364 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (293 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Signaturgesetz, das Ziviltechnikergesetz, das Rezeptpflichtgesetz sowie die Gewerbeordnung 1994 geändert werden

Die Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigRL) wurde durch das Signaturgesetz in nationales Recht umgesetzt. Das Signaturgesetz geht aber in manchen Bestimmungen über den Regelungsinhalt der Richtlinie hinaus. Ein wesentliches Anliegen der Novellierung ist es, das Regelwerk zu vereinfachen und abzuschlanken. Daher soll der Anwendungsbereich des Signaturgesetzes auf jenen der Richtlinie reduziert werden.

 

Im SigG sind Begrifflichkeiten enthalten, die vor dem Hintergrund des europäischen Kontextes immer wieder auf Unklarheiten stoßen und deshalb anzupassen sind. So etwa der Begriff der „sicheren“ Signatur, der im europäischen Sprachgebrauch weitgehend unbekannt ist, da die meisten Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang von „qualifizierten“ Signaturen („qualified signatures“) sprechen. Auch national hat sich der Begriff der sicheren Signatur als missverständlich herausgestellt, da im allgemeinen Sprachgebrauch das Gegenteil einer „sicheren“ eine „unsichere“ Signatur darstellen würde, was in dieser Allgemeinheit nicht den Tatsachen entspricht.

 

Weiters soll der Begriff der „fortgeschrittenen“ elektronischen Signatur in das Signaturgesetz aufgenommen werden, um neben der bereits angesprochenen Vereinheitlichung auf europäischem Niveau auch innerstaatlich Klarstellung zu treffen - andere Richtlinien (z.B. die Publizitätsrichtlinie) und einige nationale Rechtsnormen gehen bereits vom Begriff der fortgeschrittenen elektronischen Signatur aus bzw. verwenden eine umständliche Umschreibung, um die auch in der SigRL so bezeichnete fortgeschrittene Signatur zu benennen.

 

Eine leichtere Lesbarkeit soll durch das Entfallen redundanter Bestimmungen und eine durchgängige Ersetzung des Begriffes „Zertifizierungsdiensteanbieter“ durch die Abkürzung „ZDA“ erreicht werden.

 

Signatoren sollen durch die Novelle neben natürlichen Personen auch juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einrichtungen sein können. Insbesondere im Hinblick auf die Justizsignatur nach §89c des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie die Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 E-GovG ist dies eine erhebliche organisatorische Erleichterung. Auch die SigRL schränkt den Begriff des Signators nicht auf natürliche Personen ein. Wie bislang können aber qualifizierte Zertifikate  nur auf eine natürliche Person ausgestellt werden. Dadurch ist es auch nur einer natürlichen Person möglich, eine qualifizierte Signatur zu erzeugen, was im Hinblick auf die Rechtswirkungen qualifizierter Signaturen notwendig ist (schließlich sind diese gleichsam elektronische „handschriftliche“ Unterschriften).

 

Ein in der Praxis immer wieder geforderter Punkt ist die Schaffung von Erleichterungen bei der Identifikation von Personen, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird. Bisher war ein amtlicher Lichtbildausweis dazu zwingende Voraussetzung. Durch die Novelle sollen auch andere gleichwertige Methoden der Feststellung der Identität ermöglicht werden, so die Feststellung der Identität mittels eines bereits dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweises. Gemeint ist damit etwa die Feststellung der Identität des Zertifikatwerbers mittels RSa-Brief oder der Rückgriff auf die bereits in der Vergangenheit erfolgte Feststellung der Identität von Bankkunden durch einen Lichtbildausweis. Durch diese Regelung soll die Ausstellung qualifizierter Zertifikate erleichtert und damit die Verbreitung qualifizierter elektronischer Signaturen gefördert werden.

 

Ein wesentlicher Punkt der Novelle ist die Vereinfachung des Systems der Aufsicht. So sind derzeit – anders als dies bei der SigRL gefordert ist - auch Zertifizierungsdiensteanbieter, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, von der Aufsicht umfasst. Im Sinne einer Vereinfachung des Signaturgesetzes soll eine Anpassung des Anwendungsbereichs vorgenommen werden. Dies wird einerseits das derzeit komplizierte System der Aufsicht deutlich vereinfachen, andererseits wäre der Markt durch den Wegfall der Aufsicht über Zertifizierungsdiensteanbieter, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, für diese weiter geöffnet, was sich positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich auswirkt. Auch im Sinne der derzeitigen Bemühungen um eine Reduktion der Informationsverpflichtungen von Unternehmen gegenüber der Verwaltung können die geplanten Änderungen erhebliche Einsparungen für die betroffenen Zertifizierungsdiensteanbieter bewirken. Weiters wird durch die Reduktion der Aufsicht auch eine Kostenersparnis auf Bundesseite erwartet. Durch den Entfall der Aufsicht über Zertifizierungsdiensteanbieter, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, erscheint auch das Führen von Listen über derartige Zertifizierungsdiensteanbieter durch die Aufsichtsstelle mangels unmittelbarer rechtlicher Relevanz wenig sinnvoll. Demgegenüber könnte freilich ein solches Informationsangebot seitens der Wirtschaft eine begrüßenswerte Serviceleistung darstellen.

Hinsichtlich des Normerzeugungsverfahrens ist festzuhalten, dass der gegenständliche Gesetzesentwurf unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, notifiziert wurde.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Rudolf Parnigoni die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser und Herbert Scheibner sowie die Staatssekretärin im Bundeskanzleramt Heidrun Silhavy.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger und Dr. Peter Wittmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Schon bislang war in § 365o der GewO 1994 vorgesehen, dass bei Ferngeschäften eine sichere elektronische Signatur die Vorlage eines Lichtbildausweises ersetzt. Nunmehr wurde der Abschnitt neu gefasst und ähnlich wie im – ebenfalls derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen – BWG (286 d.B. (XXIII. GP)) gestaltet. Dort findet sich der Ersatz des Lichtbildausweises durch eine qualifizierte Signatur in § 40b Abs. 1 BWG, wohingegen eine korrespondierende Bestimmung in der GewO 1994 fehlt. Es soll nunmehr mit der vorgeschlagenen Änderung die Rechtslage in der GewO 1994 mit jener nach dem BWG harmonisiert werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger und Dr. Peter Wittmann mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 27

                                Rudolf Parnigoni                                                             Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann