abs. 1 wird bestimmt, dass grundsätzlich der Bund für die Bezieher von Bundespflegegeld und die Länder für die Bezieher von Landespflegegeldern die gegenständliche Förderung abwicklen sollen.

 

Die gegenständliche Vereinbarung wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Vereinbarung in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Mag. Christine Lapp. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Karl Öllinger, Ing. Norbert Hofer, Mag. Christine Lapp, Maria Grander, Ursula Haubner, Barbara Riener, Ridi Steibl, Mag. Dr. Beatrix Karl, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Gertrude Aubauer, Gabriele Tamandl sowie der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.

 

Ein von der Abgeordneten Ursula Haubner eingebrachter Entschließungsantrag fand keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung(309 d.B.) wird genehmigt.

Wien, 2007 11 27

                             Mag. Christine Lapp                                                             Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau