391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (270 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden (Abgabensicherungsgesetz 2007 – AbgSiG 2007)

Allgemeine Zielsetzungen:

Die österreichische Bundesregierung setzt in ihrem Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode ua Schwerpunkte im Bereich Betrugsbekämpfung.

Um die Abgabenmoral zu heben, braucht es nicht nur Instrumente, die die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern, sondern auch solche, die Betrug verhindern können. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Ziel der Stärkung von Tax Compliance Rechnung.

Nicht alle gesetzten Maßnahmen haben eine unmittelbar messbare Auswirkung auf den Abgabenerfolg. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Sinne von Better Regulation sollen jedoch auch solche Maßnahmen gesetzt werden, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

–      Der Antrag auf Bildung einer Grund- und Boden-Rücklage muss in der Steuererklärung gestellt werden.

–      Eine Steuernichtfestsetzung aus Anlass des Wirtschaftsguttransfers in den EU-Raum für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Anlagegüter erfolgt nur insoweit, als die Wirtschaftsgüter im Ausland nicht aktiviert werden.

–      Um eine gemeinschaftsrechtskonforme Besteuerung sicherzustellen, ist in Fällen, in denen im Einkommen unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte enthalten sind, der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Absetzbeträge zu ermitteln. Die Absetzbeträge sind sodann in voller Höhe zu berücksichtigen.

–      Für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. Damit wird der schon bisherigen Vorgangsweise bei der Lohnabrechnung insbesondere bei zahlreichen Großunternehmen Rechnung getragen und es wird gewährleistet, dass die in den Jahreslohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer mit jener, die für das Kalenderjahr abgeführt wurde, übereinstimmt.

Körperschaftsteuergesetz 1988

–      Durch Schließen von Besteuerungslücken im Bereich der Gruppenbesteuerung soll eine systemkonforme Nacherfassung von Firmenwertabschreibungen erreicht werden. Beim umgründungsbedingten Untergang von Beteiligungen konnte eine steuerwirksame Nacherfassung bisher umgangen werden.

–      Um Nachteile von begünstigten Körperschaften, die mehrere Jahre keine Aktivitäten durchführen und damit kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, auszugleichen, soll der Jahresfreibetrag nach § 23 KStG 1988 kumuliert werden können. Damit nur jene Körperschaften erfasst werden, die tatsächlich nur in mehreren Jahresabständen eine steuerlich relevante Tätigkeit entfalten, sollen grundsätzlich nur jene Freibeträge kumuliert werden können, die zur Gänze nicht verbraucht werden.

Umgründungssteuergesetz

–      Anpassungserfordernis in Hinblick auf das EU-Verschmelzungsgesetz.

–      Klarstellung zur Sicherung des österreichischen Besteuerungsrechtes bei verschmelzungsbedingtem Verlust des Besteuerungsrechtes an einen ausländischen Anteilseigner. Entsprechende Regelung auch für den spaltungsbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes.

–      Sicherung des österreichischen Besteuerungsrechtes, wenn bei Verschmelzung oder Spaltung einem Steuerausländer als Gegenleistung bisher in Österreich steuerhängige eigene Anteile der übernehmenden Körperschaft gewährt werden.

Umsatzsteuergesetz 1994

–      Die Ausdehnung der Rechnungsausstellungsverpflichtung gegenüber privaten Empfängern von Werklieferungen und –leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken zielt auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit, insbesondere im Bereich der Bauwirtschaft, ab. Da privaten Auftraggebern bisher keine Rechnung ausgestellt werden musste, war es schwer zu überprüfen, ob eine Leistung legal erbracht worden ist.

–      § 12 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ist auf die Bekämpfung des Karussellbetruges gerichtet. Dabei werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne dass die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer entrichtet wird. Die neue Vorschrift soll verhindern, dass der Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat.

–      Für das Finanzamt war es bisher in der Praxis schwierig, der Verpflichtung zur Zurücknahme des Bescheides über die Erteilung der UID-Nummer bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung maßgebend waren, nachzukommen, da es, mangels Meldeverpflichtung des Unternehmers (ausgenommen jener nach § 120 BAO), von diesen Umständen nur schwer Kenntnis erlangte. Aus diesem Grund wird nun eine Anzeigeverpflichtung für den Unternehmer normiert.

Bundesabgabenordnung

–      Vom Gesetzesvorbehalt des § 37 ZustG soll im Anwendungsbereich der BAO Gebrauch gemacht und zugleich die derzeitige (Übergangs)Rechtslage in Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunktes einer elektronischen Zustellung in Dauerrecht übergeführt werden.

–      Im Interesse einer leichteren Durchsetzung von Anordnungen zur Vornahme vertretbarer Handlungen und im Sinne einer wirksameren Generalprävention sollen die Zwangsstrafen erhöht werden. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen werden an das AVG-Niveau herangeführt.

–      Um zur Erzielung von Steuergerechtigkeit die Besteuerung einzelgenehmigter Kraftfahrzeuge sicherzustellen, sind unter anderem auch Anfragen bei den Ämtern der Landesregierungen erforderlich, um generelle Auskunftserteilungen über durchgeführte Einzeltypisierungen einzuholen. Dafür soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Finanzstrafgesetz

–      Durch die Anpassung der Mindeststrafen und eine Erhöhung um den Verbraucherpreisindex wird den Geldwertentwicklungen Rechnung getragen

–      Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9), wurde bereits mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (BGBl I 99/2006) in § 17b ZollR-DG umgesetzt. Um eine dem Art. 9 der genannten VO entsprechende strafrechtliche Absicherung zu garantieren, muss auch eine entsprechende Sanktionsnorm (§ 48b FinStrG) implementiert werden.

Abgabenexekutionsordnung

–      Die seit 1992 nicht mehr erhöhten Mindestgebühren für das Vollstreckungsverfahren sollen angemessen erhöht werden, um die gestiegenen Einbringungskosten abzugelten.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kommunalsteuergesetz 1993

–      Auf Grund der Fristverlängerung bei der Abfuhr des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, hat nunmehr der Arbeitgeber den Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bis zum 15. Februar abzuführen.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand „Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

Durch den Wegfall unerwünschter Verzerrungen der Entscheidungen und Verhaltensweisen der Wirtschaftsakteure wird die gesamtwirtschaftliche Effizienz erhöht und die Finanzierung des Staates abgesichert. Durch den Abbau von potenziellen steuerlichen Barrieren wird die Arbeitsmobilität verbessert, durch die Anpassung an Usancen in den Unternehmen wird ein Schritt zur better regulation gesetzt. In Summe verbessern die Maßnahmen damit Wirtschaftswachstum und Beschäftigung.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind beim Vollzug der vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine messbaren finanziellen (Folge)Kosten für den Bund zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen werden Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und bei den Strafen von insgesamt rd. 25 Mio. Euro jährlich erwartet. Davon entfallen als Ertragsanteile und als abgabenabhängige Transfers auf die Länder 4,2 Mio. Euro und auf die Gemeinden 2,2 Mio. Euro.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Für den Bereich der Umsatzsteuer werden Informationsverpflichtung(en) normiert, die Verwaltungslasten in Höhe von 110.000 EUR verursachen. Für den Bereich der Einkommensteuer entfallen bestehende Informationsverpflichtung(en), die die Verwaltungslasten in Höhe von 60.000 EUR reduzieren. Die Änderungen in den übrigen Gesetzen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf Verwaltungslasten.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2007 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich  außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Josef Bucher, Franz Kirchgatterer, Lutz Weinzinger, Mag. Werner Kogler, Mag. Bruno Rossmann und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Bagatellgrenze beim steuerfreien Touristenexport soll nicht angehoben werden. Durch den Entfall der Z 2 werden alle Ziffern umnummeriert und wird auch das Inkrafttreten angepasst.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Die gesetzliche Klarstellung im § 4 Abs. 5 und  § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 wonach das volle Tagesgeld für den Bereich der Betriebsausgaben und Werbungskosten für 24 Stunden zusteht, entspricht der gegenwärtigen Rechtslage und Verwaltungspraxis sowie den Ausführungen in den Erläuterungen zur Reisekostennovelle. Durch die Klarstellung kommt es zu keiner Verschlechterung für die betroffenen Steuerpflichtigen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2007 11 29

                          Ing. Hermann Schultes                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann