Vorblatt

Problem und Ziel:

Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs G 104/05 vom 13.12.2005 und G 50/06, G 51-53/06 vom 11.10.2006 bedingen eine Neuregelung und Klarstellung bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich. Entsprechend den Ausführungen des VfGH ist auf eine ausreichende Bestimmtheit bei der Einräumung von Verordnungsermächtigungen zu achten.

Das neue EU-Weinbezeichnungsrecht sieht eine direkt wirksame Regelung für die Angabe von Rebsorte(n) und Jahrgang bei Qualitätswein und Landwein vor; die entsprechende Regelung im Weingesetz wurde hinfällig. Derzeit dürfen Banderolen nur von Betrieben ausgegeben werden, denen hierfür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 2002 der Zuschlag erteilt wurde, wobei die Kosten vom Bund getragen werden.

Im Forstgesetz 1975 ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umzusetzen.

Im Bereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 ist die vereinfachte Zulassung der Judikatur des EuGH anzupassen.

Inhalt:

Ersetzung des bisherigen MOG durch das MOG 2007 und Aufhebung der obsolet gewordenen Regelungen.

Abschnitt F des MOG, der die rechtliche Basis zur Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen bildet, soll präziser gefasst werden. Es soll klar gestellt werden, dass Verordnungsermächtigungen nur im Fall ausreichender Determinierung im Gemeinschaftsrecht bestehen.

Für eine darüber hinaus erforderliche oder empfehlenswerte Durchführung von Gemeinschaftsrecht wird der Bundesgesetzgeber zuständig. In diesem Sinne werden auch die entsprechenden, dem Gesetzgeber vorbehaltenen Durchführungsregelungen im Zusammenhang zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik 2003 sowie zur Milchquotenregelung unmittelbar in das MOG 2007 aufgenommen.

Die bereits bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenz für den Bundesgesetzgeber zur Erlassung von Regelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sowie zu deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung bleibt in § 1 aufrecht.

Mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz werden bestimmte, aufgrund des MOG erlassene Verordnungen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung bleiben und deshalb in Gesetzesrang gehoben. Ebenso sind Regeln für die Vollziehung noch offener Fälle betreffend Tierprämien bis 2004, Milchprämien bis 2006 und Ermittlung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 vorzusehen.

Im AMA-Gesetz 1992 befindliche Zitate sind an das MOG 2007 anzupassen bzw. sind sonstige Aktualisierungen vorzunehmen. Beim Agrarmarketingbeitrag werden für eine konsistente Vorgangsweise Definition bzw. Flächenuntergrenzen an andere Regelungen angepasst.

Mit der Novelle zum Weingesetz 1999 wird die Banderole in der bestehenden Form abgeschafft und Weingebietsnamen verändert.

Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Forstgesetzes 1975soll insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG (folglich auch nur als Richtlinie bezeichnet), ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden.

Die Pflanzenschutzmittelgesetz-Novelle sieht die Aufhebung der Bestimmungen über den gemeinsamen Ursprung des Referenzprodukts vor. Weiters erhält das Bundesamt für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof.

 

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehenen Neuregelungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Schaffung einer klareren gesetzlichen Ermächtigung zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts gestaltet sich finanziell neutral. Ein finanzieller Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Durchführungspraxis ergibt sich aus der Tatsache, dass in bestimmten Bereichen anstelle des Verordnungsgebers nunmehr der Bundesgesetzgeber zuständig sein soll, nicht.

Das Unterlassen einer rechtlichen Neugestaltung hingegen hätte zur Folge, dass eine zeitgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechtes nicht immer sichergestellt werden kann, was zu Anlastungen und damit zu einer finanziellen Belastung des österreichischen Bundeshaushaltes führen kann.

Im Weinbereich entfallen die derzeitigen Banderolenkosten von jährlich ca. 791 000 Euro; dem stehen Aufwendungen von ca. 200 000 Euro gegenüber („Freiproben“).

Im Forstbereich ist auch weiterhin nur mit vereinzelten Anerkennungsanträgen zu rechnen, sodass der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht von Bedeutung ist.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

§ 1 MOG 2007 und § 1 AMA-Gesetz 1992 bedürfen der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und im Bundesrat. Für die in § 6 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 MOG 2007 sowie in § 43 Abs. 1 Z 14 AMA-Gesetz 1992 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient der Schaffung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechtes. Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist somit gegeben.


Erläuterungen

Artikel 1

Marktordnungsgesetz 2007

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit Erkenntnis G 104/05 vom 13.12.2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „Erzeuger- und“ in § 99 Abs. 1 Z 5 MOG aufgehoben. Mit Erkenntnis G 50/06, G51-53/06 vom 11.10.2006 wurde das Wort „Referenzmengen“ in § 101 MOG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebungen werden mit Ablauf des 30. Juni 2007 wirksam.

Im Wesentlichen führt der VfGH im Erkenntnis G 104/05 aus, dass die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung ermächtigt, Vorschriften über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe der Vergünstigungen bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnisse sowie sonstigen Handelsregelungen erforderlich oder geboten ist. Die in Prüfung gezogene Regelung enthält somit eine Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht. Damit genügt sie aber, auch wenn eine Verweisung des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechtes grundsätzlich zulässig ist, dem – im vorliegenden Zusammenhang aus Art. 18 B-VG abzuleitenden – Erfordernis nicht mehr, dem zu Folge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss.

Die bisher im Abschnitt F des MOG enthaltene „Schnittstelle“ zur Umsetzung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich soll daher entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes neu gefasst werden.

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode hält dazu in Kapitel 5 Folgendes fest:

„Die Umsetzung der GAP-Reform 2003 muss rechtlich durch die Schaffung einer verfassungs-konformen Rechtsgrundlage zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts abgesichert werden. Die Regierungsparteien kommen überein, die bisherigen Marktordnungsregeln im Rahmen eines neuen Marktordnungsgesetzes im Interesse der Rechtssicherheit für die Bauern zu verankern.“

Eine Verordnungsermächtigung ist nur mehr bei Bereichen vorgesehen, in denen das durchzuführende Gemeinschaftsrecht ausreichend bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

Über den Bereich der Verordnungsermächtigungen hinaus, insbesondere soweit das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten einen materiellen Spielraum einräumt, ist zur nationalen Durchführung der Bundesgesetzgeber zuständig.

In diesem Sinne sind auch die entsprechenden dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungen im Bereich der GAP-Reform 2003 und der Milchquotenregelung aufgenommen.

Eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Durchführung des Gemeinschaftsrechtes scheint nicht zielführend, da es sich fast ausschließlich um unmittelbar anwendbare Verordnungen der EG handelt. Soweit im Gemeinschaftsrecht ein „Spielraum“ für den Mitgliedstaat besteht, beschränkt sich dieser in der überwiegenden Mehrzahl auf die Präzisierung verfahrensrechtlicher Vorschriften innerhalb des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Rahmens. Überdies ist oftmals eine rasche Durchführung geboten, wenn zwischen Erlassung der gemeinschaftsrechtlichen Normen und dem Inkrafttreten der Neuregelung nur ein sehr kurzer Zeitraum ist. Eine zeitgerechte Durchführung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts und damit die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag soll auch weiterhin ermöglicht werden, um nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses mit finanziell nachteiligen Folgen konfrontiert zu werden.

Mit der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung (mit Ablauf des 30. Juni 2007) soll die Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden gesetzlichen (Ersatz-)Regelung ermöglicht werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Neugestaltung gestaltet sich haushaltsneutral.

Kompetenzgrundlage:

Bisher war die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in der so genannten Verfassungsvorschaltklausel des § 93 MOG geregelt. Mit der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 soll die Kompetenz für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für den Bundesgesetzgeber beibehalten werden. Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich dabei auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für § 1 MOG 2007 ist Zweidrittelmehrheit im Nationalrat sowie im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), für die in § 6 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 MOG 2007 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenzregelung, wonach die Erlassung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Bundessache ist und diese Angelegenheiten unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können, soll beibehalten werden.

Zu § 2:

Mit den neu aufgenommenen Zielen wird klargestellt, dass dieses Gesetz einer effizienten und effektiven Durchführung dient und auf eine bestmögliche Ausnutzung der Gemeinschaftsmittel geachtet werden soll.

Zu § 3:

Mit Abs. 1 wird der in den folgenden Bestimmungen verwendete Begriff „gemeinschaftliches Marktordnungsrechts“ näher präzisiert.

In Abs. 2 ist klar gestellt, was unter dem allgemeinen Begriff „Regelungen“ zu verstehen ist.

Abs. 3 definiert die gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinschaftsrechtsakte beruhen auf den Artikeln 32 bis 37 EG-V (Gemeinsame Agrarpolitik - GAP). Die EG besitzt eine umfassende Zuständigkeit für die Gestaltung der GAP und kann grundsätzlich jede Frage, die agrarpolitisch von Bedeutung ist, regeln.

Die Regelung der Agrarmärkte durch gemeinsame Marktorganisationen ist ein wesentliches Element der GAP. Die gemeinsamen Marktorganisationen können je nach Erzeugnis aus gemeinsamen Wettbewerbsregeln, einer bindenden Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen oder einer europäischen Marktordnung bestehen. Eine gemeinsame Marktorganisation kann insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr einschließen (Art. 34 EG-V). Derzeit gibt es 22 gemeinsame Marktorganisationen in den Bereichen Getreide, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Wein, Zucker, Reis, Olivenöl und Tafeloliven, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Hopfen, Saatgut, Eier, Geflügel, Rohtabak, Trockenfutter, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Faserflachs und –hanf, Bananen, Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, sonstige Erzeugnisse des Anhangs I. Daneben bestehen mit sektoriellen Sonderregelungen marktordnungsähnliche Vorschriften für Erzeugnisse, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, wie Eiweißstoffe (Albumine), Glukose und Laktose, landwirtschaftlicher Alkohol, Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse und Baumwolle.

Im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen ist die Verordnung die am häufigsten verwendete Rechtsform. Die Verordnungen haben allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sie gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Mitwirkung der nationalen Legislativorgane in Form von Transformation in nationales Recht, innerstaatlichen Anwendungsbefehl, etc. ist nicht zulässig. Nur soweit eine Verordnung nicht „self-executing“ ist, sind von den Mitgliedstaaten nationale Durchführungsakte zu erlassen. Diese dürfen allerdings keine Regelungen beinhalten, die zu einer Änderung der Tragweite der Verordnung oder zu einer Ergänzung ihrer Vorschriften führen. Der Anwendungsvorrang gilt nicht nur gegenüber einfachgesetzlichen Regelungen sondern auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht.

In Abs. 4 wird auf Bundesgesetze zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Bezug genommen. Bundesgesetze sind in den Fällen zu erlassen, in denen die Verordnungsermächtigungen infolge Vorliegens eines materiellen, nicht ausreichend determinierten Spielraums im Gemeinschaftsrecht nicht greifen. Es wird klar gestellt, dass bestimmte Vorschriften des MOG 2007 bzw. die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen auch auf derartige Bundesgesetze anzuwenden sind, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist. Damit finden die Strafbestimmungen dann Anwendung, wenn im jeweiligen Bundesgesetz für einen bestimmten Straftatbestand darauf verwiesen wird (vgl. § 30 Abs. 1 Z 3). Durchführungsverordnungen auf Grund des MOG 2007 (z.B. Vorschriften zu Sicherheiten) sind auch hinsichtlich einer durch Bundesgesetz umgesetzten Maßnahme maßgeblich.

Zu § 4:

In den Z 1 bis 4 werden die Begriffe Marktordnungswaren, Direktzahlungen, Interventionen sowie Lizenzen näher erläutert, auf die in nachstehenden Vorschriften Bezug genommen wird.

Unter Direktzahlungen (Z 2) sind direkt an einen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geleistete Zuwendungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen zu verstehen. Die Direktzahlungen haben mit der Reform der GAP im Jahr 2003 erweiterte Bedeutung erfahren. Der Begriff „Direktzahlungen“ beschränkt sich dabei auf die in der 1. Säule der GAP (=gemeinsame Marktorganisationen) vorgesehenen Direktzahlungen.

Intervention (Z 3) ist der verpflichtende Ankauf von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Interventionsstelle des Mitgliedstaates.

Die in Z 4 angeführten Lizenzen berechtigen und verpflichten, die angegebene Menge eines bestimmten Erzeugnisses innerhalb der in der Lizenz genannten Gültigkeitsdauer ein- bzw. auszuführen. Der Begriff „Bescheinigungen“ kommt bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht in Form von unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zur Anwendung.

Zu § 5:

Eine Klarstellung, welche Aktivitäten unter Ein- und Ausfuhr erfasst sind, erscheint notwendig, da auf diese Begriffe im Nachfolgenden  Bezug genommen wird (vgl. § 15, § 18 Abs. 1).

Zu § 6:

Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle ist die Agrarmarkt Austria. Neu aufgenommen wurde der Begriff „Zahlstelle“. Das Gemeinschaftsrecht bezeichnet als „Zahlstelle“ jene Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die bestimmte Zahlungen (z.B. Gemeinschaftsbeihilfen) tätigen, wobei sie für diese Aufgaben ausreichende Gewähr bieten müssen und deshalb auch eine Zulassung aufweisen müssen (vgl. Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1258/1999).

Durch Verordnung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Bereiche zur Vollziehung vorbehalten, wobei klar gestellt wird, dass dies insbesondere im Interesse der Wahrung der Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erfolgen kann. In jedem Fall obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Durchführungsbestimmungen, die Vertretung gegenüber den Gremien der Europäischen Union und auch die Aufsicht und Kontrolle über die AMA sowie die gemäß Abs. 2 eingebundenen Rechtsträger.

Abs. 2 erlaubt die Einbindung geeigneter Rechtsträger in einzelne Akte der Vollziehung. Damit kann die Einbeziehung der AGES für bestimmte Kontrollen (Einhaltung der Zertifizierungsregeln bei Hopfen) erfolgen. Die AGES verfügt in diesem Bereich über das entsprechende  Wissen und die Ausstattung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Um weiters eine dezentrale Antragstellung (insbesondere bei den Direktzahlungsregelungen) zu ermöglichen, soll externes Personal (Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene) für die Einreichung der Anträge zuständig gemacht werden können. Auf Grund des VfGH-Erkenntnisses, VfGHSlg. Nr. 4413, ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht möglich, Aufgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung an durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger zu übertragen. Um diese Organe der Landwirtschaftskammern in die Mitwirkung an der Vollziehung einzubinden, soll durch eine Verfassungsbestimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, die Organe der Landwirtschaftskammern in einzelne Maßnahmen der Vollziehung einzubeziehen. Die dafür eingesetzten Personen haben für diesen Bereich keine Befehls- und Zwangsgewalt. Weiters unterliegen sie der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. Abs. 1 letzter Satz). Mit dieser Einbeziehung kann auf einen entsprechend großen regionalen Mitarbeiterstab bei der AMA verzichtet werden und dennoch wird den Antragstellern eine Einreichstelle vor Ort geboten. Mit dieser regionalen Einreichstelle wird auch der Zugang zu notwendigen Formblättern erleichtert bzw. können auch Landwirte ohne eigenen EDV-Zugang ihre betriebsindividuellen Daten – soweit sie für die Antragstellung relevant sind – über Online-Zugriff einsehen. Dem Online-Zugriff kommt deshalb besondere Bedeutung zu, da vermehrt aus Gründen der Vereinfachung und der gebotenen Aktualität von einer gesonderten Beilage bestimmter Unterlagen in Papierform als Teil der Antragsunterlagen abgesehen wird und diese nur mehr in elektronischer Form verfügbar gemacht werden (vgl. Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

Abs. 3 nimmt Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen im Bereich der Ausfuhrerstattungen (vgl. Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994).

Zu § 7:

In Abs. 1 sind die Beihilferegelungen angeführt. Produktionserstattungen (Z 1) sind z.B. Bestandteil der Kartoffelstärkeherstellungsregelung (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1868/94), Beihilfen für die private Lagerhaltung (Z 11) finden sich z.B. in den gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeugnisse (für Butter, Magermilchpulver, bestimmte Käsesorten), Rindfleisch oder Schweinefleisch, Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes (Z 12) sind in der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Absatzmaßnahmen Butter) vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung nur so weit greift, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Mit dieser Ergänzung wird nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für den Verordnungsgeber ausreichend determiniert sein müssen. Die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein. Liegt keine ausreichende Determinierung vor, sind die Durchführungsbestimmungen im Wege der Bundesgesetzgebung zu erlassen.

Die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Vorschreibung von Preisen bei Beihilfemaßnahmen kommt beispielsweise bei der Schulmilchbeihilfenregelung zur Anwendung. Dort sind Höchstpreise festzulegen, um zu gewährleisten, dass die gewährte Vergünstigung auf den Endempfänger (Schüler) durchwirkt. Durch die Möglichkeit, Preise vorzuschreiben, werden die Zielsetzungen des Preisgesetzes 1982 (volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise) sowie die Zuständigkeit zum Preisgesetz (und allfällige diesbezügliche Verordnungen sowie allfällige zukünftige die Preisgesetz-Materie erfassende Gemeinschaftsrechtsakte) nicht erfasst.

Die bisher in Abs. 3 enthaltene Einvernehmenskompetenz des Bundesministers für Finanzen wurde in § 31 zusammengefasst.

Zu § 8:

In Abs. 1 werden generell Regelungen zu Direktzahlungen ergänzt, die mit der GAP-Reform 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine eigenständigere Bedeutung erfahren haben. Es wird auch klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung nur so weit greift, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Mit dieser Ergänzung wird somit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für den Verordnungsgeber ausreichend determiniert sein müssen. Die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein. Liegt keine ausreichende Determinierung vor, sind die Durchführungsbestimmungen im Wege der Bundesgesetzgebung zu erlassen.

Abs. 2 enthält - entsprechend dieser differenzierten Zuständigkeit – Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung, wo im Gemeinschaftsrecht dem Mitgliedstaat ein Spielraum eingeräumt wird. Diese Regelungen entsprechen – im Interesse der Rechtssicherheit - den bestehenden Durchführungsbestimmungen der Betriebprämie-Verordnung, wobei die Detailvorschriften wie bisher durch Verordnung festzulegen sind (siehe Verordnungsermächtigung in Abs. 4). Z 1 und 2 legen die Anzeigefristen für die Übertragung von Zahlungsansprüchen bzw. die freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve fest. Bei einer bis einschließlich 2007 erfolgenden flächenlosen Übertragung von Zahlungsansprüchen sind 50% der zur Übertragung vorgesehenen Zahlungsansprüche einzubehalten. Auf diese Weise soll ein Anreiz zur flächengebundenen Übertragung geschaffen werden bzw. die Rückgabe von Flächen ohne Zahlungsansprüche bei gleichzeitiger Veräußerung der Zahlungsansprüche an Dritte hintangehalten werden. Der allgemeine Beginn der 10-Monatsfrist (Z 3) ist unter Bedachtnahme auf die Termine des Herbstantrags für das Umweltprogramm gewählt worden, dem Betriebsinhaber wird aber die Wahl eines betriebsindividuellen Termins ermöglicht. Z 4 legt die Möglichkeiten fest, in denen ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche an die nationale Reserve abtreten kann und er diesen Referenzbetrag auf eine geringere Fläche verteilt als Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zurückerhält (Kompression). In den genannten Fällen kann der Betriebsinhaber eine allfällige Verringerung der Fläche zumindest nur erschwert beeinflussen, sodass mit dieser Maßnahme ein allfälliger finanzieller Nachteil vermieden werden kann. Z 5 regelt die Stichtage, mit Hilfe derer die Einhaltung des Mindestproduktionsniveaus bei besonderen Zahlungsansprüchen zu überprüfen ist. Z 6 und 7 enthalten Bestimmungen zur Nutzung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung. Z 8 ermöglicht die Festlegung von Ausnahmebestimmungen mittels Verordnung zur Nutzung bestimmter Flächen im Falle von z.B. Hochwasser, Dürre, soweit das Gemeinschaftsrecht entsprechende Möglichkeiten einräumt (vgl. Art. 32 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 795/2004). Z 9 legt den Antragstermin und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Betriebsinhaber in besonderer Lage fest, die bislang noch nicht über die entsprechenden Flächen verfügen und damit auch die einheitliche Betriebsprämie nicht beantragen konnten.

Abs. 3 enthält in Ausführung des im Gemeinschaftsrecht dem Mitgliedstaat eingeräumten Spielraums Durchführungsbestimmungen zu den gekoppelten Direktzahlungen der GAP-Reform 2003. Die Detailvorschriften sind ebenfalls durch Verordnung gem. Abs. 4 festzulegen. Z 1 stellt klar, welche Direktzahlungen weiterhin an die Produktion gekoppelt bleiben. Z 2 legt Mindestantragsfläche und –menge bei Schalenfrüchten fest. In Z 3 werden die dem Mitgliedstaat eingeräumten Spielräume bei der Mutterkuhprämienregelung umgesetzt und festgelegt, dass die Mutterkuhprämie unabhängig von der Höhe einer allfälligen Milchquote beantragt werden kann. Sofern sich die Länder an der Kofinanzierung beteiligen, kann durch Verordnung – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen (siehe § 31) – die Mutterkuhzusatzprämie gewährt werden. Die Mutterkuhprämienansprüche sind im Ausmaß von 90% zu nutzen, bei einer Übertragung verfallen 15% der Prämienansprüche und die Mindestübertragungsmenge ist ein Stück. Ein Leasing von Prämienansprüchen ist ausgeschlossen. Weiter wird eine Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve vorgesehen, wobei Betriebe ohne Milchquote und in deren Referenzbetrag für die einheitliche Betriebsprämie max. 50 Stück Sonderprämie einbezogen wurden, der Vorzug gegeben wird. Die Mutterkuhprämie für Mutterkühe und Kalbinnen ist getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen kann in Anspruch genommen werden, wenn die Kalbinnen auf einem Zuchtbetrieb gehalten werden oder wenn dem Betrieb keine Milchquote zusteht, er aber über eine individuelle Höchstgrenze für Mutterkühe verfügt. Z 4 ermöglicht im Rahmen der Energiepflanzenbeihilferegelung die Nutzung des Aufwuchses zur Energiegewinnung auf dem eigenen Betrieb.

Abs. 4 sieht vor, dass die Durchführungsbestimmungen zu den in Abs. 2 und 3 enthaltenen Regeln durch Verordnung zu erlassen sind.

Zu § 9:

Die Intervention (§ 4 Z 3) ist seit jeher ein wesentlicher Bestandteil vieler gemeinsamer Marktorganisationen. Seit der Agenda 2000 kommt der Intervention als klassischer Marktordnungsmaßnahme für das Marktgleichgewicht weniger Bedeutung zu. Während sie in der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unverändert Gewicht hat, ist sie z.B. bei der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch nur mehr als „Sicherheitsnetz“ vorgesehen. Die Verordnungsermächtigung kommt überdies nur zur Anwendung, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, das heißt, die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein.

Zu § 10:

Quotenregelungen bestehen vor allem im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in Form der Referenzmengen, als individuelle Höchstgrenze für die Gewährung der Mutterkuhprämie oder in Form nationaler Quoten in der gemeinsamen Marktorganisation Zucker. In den neueren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wird generell der Begriff „Quote“ verwendet, sodass auch hier als Überbegriff von Quoten die Rede ist. Bei der Verordnungsermächtigung wird ebenfalls ergänzt, dass sie nur so weit besteht, als die entsprechenden Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Mit Abs. 2 wird der im Gemeinschaftsrecht dem Mitgliedstaat eingeräumte Spielraum für die Durchführung der Milchquotenregelung näher bestimmt. Diese Präzisierungen sind insbesondere wegen der mit Ablauf des 30.06.2007 wirksam werdenden Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 notwendig, um die entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Detailvorschriften (z.B. Fristen und Formvorschriften) wiederum sind durch Verordnung festzulegen. Für den Fall einer Zuteilung von Quoten aus der nationalen Reserve hat eine (zur bestehenden Quote) aliquote Zuteilung zu erfolgen (Z 1). Die Zusatzabgabe ist erst bei Überschreitung der nationalen Quote von den Betriebsinhabern zu entrichten, die ihre individuelle Quote überschritten haben (Saldierung), wobei für anteilsmäßig höhere Überschreitungen die zu leistende Abgabe höher ist (Z 2). Ein Quotenverfall ist bei einer Ausnutzung von weniger als 70% vorgesehen – wobei aus verwaltungsmäßigen Gründen Kleinmengen bis 5 000 kg von der Kürzung unberührt bleiben (Z 3). Eine Wiederzuteilung ist bei entsprechender (höherer) Vermarktung spätestens im zweiten Jahr zu beantragen (Z 4). Ein Quotenleasing kann nur für 50% der Quote, im Folgejahr nur für 30% der Quote vorgenommen werden, ausgenommen Fälle höherer Gewalt (Z 5). In Z 6 werden die Anforderungen an einen milcherzeugenden Betrieb klar gestellt. Z 7 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Quotenübertragung mit  Fläche möglich ist, Z 8 regelt die Übertragung ohne Fläche, die innerhalb des Bundesgebietes zulässig ist. Die Milchinhaltsstoffe und –qualität der angelieferten Milch sind durch anerkannte Labors zu bestimmen (Z 9).

Zu § 11:

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen werden bei entsprechender Notwendigkeit (z.B. Marktentlastung) gemeinschaftsrechtlich vorgesehen. Als aktuelles Hauptanwendungsgebiet ist jedoch das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu nennen. Die Verordnungsermächtigung zur näheren Durchführung derartiger Maßnahmen greift nur, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Im Rahmen derartiger obligatorischer Maßnahmen können auch - durch Verordnung näher zu bestimmende - Kosten vorgeschrieben werden.

Zu § 12:

Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (auch Cross Compliance genannt) ist ein neues Element, das im Rahmen der GAP-Reform 2003 eingeführt wurde und die volle Gewährung der Direktzahlungen an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit bindet. Insbesondere sind dabei grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und des Tierschutzes einbezogen worden.

Darüber hinaus sind für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Vorschriften vorzusehen. Für diesen Bereich enthält Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung, wobei anhand der in den Gemeinschaftsregelungen (Art. 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) enthaltenen Kriterien vorzugehen ist.

Abs. 3 ermöglicht die Bestimmung der AMA als Cross Compliance-Kontrollbehörde anstelle der Fachbehörde durch Verordnung. Die angeführten Kriterien sind bereits durch Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgegeben.

Zu § 13:

Im Bereich der Abgaben kommt als Verfahrensvorschrift die Bundesabgabenordnung zur Anwendung, wobei die jeweilige Marktordnungs- und Zahlstelle sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Abgabenbehörden sind. Als Abgabe zu Marktordnungszwecken ist insbesondere die Abgabe im Milchsektor anzuführen, die auf jene Milchmenge erhoben wird, die die jeweilige Quote überschreitet. Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich können durch Verordnung nur erlassen werden, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 14:

Die Sicherheit stellt eine Leistung dar, die dafür Gewähr bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an die jeweils zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird. Die Generalbestimmungen für die Sicherheiten sind dabei in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 enthalten, die einzelnen Vorschriften für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sehen teilweise spezielle Bestimmungen vor. Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich können durch Verordnung nur erlassen werden, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 15:

Durch die Lizenzregelung können die Warenbewegungen in die und aus der Europäischen Gemeinschaft überwacht werden und es kann entsprechend der Marktlage agiert werden. Das System dient auch der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets. Die Marktordnungsstelle (§ 6) wird als zuständige Stelle zur Erteilung der Lizenzen bzw. der sonstigen Ein- und Ausfuhrdokumente (Abs. 1) sowie zur Vorausfestsetzung von Ein- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen (Abs. 2) bestimmt. Durchführungsbestimmungen, die sich auf die Einfuhr bestimmter Qualitäten oder Verwendungen bzw. zur Überwachung von Mindestpreisregelungen bei der Ein- oder Ausfuhr beziehen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich können durch Verordnung nur erlassen werden, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 16:

§ 16 nennt nähere Kriterien für die Zuteilung von Mengenkontingenten bei der Ein- oder Ausfuhr. Diese Kriterien greifen jedoch nur, wenn das Gemeinschaftsrecht selbst keine Details für die Zuteilung vorsieht.

Zu § 17:

Das Vorliegen einer (drohenden) Marktstörung ist durch Gemeinschaftsrecht festzulegen. Dort sind auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Für die Erlassung näherer Durchführungsbestimmungen ist eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 18:

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten auftreten, können als Maßnahme zur Erleichterung oder Beseitigung dieser Schwierigkeiten Ein- und Ausfuhrregelungen auch für den innergemeinschaftlichen Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten angewendet werden, soweit nicht das Gemeinschaftsrecht andere Maßnahmen vorsieht (Abs. 1).

Erforderlichenfalls können auch durch Verordnung – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über Vermarktung und  Preise sowie Produktions- und Verwendungsbeschränkungen erlassen werden, soweit diese in den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind (Abs. 2).

Zu § 19:

Über die in § 68 AVG bzw. – im Bereich der Abgaben (§ 13) §§ 300ff BAO - vorgesehenen Möglichkeiten hinaus sind weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden vorzusehen. Ein wesentlicher Hintergrund für diese Sonderregelung ist die in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgehaltene vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2988/95, Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Wird im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt, dass z.B. eine beantragte Fläche in natura kleiner als die vorhandene Fläche ist, hat zwingend eine Rückverfolgung dieser Fläche für die letzten vier Jahre zu erfolgen. Durch Änderungen im Gemeinschaftsrecht aber auch infolge der Überprüfung der Abwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen durch Organe der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs kann sich die Notwendigkeit zur Abänderung von Bescheiden ergeben. Auch die Bestimmungen über die anderweitigen Verpflichtungen (§ 12) verlangen eine Bescheidabänderung (Kürzung der Direktzahlungen als verwaltungsrechtliche Maßnahme), wenn für das betreffende Antragsjahr ein Verstoß gegen zu berücksichtigende Vorschriften festgestellt wurde. Dieser Sachverhalt tritt vor allem dann ein, wenn der Verstoß nicht im Rahmen der gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorzunehmenden Kontrolle durch die zuständige Cross Compliance-Kontrollbehörde festgestellt wurde, sondern auf andere Weise (Meldung eines abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen die betreffenden Vorschriften) zur Kenntnis gebracht wurde.

Abs. 3 ermöglicht der Berufungsbehörde, im Rahmen der Berufungsentscheidung die konkrete Berechnungsgrundlage vorzugeben. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag auf Basis der Vorgaben im Berufungsbescheid wird im Zuge der Auszahlung von der AMA bekanntgegeben.

Abs. 4 sieht die Möglichkeit vor, dass die erstinstanzliche Behörde einen Bescheid der Berufungsbehörde abändern kann, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der auch dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde. Die Flächenrückverfolgung (zwingende Überprüfung der Antragsdaten der Vorjahre) als Maßnahme im Nachhang zu den Ergebnissen bei der Vorortkontrolle erfolgt durch die erstinstanzliche Behörde. Liegt für eines der vergangenen vier Jahre jedoch ein Berufungsbescheid vor, wäre nach dem Grundsystem die Berufungsbehörde zur Abänderung ihres Bescheides zuständig, was zur Folge hätte, dass dem Bescheidadressaten für das betreffende Jahr der Instanzenzug verkürzt wird. Gleiches gilt auch für rückwirkende Änderungen von antragsrelevanten Daten in der Rinderdatenbank oder die zwingende Berücksichtigung eines später bekannt gewordenen Cross Compliance-relevanten Verstoßes. Aus diesem Grunde wird eine abweichende Bescheidaufhebung/-abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgesehen, soweit sich aufgrund der festgestellten Sachverhaltsänderungen bzw. der dazu anzuwendenden Sanktionsregelungen Änderungen ergeben.

Mit Abs. 5 und 6 können auch die jeweiligen Marktteilnehmer zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen verpflichtet werden, soweit diese Maßnahme nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlich oder geboten ist.

Zu § 20:

Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vergünstigung liegt – soweit nicht das Gemeinschaftsrecht abweichende Regelungen vorsieht oder die abwickelnde Stelle die Beweise zu führen hat - beim Begünstigten. Analog zur Frist für die Rückabwicklung erstreckt sich der Zeitraum auf die letzten vier Jahre.

Zu § 21:

Für Fälle der Rückzahlung von Vergünstigungen ist ein Zinssatz zu bestimmen, der dann zur Anwendung kommt, wenn im Gemeinschaftsrecht kein Zinssatz festgelegt ist.

Zu § 22:

Die Einhaltung der in den jeweiligen Gemeinschaftsvorschriften enthaltenen Regelungen ist zu überwachen, wobei den Marktteilnehmer bestimmte Pflichten zur Meldung, zur Führung von Aufzeichnungen, zur Aufbewahrung von Unterlagen, zur Bereitstellung von Mustern usw. treffen können. Die entsprechenden Pflichten können durch Verordnung präzisiert werden.

Zu § 23:

Die Detailvorschriften zu den nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Meldungen, insbesondere für Zwecke der Marktbeobachtung und zur Beurteilung der Marktlage, können durch Verordnung erlassen werden. Insbesondere können dabei Häufigkeit und Verfahren der Meldung näher festgelegt werden.

Zu § 24:

§ 24 sieht vor, dass die Kosten für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung durch den Begünstigten zu tragen sind, soweit nicht das Gemeinschaftsrecht anderes bestimmt.

Zu § 25:

§ 25 enthält die Verpflichtung der in die Vollziehung eingebundenen Stellen zur gegenseitigen Auskunftserteilung sowie zur gegenseitigen Unterstützung.

§ 26:

§ 26 legt fest, gegenüber wem und wie weit für die Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen Auskünfte zu erteilen sind, Einsicht in Unterlagen zu gewähren ist und insbesondere auch das Betreten der Betriebs- und Lagerräume und –flächen zu gestatten ist.

Zu § 27:

Für die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geforderte Übermittlung personenbezogener Daten sowie für die Übermittlung jener personenbezogenen Daten, die für die Vollziehung notwendig sind, wird mit Abs. 1 eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Milchleistungsdaten (Z 1) sind für die Berechnung der prämienfähigen Mutterkühe erforderlich. Die bei den Verarbeitern/Unternehmen vorhandenen Daten im Zusammenhang mit der Anlieferung im Rahmen von Milchquoten (Z 2) und Zuckerquoten (Z 3) werden zur Vollziehung der jeweiligen Quotenregelung benötigt. Weiters kann sich die Datenübermittlung auch auf die Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen beziehen (Z 4). Dies wird insbesondere die Übermittlung von Meldungen im Nachhang zu festgestellten Verstößen (Strafverfahren) durch die jeweils zuständigen Behörden betreffen (Z 5). Mit Z 6 wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die AMA die relevanten Ergebnisse aus der Cross Compliance-Kontrolle den Fachbehörden zur weiteren Veranlassung übermitteln kann. Für die Vollziehung der Rindfleischetikettierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kann die AMA den involvierten Stellen Daten aus der Rinderdatenbank übermitteln (Z 7).

Abs. 2 enthält die Ermächtigung zur Regelung noch notwendiger Details durch Verordnung.

Zu § 28:

In § 28 wird in genereller Form der Umfang der durch Verordnung zu präzisierender Bereiche klargestellt. Insbesondere Vorschriften zum Verfahren (Absehen von einer Übermittlung von Unterlagen) aber auch die Festlegung von Fristen, Terminen, Mengen oder Flächenausmaße innerhalb gemeinschaftsrechtlich festgelegter Grenzen können durch Verordnung festgelegt werden. Aber auch Erträge, Preise und sonstige Mengen können, soweit die anzuwendenden Maßstäbe im Gemeinschaftsrecht bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, durch Verordnung festgelegt werden.

Zu § 29:

Da die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren durch die Zollbehörden überwacht wird, stellt ein Verstoß gegen die Ein- und Ausfuhrbestimmungen (keine Vorlage der Lizenzen oder sonstigen Dokumente) ein Finanzvergehen dar.

Zu § 30:

§ 30 definiert die Tatbestände der Verwaltungsübertretungen. In aufgrund des MOG 2007 erlassenen Verordnungen oder eigenen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts können weitere Tatbestände festgelegt werden, auf die ebenfalls die Strafbestimmung des § 30 zur Anwendung kommt.

Abs. 3 legt fest, welche Bezirksverwaltungsbehörde konkret zuständig ist. Damit sollen Unklarheiten über die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden vermieden werden.

Zu § 31:

§ 31 enthält eine Einvernehmenskompetenz mit dem Bundesminister für Finanzen. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden sowie für Vergütungen in Zusammenhang mit der Destillation sind Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Zu § 32:

Abs. 1 regelt das In-Kraft-Treten. Das MOG 2007 wird – entsprechend der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Außerkrafttreten mit Ablauf des 30. Juni 2007 - mit 1. Juli 2007 in Kraft treten. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 sollen bereits mit 1. Jänner 2005 anwendbar sein, um die im Regierungsprogramm geforderte verfassungskonforme Rechtsgrundlage und Verankerung der bisherigen Marktordnungsregeln sicher zu stellen. Aus diesem Grunde wird auch § 1, der die Kompetenzgrundlage enthält, mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten.

In Abs. 2 ist das Außer-Kraft-Treten geregelt. Die bisherigen Abschnitte A, B und C MOG sind mit Ablauf des 31. Dezember 1995, der Abschnitt D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft getreten. In Kraft sind noch Abschnitt E (Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen), in den einzelnen Novellen enthaltene Zusatzbestimmungen bzw. Bestimmungen in Verfassungsrang sowie der seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union maßgebliche Abschnitt F. Die gänzliche Außerkraftsetzung des MOG dient der Rechtsbereinigung.

Abs. 3 ermöglicht die Erlassung von Verordnungen vor In-Kraft-Treten des MOG 2007, damit ein reibungsloser Übergang auf die neue Rechtslage sichergestellt werden kann.

Zu § 33:

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese als Verweise auf das MOG 2007.

Zu § 34:

§ 34 hält unter Bedachtnahme auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter fest, dass die personenbezogenen Verweise für beide Geschlechter gelten.

Zu § 35:

§ 35 legt die Zuständigkeiten der Bundesregierung und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Vollziehung fest.

Artikel 2

Marktordnungs-Überleitungsgesetz

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Auf Basis des Abschnitt F MOG sind zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Ein Teil dieser Verordnungen ist zwar noch in Kraft, jedoch nicht mehr anwendbar. Im Rahmen einer Rechtsbereinigung sollen mit dem Marktordnungs-Überleitungsgesetz bestimmte Verordnungen für eine Weitergeltung - infolge Wegfalls der bisherigen gesetzlichen Grundlage - in Gesetzesrang gehoben werden, während alle Verordnungen, die aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassen wurden und nicht explizit angeführt sind, durch Nichtüberleitung außer Kraft gesetzt werden. Des Weiteren sind Bestimmungen für die Vollziehung noch offener Verfahren im Bereich der Tierprämien bis 2004, der Milchprämien bis 2006 und der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie 2005 und 2006 erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die verfassungsrechtliche Basis ist durch § 1 MOG 2007, der die Kompetenz des Bundesgesetzgebers (Art. 10 B-VG) für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen festlegt, gegeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Auf Basis des Abschnitt F MOG sind zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Ein Teil dieser Verordnungen ist zwar noch in Kraft, jedoch nicht mehr anwendbar. Im Rahmen einer Rechtsbereinigung sollen daher alle Verordnungen, die aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassen wurden und nicht explizit angeführt sind, außer Kraft gesetzt werden. Die Außerkraftsetzung erfolgt durch Nichtüberleitung (Abs. 1).

Die in Abs. 2 explizit genannten Verordnungen werden auf Gesetzesstufe gehoben. Damit wird einerseits im Lichte der Ausführungen des VfGH Rechtssicherheit geschaffen und andererseits ermöglicht, dass auf Basis des MOG 2007 für die Neugestaltung der Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht.

Die in Abs. 2 genannten Vorschriften werden durch Erlassung neuer Verordnungen oder Bundesgesetze aufgehoben oder abgeändert (Abs. 3).

Abs. 4 legt fest, dass im Falle der nachfolgenden (Neu-)Erlassung von Vorschriften der Umfang des Außerkrafttretens klar zu stellen ist.

Mit dem Vermarktungsnormengesetz wird eine einheitliche rechtliche Basis für die Durchführung von im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehenen Vermarktungsnormen geschaffen. Daher sind die noch auf Basis des MOG erlassenen Durchführungsbestimmungen zu Vermarktungsnormen für die Sektoren Olivenöl und Fische bis zu einer Neuerlassung aufgrund des Vermarktungsnormengesetzes entsprechend überzuleiten.

Zu § 2:

Mit § 2 bleiben einzelne Verordnungen, die nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Antragsjahr, Ernte) gelten, für noch anhängige Verfahren als Bundesgesetze weiter in Geltung (insbesondere wegen der vierjährigen Rückverfolgung).

Zu § 3:

Für die Vollziehung noch offener Verfahren bei dem bis einschließlich 2004 anwendbaren System der Tierprämien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind – im Interesse der Rechtssicherheit die bisher geltenden - Vorschriften aufzunehmen, um auch nach der mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgenden Aufhebung der Tierprämien-Verordnung 2000 eine ausreichende rechtliche Basis zu haben.

Zu § 4:

Für die Vollziehung noch offener Verfahren bei dem bis einschließlich 2006 anwendbaren System der Milchprämien gemäß Art. 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind – im Interesse der Rechtssicherheit die bisher geltenden - Vorschriften aufzunehmen, um auch nach der mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgenden Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 eine ausreichende rechtliche Basis zu haben.

Zu § 5:

Für die Vollziehung von offenen (Rechtsmittel-)Verfahren betreffend (Erst-)Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie sind im Interesse der Rechtssicherheit für die Bauern die bisher geltenden Vorschriften für die Ermittlung aufzunehmen, um eine ausreichende rechtliche Basis sicherzustellen.

Zu § 6:

Soweit in den in §§ 1 und 2 genannten Verordnungen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese als Verweise auf das MOG 2007.

Zu § 7:

Die Rechtsvorschriften für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie treten mit 1. Jänner 2005 (analog zum Inkrafttreten im Gemeinschaftsrecht) in Kraft, die Vorschriften zu Tier- und Milchprämien mit 1. Juli 2007 (mit Außerkrafttreten der bisherigen Verordnungen).

Artikel 3

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im AMA-Gesetz sind mit der Neuerlassung des MOG 2007 auch entsprechende Zitate anzupassen. Nicht mehr anwendbare Bestimmungen sind zu streichen. Darüber hinaus werden Aktualisierungen bei den haushaltsrechtlichen Vorschriften und beim Agrarmarketingbeitrag vorgenommen. Insbesondere durch Harmonisierung mit anderen Bereichen soll eine Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderung in Bezug auf die Besoldung ist haushaltsneutral, es wird lediglich mehr Flexibilität ermöglicht. Die Änderung der derzeit exakt von Schilling in Euro umgerechneten Agrarmarketingbeiträge auf runde Beträge führt zu geringfügig höheren Marketingbeiträgen. Die Verkleinerung des Verwaltungsrats bringt bei den Entschädigungen gemäß § 13 AMA-Gesetz 1992 eine Einsparung um 25%.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzgrundlage wird mit der Verfassungsvorschaltklausel des § 1 geschaffen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

§ 1 AMA-Gesetz 1992 bedarf der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und im Bundesrat. Für die in § 43 Abs. 1 Z 14 AMA-Gesetz 1992 enthaltene Verfassungsbestimmung ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Mit der Verfassungsvorschaltklausel für das AMA-Gesetz ist die Zuständigkeit des Bundes bzw. der AMA geregelt. Die Verfassungsvorschaltklausel ist auch im Hinblick auf noch mögliche Altverfahren (vgl. § 29 Abs. 3) und damit einer über das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht hinausgehenden Zuständigkeit beizubehalten.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 ), Z 5 (bisheriger § 12 Z 7), Z 6 (bisheriger § 12 Z 11), Z 10 (§§ 15 und 16) und Z 31 (§ 25 Abs. 1):

Die Fachausschüsse waren zur Umsetzung der vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in den Bereichen Milch, Getreide, Mühlen und Vieh und Fleisch geltenden österreichischen Regelungen zuständig. Seit dem Beitritt bestand diese Kompetenz nur mehr für Altfälle. Da die Fachausschüsse nunmehr tatsächlich nicht mehr existent sind, kann auch ihre Anführung im AMA-Gesetz entfallen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1) und Z 4 (§ 11 Abs. 3a):

Mit einer Verkleinerung des Verwaltungsrats von bisher je vier Mitglieder auf je drei Mitglieder, die mit 1. Juli 2007 wirksam wird, wird auf geänderte Anforderungen und Aufgabenbereiche reagiert. Die Funktion des Verwaltungsrats und die Mitwirkung der Sozialpartner werden damit jedoch nicht in Frage gestellt. Weiters wird der Namensänderung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs Rechnung getragen.

Für die Neuzusammensetzung des Verwaltungsrats ab 1. Juli 2007 sind Übergangsbestimmungen für die Nominierung der neuen Mitglieder vorzusehen.

Zu Z 7 (§ 12 Z 10), Z 14 (§ 19b und § 40 Abs. 5 und 6) und Z 34 (§ 31 Abs. 3):

Hier erfolgt die Anpassung der Verweise auf Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 auf das MOG 2007.

Zu Z 8 (§ 12 Z 11):

Der Namensänderung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs wird Rechnung getragen.

Zu Z 9 (§ 12 Z 14):

Da das Qualitätslabor der AMA verkauft wurde, kann auch die Regelung zur Festlegung von Tarifen gestrichen werden.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 4) und Z 12 (§ 19 Abs. 5):

Die derzeitige frühe Vorlagefrist für den Finanzplan ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresbudgets. Zur Verbesserung der Planungssicherheit bei der AMA kann die Vorlagefrist erstreckt werden. Wenn es zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum jeweils geforderten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.

In § 19 Abs. 5 wird der bisher vorgesehene Termin für eine allfällige Versagung der Zustimmung von 30. auf 31. Oktober verlegt.

Zu Z 13 (§ 19a), Z 15 (§ 20 Abs. 1) und Z 16 (§ 20 Abs. 4):

§ 19a kann im Hinblick auf die Umstellung auf eine Gebarung nach dem Unternehmensgesetzbuch (siehe § 20 Abs. 1) gestrichen werden.

Mit § 20 Abs. 1 wird das Rechnungswesen der AMA nunmehr ausschließlich gemäß UGB organisiert. Die Bezugnahme auf die Rechnungslegungsverordnung ist durch den Verweis auf das UGB zu ersetzen. Die weitere parallele Führung einer Bestands- und Erfolgsrechnung kann gestrichen werden. Weiters wird klargestellt, dass der Jahresabschluss des Haushaltsbereiches (also nicht die Förderabwicklung = Zweckbereich) nach den Grundsätzen des UGB zu führen ist. § 198 Abs. 8 Z 4 lit. b) UGB sieht vor, dass Rückstellungen insbesondere für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen zu bilden sind. Da gem. § 34 Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 eine Bundeshaftung vorgesehen ist, sind diese Vorkehrungen nach UGB nicht anzuwenden.

In § 20 Abs. 4 wird nunmehr auch auf den Lagebericht Bezug genommen (siehe Abs. 1). Die Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses wird auf 31. Mai verlegt.

Aufgrund der Controlling-Richtlinien, BGBl. II Nr. 319/2002 wird von der AMA auch ein Controlling und die daraus erfließende Quartalsberichtserstattung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Bundesministerium für Finanzen erstellt.

Zu Z 17 (§ 21a Z 1):

§ 21a führt als Zweck der Agrarmarketingmaßnahmen die Förderung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen an. Die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse ist seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union durch das Gemeinschaftsrecht überlagert. Der tatsächliche Zustand ist durch Streichung des Wortes „inländischen“ klar zustellen. Eine Änderung zur bereits bestehenden EU-konformen Abwicklung der Absatzmaßnahmen ist damit nicht verbunden.

Zu Z 18 (§ 21b Z 3) und Z 36 (§ 40 Abs. 3):

Das Zitat betreffend die Zusatzabgabenregelung im Milchsektor ist zu aktualisieren.

Zu Z 19 (§ 21b Z 8):

Kälber werden nunmehr wie bei der Tierkennzeichnung mit Altersgrenze definiert, sodass eine Abstimmung mit den Auswertungen der Tierkennzeichnung und damit ein vereinfachter Kontrollabgleich möglich sind.

Zu Z 20 (§ 21b Z 16) und Z 21 (§ 21c Abs. 1 Z 9):

In § 21b Z 16 wird eine Definition des Inverkehrbringens von Wein aufgenommen. Mit dieser Definition wird insbesondere klargestellt, dass ein erstmaliges Inverkehrbringen von Wein (begründet die Verpflichtung zur Leistung des Literbeitrags) sowohl den Zukauf von nicht in Flaschen abgefülltem Wein als auch die Flaschenfüllung dieses Weins bedingt. Gleiches gilt für die Bereitung von Wein aus zugekauften Trauben.

Kauft z.B. eine Vinothek oder generell ein Weinhändler bereits in Flaschen abgefüllten Wein, sei es direkt von einem Winzer oder von einem Zwischenhändler, so entsteht hierbei keine Verpflichtung zur Leistung eines Literbeitrages durch die Vinothek oder diesen Händler, da der Tatbestand des Abfüllens nicht gegeben ist.

In § 21c Abs. 1 Z 9 kann daher die bisher enthaltene nähere Erklärung, was unter Inverkehrbringen zu verstehen ist, entfallen.

Zu Z 22 (§ 21d):

Bisher war die konkrete Beitragshöhe jährlich bis 31. Oktober für das nächstfolgende Kalenderjahr festzusetzen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine jährliche Festsetzung kein unbedingtes Erfordernis ist, um den Vorgaben (Marktlage, Absatzentwicklung, Erlössituation) zu genügen. Nunmehr wird mit Abs. 1 eine unbefristete Verordnungserlassung vorgesehen. Abs. 1a enthält Übergangsbestimmungen bis zu einer Neufestsetzung der Beitragssätze.

Die Höchstbeiträge, die seit der Euro-Umstellung als unrunde Beträge enthalten sind, sollen geglättet werden. Es erfolgt eine Aufrundung auf 50 Cent oder Euro (Abs. 2). Bei Wein werden – im Gesetz bereits fixiert - der Literbeitrag auf 1,10 € und der Flächenbeitrag (der von einem Hektarertrag von 5 000 l ausgeht) auf 55 Euro aufgerundet (Abs. 3). Die Anpassung der Beitragssätze für Wein tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft (siehe § 43 Abs. 1 Z 16).

Durch die Verordnungsermächtigung des Abs. 4 wird die Möglichkeit geschaffen, Änderungen in der österreichischen Weinwirtschaft - wie z.B. vermehrt vorkommende Betriebe, die zugleich Weinproduzent als auch Weinhändler sind – bei der Festsetzung des Marketingbeitrags für Wein auf sachlich gerechtfertigte Weise zu berücksichtigen.

Zu Z 23 (§ 21e Abs. 1 Z 3)

Der Verweis auf das Fleischuntersuchungsgesetz 1982 ist auf das LMSVG zu aktualisieren.

Zu Z 24 (§ 21e Abs. 1 Z 6) und Z 25 (§ 21e Abs. 1 Z 9):

Bisher ist die Beitragspflicht bei Weingarten- und Obstgartenflächen erst bei Flächen von mindestens 0,3 ha vorgesehen. Da im Rahmen der Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums gem. Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ÖPUL und Integrierte Produktion im Obst- und Weinbau) das Mindestflächenausmaß für Förderteilnahme auf 0,5 ha angehoben wurde, soll eine Harmonisierung auch bezüglich der Marketingbeitragspflicht erfolgen.

Zu Z 26 (§ 21g Abs. 1):

Für die Beitragserklärung ist durch ein redaktionelles Versehen bislang nicht differenziert worden, dass in § 21f Abs. 1 Z 5 die Entstehung der Beitragsschuld für das laufende Jahr (lit. a) als auch für das vorangegangene Jahr (lit. b und c) vorgesehen ist. Nunmehr erfolgt die entsprechende Klarstellung, sodass bei Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln die Beitragserklärung im aktuellen Jahr (und nicht wie bisher vorgesehen erst im Folgejahr) einzubringen ist.

Zu Z 27 (§ 21g Abs. 3):

Anstelle der bisher vorgesehenen Verzugszinsen soll der Säumniszuschlag vorgeschrieben werden. Die Berechnung gestaltet sich einfacher, ohne dass der Charakter der Sanktion verändert wird.

Zu Z 28 (§ 21l Abs. 2a):

Abs. 2a legt fest, welche Bezirksverwaltungsbehörde konkret zuständig ist. Damit sollen Unklarheiten über die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden vermieden werden.

Zu Z 29 ((§ 22 Abs. 3) und Z 30 (§ 22 Abs. 4):

Seit 1996 ist für neu eingetretene Bedienstete der AMA das Besoldungsschema des Bundes heranzuziehen. Damit muss die AMA drei Dienstrechte administrieren, nämlich das Fondsdienstrecht für Mitarbeiter, die 1993 aus den Fonds übernommen wurden, den Kollektivvertrag der AMA, der zwischen 1993 und 1996 galt und die Personalverordnung. Das Fondsdienstrecht beschränkt sich im Wesentlichen auf alte Pensionszusagen. Für die derzeit in der Besoldungs-Verordnung eingestuften Mitarbeiter soll eine Überführung in das Kollektivvertragsschema angeboten werden, sodass durch die nunmehr vorgesehene Übernahme des Kollektivvertrags der AMA ein einheitliches System zur Anwendung kommen soll. Darüber hinaus ist auch mehr Flexibilität möglich, da z.B. Projektmitarbeiter und Spezialisten flexibler entlohnt werden können, ohne dass der Kollektivvertrag teurer ist.

Zu Z 32 (§ 29 Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 wird das MOG 2007 ergänzt; die bisherige Zuständigkeitsregelung bleibt weiter aufrecht, da nicht auszuschließen ist, dass noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altverfahren auftreten können (siehe auch Erläuterungen zu Z 1).

Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung automationsunterstützter Datenübertragung im BAO-Bereich wird auch auf Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO) ausgeweitet.

Zu Z 33 (§ 31 Abs. 1):

Da § 10 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Befreiungsbestimmungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren generell aufgehoben hat, kann die hier entsprechende Befreiung mangels Relevanz gestrichen werden.

Zu Z 35 (§ 39a):

Bisher war nur für den Bereich des Agrarmarketings die Errichtung von Gesellschaften vorgesehen. Dies soll nunmehr für alle Aufgaben, die die AMA im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat, ermöglicht werden.

Zu Z 37 (§ 40 Abs. 7 und 8):

Der AMA können auch Daten aus dem Veterinärinformationssystem übermittelt werden, sofern sie diese Daten für Vollzugsaufgaben (z.B. Cross Compliance Kontrolle der Tierkennzeichnungsbestimmungen) benötigt (Abs. 7). Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Veterinärinformationssystem durch die AMA ist bereits durch Abs. 6 Z 1 geregelt.

Mit der Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des wechselweisen Abgleichs mit Klassifizierungsdaten wird die notwendige Identifizierung der einzelnen Lieferanten von Schweinen und Rindern anhand zuverlässiger Merkmale und damit auch die geforderte Rückverfolgbarkeit möglich (Abs. 8).

Zu Z 38 (§ 43 Abs. 1 Z 14 bis 16):

Das Inkrafttreten ist generell mit 1. Juli 2007 (analog zum MOG 2007) vorgesehen. Der in § 21d Abs. 3 festgesetzte Agrarmarketingbeitrag bei Wein soll – analog zu den mit Verordnung festzusetzenden Beitragssätzen - erst mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 geändert werden Die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags (§ 29 Abs. 3 und 4) erfolgt ebenfalls erst mit 1. Jänner 2008, damit die AMA die erforderlichen Anpassungen vornehmen kann.

Zu Artikel 4 (Änderung des Weingesetzes 1999)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit den Neuregelungen betreffend die Banderole erfolgt eine Vereinfachung und somit eine Verbilligung der Beschaffung.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen, welche in der Folge auch eine entsprechende Anpassung der Banderolenverordnung erforderlich machen:

                         - Wegfall der fortlaufenden Nummerierung (besteht derzeit aus einer zweistelligen Buchstaben- und sechsstelligen Zahlenkombination und wird von den Druckereien vergeben; soll durch die Betriebsnummer ersetzt werden).

                         - Wegfall der Angabe des Nennvolumens und der Beschränkung der Lagerung auf den Jahresbedarf.

                         - Einstellung der öffentlichen Finanzierung (mit Kompensation für den Wegfall der Bundesfinanzierung durch Erhöhung der Anzahl der kostenlosen Proben bei der Verleihung der staatlichen Prüfnummer).

                         - Freigabe der Herstellung mit gleichzeitiger Beschränkung auf bestimmte Vorgaben der Aufmachung wie Größe und Farbe.

Bisher lautet der Weinbaugebietsname für Qualitätsweine aus den Rebflächen im politischen Bezirk Tulln und im Gerichtsbezirk Klosterneuburg „Donauland“. Insbesondere für Betriebe aus der Großlage Wagram-Donauland (Gerichtsbezirk Kirchberg am Wagram) hat  dieser Weinbaugebietsname die hochwertigen Qualitätsweine bei der Vermarktung nicht ausreichend profiliert. Der zukünftige Name des bestimmten Anbaugebietes Wagram sollte den Anforderungen an die Vermarktung besser entsprechen.

Für Weine aus den Rebflächen des Gerichtsbezirkes Klosterneuburg soll eine Großlage „Klosterneuburg“ geschaffen werden. Damit steht diesen Weinen die Möglichkeit offen, unter der Bezeichnung des Weinbaugebietes Niederösterreich mit der neu zu schaffenden Großlagenbezeichnung Klosterneuburg in Verkehr gebracht zu werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die derzeitigen Banderolenkosten von 791 000 Euro entsprechen dem jährlichen Bedarf von ca. 70 750 000 Banderolen; die Stückzahl und damit die Banderolenkosten können allerdings – bedingt durch die jährlich schwankende  „Qualitätsweinernte“ – signifikant variieren.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. h) und Z 2 (§ 21 Abs. 3 Z 1 lit. l):

Das bisherige bestimmte Anbaugebiet (gemeinschaftsrechtliche Bezeichnung für Qualitätsweinbaugebiet) Donauland erhält die neue Bezeichnung Wagram.

Die Gemeinde Stetteldorf am Wagram zählt zum politischen Bezirk Korneuburg und deshalb zum Weinbaugebiet Weinviertel; zukünftig sollen Qualitätsweine der Gemeinde Stetteldorf am Wagram auch den Weinbaugebietsnamen Wagram tragen können. Die Übergangsfrist für Weine bis einschließlich des Jahrganges 2007 bezieht sich auch auf Weinviertel-DAC-Weine aus Stetteldorf.

Zu Z 3 (§ 27 Abs. 3 und 4):

Entfall der Abs. 3 und 4 des § 27; dadurch Anpassung an das gemeinschaftliche Weinbezeichnungsrecht (VO (EG) Nr. 753/2002), das nunmehr direkt (ohne das Erfordernis einer nationalen Umsetzung) die Voraussetzungen für die Angabe von Rebsorte(n) und Jahrgang am Weinetikett regelt.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 4):

Derzeit dürfen österreichischer Qualitätswein und Landwein unter der Bezeichnung  „Heuriger“ bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer und bis 31. März des darauf folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

In den letzten Jahren hat sich ein markanter Trend zum Konsum von jungen, frischen und duftigen Weißweinen entwickelt; diese Weine wurden auch durch Marketingmaßnahmen (z. B. mit Bewerbungen von Marken wie Junger Österreicher, steirischer Junker usw.) unterstützt.

Da derzeit „Heuriger“ aus dem Vorjahr neben „heurigem“ Wein aus der neuen Ernte vermarktet werden kann, ist das Bezeichnungsrecht durch Vorverlegung der Fristen anzupassen.

Zu Z 5 (§ 27 Abs. 5):

Die Umbenennung der Weinbauregion Steiermark in Steirerland ist auch bei der Regelung für den Schilcher zu berücksichtigen (Redaktionsversehen).

Zu Z 6 (§ 31 Abs. 12):

Als Ausgleich für den Entfall der Übernahme der Banderolenkosten durch den Bund wird ein Teil dieser eingesparten Mittel zur weiteren Förderung der Qualitätsweinuntersuchung eingesetzt, indem zur Prüfnummerneinreichung die Anzahl der Freiproben von 4 auf 5 und die Freimenge von 10 000 Liter auf 20 000 Liter Qualitätswein je Betrieb angehoben wird.

Zu Z 7 (§ 35 Abs. 1):

Ergänzung der Bestimmung über die Abgabe der Erntemeldung durch den Hinweis darauf, dass eine online-Abgabe möglich ist und dass auch das Stammdatenblatt aktualisiert abzugeben ist (wie bereits in der Weingesetz-Formularverordnung vorgesehen).

Zu Z 8 und 9 (§ 36 Abs. 2 bis 4):

Mit dem Weingesetz 1985 wurde die Banderole als Instrument für die Mengenkontrolle eingeführt. Ursprünglich waren alle Weinflaschen, die in Österreich abgefüllt und in Verkehr gebrachten wurden – also auch Tafel- und Landwein sowie ausländischer Wein – der Banderolenpflicht unterworfen.

Zu Beginn der 90er-Jahre wurde die Banderolenpflicht für in Österreich abgefüllten ausländischen Wein, sowie später für Tafel- und Landwein schrittweise aufgehoben.

Aufgrund der verpflichtenden Verwendung der rot-weiß-roten Banderole ausschließlich für den im Inland abgefüllten österreichischen Qualitätswein ergab sich die Charakterisierung als Marketinginstrument. Der technischen Entwicklung folgend wurde mittlerweile die Banderole in die Verschlusskapseln integriert sowie auf Kronenkork- und Drehverschlüsse gedruckt. Dies verstärkte die heute bekannte Wahrnehmung der Banderole durch den Konsumenten als Garantiezeichen für österreichischen Qualitätswein.

Die Entwicklung der Banderole von einem staatlichen Kontrollinstrument hin zu einem Marketinginstrument macht eine umfassende Vereinfachung der Beschaffung erforderlich. Insbesondere ist eine zentrale Verwaltung mit fortlaufenden Nummern etc. nicht mehr notwendig, da die Mengenkontrolle auf Basis der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten zentralen Weindatenbank erfolgt. Die Herstellung der Banderole soll privaten Unternehmen überlassen werden; über eine Kennzeichnung der Herstellerfirma von Banderolen durch Eindruck eines Kennbuchstabens und der Betriebnummer des Weinabfüllers in die Banderole sollte eine ausreichende Identifikation gewährleistet sein.

Mit der Streichung dieser Bestimmungen entfällt das gesamte Verfahren der EU-weiten Ausschreibung und der Auswahl eines Bestbieters. Durch den Wegfall der Verwaltung von Nummernkreisen und den Wettbewerb am Markt ist eine deutliche Verbilligung bei der Herstellung zu erwarten.

Zu Z 10 (§ 79 Abs. 4):

Die Übergangsbestimmung betreffend die Banderolen ergibt sich aus dem laufenden Vertrag der Republik Österreich mit dem Betrieb, der Banderolen herstellt (endet mit 15. Mai 2008).

Zu Artikel 5 (Änderung des Forstgesetzes 1975)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG (folglich auch nur als Richtlinie bezeichnet), ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden.

Durch diese bis 20.10.2007 umzusetzende Richtlinie ist im Sinne des freien Personen- und Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft den sonstigen EU-Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme oder die Ausübung der nach dieser Richtlinie als reglementiert geltenden, in § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Forstgesetzes 1975 genannten Berufen Forstwirt, Forstassistent, Förster, Forstadjunkt und Forstwart auf Grund der in den Herkunftsstaaten erworbenen Ausbildungen zu gewähren. Schon durch die seit 1994 (Inkrafttreten des EWR-Abkommens) auch für Österreich geltenden, allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989 S. 16, und 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992 S. 25, war den Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen der Zugang zu den vorgenannten Berufen, mit Ausnahme des Forstwarts, zu gestatten. Das mit diesen mit Wirkung 20.10.2007 durch die eingangs genannte Richtlinie aufgehobenen Richtlinien eingeführte System wird beibehalten. Die nunmehr umzusetzende, allgemeine und spezifische Berufsanerkennungsrichtlinien zusammenfassende, neue Richtlinie 2005/36/EG dehnt die allgemeine Anerkennung grundsätzlich auf alle reglementierten Berufe aus und umfasst damit auch den Beruf Forstwart.

Dieses Recht der Anerkennung der in der Schweiz erworbenen Ausbildungen, ausgenommen bezüglich des Berufs des Forstwarts, ist auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L 114 vom 30.4.2002 S. 6 bzw. BGBl. III Nr. 133/2002, auch den Schweizer Staatsangehörigen einzuräumen. Nach Art. 9 iVm Anhang III dieses Abkommens sind die schon obgenannten Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG auch auf Schweizer Staatsbürger anzuwenden. Dies gilt nach Art. 30 iVm Anhang VII des EWR-Abkommens sinngemäß auch auf für die Staatsangehörigen der Parteien dieses Vertrages.

Ebenso ist dieses Recht infolge der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44, in Verbindung mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, Art. 4, auch diesen bestimmten Nicht-Unionsbürgern einzuräumen. Nach dessen Art. 11 Abs. 1 lit. c dieser Richtlinie sind die langfristig Aufenthaltsberechtigten betreffend die Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.

Finanzielle Auswirkungen:

Da auch weiterhin nur mit vereinzelten Anerkennungsanträgen zu rechnen ist, ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht von Bedeutung.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Forstwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 2):

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung kann oftmals die für die Vorschreibung einer Ersatzleistung auf Grundflächen anderer (vom Rodungswerber verschiedenen) Eigentümer erforderliche Vereinbarung nicht nachgewiesen werden, da die Grundeigentümer erst bei Vorliegen einer solchen Bewilligung hiezu bereit sind. Mit der beabsichtigten Änderung soll die Vorschreibung einer Ersatzleistung auch in solchen Fällen möglich sein. Durch den gegenüber der Behörde zu erbringenden Nachweis der schriftlichen Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung wird das öffentliche Interesse an der Walderhaltung gewährleistet, da anderenfalls die Rodung nicht durchgeführt werden darf. Diese erweiterte Möglichkeit der Erbringung einer Ersatzleistung wird deren - gegenüber der Ersatzgeldleistung nach Abs. 3 - primären Charakter gerecht, sodass die durch die Rodung entfallenden Waldwirkungen ausgeglichen werden können.

Zu Z 2 (§ 104 Abs. 4 zweiter Satz):

Zur Umsetzung der vorgenannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für Forstorgane nicht nur wie bisher bei den Staatsangehörigen des EWR-Abkommens, sondern auch bei den Schweizer Staatsangehörigen und den langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen abzusehen. Das EWR-Abkommen und das Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit enthalten bislang nicht die RL 2005/36/EG, sodass für deren Staatsangehörige bezüglich des Berufs Forstwart die österreichische Staatsbürgerschaft (noch) erforderlich ist.

Zu Z 3 (§ §106 Abs. 3 Z 1):

§ 106 Abs. 3 ForstG regelt neben § 1 Abs. 2 der Forstlichen Staatsprüfungsverordnung die Zulassungsvoraussetzungen zu den Staatsprüfungen für den höheren Forstdienst und den Försterdienst. Die Zulassung zu diesen Prüfungen um im Falle der erfolgreichen Absolvierung berechtigt zu sein, die Berufe „Forstwirt“ oder „Förster“ antreten und ausüben zu können, soll explizit auch für die Fälle vorgesehen werden, dass die entweder in den EWR-Vertragsstaaten, der Schweiz oder dem Drittstaat abgelegte Ausbildung gemäß § 109 Abs. 3 des Entwurfs anerkannt und damit die Berechtigung zur Ausübung der Berufe Forstadjunkt oder Forstassistent erworben wurde. In diesen Fällen sind als Nachweise der Bescheid über die Anerkennung und im Falle der Vorschreibung einer die Ausbildungsunterschiede ausgleichenden Maßnahme nach § 109a des Entwurfs das Zeugnis über die Ablegung der Eignungsprüfung oder die Bewertung über die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges vorzulegen.

Zu Z 4 (§ 109 Überschrift):

Die gegenwärtige Überschrift von § 109 „Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse“ soll hinsichtlich der im Anerkennungsverfahren zu berücksichtigenden Berufsqualifikationen, das sind nach Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2005/36/EG Ausbildungs-, Befähigungsnachweise und/oder Berufserfahrung, erweitert werden.

Zu Z 5 (§ 109 Abs. 3 bis 7):

Bei Abs. 3 handelt es sich um die grundlegende Bestimmung betreffend die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen. Unter Berufsqualifikationen sind gemäß Art. 3 lit. b der RL 2005/36/EG Berufsqualifikationen (oder Ausbildungen im Sinne der Diktion des ForstG) zu verstehen, die durch Ausbildungs- oder sonstige Befähigungsnachweise und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Abs. 4 differenziert, so wie die entsprechende Bestimmung des Art. 13 der Richtlinie, zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen. Als reglementierter Beruf gilt nach Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, die nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmte Berufsqualifikationen gebunden sind. Verfügt in einem solchen Fall ein Staatsangehöriger eines Herkunftsstaates über diese Ausbildungen für einen dem jeweiligen österreichischen Forstberuf nach § 105 Abs. 1 ForstG entsprechenden Beruf, ist ihm der Zugang zu diesem oder dessen Ausübung zu gewähren, wenn die Nachweise im Sinne des Abs. 6 Z 1 und 2 des Entwurfs erbracht werden. Erforderlichenfalls ist, bei Vorliegen der in § 109a Abs. 1 des Entwurfs genannten Voraussetzungen, eine die Unterschiede zwischen ausländischer und österreichischer Ausbildung ausgleichende Maßnahme in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung vorzuschreiben. Ist der entsprechende Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, hat der Antragsteller, sofern nicht Abs. 5 des Entwurfs zutrifft, zusätzlich nachzuweisen, diesen Beruf zumindest zwei Jahre in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt zu haben. Zudem muss in diesem Fall aus den Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen hervorgehen, dass deren Inhaber und nunmehrige Antragsteller auf die Ausübung vorbereitet wurde. Wiederum ist gegebenenfalls eine ausgleichende Maßnahme vorzuschreiben. Weiters ist in Umsetzung von Art. 53 der Richtlinie vorgesehen, dass die Person deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen muss. Im letzten Satz wird die Definition des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie für den Begriff „derselbe Beruf“ wiedergegeben.

Mit Abs. 5 wird die Regelung des Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie umgesetzt, worin auf Art. 3 Abs. 1 lit. d (richtig lit. e) und Art. 11 lit. b bis e Bezug genommen wird. Als „reglementierte Ausbildung“ nach Art. 3 Abs. 1 lit. e gilt eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist, aus einem oder mehreren Ausbildungsgängen besteht und gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, Berufspraxis oder ein Berufspraktikum ergänzt wird. Art. 11 lit. b bis e beinhalten Qualifikationsniveaus, beginnend mit einer Sekundarausbildung bis hin zu einer mindestens vierjährigen Universitätsausbildung.

Abs. 6 beinhaltet in Z 2 die gemäß Art. 13 iVm Art. 11 der Richtlinie zumindest nachzuweisenden Qualifikationsniveaus. Als zumindest erforderliches Qualifikationsniveau gilt jenes, welches unmittelbar unter dem in Österreich erforderlichen Qualifikationsniveau liegt. Dieses Mindestniveau der ausländischen Ausbildungen wurde entsprechend der jeweils nach § 105 Abs. 1 ForstG erforderlichen Ausbildung durch Bezugnahme auf das Qualifikationsniveau nach Art. 11 der Richtlinie vorgesehen.

Abs. 7 betrifft das Anerkennungsverfahren selbst und wird damit Art. 51 Abs. 1 und 2 der Richtlinie umgesetzt. Die vom Antragsteller zur Beurteilung des Antrags auf Zulassung zu den in § 105 Abs. 1 ForstG genannten Berufen vorzulegenden Unterlagen sind im Anhang VII der Richtlinie genannt. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats die Vollständigkeit der Unterlagen zu bestätigen. Anderenfalls wäre innerhalb dieses Zeitraums ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen und müsste folglich der Antrag bei Nichterbringung innerhalb der vorzuschreibenden, angemessenen Frist zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und damit das Recht auf Zugang zum oder zur Ausübung des jeweiligen Forstberufes bzw. erforderlichenfalls die Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs oder die Nichtanerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu ergehen.

Zu Z 6 (§§ 109a und 109b):

In § 109a Abs. 1 ist vorgesehen, dass bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen, welche zusammengefasst bestimmte Unterschiede der Ausbildungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht beinhalten, dem Antragsteller die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges vorzuschreiben ist. Die Auswahl, welche dieser Ausgleichsmaßnahmen der Antragsteller erfüllen will, ist gemäß Art. 14 der Richtlinie diesem zu überlassen.

Mit Abs. 2 leg. cit. wird Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie umgesetzt, wonach bei der Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges die Verhältnismäßigkeit zu wahren und zuvor zu prüfen ist, ob wesentliche Unterschiede der Fächer der Ausbildungen durch Kenntnisse aus der Berufserfahrung ausgeglichen werden können.

In Abs. 3 leg. cit. soll im Sinne der vorbesagten Verhältnismäßigkeit eine Abstufung hinsichtlich der vorzuschreibenden Höchstdauer für den Anpassungslehrgang getroffen werden, welche nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie mit drei Jahren begrenzt ist. Vorgesehen ist weiters, dass der Anpassungslehrgang, wie sinngemäß schon gegenwärtig im § 106 Abs. 3 Z 2 ForstG normiert, als praktische Tätigkeit jedenfalls die Gebiete zu umfassen hat, die für den die Anerkennung betreffenden Beruf maßgeblich sind. Der Anpassungslehrgang soll weiters unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans abzuleisten sein. Nach Art. 3 lit. g der Richtlinie kann der Anpassungslehrgang auch mit einer Zusatzausbildung einhergehen. Sollte eine solche zum Ausgleich der Ausbildungsunterschiede erforderlich sein, kann diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgeschrieben werden. Als solche Zusatzausbildungen sind beispielsweise zu absolvierende Lehrveranstaltungen an der Universität für Bodenkultur oder Kurse an den forstlichen Ausbildungsstätten denkbar.

In Abs. 4 leg. cit. ist vorgesehen, dass die Beurteilung der Frage der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrganges durch das verantwortliche leitende Forstorgan zu erfolgen hat. Auf Grund dieser Beurteilung und den Ergebnissen der im Falle einer Vorschreibung zu absolvierenden Zusatzausbildung ist die Bewertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzunehmen, ob diese Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abgeleistet wurde.

In Abs. 5 leg. cit. soll entsprechend Art. 3 lit. h der Richtlinie geregelt werden, welchen Inhalt die Eignungsprüfung hat.

Nach Abs. 6 leg. cit. soll die Eignungsprüfung hinsichtlich der Berufe Forstwirt und Forstassistent vom Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und hinsichtlich der Berufe Förster, Forstadjunkt und Forstwart durch den Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst abgenommen werden.

In Abs. 7 leg. cit. wird der Zugang zur Eignungsprüfung und deren Modalitäten in Anlehnung an die Regelungen betreffend die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst geregelt. Es besteht damit die Möglichkeit, die Prüfung jedenfalls zu einem Termin im Jahr abzulegen.

Mit § 109b soll der Titel II der RL 2005/36/EG betreffend die Dienstleistungsfreiheit umgesetzt werden, welcher für Dienstleistungen anwendbar ist, die mit einem Ortswechsel, somit einem Aufenthalt jedweder Dauer in Österreich, verbunden sind. Nachdem ein diese Freiheit regelnder Teil in den schon erwähnten allgemeinen Berufsanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG nicht enthalten ist und die RL 2005/36/EG für die Staatsangehörigen der Parteien des EWR-Abkommens und die Schweizer Staatsangehörigen (noch) nicht anwendbar ist, fallen diese Personen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Entwurfs. Dies gilt auch für die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Als Dienstleistung im Sinne der Richtlinie gilt nur die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs, zu dem der Dienstleister rechtmäßig im Mitgliedsstaat der Europäischen Union niedergelassen ist. Die Richtlinie nennt exemplarisch einige, in Abs. 1 des Entwurfs genannte Kriterien, wie eine solche Ausübung zu bestimmen ist. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass solche Dienstleister nicht als Forstorgane nach § 113 ForstG bestellt werden können, da deren Tätigkeit jedenfalls eine dauernde Ausübung des Berufs erfordert.

Nach Art. 5 der Richtlinie darf die vorübergehende und gelegentliche Ausübung eines Berufes unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder Art. 6 und 7 dieser Richtlinie grundsätzlich nicht auf Grund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden, wenn die in Abs. 2 des Entwurfs genannten Voraussetzungen vorliegen. Von den den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten des Art. 6 und 7 der Richtlinie wird mit den Abs. 3 bis 8 des Entwurfs Gebrauch gemacht.

In Abs. 3 leg. cit. wird die den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeräumte Möglichkeit des Art. 7 der Richtlinie wahrgenommen, wonach die Behörden der Mitgliedstaaten vom Dienstleister bestimmte Informationen verlangen können. Neben den in Bezug auf die österreichischen Forstberufe relevanten, nach Art. 7 Abs. 2 lit. a bis d der Richtlinie ausdrücklich verlangbaren Informationen ist auf Grund einer systematischen Interpretation auch die Angabe der Zeiten und Orte der beabsichtigten Dienstleistung in Österreich forderbar. Anderenfalls könnte nicht nachvollzogen werden, ob es sich nur um eine insofern zulässige vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung handelt. Darüber hinaus ist in Hinblick auf die Nachprüfung nach Abs. 5 bis 8 des Entwurfs zu klären, ob durch die jeweilige Tätigkeit ein der Nachprüfung zu unterziehender Sachverhalt vorliegt.

Mit Abs. 4 leg. cit. wird Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt, wonach die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung oder der Angabe des Ausbildungsnachweises in der Amtssprache des Herkunftsstaates zu erbringen ist, sodass eine klare Unterscheidung von den österreichischen Forstberufen oder von den diesen auf Grund des § 109 Abs. 3 des Entwurfs als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen erkennbar ist.

In Abs. 5 bis 8 leg. cit. wird das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Berufsqualifikationen des Dienstleisters in Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie geregelt. Soll demnach eine in der Meldung nach Abs. 3 anzugebende Dienstleistungstätigkeit erbracht werden, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren kann, ist ein Nachprüfungsverfahren durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchzuführen. Eine solche Tätigkeit liegt beispielsweise bei der Planung oder Bauaufsicht von Bringungsanlagen vor.

In Abs. 6 leg. cit. wird gemäß der vorgenannten Richtlinienbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass der ausschließliche Zweck dieser Nachprüfung die Verhinderung schwerwiegender Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sein darf.

In Abs. 7 und 8 leg. cit. werden die möglichen Vorschreibungen zum Ausgleich allfällig in Bezug auf den vorbesagten Zweck fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten und das Verfahren geregelt.

Mit Abs. 9 leg. cit. wird von der Möglichkeit des Art. 9 der Richtlinie Gebrauch gemacht, wonach dem Dienstleistungsempfänger bestimmte, nun in dieser Bestimmung des Entwurfs genannte Informationen vom Dienstleister erteilt werden müssen.

Zu Z 7 (§§ 117 Abs. 1, 119 Abs. 2 und 122 Abs. 1):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Z 8 (§ 179 Abs. 7):

Es handelt sich um die auf den gegenständlichen Entwurf abstellende Inkrafttretensbestimmung unter Berücksichtigung des Ablaufs der Umsetzungsfrist der RL 2005/36/EG am 20. Oktober 2007.

Zu Z 9 (§ 183b):

Diese Bestimmung des Entwurfs beinhaltet die auch nach Art. 63 der RL 2005/36/EG und Art. 26 der RL 2003/109/EG geforderte Bezugnahme auf diese Richtlinien.

Zu Z 10 (§ 185 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5):

Es erfolgen Anpassungen an das Bundesministeriengesetz in der derzeit geltenden Fassung.

Zu Z 11 (§ 185 Abs. 6):

Es wird ein Redaktionsversehen der Forstgesetz-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 59/2002, berichtigt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997)

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bisher geltende Regelungen:

Im Verfahren auf vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln war als Zulassungsvoraussetzung der gemeinsame Ursprung der Pflanzenschutzmittel erforderlich.

Wesentlicher Inhalt und Neuerungen des Entwurfs:

Anlass dieser Novelle ist der Beschwerdefall Nr. 2006/4245 betreffend den Import von Pflanzenschutzmitteln, der seit 20. Oktober 2006 Gegenstand eines Schriftverkehrs der Dienststellen der Europäischen Kommission mit der Österreichischen Bundesregierung ist (1. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG 1997) über den gemeinsamen Ursprung des Referenzprodukts mit einem in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, zugelassenen Produkt als ein Kriterium für die vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist im Hinblick auf die Regelungen über den freien Warenverkehr (Art. 28 bis 30 EG-Vertrag) aufzuheben.

Die Position des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Verwaltungsstrafverfahren wird durch die Einräumung der Parteistellung und des Beschwerderechts an den Verwaltungsgerichtshof gestärkt.

Kosten:

Durch den Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf die Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Regelungen des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“) und Art. 11 Abs. 2 („Verwaltungsverfahren“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 10):

Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln haben Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben, es sei denn, dass der Anwendungszweck unter Art. 22 fällt. Demnach ist, abgesehen vom In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, jedenfalls eine nationale Zulassung für das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln erforderlich.

Mit der Aufnahme des „Lagerns“ in die Begriffsbestimmungen soll jede Art der Lagerung/Innehabung von Pflanzenschutzmitteln erfasst werden, die weder Herstellung oder Verwendung darstellt noch bereits durch einen spezifischen Tatbestand des § 2 Abs. 10 erfasst ist. Unter dem Begriff „Lagern“ ist insbesondere auch die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber bestimmt ist, zu verstehen.

Zur weiteren Erklärung des Begriffs „Lagern“ ist in Abgrenzung zu den spezifischen Tatbeständen in § 2 Abs. 10 ergänzend zu den Erläuterungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. I Nr. 60/1997 (RV 563, XX. GP, AB 673 S. 74), festzuhalten:

Unter dem Begriff „Vorrätig-Halten zum Zwecke des Verkaufs“ ist das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf zugeführt werden sollen, zu verstehen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob bereits alle für eine Effektuierung des Geschäfts notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Zulassung, Etikettierung) erfüllt sind. Vielmehr ist bereits das Lagern von Pflanzenschutzmitteln mit der Absicht, diese für den späteren Verkauf noch umzuetikettieren oder einem Zulassungs- bzw. Anmeldeverfahren zu unterziehen, als „Vorrätig-Halten zum Zwecke des Verkaufs“ zu verstehen. Vorrätig-Halten zum Zwecke des Verkaufs gilt sowohl für eine (vorgesehene) Abgabe im Inland als auch für eine (vorgesehene) Lieferung in andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Lagerräume für den Abnehmer unzugänglich gemacht werden, etwa durch die Beschriftung als „Sperrlager“ und/oder durch Zugangsbeschränkungen, insbesondere für den Erwerber, die schon aufgrund der Gefährlichkeit der aufbewahrten Produkte beziehungsweise der allgemeinen Geschäftsgebarung selbstverständlich sind. Maßgeblich ist der Zweck der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und nicht die Art der Lagerung. Nachdem es in einigen spezifischen Fällen zu missverständlichen Auslegungen gekommen ist, wird der Begriff „Lagern“ nunmehr ausdrücklich in die Definition aufgenommen.

Unter dem Begriff „Feilhalten“ ist das allgemein (bereits nach außen) erkennbare Bereitstellen (Bereithalten) zum Verkauf zu verstehen. Das (physische) Vorhandensein der angebotenen Ware ist nicht erforderlich, an sich genügt die Anpreisung sowie die mögliche Herstellbarkeit bzw. Lieferbarkeit.

Der Verwendungszweck des Pflanzenschutzmittels muss sich in allen Fällen des In-Verkehr-Bringens aus objektiven Kriterien ergeben und ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen, um Missbrauch zu verhindern. Insbesondere muss im Zuge von Kontrollen erkennbar sein, für welche Zwecke die Ware tatsächlich bestimmt ist. § 3 PMG regelt die Voraussetzungen für das In-Verkehr-Bringen, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass jene Produkte, für die § 3 Abs. 2 Ausnahmen von der Zulassungspflicht vorsieht, deshalb nicht generell von der Kontrolle ausgenommen sind; Kontrollen derartiger Produkte haben das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen (Herkunft und Bestimmung) zu umfassen, weshalb die Nachweispflicht, wonach diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelangen sollte, gemäß § 3 Abs. 2 der Partei obliegt (Beweislastumkehr).

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2):

Im Beschwerdefall Nr. 2006/4245 betreffend den Import von Pflanzenschutzmitteln, der seit 20. Oktober 2006 Gegenstand eines Schriftverkehrs der Dienststellen der Europäischen Kommission mit der Österreichischen Bundesregierung ist (Mahnschreiben), steht die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 1 PMG 1997 auf dem Prüfstand (Art. 28 bis 30 EG-Vertrag).

Mit der nunmehr vorgesehenen Aufhebung des gemeinsamen Ursprungs des Referenzprodukts und des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels werden die Zulassungsvoraussetzungen des § 11 an die Judikatur des EuGH, Urteil vom 1. April 2004, Rs. C-112/02, Kohlpharma, angepasst.

Entsprechend dem Entfall der bisherigen Z 1 werden die bisherigen Z 2 und 3 redaktionell angepasst.

Zu Z 3 (§ 34 Abs. 4):

Zur Sicherstellung von ausgewogenen Rahmenbedingungen für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, um gegebenenfalls weit reichende Folgen von nie zur Gänze ausschließbaren Fehlentscheidungen zu vermeiden, die der wirksamen Vollziehung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen könnten, werden dem Bundesamt für Ernährungssicherheit Parteistellung, Rechtsmittelbefugnis und das Beschwerderecht im Verwaltungsstrafverfahren eingeräumt.

Der bisherige Abs. 4 entfällt. Der Zweck dieser Bestimmung war, dass jener zur Verantwortung gezogen wird, der in der Lage ist, auf die inhaltliche Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel Einfluss zu nehmen. Diese Bestimmung hat in der Praxis zu Unklarheiten geführt. Eine von § 5 VStG abweichende Regelung, die die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes sicherstellen soll, ist nicht erforderlich.